Verordnung über die Staatsanwaltschaft
                            Verordnung  über die Staatsanwaltschaft  (VO STA)  Vom 20. November 2007 (Stand 7. April 2023)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  45  Abs.  4, §  57 und §  98  Abs.  4 des Gesetzes über die Organi  -  sation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)  vom 26. August 2010  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Organisation
                            1  Die Staatsanwaltschaft besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsan  -  walt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Untersuchungsbeamtinnen bzw. Untersuchungsbeamten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Stabsstellen Internationale Rechtshilfe und Medienstelle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzlei besteht aus den Zentralen Diensten, dem Sekretariatspersonal  und den Auditorinnen und Auditoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Zentralen Diensten gehören die Geschäftskontrolle, das Sekretariat  der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche  Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterin  -  nen bzw. Sozialarbeiter zugeteilt.  1)  BGS  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Staatsanwaltschaft umfasst vier Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  I. Abteilung – Allgemeine Delikte (inkl. Pikett);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  II. Abteilung – Wirtschaftsdelikte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  III. Abteilung – Strassenverkehrsdelikte, Übertretungen, Besondere  Untersuchungen und Interkantonale Rechtshilfe (inkl. Pikett);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  IV. Abteilung – Jugendstrafverfahren (inkl. Pikett im Jugendstrafver  -  fahren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt kann  für spezifische Fallkonstellationen abweichende Regelungen treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Absprache zwischen den Abteilungen können durch die Jugendan  -  wältin bzw. den Jugendanwalt auch Strafverfahren gegen Erwachsene ge  -  führt werden. Dies betrifft insbesondere diejenigen Fälle, bei welchen Ju  -  gendliche und Erwachsene zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwäl  -  tin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer  Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtsleitung
                            1  Die Leitung der Staatsanwaltschaft obliegt der Leitende Oberstaatsanwäl  -  tin bzw. dem Leitende Oberstaatsanwalt. Die Leitung ist für die Auftrags-  und Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitung plant, führt und steuert die Strafverfolgung im Kanton,  sorgt für eine vertrauensbildende Kommunikationskultur nach innen und  nach aussen, vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen, sorgt für eine ef  -  fektive und effiziente Amtsführung und gewährleistet die Erfüllung der  Leistungsvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsleitung nimmt namentlich die folgenden Aufgaben wahr: sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  plant den Einsatz von Ressourcen und Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  teilt das Personal zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übt die Aufsicht über die Abteilungen aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  qualifiziert   die   Oberstaatsanwältinnen   bzw.   Oberstaatsanwälte,   die  Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sowie die weiteren  ihr direkt unterstellten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  fördert die Personalentwicklung und Fortbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erstattet den Rechenschaftsbericht gegenüber dem Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erlässt organisatorische, fachliche und fallbezogene Weisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ist zuständig für die Geschäftszuteilung und die Geschäftskontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erhebt Einsprache gegen Strafbefehle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  genehmigt die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei  Verbrechen und Vergehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  erhebt Anklage in von ihr bestimmten Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  führt Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von besonderer  Tragweite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  vertritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  führt Gerichtsstandsstreitigkeiten vor eidgenössischen Gerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  *  entscheidet über Ausstandsbegehren gegen die Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  *  entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens und  genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  *  stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§  103  GOG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  *  erteilt die Zustimmung zu Belohnungen (§  122 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgabenverteilung und Entscheidbefugnisse
                            1  Die Amtsleitung regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Ent  -  scheidbefugnisse. Sie kann die Aufgaben gemäss §  3  Abs.  3  Bst.  g) bis r) an  die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte delegieren. Diese unter  -  stützen die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsan  -  walt bei der Führung der Staatsanwaltschaft und vertreten sie bzw. ihn bei  Abwesenheit oder Verhinderung auch in den übrigen Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitung kann die Vertretung gemäss §  3  Abs.  3  Bst.  m) und n) an  die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und an die Staatsan  -  wältinnen bzw. Staatsanwälte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Justizaufgaben stehen den Oberstaatsanwältinnen bzw.  Oberstaatsanwälten die gleichen Kompetenzen zu wie der Leitenden Ober  -  staatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsleitung kann die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte  zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Erlass von Strafmassempfehlungen beschliessen die Amtsleitung,  die   Oberstaatsanwältinnen   bzw.   Oberstaatsanwälte   sowie   die   Leitenden  Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte gemeinsam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei der Umsetzung strategischer Entscheidungen, beim Erlass fachlicher  Weisungen und bei Personalentscheiden sind die Oberstaatsanwältinnen  bzw. Oberstaatsanwälte sowie die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staats  -  anwälte vorgängig anzuhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Orientierung der Öffentlichkeit
