Gesamtarbeitsvertrag
126.3
                            1  Gesamtarbeitsvertrag (GAV)  vom 25. Oktober 2004 (Stand 1. April 2023)  zwischen dem Kanton Solothurn  vertreten durch den Regierungsrat  und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Solothurnischer Staatspersonal-Verband (StPV)
2. Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (LSO)
3. Schweizerischer Verband des Personals der öffentliche n Dienste (vpod)
4. Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen u nd -ärzte,
                            Sektion Solothurn (VSAO)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pfleg efachmänner,
                            Sektion Aargau / Solothurn (SBK)  im folgenden Personalverbände genannt.  Schuldrechtliche Bestimmungen (SB GAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ziel und Rechtsgrundlagen
§ 1. Ziel der Vereinbarung
                            Diese Vereinbarung hat zum Ziel  a)  zur  positiven  Entwicklung  des  Kantons  Solothurn  und    zum  Wohle  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  (im  Folgenden  Arbe  itnehmende  ge-  nannt) beizutragen;  b)  fortschrittliche Anstellungsbedingungen anzubieten;  c)  zu  gewährleisten,  dass  die  beidseitigen  Interessen  in  einer  Kultur  der  Sozialpartnerschaft gewahrt werden können;  d)  die Gleichstellung aller Arbeitnehmenden zu fördern  sowie die Verein-  barkeit von Beruf und Familie, insbesondere die Teilze  itarbeit, auch in  Kaderpositionen, zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Grundsatz von Treu und Glauben
                            Die Vereinbarung wird nach Treu und Glauben ausgeleg  t und angewen-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 1 Buchstabe d angefügt am 4. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Verfassung und Gesetze
                            1   Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist öffentlich-rechtl  icher Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  stützt  sich  auf  §  45  bis  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. September 1992 (Staatspersonalgesetz StPG
                            1  ) und auf § 7  quater  des Leh-  rerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember 1963 (LBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfassung und Gesetz gehen dem GAV vor. Können dem GAV  und dem  Gesetz keine Vorschriften entnommen werden, so gelten   die anerkannten  Grundsätze  des  öffentlichen  Dienstrechts  und,  wo  auc  h  solche  fehlen,  sinngemäss  die  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Oblig  ationenrechts  (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bestimmungen, die von Gesetzes wegen gelten, sind im   GAV-Text  kursiv  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Verhältnis zu anderem Recht
                            1   Der Gegenstand derjenigen kantonalen Verordnungen,  Verordnungsteile  und weiteren Regelungen, die in den Normativen Besti  mmungen des GAV  aufgeführt sind, ist bis zur Unterzeichnung dieses GA  V noch nicht verhan-  delt worden. Der Inhalt dieser Verordnungen, Verordnu  ngsteile und Rege-  lungen gilt als Bestandteil des GAV. Die Parteien we  rden über diese Ge-  genstände noch Verhandlungen führen mit dem Ziel, di  ese innert 5 Jahren  ab  Inkrafttreten  des  GAV  abzuschliessen,  so  dass  der  Regierungsrat  die  Verordnungen, Verordnungsteile und Regelungen auf den   1. Januar 2010  formell aufheben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stehen andere Verordnungen im Widerspruch zum GAV, so  gilt der GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andere  personalrechtliche  Normen  (Weisungen,  Diens  tbefehle,  Regle-  mente u.ä.) sind mit Inkrafttreten dieses GAV aufgeh  oben, mit folgenden  Ausnahmen:  a)  Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV nicht gere  gelt, bleiben sie in  Kraft, bis entweder ihr Gegenstand durch Änderung d  es GAV in diesen  aufgenommen  wird  oder  die  Normen  aufgehoben  werden,    längstens  aber bis zum 31. Dezember 2009;  b)  Ist der Gegenstand solcher Normen im GAV geregelt u  nd sind die Nor-  men für die Arbeitnehmenden günstiger, bleiben die  Normen bis am 31.  Dezember  2009  in  Kraft;  vorbehalten  sind  ausdrückli  che Übergangsbe-  stimmungen in diesem GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht als personalrechtliche Normen im Sinne von Abs  atz 3 gelten Rege-  lungen über:  -  die Benützung von EDV-Anlagen (Weisung über die Benut  zung der In-  formatiksysteme und -anwendungen in der kantonalen Ve  rwaltung; RRB  Nr. 2003/1296 vom 1. Juli 2003)  -  den Datenschutz (Verordnung über die Bearbeitung von  Personendaten;  BGS 126.161)  -  die  Benützung  von  Parkplätzen  (Verordnung  über  das  Park  ieren  auf  Staatsareal; RRB Nr. 2000/1243 vom19. Juni 2000)  -  sowie weitere Regelungen, welche die GAV-Kommission  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS 126.515.851.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geltungsbereich
§ 5. Geltungsbereich (§§ 2, 3, und 45
                            bis   Abs. 2 StPG, § 51  bis   VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser GAV gilt für das gesamte voll- und teilzeitlic  h beschäftigte Perso-  nal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kan  tonalen Schulen, der  kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps  , für das Personal  der im Kanton Solothurn gelegenen und von ihm massgebl  ich subventio-  nierten oder rechtlich oder wirtschaftlich kontroll  ierten Spitäler, für das  Personal der Zentralbibliothek Solothurn sowie für d  ie Lehrpersonen der  Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Mitglieder des Regierungsrates ist der GAV  sinngemäss anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  GAV  gilt  nicht  für  die  Lernenden  und  für  die  pri  vatrechtlich  ange-  stellten Arbeitnehmenden. Privatrechtlich dürfen nur   Aushilfen für kürze-  re Zeit (max. 6 Monate) angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche  Regelungen für den  oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder di  e ärztliche Direktorin  in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spit  äler AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis   Die Solothurner Spitäler AG kann mit den Chefärzten o  der den Chefärz-  tinnen sowie den Leitenden Ärzten oder den Leitenden Ä  rztinnen zusätz-  lich vertragliche Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der GAV gilt nicht für das Personal der Pensionskass  e Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Begriffe
§ 6. Begriffsbestimmungen
                            In diesem Gesamtarbeitsvertrag bedeuten:  -  «die Vertragsparteien»: der Kanton Solothurn und die P  ersonalverbän-  de, die den GAV unterzeichnen;  -  «die Personalverbände»: die Personalverbände, die den   GAV unterzeich-  nen;  -  «die Arbeitgeber»: der Kanton Solothurn und seine Ans  talten, die in § 5  GAV genannten Spitäler, die Zentralbibliothek Solothur  n sowie, bezüg-  lich der Lehrpersonen der Volksschule, die Einwohnerg  emeinden und ih-  re Zusammenschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  -  «die Anstellungsbehörde»: die Behörde oder die Stell  e, die vom Arbeit-  geber ermächtigt ist, Anstellungsverträge abzuschlies  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Sachüberschrift Fassung vom 7. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 5 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 5 Absatz 4 Fassung vom 21. Februar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 5 Absatz 4  bis   eingefügt am 21. Februar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 5 Absatz 5 angefügt am 7. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 6 Lemma 3 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufbau der Vereinbarung
§ 7. Aufbau des GAV
                            1   Die Schuldrechtlichen Bestimmungen (SB) regeln das Ve  rhältnis unter den  Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Normativen Bestimmungen (NB) regeln die arbeitsr  echtlichen Bezie-  hungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehme  nden. Sie gelten  zwingend und dürfen nicht zuungunsten der Arbeitnehme  nden verändert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Allgemeine Teil der Normativen Bestimmungen (NB   AT) gilt für alle  dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besondere Teil der Normativen Bestimmungen (NB B  T) regelt Abwei-  chungen von einzelnen Bestimmungen des Allgemeinen Te  ils oder Ergän-  zungen dazu, welche nur für besondere Personalgruppen   gelten, nämlich:  I    Spitäler  II    Polizei  III   Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure  IV   Wallierhof  V    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  VI   Praktikanten und Rechtspraktikanten  VII   Einzelregelungen Verwaltung  VIII  Volksschule  IX   Mittelschule  X    Berufsschule  XI   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Zusammenarbeit zwischen den
                            Vertragsparteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Grundsatz
                            1   Die  Arbeitgeber  und  die  vertragsschliessenden  Perso  nalverbände  tau-  schen regelmässig Informationen über ihre Ziele und   Absichten aus. Damit  soll das gegenseitige Verständnis gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitgeber informieren die vertragsschliessend  en Personalverbände  und die Arbeitnehmenden rechtzeitig über Veränderunge  n und Neuerun-  gen sowie über geplante strategische und operative E  ntscheide, die Stel-  lenaufhebungen zur Folge haben können oder Änderungen   der Arbeits-  bedingungen bzw. der Arbeitsorganisation bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Arbeitgeber  stellen  den  vertragsschliessenden  P  ersonalverbänden  angemessenen Raum für gut sichtbare Anschläge zur Ver  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 7 Absatz 4 Ziffer V aufgehoben am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 7 Absatz 4 Ziffer XI aufgehoben am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. GAV-Kommission (GAVKO)
                            1   Es  wird  eine  GAV-Kommission  (GAVKO)  eingesetzt.  Sie  bes  teht  aus  je  sieben Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitneh  merseite. Sowohl die  Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden haben das  Recht, für spezifi-  sche Fragen weitere Personen beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  GAVKO wird auf Antrag der Vertragsparteien tätig.   Sie überwacht  die  Anwendung  des  GAV  und  behandelt  Streitigkeiten  (A  uslegung  und  Anwendung des GAV) sowie die Weiterentwicklung des G  AV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  GAVKO  kann  für  Vorabklärungen  und  Vorarbeiten  Ad-h  oc-  Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einzelheiten werden in einer besonderen Regelung fe  stgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Aufgaben der GAVKO
                            Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben w  ahr:  a)  Überwachung des Vollzuges und der Anwendung der Bes  timmungen des  GAV;  b)  Auslegung  strittiger  Bestimmungen  des  GAV,  die  über    den  Einzelfall  hinaus Bedeutung haben;  c)  Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen   des GAV;  d)  Durchführung von Lohnvergleichen;  e)  Generelle Überprüfung des Lohnsystems und der Lohne  ntwicklung;  f)  Verhandlungen über die Neueinreihung von Berufsgrup  pen;  g)  Controlling der Anwendung des Lohnsystems;  h)  Jährliche Verhandlungen über die Lohnentwicklung un  d die Geldzulagen  (Teuerungszulage und Reallohnentwicklung);  i)  Verhandlung und Antragsstellung zu allfälligen Sozi  alplänen;  j)  Bezeichnung  von  Vertrauenspersonen  sowie  Festlegung    von  Ausbil-  dungsanforderungen der Vertrauenspersonen zum Schut  z vor sexueller  Belästigung und Mobbing.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Mitwirkung auf Betriebsebene
§ 11. Grundsatz
                            Den Vertragsparteien ist es ein wichtiges Anliegen,  die mit dem Abschluss  dieses GAV bekräftigte Sozialpartnerschaft durch die M  itwirkung der Ar-  beitnehmenden zu fördern und weiter zu entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Betriebskommissionen
                            1   Die  Arbeitnehmenden  und  die  vertragsschliessenden  P  ersonalverbände  haben das Recht, in grossen Organisationseinheiten  Betriebskommissionen  (BEKO) zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betriebskommissionen konstituieren sich selber   und können sich je-  derzeit auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Annahme und Ausübung des Mandates darf vom Arbe  itgeber nicht  behindert  werden.  Aus  der  Mitgliedschaft  in  einer  B  etriebskommission  dürfen keinem Arbeitnehmenden Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Aufgaben der Betriebskommissionen
                            1   Die BEKO befassen sich auf der Stufe der jeweiligen  Organisationseinheit  mit  Fragen  betrieblicher  Natur.  Sie  können  direkt  wie    auch  über  einen  oder mehrere der beteiligten Verbände Anträge an die   GAVKO stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  BEKO  pflegen  den  Kontakt  mit  den  durch  sie  vertre  tenen  Arbeit-  nehmenden.  Sie  nehmen  deren  Anliegen,  Wünsche  und  Kri  tik  entgegen  und vertreten diese gegenüber dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  BEKO  und  die  Leitung  der  Organisationseinheit  tr  effen  sich  zu  re-  gelmässigen Gesprächen. Die BEKO ist frühzeitig über  betriebliche Neue-  rungen und Änderungen der Arbeitsorganisation zu inf  ormieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Mitarbeit in den Betriebskommissionen
                            Die Teilnahme an den Sitzungen einer BEKO gilt im Umfa  nge von maximal  vier Halbtagen pro Kalenderjahr als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Recht auf gewerkschaftliche Vertretung
                            Alle Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, bei  betrieblichen Ausei-  nandersetzungen oder zur Vertretung von Einzel- oder Gru  ppenanliegen,  Vertreter oder Vertreterinnen der vertragsschliessende  n Personalverbände  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Solidaritätsbeitrag
§ 16. Solidaritätsbeitrag (§ 45
                            bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bezahl  en einen monat-  lichen Solidaritätsbeitrag von 5 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Praktikantinnen  und  Praktikanten  sind von der Bezahl  ung des Solidari-  tätsbeitrages befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten über den Einzug und die Verwendung d  er Solidaritäts-  beiträge sind in § 25ff. (Anhang 1 SB) GAV geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Lohnverhandlungen
§ 17. Lohnverhandlungen
                            1   Die Vertragsparteien führen jährlich Verhandlungen ü  ber Lohnanpassun-  gen  (Teuerungszulage  auf  dem  Lohn  und  auf  den  Lohnnebe  nleistungen  sowie Reallohnentwicklung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  berücksichtigen  dabei  die  wirtschaftliche  und  f  inanzielle  Lage  des  Kantons sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann   ein Mediator ange-  rufen werden. Kommt keine Einigung zu Stande, entschei  det der Regie-
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            7  rungsrat. Entspricht der Entscheid des Regierungsra  tes nicht dem Antrag  der vertragsschliessenden Personalverbände, entfällt  die relative Friedens-  pflicht nach § 18 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Arbeitsfriede
§ 18. Relative Friedenspflicht
                            Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Ar  verpflichten sich zur Wahrung des Arbeitsfriedens, so  weit es sich um Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Verzicht auf Kampfmassnahmen
                            Kampfmassnahmen wie Streik, Warnstreik oder Aussperru  ng sind ausge-  schlossen,  soweit  Punkte  betroffen  sind,  die  im  GAV  geregelt  sind.  Die  vertragsschliessenden Personalverbände verpflichten si  ch, in diesem Sinne  auf ihre Mitglieder einzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Einigungsgespräche
                            Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei drohender   oder eingetretener  Verletzung der Friedenspflicht Einigungsgespräche zu fü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Geltungsdauer und Kündigung des GAV
§ 21. Geltungsdauer
                            1   Der  Gesamtarbeitsvertrag  tritt  am  1.  Januar  2005  in    Kraft  und  gilt  für  unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  sind  abweichende  Regelungen  über  das  In  krafttreten  im  Besonderen Teil der Normativen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Kündigung (§ 45
                            bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltun  g einer sechsmo-  natigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres   gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kündigung  durch  die  vertragsschliessenden  Person  alverbände  kann  nur einstimmig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist  der  Gesamtarbeitsvertrag  gekündigt,  bleiben  die    Schuldrechtlichen  (mit  Ausnahme  der  Friedenspflicht)  und  die  Normativen    Bestimmungen  für die Dauer eines Jahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Schlichtungsverfahren
§ 23. Schlichtungsverfahren (§ 45
                            bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kommt  nach  der  Kündigung  des  GAV  kein  neuer  Gesamtarb  eitsvertrag  zu Stande, rufen die Vertragsparteien bezüglich der str  ittigen Fragen eine
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            8  Paritätische Schlichtungskommission (PSK) an. Diese un  terbreitet Lösungs-  vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die PSK besteht aus drei Mitgliedern. Der Kanton eine  rseits und die ver-  tragsschliessenden Personalverbände anderseits bezeic  hnen je ein Mitglied  sowie ein Ersatzmitglied. Der oder die Vorsitzende wir  d von den Vertrags-  parteien gemeinsam bestimmt; können sie sich nicht  auf eine Person eini-  gen,  so  wird  der  Präsident  des  Solothurnischen  Oberg  erichts  um  die  Er-  nennung ersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einzelheiten sind in § 31 ff. (Anhang 2 SB) GAV gereg  elt.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Schiedsgerichtsverfahren
§ 24. Einsetzung und Verfahren (§ 45
                            bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Schiedsgericht entscheidet in folgenden Fällen e  ndgültig über Strei-  tigkeiten  zwischen  den  Vertragsparteien,  über  welche  in  der  GAV-  Kommission keine Einigung erzielt wurde:  a)  Auslegung und Anwendung der Schuldrechtlichen Bestim  mungen;  b)  Auslegung und Anwendung der Normativen Bestimmungen,   die über  den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (kollektive Stre  itigkeiten) mit  Ausnahme  von  Lohnveränderungen,  insbesondere  infolge  A  npassung  an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf das Schiedsgericht ist das Konkordat über die Sch  iedsgerichtsbarkeit  vom 27. März 1969 (BGS 225.41) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Schiedsgerichtsverfahren  richtet  sich  nach  der  Z  ivilprozessordnung  des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Während der Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfahre  ns unterlassen die  Vertragsparteien öffentliche Stellungnahmen zum Streitg  egenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            9  SB Anhang 1: Solidaritätsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Verweisungsnorm
                            Anhang 1 regelt Einzelheiten zum Solidaritätsbeitrag (  § 16 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Erhebung eines Solidaritätsbeitrages
                            Der Kanton erhebt von seinen Arbeitnehmenden sowie von  meinden  Solidaritätsbeiträge.  Die  Schulgemeinden  erhe  tätsbeiträge bei den von ihnen angestellten Lehrperso  nen der Volksschu-  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Zweck des Beitrages
                            Die  Solidaritätsbeiträge  gelten  die  Aufwändungen  und    Leistungen  der  vertragsschliessenden  Personalverbände  ab,  welche  im  Rahmen  der  kol-  lektiven Interessenvertretung beim Ausarbeiten, Ausha  ndeln, Vollzug und  der Weiterentwicklung des Gesamtarbeitsvertrages (GA  V) zugunsten aller  Arbeitnehmenden anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Inkasso des Solidaritätsbeitrages
                            1   Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmenden den Solida  riätsbeitrag mo-  natlich vom Lohn ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Solidaritätsbeiträge werden vom Kanton und von den   Schulgemein-  den eingezogen und auf ein Konto des Kantons einbezahlt  . Der Kanton  überweist die gesamten eingegangenen Beiträge per E  nde jedes Monats  an  einen  GAV-Fonds  der  vertragsschliessenden  Personal  verbände.  Dieser  wird von ihnen gemeinsam verwaltet. Die vertragsschlie  ssenden Personal-  verbände einigen sich über den Verteilschlüssel unter  einander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  und  die  Schulgemeinden  stellen  den  vertrag  sschliessenden  Personalverbänden  jeweils  am  1.  Mai  und  am  1.  Dezembe  r  eine  Zusam-  menstellung des Personalbestandes und der erhobenen   Solidaritätsbeiträ-  ge pro Gehaltsabteilung, pro Spital und pro Schulgeme  inde (nur Lehrper-  sonen) zu.  -  Diese Zusammenstellung umfasst folgende Angaben:  -  die Anzahl der Arbeitnehmenden  -  die Anzahl der erhobenen Solidaritätsbeiträge  -  je  die  Anzahl  der  Arbeitnehmenden,  die  vom  Solidari  tätsbeitrag  befreit  sind aufgrund:  a)  AHV-pflichtiger Lohn unter Fr. 1’000;  b)  Praktikantinnen und Praktikanten;  c)  andere.  Weitere Detaillierungen werden zwischen den vertragss  chliessenden Per-  sonalverbänden und dem Personalamt direkt vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 26 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Beitragspflicht
                            1   Der  Solidaritätsbeitrag  wird  unabhängig  davon  ob  das    Anstellungsver-  hältnis  befristet  oder  unbefristet  ist  und  unabhäng  ig  von  der  Höhe  des  Arbeitspensums erhoben bei:  -  allen Angestellten des Kantons im Sinne von § 2 des Sta  atspersonalge-  setzes einschliesslich den nebenamtlich Angestellten  ;  -  den Lehrpersonen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Solidaritätsbeitrag  wird  von  den  Praktikantinnen   und Praktikanten  sowie von Arbeitnehmenden, deren AHV-pflichtiger Lo  hn weniger als 1000 Fr.  beträgt, nicht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitnehmende, denen der Beitrag mehrfach abgezoge  n wird, weil sie  für verschiedene Schulgemeinden oder verschiedene kant  onale Abteilun-  gen arbeiten, können den Arbeitgeber oder die Lohnver  waltung bezeich-  nen, die den Beitrag abzieht. Die bezeichnete Schulgem  einde oder Lohn-  verwaltung bestätigt, dass sie den Solidaritätsbeitra  g für die von ihr fest-  gesetzte Dauer abzieht. Die Bestätigung gilt maximal 1  2 Monate. Gestützt  auf die entsprechende Bestätigung nehmen die andere  n Schulgemeinden  oder Lohnverwaltungen während der entsprechenden Peri  ode keinen wei-  teren Abzug des Solidaritätsbeitrages vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Neuanstellungen,  die  zu einem mehrfachen Abzug f  ühren würden,  kann die Bestätigung, dass bereits eine andere Schul  gemeinde oder Lohn-  verwaltung den Abzug macht, spätestens einen Monat na  ch dem ersten  doppelten Abzug beigebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Rechenschaftspflicht der Verbände
                            Die  vertragsschliessenden  Personalverbände  legen  dem  Kanton  jährlich  jeweils per 31. März gemeinsam Rechenschaft ab über  die vereinbarungs-  gemässe Verwendung der Solidaritätsbeiträge. Der Kanto  n kann zusätzli-  che  Informationen  einverlangen  und  in  die  Liste  der  A  usgabenbeträge  nach § 27 GAV Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 29 Absatz 1 Lemma 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            11  SB Anhang 2: Paritätische  Schlichtungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. Verweisungsnorm
                            Anhang  2  regelt  Einzelheiten  zur  Paritätischen  Schlich  tungskommission  (PSK) (§ 23 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Aufgabe
                            Die PSK hat die Aufgabe, die Vertragsparteien anzuhören   und ihnen Vor-  schläge zu unterbreiten mit dem Ziel, eine Einigung  herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33. Sekretariat
                            Das Sekretariat der PSK wird durch den Präsidenten ode  r die Präsidentin  bestimmt. Bis zu seinem oder ihrem Amtsantritt wird  das Sekretariat vom  Solothurnischen Obergericht geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Verfahren
                            1   Die PSK ist bestrebt, in einem raschen und einfachen   Verfahren eine Eini-  gung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Sowe  it das Verfah-  ren in diesem Anhang nicht geregelt ist, sind die e  ntsprechenden Bestim-  mungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Verfahren  wird  mit  Eingang  eines  schriftlich  be  gründeten  Gesuchs  beim Sekretariat der PSK eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Falls  das  Gesuch  nicht  von  beiden  Vertragsparteien  ge  meinsam  einge-  reicht wird, ist der anderen Vertragspartei ein Dopp  el des Gesuchs zuzu-  stellen. Es wird ihr eine Frist von 15 Tagen zur Stellu  ngnahme eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die PSK lädt die Vertragsparteien zu einer mündlichen  Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die PSK hat den Vertragsparteien innerhalb von zwei Mon  aten nach Ein-  leitung des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvors  chlag zu unterbrei-  ten.  Der  Lösungsvorschlag  erfordert  Einstimmigkeit  de  r  Mitglieder  der  PSK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Verhinderung eines Mitgliedes amtet das Ersatzmi  tglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Nehmen  die  Vertragsparteien  den  Lösungsvorschlag  inne  rt  15  Tagen  nicht ausdrücklich und in Schriftform an, so gilt er   als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Kosten
                            1   Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Partei  entschädigungen aus-  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten des Präsidiums und des Sekretariates der  PSK werden je zur  Hälfte von den Vertragsparteien getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede der beiden Vertragsparteien trägt die Kosten de  s von ihr bestimm-  ten  Mitgliedes  bzw.  Ersatzmitgliedes  selber.  Die  vertr  agsschliessenden  Personalverbände  sind  berechtigt,  ihre  Kosten  dem  Soli  daritätsfonds  zu  belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Präsident oder die Präsidentin nicht geme  insam bestimmt, son-  dern  durch  den  Präsidenten  oder  die  Präsidentin  des    Solothurnischen  Obergerichtes ernannt, so sind die Preiskonditionen   im Einvernehmen mit  den Vertragsparteien festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            12  Normative Bestimmungen,  Allgemeiner Teil (NB AT GAV)  A. Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Rechtsnatur (§ 10 StPG)
                            1   Das Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtliche  r Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  untersteht  diesem  GAV.  Kann  diesem  keine  Vorschrif  t  entnommen  werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffen  tlichen Dienstrechts  und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmu  ngen des Obligatio-  nenrechts (OR; SR 220) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes
                            Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über den Gesund  heitsschutz (ArG;  SR 822.11 ) sowie die Verordnungen dazu sind anwendbar  , sofern der GAV  für die Arbeitnehmenden keine günstigeren Bestimmun  gen enthält.  B. Entstehung und Dauer des  Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Anstellungsvertrag (§ 18 StPG)
                            1   Das   Anstellungsverhältnis   entsteht   durch   schriftlic  hen   öffentlich-  rechtlichen  Vertrag,  sofern Verfassung oder Gesetz nic  ht die Wahl durch  das  Volk  oder  durch  den  Kantonsrat  vorsehen.  Der  Anste  llungsvertrag  kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschl  ossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Befristete  Anstellungsverträge  dürfen  längstens  für    vier  Jahre  abge-  schlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so g  elten sie als unbefris-  tet.  Die  Dauer  von  aufeinanderfolgenden  befristeten  Anstellungsverhält-  nissen wird zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Anstellungsvertrag  enthält  die  wesentlichen  Ans  tellungsbedingun-  gen. Das Personalamt erlässt Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Stellenbeschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstell  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie legt insbesondere die Grundanforderungen an die   Arbeitnehmenden  sowie deren Aufgabenbereich, Kompetenzen und Verantwor  tung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Lehrpersonen gelten die Bestimmungen über de  n Dienstauftrag  (§§ 340–342, 406–407 und 456–457 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 38  bis   eingefügt am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39. Probezeit (§ 18
                            bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Probezeit  im  unbefristeten  Anstellungsverhältnis    dauert  3  Monate.  Sie kann vertraglich  a)  um höchstens 3 Monate verlängert oder  b)  auf höchstens 6 Monate festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Probezeit  wird  während  einer  Arbeitsverhinderung  ,  insbesondere  infolge Krankheit oder Unfall, unterbrochen und mit  Wiederaufnahme der  Arbeit fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Beamten und Beamtinnen gilt keine Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beim Wechsel in eine andere Funktion kann aus sachl  ichen Gründen eine  neue Probezeit vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Prob  ezeit nur, wenn sie im  Anstellungsvertrag vereinbart ist.  C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40. Grundsatz
                            Das Anstellungsverhältnis endet durch:  a)  Kündigung;  b)  Ablauf einer befristeten Anstellung;  c)  fristlose  Auflösung  aus  wichtigen  Gründen  oder  Wegf  all  der  Wahl-  oder Anstellungserfordernisse;  d)  Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;  e)  Erlöschen  des  Anspruchs  auf  Lohnfortzahlung  bei  Arbe  itsunfähigkeit  infolge Krankheit oder Unfall;  f)  Erreichen der Altersgrenze;  g)  Tod;  h)  disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer   Beamtin;  i)  Ablauf der Amtsperiode;  j)  Demission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41. Kündigungsfristen, -termine und -form (§ 26 StP G)
                            1   Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis   beidseitig jeder-  zeit  mit  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Monat  gekündi  gt  werden.  Die  Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnis  ses nach Ablauf der  Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Vorbehalten   bleibt Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  befristeten  Anstellungsverhältnissen  bis  zu  eine  m  Jahr  beträgt  die  Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei einer Kündigung gemäss § 42 Absatz 4 Buchstabe a   und d beträgt die  Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im  Anstellungsvertrag  kann  eine  längere  Kündigungsfr  ist  vereinbart  werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 41 Absatz 4 Fassung vom 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  Beamten  und  Beamtinnen  können  auf  ihr  Gesuch  h  in  während  der  Amtsperiode aus dem Anstellungsverhältnis entlassen  werden. Die Demis-  sionsfrist beträgt drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Kündigung wird – mit Ausnahme der Kündigung währe  nd der Probe-  zeit – auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat be  iderseits schriftlich  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42. Ordentliche Kündigung (§ 27 StPG)
                            1   Die  Arbeitnehmenden  können  das  Anstellungsverhältni  s  ohne  Angabe  von  Gründen  kündigen.  Die  Anstellungsbehörde  hat  die    Kündigung  zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die  Wiederwahl von  Beamten und Beamtinnen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältn  is nach Ablauf der  Probezeit  kündigen,  wenn  wesentliche  Gründe  diesen  Sc  hritt  rechtferti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wesentliche Gründe liegen vor, wenn  a)  die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wir  d und die Zuwei-  sung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich i  st;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (  Fach-, Führungs  oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder   ihre Aufgaben  zu  erfüllen  oder  wenn  er  oder  sie  ungenügende  Leistun  gen  erbringt  oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen An  lass gibt;  c)  der  oder  die  Angestellte  eine  strafbare  Handlung  be  gangen  hat,  die  nach  Treu  und  Glauben  mit  der  korrekten  Aufgabenerf  üllung  nicht  vereinbar ist;  d)  den  Arbeitnehmenden  geänderte  Anstellungsbedingunge  n  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            bis    unterbreitet  werden  und  diese  sich  innert  Monatsfr  ist  damit  nicht einverstanden erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43. Verfahren bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber
                            1   Bevor  ein  Vorgesetzter  oder  eine  Vorgesetzte  einen  Antr  ag  stellt  auf  Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen mangelnd  er Eignung, un-  genügender Leistungen oder wegen eines Verhaltens, da  s zu berechtigten  Klagen Anlass gegeben hat (§ 42 GAV), muss er oder si  e der betroffenen  Person  im  Anschluss  an  ein  Mitarbeiterbeurteilungsg  espräch  schriftlich  eine angemessene Bewährungsfrist einräumen und für  den Fall der Nicht-  bewährung die Kündigung androhen. Ist die betroffene   Person mit dem  Ergebnis der Beurteilung nicht einverstanden, kann s  ie sich an den nächst  höheren Vorgesetzten oder an die nächst höhere Vorgese  tzte wenden. Er  oder sie entscheidet endgültig über die Beurteilung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewährt sich der oder die Arbeitnehmende innert de  r vereinbarten Frist  nicht, reicht der oder die Vorgesetzte gestützt auf ei  n erneutes Mitarbei-  terbeurteilungsgespräch  den  begründeten  Kündigungsan  trag  auf  dem  Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 42 Absatz 4 Buchstabe a Fassung vom 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 42 Absatz 4 Buchstabe d angefügt am 25. Juni 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anstellungsbehörde stellt dem oder der betroff  enen Arbeitnehmen-  den  den  begründeten  Kündigungsantrag  zu  und  setzt  Frist    zur  schriftli-  chen Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, wird das   Kündigungsverfahren  durch das Personalamt instruiert. Es unterbreitet d  em Regierungsrat auf  dem Dienstweg Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren beim  oberen  Kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum oberen Kader zählen:  a)  Kantonale Verwaltung, Gerichte, kantonale Schulen, kan  tonale Anstal-  ten, kantonales Polizeikorps, Zentralbibliothek Solot  hurn und Spitäler:  Arbeitnehmende ab Lohnklasse 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  );  b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei diesem Personenkreis kann auf eine Bewährungsf  rist verzichtet wer-  den,  wenn  Kündigungsgründe  gemäss  §  42  Absatz  4  Buchs  tabe  b  oder  andere wichtige Gründe zur irreparablem Zerstörung d  es Vertrauensver-  hältnisses zwischen ihnen und den Vorgesetzten geführt   haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  eine  Kündigung  aus  anderen  wichtigen  Gründen  a  usgesprochen,  wird  eine  Abgangsentschädigung  von  mindestens  sechs  Monatslöhnen  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44. Kündigung zur Unzeit (§ 27