                            1  Die Amtsleitung gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrens  -  leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsan  -  wältinnen bzw. Staatsanwälte sind über die vorgesehene Medienarbeit zu  orientieren. Die Durchführung von Medienkonferenzen erfolgt nach Ab  -  sprache mit der Amtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erfüllung der Aufgabe setzt die Amtsleitung die Medienstelle oder  eine anerkannte Fachperson ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleibt   die   Verordnung   über   die   Gerichtsberichterstattung  (GBerV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Leitende Staatsanwältin/Leitender Staatsanwalt
                            1  Die Abteilungsleitung obliegt einer Leitenden Staatsanwältin bzw. einem  Leitenden Staatsanwalt. Ihr bzw. ihm kommt die organisatorische, fachliche  und fallbezogene Weisungsbefugnis im Rahmen von §  48  Abs.  2 GOG zu.  Sie bzw. er sorgt für eine zweckmässige Organisation des Personaleinsatzes  und stellt eine ausgeglichene Fallbelastung sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bzw. er erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt Strafuntersuchungen an die Hand, führt sie durch und schliesst  sie ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vertritt die Anklage vor dem Straf- und Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  organisiert die Abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  teilt die Geschäfte an die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und  die Untersuchungsbeamtinnen bzw. Untersuchungsbeamten zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  qualifiziert die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die weiteren  direkt unterstellten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  kontrolliert die Qualität bei Erledigungsentscheiden inkl. Anklage  -  schriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  genehmigt die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei  Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegen  -  seitig. Die Amtsleitung kann eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt  als dauerhafte abteilungsinterne Stellvertretung bestimmen. Diese ist bei  Abwesenheit der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsan  -  walts der betreffenden Abteilung für die Fallzuteilung (Abs. 2 Bst. d) und  die Genehmigung von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen  bei Übertretungen (Abs. 2 Bst. g) zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Staatsanwältin/Staatsanwalt
                            1  Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte führen die ihnen zugewiesenen  Strafuntersuchungen und vertreten die Anklage vor dem Strafgericht und  dem Obergericht. Sie erledigen die weiteren ihnen übertragenen Geschäfte.  1a  Sie ernennen in dringenden Fällen die amtliche Verteidigung. Diese pro  -  visorische Bestellung ist unverzüglich der Amtsleitung zur Genehmigung zu  unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sind beim Erlass eines Strafbe  -  fehls unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jugendanwältin/Jugendanwalt
                            1  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt führt das Verfahren gegen Ju  -  gendliche. Sie bzw. er beachtet dabei Schutz und Erziehung der Jugendli  -  chen im Sinne von Art.  2  Abs.  1 JStG  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bekämpfung der Jugendkriminalität arbeitet sie bzw. er mit öffentli  -  chen und privaten Institutionen bzw. Organisationen im Bereich der Jugend  -  hilfe zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bzw. er ist beim Erlass eines Strafbefehls unabhängig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bzw. er wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch eine Staatsan  -  wältin bzw. einen Staatsanwalt vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Untersuchungsbeamtin/Untersuchungsbeamter
                            1  Die   Untersuchungsbeamtinnen   bzw.   Untersuchungsbeamten   sind   den  Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Leitenden Staatsanwälten unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bearbeiten die ihnen zugeteilten Geschäfte selbständig, soweit das Ge  -  setz und die Weisungen hierfür keine Einschränkung vorsehen und sie nicht  im Einzelfall unter der Leitung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsan  -  walts tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Mitarbeitenden   der   Polizei   mit   Untersuchungsbefugnissen   gemäss  §  52 GOG sind fachlich den Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Leitenden  Staatsanwälten zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen die erforderlichen Untersuchungshandlungen nach Weisung  der für das Verfahren zuständigen Person vor.  1)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zur Anordnung von Urin- und Blutproben sowie Untersuchungen  betreffend Betäubungsmitteln im Strassen- und Schiffsverkehr befugt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter
                            1  Die Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter beraten, begleiten und betreu  -  en die Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und  Vollzugsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind administrativ der Leitung der IV. Abteilung und fachlich der Ju  -  gendanwältin bzw. dem Jugendanwalt unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Praktikantinnen/Praktikanten (Auditorinnen/Auditoren)
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit einem abgeschlossenen juristischem Studium (Lizentiat oder  Master) können zu einem Praktikum bei der Staatsanwaltschaft zugelassen  werden. Dieses dauert in der Regel sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verant  -  wortung der für das Verfahren zuständigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können unter der Verantwortung der bzw. des für das Verfahren zu  -  ständigen Staatsanwältin oder Staatsanwalts Einvernahmen mit Beschuldig  -  ten durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sekretariatspersonal
                            1  Das Sekretariatspersonal erledigt die zugewiesenen administrativen Auf  -  gaben, namentlich Schreib- und Sekretariatsaufgaben, Protokollführung bei  Einvernahmen sowie Sachbearbeitungsaufgaben unter Aufsicht und Verant  -  wortung der für das Verfahren zuständigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtskasse ist zuständig für das Inkasso von Verfahrenskosten,  Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Sicherheitsleistungen und die Ein  -  ziehung von Vermögenswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
                            1  Von der Justizprüfungskommission eingesetzte besondere Staatsanwältin  -  nen und Staatsanwälte (§  103  Abs.  3 GOG) sind organisatorisch unabhängig  und unterstehen keinen fallgebundenen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können das Sekretariat und die Logistik der Staatsanwaltschaft in An  -  spruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergerichtspräsidium kann ihnen nach Absprache mit der Amtslei  -  tung zur Unterstützung Untersuchungsbeamtinnen oder Untersuchungsbe  -  amte oder Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen zutei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das  Einzelrichteramt in Strafsachen, die Staatsanwaltschaft, das Untersuchungs  -  richteramt und die Jugendanwaltschaft vom 11. Mai 1999  1  )   aufgehoben.  1)  GS 26, 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.11.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 405  21.12.2010  01.01.2011  Ingress  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 1  totalrevidiert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 2 Abs. 1, b)  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 2 Abs. 2  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 3 Abs. 1  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 3 Abs. 3, d)  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 3 Abs. 3, k)  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 3 Abs. 3, o)  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 3 Abs. 3, p)  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 3 Abs. 3, q)  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 3 Abs. 3, r)  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 4 Abs. 1  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 4 Abs. 3  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 4 Abs. 5  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 4 Abs. 6  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 5  totalrevidiert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 6 Abs. 1  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 8 Abs. 1  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 8 Abs. 3  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 8 Abs. 4  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 10  Titel geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 10 Abs. 1  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 10 Abs. 3  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 11 Abs. 2  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 12  Titel geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 12 Abs. 3  geändert  GS 30, 833  21.12.2010  01.01.2011  § 13a  eingefügt  GS 30, 833  27.03.2019  13.04.2019  § 7 Abs. 1a  eingefügt  GS 2019/024  29.03.2023  07.04.2023  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2023/017  29.03.2023  07.04.2023  § 14 Abs. 1  aufgehoben  GS 2023/017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.11.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 405  Ingress  21.12.2010  01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 21.12.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b) 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, d) 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, k) 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, o) 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, p) 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, q) 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3, r) 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 5 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 6 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 21.12.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 29.03.2023
                            07.04.2023  geändert  GS 2023/017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1a 27.03.2019
                            13.04.2019  eingefügt  GS 2019/024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 21.12.2010
                            01.01.2011  Titel geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 21.12.2010
                            01.01.2011  Titel geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 21.12.2010
                            01.01.2011  eingefügt  GS 30, 833
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 29.03.2023
                            07.04.2023  aufgehoben  GS 2023/017