                            bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Ablauf der Probezeit gelten folgende Sperrfrist  en:  a)  bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankhei  t oder Unfall  während zwölf Monaten;  b)  während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin s  chweizerischen  obligatorischen  Militär-  oder  Schutzdienst oder schwe  izerischen Zivil-  dienst leistet sowie, sofern die Dienstleistung meh  r als elf Tage dauert,  während vier Wochen vorher und nachher;  c)  während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der   Niederkunft  einer Arbeitnehmerin;  d)  während ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin m  it Zustimmung  des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes-   oder Kantons-  behörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsa  ktion im Ausland  teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kündigung,  die  während  einer  in  Absatz  1  festges  etzten  Sperrfrist  erklärt wird, ist nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist  und ist die Kündi-  gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird   deren Ablauf unter-  brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fort  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ei  n Endtermin, wie z.B.  das Ende eines Monats, und fällt dieser nicht mit d  em Ende der fortgesetz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 43  bis   Fassung vom 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 43  bis   Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 19. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 43  bis   Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben am 19. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 43  bis   Absatz 4 aufgehoben am 19. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            16  ten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese   bis zum nächstfol-  genden Endtermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45. Missbräuchliche und nichtige Kündigung (§ 27
                            ter   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede  Kündigung  des  Arbeitgebers  ohne  wesentlichen  G  rund  ist  miss-  bräuchlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die   Anstellungsbehör-  de ist nichtig, wenn sie  a)  in  Zusammenhang  steht  mit  der  ordnungsgemässen  Aufg  abenerfül-  lung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher  Erlasse oder mit  der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin  ;  b)  während  der Dauer der Fortzahlung des Lohnes nach § 17  4 bzw. 176  GAV verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 2 8 StPG)
                            1   Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründe  n beidseitig jeder-  zeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen   Vorhandensein nach  Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhäl  tnisses unzumut-  bar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfo  rdernisse gilt auch als  wichtiger Grund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Wegfall  der  Wahl-  oder Anstellungserforderniss  e kann die Wahl- o-  der  Anstellungsbehörde  das  Anstellungsverhältnis um  längstens drei Mo-  nate verlängern, falls die Umstände dies rechtfertig  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zuständig zur Auflösung ist:  a)  der  Kantonsrat  gegenüber  Mitgliedern  des  Regierungsr  ates  oder  der  letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem   Staatsschreiber  oder der Staatsschreiberin sowie gegenüber dem Ratss  ekretär oder der  Ratssekretärin;  b)  der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Arbeitneh  menden; er kann  diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren;  c)  die  kommunale  Anstellungsbehörde  gegenüber  ihren  Ar  beitnehmen-  den, die dem GAV unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten fristlosen   Auflösung richten sich  nach § 52 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen (§ 29 StPG)
                            1   Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Ein  vernehmen beendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  eine  besoldete  Freistellung  vereinbart,  so  wird    das  Restferien-,  Überstunden-  sowie  ein  allfälliges  Dienstaltersguth  aben  damit  abgegol-  ten, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Arbei  tgebers liegt, kann  eine Abgangsentschädigung vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfa ll (§ 30 StPG)
                            Das  unbefristete  Anstellungsverhältnis  endet,  wenn  d  er  oder  die  Ange-  stellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabene  rfüllung verhindert ist,  mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1  ) Erreichen der Altersgrenze (§ 31 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Anstellungsverhältnis endet mit dem Ende des Mo  nats, in dem der  oder die Arbeitnehmende das Alter von 65 Jahren volle  ndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Das  Anstellungsverhältnis  von  Lehrpersonen  endet  mit  dem Ende des  Semesters, in dem die Lehrperson das Alter von 65 Jahr  en vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Erreichen  der  Altersgrenze  kann  die  Anstellung  sbehörde  das  An-  stellungsverhältnis  der  Arbeitnehmenden  mit  ihrem  Ei  nverständnis  aus-  nahmsweise  bis  zu  maximal  4  Jahre  verlängern,  sofern  e  in  betriebliches  Bedürfnis ausgewiesen ist. Die Anstellungen erfolge  n befristet und sind bis  zur Vollendung des 69. Altersjahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die  Anstellungen  nach  Absatz  2  enden  spätestens  mit  dem Ende des  Monats,  in  dem  der  oder  die  Arbeitnehmende  das  Alte  r  von  69  Jahren  vollendet. Für Lehrpersonen endet die Anstellung späte  stens mit dem En-  de des Semesters, in dem sie das Alter von 69 Jahren  vollenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Für Neuanstellungen gelten die Voraussetzungen von Absa  tz 2 sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50. Disziplinarische Entlassung (§ 32 StPG)
                            Für die disziplinarische Entlassung eines Beamten ode  r einer Beamtin gilt  das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BGS 12  4.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51. Freistellung (§ 24 StPG)
                            1   Die  Anstellungsbehörde  kann  Arbeitnehmende  jederzei  t  freistellen,  wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Inter  essen oder eine Admi-  nistrativuntersuchung dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anstellungsbehörde  entscheidet  über  die  Weiter  ausrichtung,  die  Kürzung oder den Entzug des Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Freistellung aus betrieblichen Interessen ist d  em Arbeitnehmenden in  jedem Fall der volle Lohn auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entsc  heid über die Fort-  setzung oder die Beendigung des Anstellungsverhältnis  ses entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 49 Fassung vom 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 49 Absatz 2 Fassung vom 7. Juni 2022. Gültig vom 1.  August 2022 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli 2027.
                            3  )   § 49 Absatz 2  bis   eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli 2027.
                            4  )   § 49 Absatz 2  ter   eingefügt am 7. Juni 2022. Gültig vom 1. August 2022   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli 2027.
                            5  )   § 49 Absatz 3 aufgehoben am 21. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52. Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung o der
                            ungerechtfertigter fristloser Auflösung des  Anstellungsverhältnisses (§ 33 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn  das  Gericht  die  Kündigung  des  Anstellungsverhäl  tnisses  als  miss-  bräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigu  ng am bisherigen Ar-  beitsplatz  oder  an  einem  andern  möglichst  gleichwert  igen  Arbeitsplatz  nicht möglich ist, haben die Arbeitnehmenden Anspru  ch auf eine Entschä-  digung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchste  ns einem Jahres-  lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn das Gericht die fristlose Auflösung des Anste  llungsverhältnisses als  ungerechtfertigt beurteilt hat und eine Weiterbesch  äftigung am bisheri-  beitsplatz  nicht  möglich  ist,  haben  die  Arbeitnehmen  den  Anspruch  auf  eine Entschädigung gemäss Absatz 1, welche angemesse  n erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesonde  re nach:  a)  der Dauer des Anstellungsverhältnisses;  b)  dem Alter des oder der Arbeitnehmenden;  c)  der  Schwere  der  Missbräuchlichkeit  bei  der  missbräuc  hlichen  Kündi-  gung bzw. der Schwere des Fehlverhaltens auf Arbeitgebe  rseite bei der  ungerechtfertigten fristlosen Auflösung;  d)  der sozialen Lage des oder der Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen  abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  wechselndem  Pensum  bemisst  sich  der  Monatslohn    nach  Absatz  1  nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgrades in d  en letzten drei Jah-  ren  vor  der  Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses.  Bei  einer  vom  Ar-  beitgeber  angeordneten  Pensenreduktion  gilt  der  Dur  chschnitt  des  Be-  schäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor die  ser Reduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53. Abgangsentschädigung bei Stellenaufhebung und Nichterneuerung
                            des Beamtenverhältnisses (§ 33 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird  eine  Stelle  aufgehoben  und  kann  kein  anderer  A  rbeitsbereich  zu-  gewiesen werden oder wird das Anstellungsverhältnis  eines Beamten oder  einer  Beamtin  nicht  erneuert,  kann  der  Regierungsra  t  eine  Abgangsent-  schädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen,   die in der Regel  wie folgt bestimmt wird:  a)  Die  Abgangsentschädigung  entspricht  nach  fünf  Diens  tjahren  einem  Monatslohn.  Für  jedes  zusätzliche  Dienstjahr  wird  die  Abgangsent-  schädigung  um  einen  Monatslohn  erhöht.  Die  Zahl  der    Dienstjahre  entspricht  der  Anstellungsdauer. Bei der Berechnung   der Dienstjahre  werden  Zeiten  nicht  mitgerechnet,  während  denen  das    Anstellungs-  verhältnis  mehr  als  3 Monate mit unbezahltem Urlaub u  nterbrochen  war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 52 Absatz 6 aufgehoben am 7. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            19  b)  Unterbricht ein Vater oder eine Mutter wegen der Kind  ererziehung die  Anstellung beim Arbeitgeber, werden die Jahre der Ki  nderbetreuung  bis zum vollendeten sechsten Altersjahr ganz und bis zu  m vollendeten  zehnten Altersjahr zur Hälfte als Dienstjahre angerec  hnet. Es können  höchstens zehn Dienstjahre angerechnet werden.  c)  Hat ein Arbeitnehmender oder eine Arbeitnehmende be  i Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses  das  45.  Altersjahr  zurüc  kgelegt,  so  wird  die  Abgangsentschädigung  zusätzlich  unter  Berücksicht  igung  des  Al-  ters und der sozialen Lage festgesetzt, auch wenn die  Mindestzahl der  Dienstjahre  nicht  erfüllt  ist.  Der  Mindestanspruch  beträgt  einen  Mo-  natslohn.  d)  Ausnahmsweise kann Arbeitnehmenden unter 45 Jahren,   die nach den  Buchstaben a) und b) keinen Anspruch auf eine Abgan  gsentschädigung  haben,  eine  solche  zugesprochen  werden,  wenn  es  ihre    soziale  Lage  rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgangsentschädigung wird, soweit bundesrechtl  ich zulässig, um die  Sozialversicherungsbeiträge  vermindert,  welche  der  oder    die  Arbeitneh-  mende  entrichten  muss.  Davon  ausgenommen  sind  die  Be  iträge  an  die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvors  orge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei wechselndem Pensum bemisst sich die Höhe des M  onatslohnes nach  Absatz 1 nach dem Durchschnitt des Beschäftigungsgr  ades in den letzten  drei  Jahren  vor  der  Beendigung  des  Anstellungsverhält  nisses.  Bei  einer  vom Arbeitgeber angeordneten Pensenreduktion gilt de  r Durchschnitt des  Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vor d  ieser Reduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Abgangsentschädigung für Arbeitnehmende, deren  Bruttojahreseinkommen das BVG-Minimum nicht erreicht  Endet das Anstellungsverhältnis einer oder eines min  destens fünfzig Jahre  alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahre  n, so hat er oder  sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der H  öhe von 6 Monats-  löhnen, sofern kein Anspruch auf eine Altersrente d  er Pensionskasse be-  steht.  Maßgebend  für  ein  Monatsgehalt  ist  der  Durch  schnitt  des  in  den  letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Sozialmassnahmen (§ 50  ter   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Persona  lverbände einen So-  zialplan,  wenn  infolge  wirtschaftlicher  oder  betrieb  licher  Massnahmen  grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann weitere Massnahmen oder Leistungen zur sozial  en Sicherung der  Arbeitnehmenden  vorsehen, insbesondere die Unterstüt  zung bei berufli-  cher Umorientierung oder Überbrückungsleistungen be  i vorzeitiger Pensi-  onierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 53 Absatz 4 aufgehoben am 7. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 53  bis   eingefügt am 4. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 53  ter   eingefügt am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Sozialplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  Kündigung  von  grösseren  Personalbeständen  gelten    solche,  welche  die Anstellungsbehörden innert drei Monaten aus Grü  nden aussprechen,  die in keinem Zusammenhang mit der Person des oder  der Arbeitnehmen-  den stehen und von denen betroffen werden  a)  zehn Prozent des Personalbestandes eines Amtes oder e  iner Anstalt, in  der Regel aber mindestens zehn Personen;  b)  oder bei ämter- oder anstaltsübergreifenden Massnah  men in der Regel  mindestens dreissig Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Kündigung  von  befri  steten  Anstel-  lungsverhältnissen, wenn diese vor Ablauf der vereinba  rten Dauer enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 53  quater   eingefügt am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            21  D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pflichten des Arbeitnehmenden
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54. Aufgaben und Grundsätze (§ 5 und 6 StPG)
                            1   Dem GAV unterstellte Arbeitnehmende nehmen die Aufg  aben wahr, die  ihnen  nach  Verfassung,  Gesetz,  GAV,  Anstellungsvertrag  und  Stellenbe-  schreibung zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Arbeitnehmenden  üben  ihre  Aufgaben  im  öffentli  chen  Interesse  nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechts  gleichheit und der  Verhältnismässigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und priva  ten Interessen und  wägen sie gegeneinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  beachten  bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die vo  lkswirtschaftlichen  und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Innerhalb  des  öffentlichen  Dienstes  sorgen  sie  für    ein  vertrauensvolles  gegenseitiges Verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55. Sorgfalts- und Treuepflicht (§ 35 StPG)
                            1   Die  Arbeitnehmenden  sind  verpflichtet,  ihre  dienstl  ichen  Aufgaben  ge-  wissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissen  sstand in ihrem Fach-  gebiet anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können aus betrieblichen Gründen vorübergehend o  der dauernd ver-  pflichtet werden, andere zumutbare Aufgaben innerhal  b des Staatsdiens-  tes zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Versetzung aus Gründen, die in der Person des od  er der Arbeitneh-  menden liegen, kommt das Kündigungsverfahren nach § 4  2 und 43 GAV  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Lohn vermindert sich nicht, wenn der oder die Ar  beitnehmende aus  betrieblichen  Gründen  vorübergehend  andere  zumutbare  Aufgaben  wahrzunehmen hat, die einer tieferen Lohnklasse entsp  rechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis    Der  Lohn  kann  sich  verändern,  wenn  das  Anstellungsver  hältnis  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            bis   umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 55 Absatz 2 Fassung vom 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 55 Absatz 4  bis   Fassung vom 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 55 Absatz 5 aufgehoben am 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses (§ 35  bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Arbeitgeber  kann  den  Arbeitnehmenden  im  Zusamm  enhang  mit  einer  Reorganisation  die  Umgestaltung  des  Anstellun  gsverhältnisses  mit  veränderten zumutbaren Arbeitsbedingungen anbieten, w  elche spätestens  nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten auf den Ers  ten des darauffol-  genden Monats in Kraft treten sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erklären sich die Arbeitnehmenden nicht innert Mon  atsfrist mit der Um-  gestaltung  des  Anstellungsverhältnisses  einverstanden  ,  kann  der  Arbeit-  geber  das  Anstellungsverhältnis  unter  Einhaltung  ein  er  Kündigungsfrist  von sechs Monaten kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es können folgende Änderungen vorgenommen werden:  a)  Änderung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbe  itspensums oder  des Arbeitsortes;  b)  Änderungen der organisatorischen Eingliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Änderungen sind zumutbar,  a)  wenn die Änderung der Funktion oder des Arbeitsberei  chs der Ausbil-  dung und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entspri  cht und nicht  zu einer Tiefereinreihung von mehr als 2 Lohnklassen f  ührt;  b)  wenn bei einem Arbeitspensum von mindestens 70% die  Veränderung  des  Arbeitspensums  nicht  mehr  als  20-Stellenprozente  eines  Vollzeit-  pensums umfasst;  c)  wenn bei einem Arbeitspensum von weniger als 70% die   Veränderung  des  Arbeitspensums  nicht  mehr  als  10-Stellenprozente  eines  Vollzeit-  pensums umfasst;  d)  wenn die Kumulation von Pensenreduktion und Tieferein  reihung eine  Reduktion  von  20%  des  Bruttojahresgehaltes  eines  Voll  zeitpensums  der bisherigen Funktion nicht übersteigt;  e)  wenn der Arbeitsweg vom bisherigen zum neuen Arbeitso  rt pro Weg  mit maximal einer Stunde Zusatzaufwand verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von einer Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betro  ffenen  Arbeitnehmenden darf frühestens nach drei Jahren ab   Vertragsänderung  erneut eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zug  emutet werden.  Eine einvernehmliche Umgestaltung des Arbeitsverhältn  isses ist  unabhängig davon jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56. Wohnsitzpflicht (§ 37 StPG)
                            1   Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton W  ohnsitz zu neh-  men. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat A  usnahmen bewilli-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anstellungsbehörde  kann  aus  betrieblichen  Grün  den  den  Wohnsitz  von Arbeitnehmenden an einem bestimmten Ort oder in  einem bestimm-  ten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschr  eiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57. Amtsgeheimnis (§ 38 StPG)
                            1  )   § 55  bis  eingefügt am 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über Angeleg  enheiten, die ihnen  in ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt si  nd oder die nach ihrer  Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halte  n sind, Stillschwei-  gen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Verpflichtung  bleibt  nach  Auflösung  des  Anste  llungsverhältnisses  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Amtsgeheimnis  gilt  auch  für  die  Mitglieder  neb  enamtlicher  staatli-  cher Fachgremien sowie für kommunale Arbeitnehmende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58. Aussage vor Gericht (§ 39 StPG)
                            1   Die Arbeitnehmenden dürfen sich vor Gericht über An  gelegenheiten, die  ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntn  is gelangt sind, nur  mit Ermächtigung äussern.  Keine Ermächtigung ist einzuholen, wenn sie im Rahmen   der Amtstätig-  keit zur Aussage verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige  öffentliche Interessen  dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen z  ur Herausgabe von Ver-  waltungsakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Departemente  ermächtigen  die  ihnen  unterstellt  en  Arbeitnehmen-  den zur Aussage vor Gericht. Für die Lehrpersonen an de  r Volksschule ent-  scheidet das Departement für Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zuständigkeit zur Herausgabe von Akten an die Ge  richte richtet sich  nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59. Verbot der Annahme von Geschenken (§ 40 StPG)
                            1   Es  ist  den  Arbeitnehmenden  untersagt,  für  amtliche    Verrichtungen  Ge-  schenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vort  eile versprechen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als  Anerkennung  für geleistete Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60. Ausstand (§ 41 StPG)
                            Die  Arbeitnehmenden  haben  in  den  Ausstand  zu  treten  bei  der Behand-  lung von Sachgeschäften,  a)  die ihre persönlichen Rechte und Pflichten betreffe  n;  b)  die ihre materiellen Interessen berühren;  c)  die unmittelbar Personen betreffen, mit denen sie ve  rheiratet oder in  direkter Linie verwandt oder verschwägert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 58 Absatz 4 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61. Rechte an immateriellen Rechtsgütern
                            Erfindungen und andere immaterielle Rechtsgüter, di  e Arbeitnehmende in  Ausübung  ihrer  dienstlichen  Tätigkeit  erschaffen  od  er  an  deren  Hervor-  bringung  sie  mitwirken,  gehören  unabhängig  von  ihrer    Schutzfähigkeit  dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62. Rückerstattung von Entschädigungen
                            1   Vertreterinnen  und  Vertreter  des  Kantons  in  Unternehm  ungen,  deren  Defizit der Staat allein trägt, erhalten mit Ausnahme   der Spesenvergütung  keine Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in anderen U  nternehmungen  haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschä  digungen an die  Staatskasse abzuliefern.  b. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63. Meldepflicht
                            1   Die Ausübung eines öffentlichen Amtes ist vor desse  n Annahme auf dem  Dienstweg der Anstellungsbehörde oder der von ihr be  zeichneten Behörde  zu melden, sofern Arbeitszeit in Anspruch genommen wi  rd oder voraus-  sichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen ents  tehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausübung  einer  Nebenbeschäftigung  ist  vor  deren    Annahme  und  anschliessend periodisch auf dem Dienstweg der Anst  ellungsbehörde oder  der von ihr bezeichneten Behörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Folgende Nebenbeschäftigungen müssen nicht gemeldet   werden:  a)  Freizeitbeschäftigungen;  b)  Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien;  c)  Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kant  onalen oder kom-  munalen  Gremien,  soweit  sie  in  den  dienstlichen  Auf  gabenbereich  fällt;  d)  Tätigkeit in Personalverbänden und in Gremien des GA  V.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64. Zulassungskriterien
                            1   Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer N  ebenbeschäftigung  kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, we  nn  a)  betriebliche Interessen entgegenstehen;  b)  die  Leistungsfähigkeit  des  oder  der  Arbeitnehmenden  beeinträchtigt  wird;  c)  wenn  voraussichtlich  Konflikte  mit  dienstlichen  Inter  essen  entstehen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nebenbeschäftigung ist in der Freizeit auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 63 Absatz 2 Fassung vom 8. Mai 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65. Verfahren
                            1   Die  Meldung  über  die Ausübung einer Nebenbeschäfti  gung oder eines  öffentlichen Amtes ist rechtzeitig auf dem Dienstweg   an die Anstellungs-  behörde oder die von ihr bezeichnete Behörde zu richte  n. Ist der Regie-  rungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Betroffen  en Beamte oder Be-  amtinnen, entscheidet das Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  übergeordneten  Instanzen  nehmen  zu  jeder  Meldung    Stellung.  Sie  äussern sich über eine allfällige nachteilige Beein  flussung der Aufgabener-  füllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechte des Arbeitnehmenden
                            a. Arbeitsort, Arbeitsgeräte und Material
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66. Ausserordentlicher Arbeitsplatz
                            1   Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete  Behörde kann Ar-  beitnehmenden  auf  Antrag  einer  Dienststelle  vorüberg  ehend  oder  dau-  ernd einen ausserordentlichen Arbeitsplatz (zu Hause  oder an einem ande-  ren geeigneten Ort) bewilligen, wenn der Betrieb da  runter nicht leidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anstellungsbehörde oder die von ihr bezeichnete  Behörde kann da-  für eine Vergütung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67. Arbeitsgeräte und Material
                            1   Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so werde  n die Arbeitnehmen-  den  mit  den  Arbeitsgeräten  und  dem  Material  ausgerü  stet,  die  sie  zur  Ausführung der Arbeit benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verwenden  Arbeitnehmende  im  Einvernehmen  mit  dem  Arb  eitgeber  eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann das P  ersonalamt dafür eine  Vergütung  bewilligen,  sofern  nichts  anderes  verabrede  t  oder  üblich  ist.  Für Lehrpersonen der Volksschule ist die Anstellungsbe  hörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitnehmende,   die im Einverneh-  men mit dem Arbeitgeber vorübergehend oder dauernd a  n einem ausser-  ordentlichen Arbeitsplatz arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 67 Absatz 2 zweiter Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            26  b. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Arbeitszeit
1.1. Grundsätze
§ 68. Jahresarbeitszeitmodell
                            Für die dem GAV unterstehenden Arbeitnehmenden gilt d  as Jahresarbeits-  zeitmodell.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69. Definition der Arbeitszeit
                            Als  Arbeitszeit  gilt  die  Zeit, während der sich die  Arbeitnehmenden zur  Erfüllung der ihnen vom Arbeitgeber zugewiesenen Aufg  aben notwendi-  gerweise zur Verfügung halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70. Zweck der Jahresarbeitszeit
                            1   Mit dem Jahresarbeitszeitmodell (SOJAZ) werden die A  ufgabenerfüllung,  die Bedürfnisse der Arbeitsteams und die Bedürfniss  e der Arbeitnehmen-  den  so  weit  als  möglich  auf  einander  abgestimmt.  De  r  effizienten  und  umfassenden Aufgabenerfüllung und den Bedürfnissen  der externen und  internen Kunden kommt oberste Priorität zu. Die Einte  ilung der Jahresar-  beitszeit liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten i  n Zusammenarbeit  mit den Arbeitsteams. Dabei sind neben der Aufgaben  erfüllung und den  Bedürfnissen der Kunden die individuellen Bedürfnisse   der Arbeitnehmen-  den gebührend zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet de  r oder die Vorge-  setzte der betreffenden Organisationseinheit nach Rü  cksprache mit dem  oder der nächst höheren Vorgesetzten abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebe s
                            1   Die Amtschefin oder der Amtschef ist für den geord  neten Dienstbetrieb  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er oder sie kann die Jahresarbeitszeitregelung aus  zwingenden betriebli-  chen Gründen oder in Fällen von Missbrauch einschränk  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Sollarbeitszeit
§ 72. Wöchentliche Sollarbeitszeit
                            1   Die wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt für vollamtl  ich tätige Mitarbei-  tende 42 Stunden (exklusive Vorarbeitszeit nach § 73 Abs  . 2 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für vollamtlich tätige landwirtschaftliche Arbeitneh  mende beträgt sie 48  Stunden (exklusive Vorarbeitszeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73. Tägliche Sollarbeitszeit
                            1   Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt bei einem 100%-  Pensum 8 Stunden 24  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Arbeitnehmende  in  Betrieben,  welche  nach  § 74 G  AV  zwischen  Weihnachten und Neujahr geschlossen bleiben, verläng  ert sich die tägliche  Sollarbeitszeit um 8 Minuten (Vorarbeitszeit). Die tägl  iche Sollarbeitszeit  beträgt entsprechend 8 Stunden 32 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die tägliche Sollarbeitszeit in einem reduzierten Pen  sum beträgt propor-  tional weniger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74. Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr
                            1   Die Büros der kantonalen Verwaltung, der Gerichte u  nd der kantonalen  Anstalten bleiben am Nachmittag des 24. Dezember sow  ie an den Werk-  tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.  Ausgenommen  davon  sind  diejenigen  Ämter  und  den  Ämte  rn  gleichge-  stellten Organisationseinheiten, die den Dienst aus   betrieblichen Gründen  zwischen Weihnachten und Neujahr aufrecht erhalten m  üssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ausfallende Arbeitszeit wird, verteilt auf das g  anze Jahr, vorgeholt  (Vorarbeitzeit).  Arbeitnehmende  im  Teilpensum  holen  d  ie  ausfallende  Arbeitszeit anteilmässig vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einem Ein- oder Austritt wird die Vorarbeitszeit   nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn  aus  betrieblichen  Gründen  zwischen  Weihnachten    und  Neujahr  gearbeitet werden muss und die tägliche Sollarbeitsze  it 8 Stunden 32 Mi-  nuten  beträgt,  ist  die  geleistete  Arbeitszeit  im  Ein  vernehmen  mit  dem  Amtschef oder der Amtschefin zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75. Jährliche Sollarbeitszeit
                            Die jährliche Sollarbeitszeit wird vom Personalamt für   jedes Jahr berech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Maximale Arbeitszeit
§ 76. Maximale Arbeitszeit
                            1   Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht übers  chreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 60 St  unden. Vorbehalten  bleibt angeordnete dienstliche Tätigkeit, welche al  s Arbeitszeit angerech-  net wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Gleitzeitsaldo
§ 77. Definition
                            1   Abweichungen  von  der  täglichen  Sollarbeitszeit  werden    dem  Gleit-  zeitsaldo angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richtet sich die Arbeitszeit nach Dienstplan, werde  n Abweichungen der  tatsächlich  geleisteten  von  der  geplanten  Arbeitszeit    dem  Gleitzeitsaldo  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78. Kompensation und Auszahlung
                            1   Ein positiver Gleitzeitsaldo ist durch Freizeit, ein n  egativer durch Arbeit  gleicher Dauer auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein positiver Gleitzeitsaldo wird grundsätzlich nicht   vergütet. Über Aus-  nahmen entscheidet das Personalamt bzw. die Anstellu  ngsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Entschädigung für einen auf Anordnung hin ent  standenen positiven  Gleitzeitsaldo von mehr als 100 Stunden wird ausnahmsw  eise ausgerichtet,  wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freize  it nicht zulassen.  Die Entschädigung entspricht dem Lohn mit Einschluss   des 13. Monatsloh-  nes und der Teuerungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79. Stichtag
                            1   Die Amtschefin oder der Amtschef legt pro Jahr ein   Datum fest, an wel-  chem  der  Gleitzeitsaldo  höchstens  plus  100  oder  minu  s  100  Sollstunden  betragen darf. In begründeten Fällen kann das Depart  ement beziehungs-  weise  die  Spitaldirektion  eine  Verschiebung  des  Sticht  ages  für  einzelne  Mitarbeitende um maximal 3 Monate bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  zu  diesem  Zeitpunkt  100  Stunden  übersteigende  Te  il  des  Soll-  Zeitkontos verfällt ohne Vergütung, sofern das Person  alamt oder die Spi-  taldirektion nicht ausnahmsweise eine Vergütung bewi  lligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80. Ausgleich des Zeitsaldos bei Auflösung des An stellungsverhältnisses
                            1   Bevor das Anstellungsverhältnis aufgelöst wird, ist  der Zeitsaldo auszu-  gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  negativer  Zeitsaldo  nach  § 77 GAV  sowie  ein  Vorbe  zug  von  freien  Tagen  werden  mit  dem  letzten  Lohn  verrechnet.  Ein  posi  tiver  Zeitsaldo  wird vergütet, sofern ein Ausgleich aus betriebliche  n Gründen oder wegen  Krankheit oder Unfall nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Positiver Gleitzeitsaldo beim obersten Kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Grundsätzlich wird ein positiver Gleitzeitsaldo beim  obersten Kader ge-  mäss § 43  bis   Absatz 1 weder während noch nach Beendigung des Ans  tel-  lungsverhältnisses  vergütet;  er  kann,  sofern  betriebl  ich  möglich,  durch  Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  von  einer  Kaderperson  wegen  ausserordentlicher  Aufgaben  vo-  rübergehend  Mehrarbeit  gefordert,  welche  das  zumutba  re  Mass  über-  schreitet, kann der dadurch entstandene positive Gle  itzeitsaldo finanziell  abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einzelfall festgeleg  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Verteilung der Arbeitszeit
§ 81. Ordentliche Arbeitswoche, Samstags-, Sonntags- und
                            Feiertagsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 80  bis   eingefügt am 27. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ordentliche Arbeitswoche dauert von Montag bis  Freitag. Zuschlags-  freie  Samstagsarbeit  für  Arbeitnehmende  ohne  Dienstp  läne  (SOJAZ)  ist  nur nach Absprache mit der Amtsleitung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle  Arbeitnehmenden  haben  Anspruch  auf  mindestens    ein  freies  Wo-  chenende (Samstag und Sonntag) pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird an einem Sonntag oder Feiertag gearbeitet, muss   ein Ersatzruhetag  von  24  Stunden  anschliessend  an  die  tägliche  Ruhezeit  von  11  Stunden  gewährt werden. Der Ersatzruhetag soll, wenn möglich  , in der vorherge-  henden oder nachfolgenden Woche liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82. Dienstpläne
                            1   Erfordert die Führung des Betriebes regelmässige Ei  nsätze zwischen 19.00  und 07.00 Uhr beziehungsweise an Samstagen, Sonntagen  oder Feiertagen  oder  Bereitschaftsdienste,  so  müssen  diese  in  Diens  tplänen  festgehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Dienstpläne  werden  im  Voraus  bestimmt  und  den  M  itarbeitenden  zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Planung sind die Interessen der Mitarbeite  nden soweit betrieblich  möglich zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1  )  Arbeitnehmende ohne Dienstplan  Für Arbeitnehmende ohne Dienstplan gilt die Zeit von  06.00 bis 22.00 Uhr  von Montag bis Freitag als Gleitzeit. Blockzeiten sind  in der Regel nicht  vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84. Tägliche Ruhezeit
                            1   Den Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von m  indestens 11 zu-  sammenhängenden Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise kann die tägliche Ruhezeit auf 8 Stund  en reduziert wer-  den. Die Rückwärtsrotation (z.B. Nachtschicht nach Fr  ühschicht) führt zu  verkürzten Ruhezeiten und darf nur ausnahmsweise vorkom  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85. Arbeitsweg
                            1   Der Arbeitsweg zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitsze  it. Davon ausge-  nommen sind Einsätze aus Bereitschaftsdiensten. Weit  ere Ausnahmen wie  beispielsweise  Arbeiten  im  öffentlichen  Verkehr  rege  lt  das  Personalamt  beziehungsweise der Personaldienst des Spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verlangt der Arbeitgeber, dass die Arbeit an mehrer  en Arbeitsorten ge-  leistet wird, wird der Weg als Arbeitszeit angerechn  et. Der Weg ist nicht  anzurechnen, wenn auf Wunsch des oder der Arbeitneh  menden mehrere  Arbeitsorte bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 83 Fassung vom 28. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 85 Absatz 1 Fassung vom 28. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86. Essenspausen
                            1   Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als  6 Stunden (inkl.  der Kurzpause) ist eine Essenspause von mindestens 30  Minuten einzuhal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit und sind  unbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Essenspausen gelten jedoch als bezahlte Arbeits  zeit, wenn die Arbeit  aus betrieblichen Gründen nicht unterbrochen werden   kann oder sich der  oder die Arbeitnehmende für einen Einsatz bereithalt  en muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn aus betrieblichen Gründen eine bezogene Essens  pause nicht aus-  gestempelt wird, werden 30 Minuten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87. Kurzpausen
                            1   Bei  einer  zusammenhängenden  Arbeitszeit  von  mindesten  s  3  Stunden  wird eine als Arbeitszeit zählende Pause von 15 Minute  n eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Täglich  sind  höchstens  zwei  solche  Pausen  möglich.    Diese  dürfen  weder  kurz nach Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende e  ingeschaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während der Pause darf der Arbeitsort zu privaten  Zwecken nicht verlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Feier- und Freitage
§ 88. Feier- und Freitage
                            Es gelten die Feiertage:  -  Neujahr (1. Januar)  -  Karfreitag  -  Tag der Arbeit Nachmittag (1. Mai)  -  Auffahrt  -  Fronleichnam (ausgenommen im Bucheggberg)  -  Nationalfeiertag (1. August)  -  Mariä Himmelfahrt (15. August, ausgenommen im Buche  ggberg)  -  Allerheiligen (1. November, ausgenommen im Bucheggbe  rg)  -  Weihnachten (25. Dezember).  Es gelten die Freitage:  -  Berchtoldstag (2. Januar)  -  Fasnachtsdienstag Nachmittag; ...  1  )  -  Ostermontag  -  Pfingstmontag  -  Stephanstag (26. Dezember)  -  Silvester (31. Dezember) Nachmittag, ausgenommen Spitäl  er.  Die Freitage und die jeweils geltenden lokalen Patro  ziniumsfeste sind den  Feiertagen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 88 Absatz 2 Lemma 2 "in Dornach und Breitenbach Fasn  achtsmittwoch Nach-  mittag" aufgehoben am 6. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89. Feier- und Freitagsentschädigungen bei Anstellu ng im Stundenlohn
                            Die Feiertagsentschädigungen berechnen sich auf der  Grundlage des aus-  gerichteten Jahreslohnes und betragen 3% für alle A  lterskategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7. Absenzen
§ 90. Absenzen
                            1   Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdien  st, Zivil- und Zivil-  schutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tag  ungen, Ausübung  öffentlicher Ämter bis zu 10 Arbeitstagen pro Jahr s  owie Absenzen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 ff. GAV werden für die Zeitermittlung wie Arbe itszeit behandelt. Als
                            Arbeitszeit  gilt  die  Sollarbeitszeit  des  jeweiligen  Ta  ges  oder  Halbtages  (§ 73 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Private Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit,  ausgenommen Arzt  und  Zahnarztbesuche  nach  Absatz  3.  In  begründeten  Fäll  en  kann  die  Amtschefin oder der Amtschef Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitnehmenden  mit  einem  Arbeitspensum  von mindest  ens 70% wer-  den Absenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche als Arbeits  zeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  dienstlicher  Abwesenheit  wird  der  tatsächliche    Zeitaufwand  ange-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  der  Teilnahme  an  Kursen,  Tagungen  und  Konferenzen    werden  für  eine ganztägige Abwesenheit bei Betrieben mit Vorarbe  itszeit 8 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Minuten, für eine halbtägige Abwesenheit 4 Stunde  n 16 Minuten als  Arbeitszeit angerechnet. In Betrieben ohne Vorarbeits  zeit werden 8 Stun-  den 24 Minuten resp. 4 Stunden 12 Minuten angerechne  t. Dies gilt auch  für Teilzeitbeschäftigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Dient  die  Teilnahme  an  Kursen,  Tagungen  und  Konferen  zen  überwie-  gend privaten Interessen, legt die Amtschefin oder d  er Amtschef fest, in  welchem Umfang die Abwesenheit als Arbeitszeit anger  echnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8. Zeiterfassung
§ 91. Zeiterfassung
                            1   Die Arbeitnehmenden halten ihre Arbeitszeit fest. D  ie Zeiterfassung soll  den einzelnen Arbeitnehmenden die effiziente Bewirtsc  haftung des Zeit-  saldos erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtschefin oder der Amtschef bestimmt eine and  ere als die automa-  tische Zeiterfassungsart mit Zustimmung des Persona  lamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zeiterfassungsunterlagen  sind  von  der  Amtschefin  od  er  vom  Amtschef  während zwei Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92. Angaben auf den Zeiterfassungsmitteln
                            Zu erfassen sind:  a)  jeder Arbeitsbeginn;  b)  jedes Arbeitsende;  c)  jeder Arbeitsunterbruch, ausgenommen Kurzpausen nac  h § 87 GAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            32  d)  jede Absenz nach § 90 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9. Bereitschaftsdienst
§ 93. Bereitschaftsdienste
                            1   Die  Arbeitnehmenden  müssen  sich  auf  dienstliche  An  ordnung  hin  aus-  serhalb der ordentlichen Arbeitszeit für einen allfä  lligen Einsatz bereithal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dies kann in Form von Präsenzdiensten oder von Pikettd  iensten gesche-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Arbeitnehmenden müssen ihre Erreichbarkeit gew  ährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  der  Planung  sind  die  Arbeitnehmenden  beizuziehen  .  Nur  in  den  Dienstplänen vorgesehene Dienste können entschädigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Einsätzen aus Bereitschaftsdiensten gilt die ef  fektive Einsatzzeit (inkl.  Hin und Rückweg) als bezahlte Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94. Präsenzdienst
                            Die  Bereithaltung  erfolgt  am  Arbeitsort  respektive  s  o,  dass  der  Arbeit-  nehmende  in  sehr  kurzer  Zeit  am  Einsatzort  sein  kann.    Pikett-  oder  Schichtdienste sind, sofern dies betrieblich möglich   ist, den Präsenzdiens-  ten vorzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95. Pikettdienst
                            Beim Pikettdienst hat der oder die Arbeitnehmende i  n der Regel mindes-  tens 30 Minuten Zeit, bis er oder sie am Einsatzort  eintreffen muss.  Kein Arbeitnehmender und keine Arbeitnehmende darf p  ro Jahr an mehr  als 168 Tagen auf Pikett stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96. Alarm- und Notfallorganisation
                            Zur Sicherstellung von Notfalldiensten kann der Ansch  luss von Arbeitneh-  menden an ein Alarmsystem angeordnet werden. Die bet  roffenen Arbeit-  nehmenden sind zu Einsatz auf Abruf verpflichtet, müss  en sich aber dem  Arbeitgeber nicht zur Verfügung halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ferien
§ 97. Lohnanspruch
                            Die Arbeitnehmenden haben für die Ferien Anspruch au  f den gesamten  darauf  entfallenden  Lohn  exklusive  Inkonvenienzzulagen  na  ch  § 141 ff.  GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98. Verbot von Ersatzleistung
                            Der  Ferienanspruch  darf  nicht  mit  Geld  oder  anderen  Vergünstigungen  abgegolten werden. Vorbehalten bleiben § 101 und 102   GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99. Verbot von Schwarzarbeit
                            1   Während der Ferien darf keine bezahlte Beschäftigung   ausgeübt werden.  Vorbehalten bleiben bewilligte Nebenbeschäftigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leisten die Arbeitnehmenden während der Ferien entge  ltliche Arbeit für  einen Dritten und werden dadurch die berechtigten I  nteressen des Arbeit-  gebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweige  rn und bereits be-  zahlten Ferienlohn zurückverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100. Feriendauer
                            Arbeitnehmende haben Anspruch auf Ferien:  a)  bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Al  tersjahr vollenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Tage;  b)  bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Al  tersjahr vollenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Tage;  c)  bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Al  tersjahr vollenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Tage;  d)  ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 60. Altersjahr  vollenden: 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101. Ferienanspruch in Sonderfällen
                            1   Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist für Arbei  tnehmende, welche  stundenweise entlöhnt werden, im Lohn enthalten. Sie  wird separat aus-  gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arbeitnehmende,  welche  im  Monatslohn arbeiten, abe  r nicht voll oder  nicht  während  des  ganzen  Jahres  beschäftigt  sind,  ha  ben  einen  der  Dienstdauer entsprechenden Ferienanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102. Ferienanspruch bei Auflösung des Anstellungsve rhältnisses
                            1   Ferien sind vor Auflösung des Anstellungsverhältnisse  s zu beziehen. Be-  steht  in  diesem  Zeitpunkt  ausnahmsweise  noch  ein  Fer  ienanspruch,  ist  dem oder der Arbeitnehmenden die entsprechende Ferie  nentschädigung  auszurichten.  Diese  wird  nicht  ausgerichtet,  wenn  d  er  Arbeitnehmende  aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch auf Entschädigung noch nicht bezogener   Ferien fällt dahin,  wenn  der  Arbeitnehmende  die  Kündigungsfrist  nach  GAV  nicht  einhält  oder aus eigenem Verschulden fristlos oder disziplina  risch entlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim  Austritt  während  des  Jahres  werden  zuviel  bezoge  ne  Ferien  mit  dem letzten Gehalt verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103. Zeitpunkt der Ferien
                            1   Die  Ferien  sind  im  gegenseitigen  Einvernehmen  frühzei  tig  festzulegen.  Wünsche  der  Arbeitnehmenden  sollen  berücksichtigt  w  erden,  soweit  es  die Verhältnisse des Betriebes erlauben. Arbeitnehme  nden mit schulpflich-  tigen Kindern soll nach Möglichkeit gestattet werden  , ihre Ferien während  der Schulferienzeit zu beziehen. Bei Uneinigkeit entsch  eidet der Amtschef  oder die Amtschefin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ferienplan der Amtsstelle ist so zu gestalten, d  ass in der Regel kein  zusätzliches Personal angestellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104. Ferienbezug
                            Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen   zu beziehen. Mit  Zustimmung  des  Amtschefs  oder  der  Amtschefin  darf  e  ine  Woche  tage-  oder halbtageweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105. Übertragung der Ferien
                            1    Die  Ferien  sind  grundsätzlich  im  Kalenderjahr  zu  bezieh  en.  Sie  dürfen  ausnahmsweise  mit  Zustimmung  des  oder  der  Vorgesetzte  n  auf  das  fol-  gende  Kalenderjahr  übertragen  werden,  wenn  zwingende  betriebliche  Gründe, Krankheit oder Unfall den ordentlichen Ferien  bezug nicht zulas-  sen.  Übertragene  Ferien  sind  spätestens  bis  am  30.  A  pril  des  folgenden  Kalenderjahres zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106. Arbeitsfreie Tage
                            Arbeitsfreie Tage, welche in die Ferien fallen, dürf  en nachbezogen wer-  den, wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fa  llen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107. Kürzung des Ferienanspruchs
                            1   Der Ferienanspruch wird verhältnismässig gekürzt, wen  n die Arbeit we-  gen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst oder wegen   Krankheit oder Un-  fall länger als drei Monate versäumt wird. Der minim  ale Ferienanspruch  beträgt drei Wochen. Vorbehalten bleiben die Absätze  2 bis 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  freiwilligem,  unbesoldetem  Urlaub  richtet  sich    der  Ferienanspruch  nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Der Fer  ienanspruch wird  anteilmässig  gekürzt.  Mutterschafts-,  Vaterschaftsurl  aub  und  bezahlter  Urlaub führen nicht zu einer Kürzung des Ferienanspruch  s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ferienanspruch ist mit der Lohnfortzahlung bei Kra  nkheit oder Unfall  vollumfänglich  abgegolten,  wenn  im  Anschluss  an  die  Lohnfortzahlung  das Dienstverhältnis aus diesen Gründen aufgelöst we  rden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei vorläufiger Amtseinstellung mit Gehaltsentzug (§   25 Abs. 5 des Ver-  antwortlichkeitsgesetzes  vom  26.  Juni  1966; BGS 124.21  ), bei vorüberge-  hender Einstellung im Amt mit Entzug der Besoldung (  § 25 Abs. 1 Ziff. 3  Verantwortlichkeitsgesetz) oder bei Freistellung mit Kü  rzung oder Entzug  der  Besoldung  (§ 51  GAV)  wird  der  Ferienanspruch  verhä  ltnismässig  ge-  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108. Krankheit oder Unfall während der Ferien
                            1   Arbeitnehmende, welche vor oder während der Ferien w  egen Krankheit  oder Unfall arbeitsunfähig werden, müssen die Ferien   nicht antreten oder  dürfen sie vorzeitig abbrechen und nachbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Anstellungsbehörde  ist  unverzüglich  ein  Arztzeugni  s  über  die  Ar-  beitsunfähigkeit zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 105 Absatz 1 Fassung vom 13. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 105 Absatz 2 aufgehoben am 13. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 105 Absatz 3 aufgehoben am 13. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 107 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109. Verspätete Arbeitsaufnahme nach den Ferien
                            1   Kann die Arbeit nach den Ferien nicht rechtzeitig auf  genommen werden,  gilt die ausgefallene Arbeitszeit unabhängig vom Verhi  nderungsgrund als  Ferien oder ist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann  die  Arbeit  aufgrund höherer Gewalt nicht recht  zeitig aufgenom-  men werden, gilt die ausgefallene Arbeitszeit nicht  als Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110. Kontrolle
                            Über die bezogenen Ferien führt der Amtschef oder die   Amtschefin eine  Kontrolle. Diese ist dem Personalamt auf Verlangen  vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Urlaube
§ 111. Begriff
                            1   Der Urlaub ist eine vorübergehende Befreiung von der   Arbeit und kann  bezahlt oder unbezahlt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht als Urlaub gelten Abwesenheiten aus folgende  n Gründen:  a)  Ferien;  b)  Krankheit oder Unfall;  c)  obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdi  enst;  d)  Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112. Grundsätze
                            1   Das Anstellungsverhältnis wird durch den Urlaub nic  ht unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fällt  der  Urlaubsgrund  in  die  Ferien,  in  einen  ander  n  Urlaub  oder  auf  einen  arbeitsfreien  Tag,  kann  der  Urlaub  nicht  vor-  oder  nachbezogen  werden.  Ausgenommen  sind  Todesfälle  des  Ehegatten,  des  Lebenspart-  ners, der Eltern oder der Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch a  uf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmend  e vor oder während  dem Hochzeitsurlaub, kann der restliche Urlaub nachb  ezogen werden. Der  Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis übe  r die Arbeitsun-  fähigkeit zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113. Zuständigkeit und Kontrolle
                            1   Urlaube bewilligt der Amtschef oder die Amtschefin  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Amtschef oder die Amtschefin führt eine Urlaub  skontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 111 Absatz 2 Buchstabe d Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 112 Absatz 4 angefügt am 12. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1. Bezahlter Urlaub
§ 114. Urlaub aus persönlichen oder familiären Grün den
                            Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Url  aub in folgendem  Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eigene Hochzeit, 5 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter,   1 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  notwendige  Betreuung  von  im  gleichen  Haushal  t  lebenden  er-  krankten  oder  verunfallten  Personen  (insbesondere  Kin  der,  Ehepartner,  Lebenspartner), die benötigte Zeit, jedoch höchstens   2 Tage pro Fall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Todesfälle:  a)  im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/i  n, Kinder, Eltern), die  benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;  b)  Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Perso  nen, die im gleichen  Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch h  öchstens 2 Tage;  c)  Schwiegersöhne,  Schwiegertöchter,  Schwäger,  Schwäge  rinnen,  Ehegat-  ten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel,  Tanten, Onkel, die  benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;  d)  sofern mit Todesfällen nach Buchstaben b) und c) zu  sammenhängende  Verrichtungen  zu  erledigen  sind,  die  benötigte  Zeit  ,  jedoch  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen un  d -kolleginnen oder  andern Personen, die dem Arbeitnehmenden nahe stand  en, die benötigte  Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Wohnungswechsel, die benötigte Zeit, jedoch höchst  ens 1 Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Für  Vorstellungsgespräche,  wenn  das  Anstellungsverhäl  tnis  durch  den  Arbeitgeber aufgelöst wurde, die benötigte Zeit, je  doch höchstens einen  halben Tag pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115. Öffentliche Ämter
                            1   Die  Arbeitnehmenden  haben  zur  Ausübung  eines  öffent  lichen  Amtes  Anspruch  auf  besoldeten  Urlaub  von  höchstens  10  Tage  n  pro  Kalender-  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden mehr als 10 Tage Arbeitszeit beansprucht, is  t die zusätzlich be-  anspruchte  Arbeitszeit auszugleichen. Ist dies aus be  trieblichen Gründen  nicht möglich, muss ein unbezahlter Urlaub bezogen we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der   Arbeitszeit zu ver-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116. Vorsprache bei Behörden
                            Arbeitnehmende haben Anspruch auf die erforderliche   bezahlte Urlaubs-  zeit, wenn sie gestützt auf eine Vorladung vor Amtsstel  len oder Gerichten  erscheinen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 114 Absatz 3 aufgehoben am 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117. Erfüllen von Bürgerpflichten
                            1   Arbeitnehmende haben zur Erfüllung von Bürgerpflicht  en Anspruch auf  bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:  a)  Militär-,  Zivil-  und  Zivilschutzdienst:  Fassen,  Rüc  kgabe  und  Um-  tausch von  Ausrüstungsgegenständen, sanitarische Un  tersuchung, Aus-  rüstungs- und Waffeninspektion, Entlassung aus der  Wehrpflicht, Inspek-  tion  stellungspflichtiger  Motorfahrzeuge:  die  erfor  derliche  Zeit,  höchs-  tens 1 Tag;  b)  Militärdienst: Schiesskurs für Verbliebene, die erf  orderliche Zeit, höchs-  tens  1  Tag.  Wer  wegen  versäumter  obligatorischer  Üb  ung  zu  einem  Nachschiesskurs aufgeboten ist, hat keinen Anspruch   auf besoldeten Ur-  laub;  c)  Übungen und Kurse der Feuerwehr, je Kalenderjahr hö  chstens 10 Tage;  d)  Ernstfalleinsatz der örtlichen Feuerwehr, die erfor  derliche Zeit;  e)  Tätigkeit als Instruktor oder Rechnungsführer bei Z  ivilschutz und Feuer-  wehr, je Kalenderjahr höchstens 10 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an   den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118. Expertentätigkeit
                            Wer als Experte an Lehrabschlussprüfungen oder an vom  Bund anerkann-  ten Diplomprüfungen, an militärischen Orientierungs  tagen oder als Waf-  fenkontrolleur  tätig  ist,  hat  je  Kalenderjahr  Anspru  ch  auf  höchstens  10  besoldete Urlaubstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119. Tätigkeit für Personalverbände
                            Arbeitnehmende  haben  für  Tätigkeiten  in  Personalverb  änden  Anspruch  auf besoldeten Urlaub in folgendem Umfang:  a)  Teilnahme  als  Delegierte  an  den statutarisch vorgese  henen Delegier-  tenversammlungen, die erforderliche Zeit;  b)  Teilnahme an den Sitzungen der leitenden Gremien (Zen  tralvorstand,  Geschäftsleitung,  Sektionsvorstand,  Rechnungsprüfungs  kommission),  die erforderliche Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120. Teilnahme an Kursen Jugend + Sport
                            1   Arbeitnehmenden kann für die Teilnahme an Kursen Ju  gend + Sport ein  besoldeter Urlaub in folgendem Umfang gewährt werde  n:  a)  Leiterkurse, je Kalenderjahr höchstens 5 Tage;  b)  Sportfachkurse mit Jugendlichen als Leiter oder Kla  ssenlehrer, je Kalen-  derjahr höchstens 5 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Erwerbsausfallentschädigungen fallen an   den Arbeitgeber, so-  weit besoldeter Urlaub für den ganzen Kurs in Anspruc  h genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1  )  Maximale jährliche Urlaubsdauer  Je Kalenderjahr dürfen höchstens 20 besoldete Urlaub  stage (einschliesslich  Urlaube zur Ausübung öffentlicher Ämter) gewährt wer  den. Die Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 121 Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            38  aus  persönlichen  und  familiären  Gründen  (§  114  GAV)  und  der  Mutter-  schafts- sowie Vaterschaftsurlaub (§ 190 ff. GAV) ble  iben für die Berech-  nung der maximalen Urlaubsdauer unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Unbezahlter Urlaub
§ 122. Grundsatz
                            1   Unbezahlte Urlaube sind antrags- und bewilligungspf  lichtig. Sie sind zu  bewilligen, wenn es die betrieblichen Interessen ge  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Antrag  auf  unbezahlten  Urlaub  ist  schriftlich  m  it einer kurzen Be-  gründung so früh als möglich vor dem beabsichtigten  Antritt beim Amts-  chef oder bei der Amtschefin, bei der Spitaldirektio  n oder der direkt vor-  gesetzten Schulbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Amtschef oder die Amtschefin leitet den Antrag   mit einer Stellung-  nahme  unverzüglich  an  die  Anstellungsbehörde  weiter,  welche  darüber  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123. Tätigkeit in Personalverbänden und für ein GA V-Gremium
                            1   Arbeitnehmende haben über § 119 GAV hinaus für Täti  gkeiten in Perso-  nalverbänden Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Vertretern eines Personalverbandes ist für die T  eilnahme an Sitzun-  gen eines GAV-Gremiums unbezahlter Urlaub zu gewähren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
                            1   Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr ha  ben für unentgelt-  liche  leitende,  betreuende  oder  beratende  Tätigkeit    im  Rahmen  ausser-  schulischer  Jugendarbeit  in  einer  kulturellen  oder  sozialen  Organisation  sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung   für jedes Dienst-  jahr Anspruch auf höchstens 5 Tage unbesoldeten Jug  endurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubes werden unte  r Berücksichtigung  der Interessen des oder der Anspruchsberechtigten u  nd der zuständigen  Amtsstelle festgelegt. Der Jugendurlaub muss in jed  em Fall gewährt wer-  den, wenn dem Amtschef oder der Amtschefin die Gelt  endmachung des  Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der oder die Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen   des Amtschefs o-  der der Amtchefin seine oder ihre Tätigkeiten und Fu  nktionen in der Ju-  gendarbeit nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125. Rechtsfolgen des unbezahlten Urlaubs
                            1   Wird der unbezahlte Urlaub bewilligt, so führt dies   zu einer anteilsmässi-  gen  Kürzung  des  13.  Monatslohnes  sowie  einer  Kürzung  de  r  Ferien  im  Verhältnis dieses Urlaubs zum Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nichtberufsunfallversicherung ruht nach 31 Tage  n ab Urlaubsbeginn.  Diese kann durch eine Abredeversicherung von dem oder   der Arbeitneh-  menden für maximal 6 Monate weitergeführt werden (§  3 des Bundesge-  setzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR 832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erkrankung  oder Unfall während des unbezahlten Urla  ubes begründen  weder den Abbruch des Urlaubes noch die Ausrichtung   von Lohn.  c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treupräm  ie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lohn
1.1. Bestandteile
§ 126. Lohn und Entschädigungen (§ 45 StPG)
                            Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Lohn, d  er ihren Aufga-  ben,  den  damit  verbundenen  Anforderungen  und  Verantwo  rtlichkeiten  sowie ihrer Leistung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127. Lohnelemente
                            Der Lohn besteht aus  a)  Grundlohn;  b)  Erfahrungszuschlag und  c)  Leistungsbonus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128. Grundlohn und Einreihungsplan
                            Den  jährlichen  Grundlohn  und  den  Einreihungsplan  re  gelt  § 239 GAV  (Grundlohn und Einreihungsplan).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Einreihung von Funktionen im Allgemeinen  Die  Einreihung  einer  Funktion  wird  bestimmt  nach  der    vorausgesetzten  Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion  verbundenen geis-  tigen Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortu  ng, den psychi-  schen  und  physischen  Anforderungen  und  Belastungen,  der  Beanspru-  chung der Sinnesorgane und den besonderen Arbeitsbed  ingungen, denen  der oder die Arbeitnehmende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129. Minimallohn
                            1   Der Lohn beträgt ab Beginn des Jahres, in welchem d  er oder die Arbeit-  nehmende  das  20.  Altersjahr  vollendet,  mindestens  3’  000  Franken  netto  pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser  Minimallohn  bleibt  unverändert,  bis  der  Nett  olohn  nach  dem  Lohnsystem aufgrund der Erfahrungsjahre den Minimalbe  trag überschrei-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130. Anlaufstufen
                            Dem Grundlohn der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen   mit 89,5%, 93%  und 96,5% des Grundlohns vorangestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 125 Absatz 2 Fassung vom 18. Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Titel Fassung vom 6. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 128  bis   eingefügt am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131. Anfangslohn
                            1   Der Anfangslohn entspricht dem Grundlohn und einem   allfälligen Erfah-  rungszuschlag in derjenigen Lohnklasse, in welche die   Funktion eingereiht  ist. Bei der Festsetzung des Anfangslohnes werden nam  entlich Erfahrun-  gen  in  früheren  Stellungen  und  ausgewiesene  Fähigkeit  en  für  die  neue  Funktion angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anfangslohn wird in einer Anlaufstufe der mass  gebenden Lohnklasse  festgesetzt,  wenn  der  oder  die  Arbeitnehmende  eine  l  ängere  Einarbei-  tungszeit  benötigt  oder  die  Anforderungen  an  die  Funk  tion  noch  nicht  voll erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132. Einstiegsklassen
                            Der  oder  die  Arbeitnehmende  kann  ausnahmsweise  in  e  iner  tieferen  Lohnklasse (Einstiegsklasse) entlöhnt werden, nament  lich wenn  a)  eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird  ;  b)  zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahru  ng mehr als drei  Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden;  c)  die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen  ist oder  d)  eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfä  nglich beschränkter  Verantwortung übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133. Erfahrungszuschlag
                            1   Der  Erfahrungszuschlag  beträgt  höchstens  50%  des  Gr  undlohnes  der  jeweiligen Lohnklasse. Er wird in zehn Jahresstufen zu   3,5%, in 2 Jahres-  stufen zu 2,5% und in 8 Jahresstufen zu 1,25% des im  Einzelfall massge-  benden  Grundlohnes  aufgeteilt.  Erhöhungen  des  Erfah  rungszuschlages  sind jeweils ab 1. Januar wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet,   wenn die Leistungen  eines Arbeitnehmenden mindestens als genügend bewer  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitnehmende,  die  ihre  Stelle  nach  dem  30.  Juni  a  ntreten  oder  die  während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalende  rjahr keine Arbeit  leisten,  wird  auf  den  nächstfolgenden  Januar  der  Er  fahrungszuschlag  in  der Regel nicht erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134. Leistungsbonus
                            1   Der Leistungsbonus beträgt höchstens 5% der im Einze  lfall massgeben-  den Summe vom Grundlohn, Erfahrungszuschlag und 13. Mo  natslohn. Zur  Ausrichtung  des  Leistungsbonus  stehen  höchstens  2,5%    der  gesamten  Lohnsumme zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leistungsbonus wird jährlich in Anlehnung an di  e individuelle Mitar-  beiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung (§ 198 ff.  GAV) festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen können von d  er Mitarbeiter-  und Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausgen  ommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer  nicht  nach  Absatz  2  beurteilt  wird,  hat  keinen  Anspruch  auf  den  Leistungsbonus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 133 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 134 Absatz 1  bis   aufgehoben am 27. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ein Leistungsbonus darf nur ausbezahlt werden, wenn  die Leistung in der  Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wir  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135. 13. Monatslohn
                            1   Die  Arbeitnehmenden  haben  jährlich  Anspruch  auf  ei  nen  dreizehnten  Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beträgt einen Zwölftel des nach § 126 ff. GAV fe  stgelegten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe des Kalenderjahre  s wird er anteilsmäs-  sig ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136. Lohnanpassung
                            1   Die  jährliche  Lohnanpassung  (Teuerungszulage  und  Rea  llohnerhöhung)  wird nach § 17 GAV in der GAVKO verhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Teuerungszulage  und  Reallohnerhöhung  werden  auf  dem    Grundlohn  und dem Erfahrungszuschlag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Ausrichtung
§ 137. Auszahlung des Lohnes
                            1   Der Lohn wird am 25. Tag eines Monats (Bankvaluta) a  usbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dezember-Lohn und der 13. Monatslohn werden am 1  6. Dezember  (Bankvaluta) ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fallen diese Tage auf einen Samstag, einen Sonntag od  er einen Feiertag,  wird der Lohn am vorausgehenden Werktag ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138. Vorschusszahlungen
                            1   Die  für  die  Auszahlung  des  Lohnes  verantwortliche  Die  nststelle  kann  einen Vorschuss gewähren. Dieser entspricht höchsten  s einem halben Net-  to-Monatslohn  und  muss  mit  dem  nächsten  Monatslohn  ausgeglichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  oder  die  Arbeitnehmende  kann  pro  Jahr  höchsten  s  dreimal  einen  Vorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139. Ausrichtung des Leistungsbonus
                            1   Die  Ausrichtung  eines  Leistungsbonus  setzt  eine  jähr  liche  Mitarbeiter-  oder Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzt  en oder die Vor-  gesetzte voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Umfasst  die  Beurteilungsperiode  weniger  als  sechs  Monate,  kann  ein  Leistungsbonus  nur  ausgerichtet  werden,  wenn  der  ode  r  die  Arbeitneh-  mende Sonderleistungen erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Departemente, die Spitäler und die Gerichte beze  ichnen die für die  Festlegung des Leistungsbonus zuständigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der oder die Arbeitnehmende kann von dem oder der n  ächst höheren  Vorgesetzten den festgesetzten Leistungsbonus überprüfe  n lassen, wenn  dieser  nicht  anerkannt  wird.  Wenn keine Einigung er  zielt werden kann,  entscheidet der Regierungsrat, bei den vom Kanton mas  sgeblich subventi-
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            42  onierten Spitälern der Stiftungsrat endgültig über di  e Höhe des Leistungs-  bonus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungsbonus ist   schriftlich zusam-  menzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der  Leistungsbonus  wird  in  der  Regel  mit  dem  auf  di  e  letzte  Beurtei-  lungsperiode folgenden Juni-Lohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Funktionszulage
§ 140. Funktionszulage
                            1   Arbeitnehmende, die vorübergehend, aber während meh  r als zwei Mo-  naten  ununterbrochen  Aufgaben  einer  höheren  Funktion    ausüben  müs-  sen, haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemi  sst sich nach dem  Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufga  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Personalamt  setzt  auf  Antrag  des  zuständigen  Dep  artementes  die  Funktionszulage fest. Für das Spitalpersonal ist der Spi  taldirektor oder die  Spitaldirektorin zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Vergütung für inkonveniente Dienste
§ 141. Geltungsbereich
                            Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeitneh  mende, die:  a)  nach  Dienstplan  an  Werktagen  zwischen  19.00  und  7.0  0  Uhr  oder  am  Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen arbeiten;  b)  ohne Dienstplan (SOJAZ) auf spezielle Anordnung hin   am Sonntag oder  an Feiertagen arbeiten;  c)  im Bereitschaftsdienst (Pikett- oder Präsenzdienst)   arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142. Bewilligungspflichtige Vergütungen
                            Für angeordnete Einsätze von Arbeitnehmenden ohne Dien  stplan (SOJAZ)  zwischen  19.30  und  6.30  Uhr  oder  am  Samstag  kann  die  Anstellungsbe-  hörde  bei  besonderen  Fällen  eine  Vergütung  für  inkonve  niente  Dienste  (nach § 143 ff. GAV) bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143. Zeitzuschlag
                            Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleiste  t wird, wird ein Zeit-  zuschlag von 20% gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144. Geldzulage für Arbeit
                            Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 6 Franken pro   Stunde für Arbei-  ten:  a)  von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 7.00 Uhr;  b)  am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um di  e Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 140 Absatz 1 Fassung vom 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145. Geldzulage für das Bereithalten
                            Die Zulage für Bereitschaftsdienst beträgt während  der gesamten Dauer:  a)  des Präsenzdienstes 6 Franken pro Stunde;  b)  des Pikettdienstes 2.50 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146. Einsätze aus Bereitschaftsdiensten
                            1   Die Einsätze gelten als Arbeitszeit:  a)  bei Präsenzdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis   zur Beendigung des  Einsatzes;  b)  bei Pikettdiensten ab dem Zeitpunkt des Abrufs bis  zur Heimkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfolgen die Einsätze an Werktagen zwischen 19.00 un  d 7.00 Uhr oder  am Samstag, am Sonntag oder an Feiertagen, werden der  Zeitzuschlag und  die Geldzulage nach § 143 ff. GAV gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Kinderzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Kinder- und Geburtszulagen  Der Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen richtet s  ich nach der kanto-  nalen Kinderzulagengesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Spesenentschädigung
2.1. Entschädigung für Auslagen auf Dienstreisen und and eren Amtstä-
                            tigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147. Allgemein
                            Auslagen, welche den Arbeitnehmenden aus Amtstätigk  eiten, insbesonde-  re auf Dienstreisen erwachsen, werden nach den nach  folgenden Bestim-  mungen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148. Höhe der Vergütung
                            1   Die Vergütungen betragen:  a)  für eine Hauptmahlzeit 23 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  b)  für das Übernachten mit Frühstück, die tatsächliche  n und belegten Aus-  lagen, welche in der Regel 150 Franken nicht überst  eigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arbeitnehmende,  denen  eine  gesetzliche  Grundlage  An  spruch  auf  eine  Zwischenverpflegung gibt, erhalten eine Vergütung von   4 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149. Vergütungsanspruch im Allgemeinen
                            Der Anspruch auf eine Vergütung nach § 148 GAV besteh  t:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel eingefügt am 6. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 146  bis   eingefügt am 6. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   BGS 833.11, 833.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 148 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 200  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            44  a)  für eine Hauptmahlzeit, wenn der oder die Arbeitneh  mende vor 12 Uhr  beziehungsweise 18 Uhr den Arbeitsort verlassen mus  s oder nach 13 Uhr  beziehungsweise 20 Uhr dorthin zurückkehrt;  b)  für das Übernachten, wenn die Rückfahrt am gleichen   Tag nicht mehr  möglich ist oder wenn das Übernachten aus Rücksicht   auf die auswärts  zu behandelnden Geschäfte geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150. Vergütungsanspruch bei mehrtägiger Abwesenhei t
                            Bei  mehrtägiger  Abwesenheit  werden  für  volle  Abwesen  heitstage  die  Vergütungen  für  2  Hauptmahlzeiten  und  eine  Vergütung  f  ür  das  Über-  nachten  einschliesslich  Frühstück, für die übrigen T  age die Vergütungen  entsprechend der Abwesenheit ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151. Vergütungsanspruch bei Zusammenfallen von Wohn sitz und
                            Reiseziel  Kein  Anspruch  auf  eine  Vergütung  nach  § 149 GAV  besteh  t,  wenn  das  Reiseziel  mit  dem  Wohnsitz  des  oder  der  Arbeitnehmend  en  zusammen-  fällt. Vorbehalten bleibt § 152 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152. Vergütungsanspruch bei ausserordentlicher Bea nspruchung
                            Erwachsen  Arbeitnehmenden  am  Arbeitsort  oder  am  Woh  nsitz  wegen  ausserordentlicher Beanspruchung, wie Teilnahme an  Beratungen, Konfe-  renzen  oder  Augenscheinen,  Auslagen  für  Mahlzeiten, s  o haben sie An-  spruch auf die Vergütung nach § 148 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153. Kostenübernahme durch Dritte
                            Werden die Kosten von Dritten getragen, kann kein Aus  lagenersatz gel-  tend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154. Unvermeidliche Auslagen
                            1   Sind Auslagen aus dienstlichen Gründen unvermeidbar,   ohne dass eine in  den  vorangehenden  Bestimmungen  festgesetzte  Entschädi  gung  bean-  sprucht werden kann, werden sie nach § 148 GAV vergüt  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arbeitnehmende  dürfen  mit  Zustimmung  des  zuständige  n  Departe-  mentsvorstehers bzw. der Spitaldirektion alle Auslagen   für Mahlzeiten und  Getränke geltend machen, wenn sie  a)  zusammen mit Personen ausserhalb der Verwaltung ein  e Mahlzeit ein-  nehmen müssen;  b)  eine Person ausserhalb der Verwaltung zum Essen ein  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mahlzeitenrechnungen von Kommissionen werden vollständ  ig vom Staat  beglichen, wenn eine Kommission  a)  mit Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehe  rs mit Fachleu-  ten ausserhalb der Verwaltung eine Mahlzeit einnimm  t;  b)  vom Regierungsrat für besondere Leistungen zum Esse  n eingeladen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In allen Fällen nach den Absätzen 2 und 3 sind die vo  m Departementsvor-  steher visierten Rechnungen der Spesenabrechnung beizu  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155. Versetzungsentschädigung
                            Arbeitnehmende, welche vorübergehend auf einen von ih  rem Arbeitsort  oder Wohnsitz verschiedenen Arbeitsplatz versetzt werden  , erhalten eine  Versetzungsentschädigung, welche die Anstellungsbehör  de festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156. Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen, Kurse
                            1   Das zuständige Departement bzw. die Spitaldirektion e  rteilt die Bewilli-  gung für die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Repr  äsentationen und  Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Entschädigu  ng aller notwen-  digerweise entstandenen Auslagen, sofern  a)  ihnen die Teilnahme bewilligt wurde und  b)  sie nicht selber über das Ausmass der Auslagen befi  nden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An Tagungen, Konferenzen und Sitzungen unter Arbeitneh  menden gel-  ten die Ansätze nach § 148 ff. GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Dienstreisen  werden  die  Auslagen  für  die  Benützu  ng  öffentlicher  Verkehrsmittel  bis  zum  doppelten Wert des günstigsten   Halbtaxabonne-  mentes zum vollen Fahrkartentarif vergütet. Darüber hin  aus werden die  Kosten für Fahrkarten zum halben Tarif vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158. Rechnungsstellung
                            1   Auslagen  für  Dienstreisen  sind  auf  besonderen  Formu  laren  monatlich  nach Weisung des Amtes für Finanzen in Rechnung zu ste  llen. Der Zweck  der Reise und die Reisezeiten müssen angegeben und b  esondere Auslagen,  soweit sie im GAV nicht ausdrücklich geregelt sind,  schriftlich begründet  werden. Die Belege sind beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen   diese zurück, wenn  sie den vorgängigen Bestimmungen nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159. Stellungnahme zu Anständen
                            Zu Anständen, die sich aus der Anwendung der vorgäng  igen Bestimmun-  gen ergeben, nimmt das Finanzdepartement, nach Anhöre  n des betroffe-  nen Amtes, Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Entschädigung für Dienstfahrten
§ 160. Grundsatz
                            1   Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmitt  el zu benützen, so-  fern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust füh  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgä  nglich, werden  die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massge  bend ist die Distanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 157 Absatz 1 aufgehoben am 12. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 158 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 160 Absatz 1 Fassung vom 12. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            46  zwischen Arbeitsort und Reiseziel. Liegt der Wohnort n  äher am Reiseziel  als der Arbeitsort, wird die kürzere Strecke verrechne  t. Die Streckenwahl  erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Amtsstellen, die über Dienstfahrzeuge verfügen,  sind in erster Linie  diese zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Arbeitnehmende  sind  verpflichtet,  andere  Arbeitnehm  ende  auf  Dienst-  reisen unentgeltlich mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161. Entschädigung für Benützung privater Personenw agen
                            Bedeutet  die  Benützung  des  privaten  Personenwagens  ge  genüber  den  öffentlichen  Verkehrsmitteln  eine  wesentliche  Einspa  rung  an  Zeit  oder  Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet  :  a)  70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr   gefahrenen Ki-  lometer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  55 Rappen für jeden weiteren Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162. Vergütung der Parkgebühren
                            1   Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten ben  ützt, hat Anspruch  auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer am Arbeitsort einen Parkplatz auf eigene Kosten  gemietet hat, kann  für  jeden  Tag,  an  dem  er  das  private  Motorfahrzeug  fü  r  Dienstfahrten  benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in R  echnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163. Entschädigung für Benützung privater Motor(fah r)räder
                            Die Entschädigung beträgt für die Benützung von  a)  Motorrädern 35 Rappen pro Kilometer;  b)  Motorfahrrädern 18 Rappen pro Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164. Sachschäden auf Dienstfahrten
                            1   Sachschäden  an  privaten  Motorfahrzeugen  trägt  unter  Vo  rbehalt  von  Absatz 2 der Arbeitgeber, sofern der Schaden von dem o  der der Arbeit-  nehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verurs  acht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der Sachschaden ist der privaten Kaskoversicherung zu m  elden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  der  Sachschaden  von  einer  privaten  Kaskoversicheru  ng  getragen,  übernimmt der Arbeitgeber einen allfälligen Selbstbe  halt sowie den infol-  ge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämien  mehraufwand. Soll-  ten Selbstbehalt und Prämienmehraufwand die Höhe der   Kosten für die  Reparatur des Sachschadens übersteigen, trägt der Ar  beitgeber den Sach-  schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 161 Buchstabe a Fassung vom 27. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 161 Buchstabe b Fassung vom 27. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 164 Absatz 1 Fassung vom 24. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 164 Absatz 1  bis  eingefügt am 24. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 164 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 164 Absatz 3 aufgehoben am 24. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165. Verfahren
                            1   Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formula  ren monatlich in  Rechnung  zu  stellen.  Die  Rechnungsstellung  hat  folge  nde  Angaben  zu  enthalten:  a)  Anzahl Kilometer für jede Fahrt;  b)  Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen   Kilometer;  c)  Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer;  d)  Reiseziel und Gegenstand der Rechnungsstellung;  e)  Zeit der Abreise und der Rückkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dienststellen prüfen die Rechnungen und weisen   sie zurück, wenn sie  den vorgängigen Bestimmungen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Entschädigung für Telefonkosten
§ 166. Grundsatz
                            Arbeitnehmende, die dienstliche Telefongespräche von   einem Telefonap-  parat ausserhalb der Verwaltung aus führen müssen, h  aben Anspruch auf  Entschädigung der effektiv anfallenden Gesprächstaxen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167. Verfahren
                            Die Entschädigung für die Gesprächstaxen wird mit be  sonderem Formular  geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Private Benützung von Dienstfahrzeugen
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Geltungsbereich  Die  Regelung  für  die  Benützung  staatlicher  Fahrzeuge zu   privaten Zwe-  cken gilt für alle Benützer von Dienstfahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Poolfahrzeuge und persönlich zugeteilte Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Staatliche Fahrzeuge stehen in der Regel einem grösse  ren Benutzerkreis  für dienstliche Fahrten zur Verfügung (Poolfahrzeuge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn es für die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe   unerlässlich ist, kön-  nen Fahrzeuge in begründeten Ausnahmefällen einer bes  timmten Person  zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden. Die Zuw  eisung bedarf  der Zustimmung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitarbeitende mit persönlich zugewiesenen Fahrzeugen  können je nach  Ausrüstung  von  der  Dienststelle  verpflichtet  werden,  das  Fahrzeug  auf  dem selbst bewohnten Grundstück in einer Garage ode  r einem Unterstand  unterzubringen.  Mitarbeitende  mit  Wohnung  in  einer  Ü  berbauung kön-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 165 Absatz 2 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Kapitel 2.4. §§ 167  bis  -167  sexies   eingefügt am 12. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            48  nen zur Unterbringung in der zur Überbauung gehörende  n, nicht öffent-  lich zugänglichen und nur der definierten Mieter- od  er Eigentümerschaft  zur  Verfügung  stehenden  Garage  verpflichtet  werden.  Im    begründeten  Einzelfall  kann  der  Amtschef  der  Unterbringung  in  ei  ner  anderen  nicht  öffentlich zugänglichen Garage zustimmen, sofern sie  sich in der Nachbar-  schaft des Mitarbeitenden befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als monatliche Entschädigung für die Unterbringung   werden ausgerich-  tet:  a) Für Garagenplätze im privaten Eigentum: 120 Franken;  b) Für Unterstände im privatem Eigentum: 80 Franken;  c) Bei Zumietung eines Garagenplatzes: die effektive  Miete. Der Mietver-  trag muss vor Abschluss durch die Dienststelle geneh  migt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Private Fahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dienstfahrzeuge  können  ausnahmsweise  gegen  Entschäd  igung  für  pri-  vate Fahrten benützt werden, sofern das Fahrzeug nicht a  nderweitig zu  dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserha  lb der dienstlichen  Tätigkeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Entschädigungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entschädigung für Privatfahrten mit persönlich  zugeteilten Fahrzeu-  gen beträgt pro Kilometer 45 Rappen. Für die privaten  Fahrten ist zudem  auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschlie  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Entschädigung  für  Privatfahrten  mit  Poolfahrzeug  en  beträgt  pro  Kilometer 60 Rappen. Die Kosten für Schäden auf private  n Fahrten sowie  allfällige Selbstbehalte bei Beanspruchung der vom Kan  ton abgeschlosse-  nen  Haftpflichtversicherung  hat  der  Fahrzeugführer  ode  r  die  Fahrzeug-  führerin voll zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Fahrtenkontrolle und Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Private und dienstliche Fahrten sind für jedes Fahrzeu  g in einem Fahrten-  kontrollheft aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  privaten  Fahrten  sind  der  Dienststelle  mitzuteile  n,  welche  für  die  Bereitstellung der Fahrzeuge verantwortlich ist. Die zu   leistende Entschä-  digung wird monatlich mit dem Lohn verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Treueprämie
3.1. Bezahlter Urlaub
§ 168. Anspruch
                            1   Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen bezahlten U  rlaub in folgen-  dem Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 167  ter   Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 167  ter   Absatz 4 eingefügt am 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            49  a)  nach Vollendung des 15. Dienstjahres: 5 Arbeitstage  ;  b)  nach Vollendung des 20. Dienstjahres: 15 Arbeitstag  e;  c)  nach  Vollendung  des  25.  Dienstjahres  sowie  nach  je  5  weiteren  Dienstjahren: 20 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur  Berechnung  des  Urlaubsanspruchs  ist  das  durchs  chnittliche  Pensum  der letzten fünf Jahre massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer im Jahre 2005 mindestens 16 aber weniger als 2  0 Dienstjahre auf-  weist, hat Anspruch auf die in diesem Vertrag bei de  r Vollendung von 15  Dienstjahren vorgesehene Treueprämie. Wer Urlaub bezi  eht, hat den Zeit-  punkt des Urlaubs mit dem oder der zuständigen Vorges  etzten zu verein-  baren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verfäll  t am Ende des 20.  Dienstjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer im Jahre 2005 20 Dienstjahre vollendet, hat Ans  pruch auf 20 Tage  Urlaub. Der Urlaub ist mit dem oder der zuständigen  Vorgesetzten zu ver-  einbaren. Der Anspruch auf den Bezug des Urlaubs verf  ällt am Ende des
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Dienstjahres.
§ 169. Bezug
                            1   Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die nachfol  genden Jahre über-  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsansp  ruchs bezogen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erkrankt oder verunfallt der oder die Arbeitnehmend  e vor oder während  dem Dienstaltersurlaub, kann der restliche Urlaub n  achbezogen werden.  Der Anstellungsbehörde ist unverzüglich ein Arztzeugnis   über die Arbeits-  unfähigkeit zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170. Austritt wegen Invalidität oder Alter
                            Scheiden Arbeitnehmende wegen Invalidität oder Alter  aus, so haben sie  Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:  a)  nach Vollendung des 15. Dienstjahres:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr;  b)  nach Vollendung des 20. Dienstjahres:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr;  c)  sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitstage pro weiteres Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Geschenk
§ 171. Anspruch
                            1   Arbeitnehmende mit einem Vollpensum haben Anspruch  auf eine Wap-  penscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von blei  bendem Wert:  a)  nach Vollendung des 25. Dienstjahres;  b)  beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wegen  Invalidität oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 169 Absatz 3 angefügt am 12. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Arbeitnehmende mit einem Teilpensum wird der An  spruch anteilmäs-  sig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Berechnung des Geschenkwertes ist das durchsch  nittliche Pensum der  letzten fünf Jahre massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Umwandlung von Urlaub in Geld
§ 172. Anspruch
                            1   Die Arbeitnehmenden können den bezahlten Urlaub gan  z oder teilweise  in Geld umwandeln lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Amtschef  oder  die  Amtschefin  meldet  die  Auszahl  ung  der  Anstel-  lungsbehörde.  d. Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Muttersch  aft  und Vaterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Kapitelüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Krankheit und Unfall
§ 173.
                            1  )  Vorgehen bei Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Arbeitsverhinderung  ist  der  oder  die  Vorgesetzte  unverzüglich  zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Spätestens  5  Kalendertage  nach  Eintritt  der  Arbeitsu  nfähigkeit  ist  die  Verhinderung durch ein ärztliches Zeugnis zu bescheini  gen. Der oder die  Vorgesetzte kann jedoch bereits vorher die Abgabe eine  s ärztlichen Zeug-  nisses verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anstellungsbehörde kann zur Überprüfung der med  izinischen Grün-  de und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit eine Unte  rsuchung durch ei-  nen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei längerer Krankheit muss dem oder der Vorgesetzten   monatlich ein  Zeugnis beigebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174. Lohnfortzahlung im unbefristeten Anstellungsver hältnis (§ 47 StPG)
                            1   Die Arbeitnehmenden haben bei Krankheit und Unfall  Anspruch auf den  vollen Lohn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  während der Probezeit für die Dauer von 6 Monaten;  b)  nach Ablauf der Probezeit unabhängig vom Ausmass der  Arbeitsunfä-  higkeit für die Dauer von 12 Monaten; dauert die Arb  eitsunfähigkeit  nach Ablauf von 12 Monaten ganz oder teilweise fort,  wird das Anstel-  lungsverhältnis in diesem Umfang aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der  Regierungsrat  kann  bei  Vorliegen  besonderer  Verh  ältnisse  die  Lohnfortzahlung  angemessen,  jedoch  längstens  um  die  i  n  Absatz  1  ge-  nannte Dauer erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in   jedem Fall am Ende  des Anstellungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lohnfortzahlung für inkonveniente Dienste während   krankheits- und  unfallbedingter  Absenz  berechnet  sich  gestützt  auf  de  n  auf  die  Stunde  umgerechneten  Durchschnitt  der  im  vorherigen  Kalender  jahr  ausbezahl-  ten Entschädigungen. Während der Probezeit wird kein  e Lohnfortzahlung  für  inkonveniente  Dienste  ausbezahlt.  Bei  neu  eintret  enden  Arbeitneh-  menden  ist  für  die  Berechnung  der  Durchschnitt  der  seit  Eintritt  bis  zur  krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichtet  en Entschädigungen  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Lohn kann gekürzt werden, wenn der oder die Arbe  itnehmende die  Krankheit  oder  den  Unfall  vorsätzlich  oder  grobfahrläs  sig  herbeigeführt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 173 Absatz 2-4 Fassung vom 9. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 174 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 20  18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 174 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 174 Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben am 29. Oktobe  r 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 174 Absatz 1  bis   eingefügt am 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 174 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die   Ansprüche der  Arbeitnehmenden  gegenüber  einer  staatlichen  Sozialvers  icherung,  einer  vom  Kanton  mitfinanzierten  Kranken-  oder  Unfallversicher  ung sowie ge-  genüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber   über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Zahlen Versicherungen bei krankheits- oder unfallbe  dingter Arbeitsunfä-  higkeit  Taggelder,  so  vermindert  sich  der  volle  Lohn  u  m  jene  Beiträge,  welche  Arbeitnehmende  auf  diesen  Taggeldern  nicht  a  n  die  Sozialversi-  cherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175. Lohnfortzahlung beim Wechsel des Anstellungsve rhältnisses
                            Wechseln  Arbeitnehmende  nach  Ablauf  der  Probezeit  i  m  Geltungsbereich  des GAV in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit,   so richtet sich die Lohn-  fortzahlungspflicht nach § 174 Absatz 1 Buchstabe b   GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176. Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhä ltnis
                            1  Arbeitnehmende  im  befristeten  Anstellungsverhältnis  haben  bei  Krank-  heit und Unfall Anspruch auf den vollen Lohn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a)  für die Dauer von drei Monaten im 1. Dienstjahr;  b)  für die Dauer von sechs Monaten im 2. Dienstjahr;  c)  ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstell  ungsverhältnis;  d)  nach dem vollendeten 65. Altersjahr für die Dauer von   2 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der  Regierungsrat  kann  bei  Vorliegen  besonderer  Verh  ältnisse  die  Lohnfortzahlung  angemessen,  jedoch  längstens  um  die  i  n  Absatz  1  ge-  nannte Dauer erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird das Anstellungsverhältnis während mehr als dre  i Monaten pro Jahr  unterbrochen, so wird ein solches Jahr zur Ermittlun  g der Zahl der Dienst-  jahre anteilmässig berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in   jedem Fall am Ende  des Anstellungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die  Lohnfortzahlung  für  inkonveniente  Dienste  während  krankheits-  und unfallbedingter Absenz berechnet sich gestützt au  f den auf die Stun-  de  umgerechneten  Durchschnitt  der  im  vorherigen  Kale  nderjahr  ausbe-  zahlten Entschädigungen. Während der Probezeit wird k  eine Lohnfortzah-  lung  für  inkonveniente  Dienste  ausbezahlt.  Bei  neu  ei  ntretenden  Arbeit-  nehmenden ist für die Berechnung der Durchschnitt d  er seit Eintritt bis zur  krankheits- oder unfallbedingten Absenz ausgerichtet  en Entschädigungen  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zahlen Versicherungen bei krankheits- und unfallbed  ingter Arbeitsunfä-  higkeit  Taggelder,  so  vermindert  sich  der  volle  Lohn  u  m  jene  Beiträge,  welche die Arbeitnehmenden auf diesen Taggeldern ni  cht an die Sozial-  versicherungen (AHV/IV/EO/ALV/UV) zu leisten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Umfang der Lohnfortzahlung nach Absatz 1 gehen die   Ansprüche der  Arbeitnehmenden  gegenüber  einer  staatlichen  Sozialvers  icherung,  einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 176 Absatz 1 Einleitungssatz Fassung vom 25. Juni 20  18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 176 Absatz 1 Buchstabe d angefügt am 8. Juni 2010  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 176 Absatz 1  bis   eingefügt am 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 176 Absatz 3  bis   Fassung vom 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 176 Absatz 4 Fassung vom 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            53  vom  Kanton  mitfinanzierten  Unfallversicherung  sowie  geg  enüber  haft-  pflichtigen Dritten auf den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der A  nspruch gekürzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177.
                            1  ) Anspruch auf Krankentaggeld (§ 47 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Ablauf der Lohnfortzahlung im Fall andauernder k  rankheitsbeding-  ter  Arbeitsunfähigkeit  von  mindestens  25  Prozent  habe  n  die  Arbeitneh-  menden, welche sich nicht mehr in der Probezeit befi  nden, Anspruch auf  ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des im l  etzten Jahr der  Anstellung  ausgerichteten  durchschnittlichen  Brutto  monatslohnes  inkl.  Anteil 13. Monatslohn sowie allfälligen Entschädigu  ngen für inkonvenien-  te  Dienste,  ohne  Leistungsbonus.  Leistungen  der  Invali  denversicherung,  der Pensionskasse Kanton Solothurn und anderer Pensio  nskassen sind an-  zurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die unbefristet angestellten Arbeitnehmenden be  ginnt der Anspruch  auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung   nach § 174 Ab-  satz 1 Buchstabe b und besteht während maximal 12 Mon  aten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  befristet  angestellten  Arbeitnehmenden  begi  nnt  der  Anspruch  auf das Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung   nach § 176 Ab-  satz  1  Buchstaben  a-c.  Für  die  befristet  angestellten    Arbeitnehmenden  nach  dem  vollendendeten  65.  Altersjahr  besteht  nach  Ablauf  der  Lohn-  fortzahlung nach § 176 Absatz 1 Buchstabe d kein Ansp  ruch auf das Kran-  kentaggeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Falls die Lohnfortzahlung wegen Beendigung des Anstell  ungsverhältnisses  nicht voll beansprucht werden kann, beginnt der Ansp  ruch auf das Kran-  kentaggeld nach Ablauf der Karenzfrist, die der Dauer   der maximal für das  Anstellungsverhältnis vorgesehenen Lohnfortzahlung ents  pricht.  Der Anspruch auf das Krankentaggeld besteht  a)  bei einer Karenzfrist von 3 Monaten maximal während 21  Monaten;  b)  bei einer Karenzfrist von 6 Monaten maximal während 18  Monaten;  c)  bei einer Karenzfrist von 12 Monaten maximal während 12   Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversiche  rung ist unab-  hängig vom Weiterbestehen des Anstellungsverhältnisse  s und kann direkt  bei der Versicherung geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall (§ 47  quinquies   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitnehmenden sind zur Zusammenarbeit mit dem  Arbeitgeber  beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeldver  sicherer ver-  pflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich vo  n einem Vertrauensarzt  oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen bezie  hungsweise ihren  Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem   Vertrauensarzt  oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentagg  eldversicherers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 177 Fassung vom 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 177 Absatz 1 Fassung vom 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 177 Absatz 3 Fassung vom 7. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 177  bis   eingefügt am 9. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            54  Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leist  ungsansprüchen  erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht n  ach Absatz 1, wel-  che  das  Ausmass  oder  die  Feststellung  der  Arbeitsunf  ähigkeit  nachteilig  beeinflusst,  kann  der  Anspruch  auf  Lohnfortzahlung  be  ziehungsweise  Taggeldleistungen gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178.
                            1  )  Krankentaggeldversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Personalamt schliesst eine Krankentaggeldversich  erung für alle dem  GAV unterstellten Arbeitnehmenden ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Versicherungsprämien werden je hälftig vom Arbei  tgeber und den  versicherten Personen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Personalamt vollzieht das Inkasso der Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Solothurner Spitäler AG nimmt das Inkasso für ih  r Personal selbst vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180. ...
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.-182. ...
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183.
                            6  )  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 20  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Krankheitsfälle, welche bis 31. Dezember 2013 ein  treten, oder Rück-  fälle aus solchen Krankheitsfällen gelten die bis 31  . Dezember 2013 mass-  geblichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184. Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
                            War  der  oder die Arbeitnehmende während 12 Monaten  zu mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% arbeitsfähig, so lebt der Anspruch auf Lohnfortza  hlung wieder auf.  Bei einer kürzeren Arbeitsleistung lebt er wieder au  f, wenn die erneute  Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unfallversicherung
§ 185. Unfallversicherung
                            1   Die Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Beruf  sunfall und bei ent-  sprechendem Beschäftigungsgrad auch gegen Nichtberu  fsunfall versichert.  Massgebend ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über   die Unfallversi-  cherung (UVG; SR 832.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 178 Fassung vom 9. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 179 aufgehoben am 9. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 179  bis   aufgehoben am 9. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 180 aufgehoben am 9. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   §§ 181 und 182 aufgehoben am 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 183 Fassung vom 29. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversi  cherung wird vom Ar-  beitgeber bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfal  lversicherung geht zu  Lasten der Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In  der  obligatorischen  Nichtberufsunfallversicherun  g  zahlen  die  Arbeit-  nehmenden,  unabhängig  von  Geschlecht  und  Versicherer,    die  gleichen  Prämienanteile.  Die  individuellen  Prämienanteile  wer  den  monatlich  vom  Lohn abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
§ 186. Grundsatz
                            1   Bei Arbeitsverhinderung wegen obligatorischen schwe  izerischen Militär-,  Zivil- oder Zivilschutzdienstes bestehen folgende Ansp  rüche:  a)  während  der  Rekrutenschule  oder  des  Zivildienstes,  soweit  dieser  der  Rekrutenschule gleichgestellt ist (Art. 9 Abs. 3 EO  G), 80% des Lohnes. Be-  steht in dieser Zeit ein Anspruch auf Kinderzulage  gemäss Art. 6 EOG, be-  trägt der Lohnanspruch 100%;  b)  während Beförderungsdiensten (Art. 10 EOG), 80% des   zuletzt bezoge-  nen Lohnes. Besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf   Kinderzulage gemäss  Art. 6 EOG, beträgt der Lohnanspruch 100%;  c)  während  der  übrigen  obligatorischen  Dienste  (insbes  ondere  Rekrutie-  rung und WK) 100% des Lohnes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei freiwilligem und disziplinarisch zu leistendem D  ienst wird ein Lohn  ausgerichtet, sofern eine EO-Entschädigung ausgeric  htet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit die EO-Entschädigung den Anspruch nach Absat  z 1 (einschliesslich
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Monatslohn) übersteigt, fällt sie dem Arbeitneh menden zu.
§ 187. Leistungsübergang
                            Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen de  m Arbeitgeber zu.  Der Lohn wird nur ausgerichtet, wenn die EO-Meldekar  te vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188. Krankheit und Unfall
                            Im  Militärdienst  erkrankte  oder  verunfallte  Arbeitne  hmende  haben  An-  spruch auf die Leistungen nach § 173 ff. GAV, abzüglic  h der Auszahlungen  der Militärversicherung, welche an den Arbeitgeber f  allen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189. Gleichstellung beim militärischen Frauendiens t
                            Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  we  iblichen Arbeit-  nehmenden,  die  beim  militärischen  Frauendienst  (inkl  .  Rotkreuzdienst)  eingeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 185 Absatz 4 angefügt am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190. Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (§ 48 StPG)
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Arbeitnehmerinnen  haben  im  unbefristeten  Anste  llungsverhältnis  Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von  insgesamt 16 Wo-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  befristeten  Anstellungsverhältnis  besteht  folgen  der  Anspruch  auf  bezahlten Mutterschaftsurlaub:  a)  im ersten und im zweiten Dienstjahr für die Dauer von   14 Wochen;  b)  ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstell  ungsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Solange  die  Anspruchsberechtigte  bezahlten  Muttersch  aftsurlaub  er-  hält,  darf  sie  keine  Mutterschaftsentschädigung im  Sinne von Artikel 17  Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsers  atz für Dienstleis-  tende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerb  sersatzgesetz, EOG, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                834.1) geltend machen.
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Anspruch  auf  bezahlten  Mutterschaftsurlaub  erli  scht  in  jedem  Fall  am Ende des Anstellungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) ri  chtet sich der Lohn  während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in d  en 12 Monaten vor  Beginn des Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wechselt  die  Arbeitnehmende  während  des  Mutterscha  ftsurlaubs  die  Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechse  l ohne Unterbruch und  innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfinde  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Anspruch bei Vaterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der rechtliche Vater hat Anspruch auf einen bezahlte  n Vaterschaftsur-  laub von 10 Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solange  der  Anspruchsberechtigte bezahlten Vaterschaf  tsurlaub erhält,  darf er keine Vaterschaftsentschädigung im Sinne von A  rtikel 17 Absatz 1  Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für D  ienstleistende, bei  Mutterschaft  und  bei  Vaterschaft  (Erwerbsersatzgesetz,    EOG,  SR  834.1)  geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub endet:  a) nach Ablauf der Rahmenfrist von 6 Monaten;  b) am Ende des Anstellungsverhältnisses;  c) nach Ausschöpfung der Taggelder;  d) wenn das Kind stirbt, oder  e) wenn die Vaterschaft aberkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 190 Absatz 1 Fassung vom 4. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 190 Absatz 2 Fassung vom 6. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 190 Absatz 2  bis   Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 190  bis   eingefügt am 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) ri  chtet sich der Lohn  während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in d  en 12 Monaten vor  Beginn des Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wechselt der Arbeitnehmende während des Vaterschaft  surlaubs die Stel-  le,  so  dauert  dieser  an,  sofern  der  Stellenwechsel  o  hne  Unterbruch  und  innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfinde  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191.
                            1  )  Beginn und Dauer des Mutterschaftsurlaubs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunf  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Feiertage  und  Urlaube,  die  in  die  Zeit  des  Muttersc  haftsurlaubs  fallen,  können weder vor- noch nachbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bezug eines Mutterschaftsurlaubes bewirkt keine   Kürzung des jährli-  chen Ferienanspruches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Arbeitnehmerinnen,  welche  die  arbeitsfreien  Werkta  ge  zwischen  Weih-  nachten  und  Neujahr  vorholen,  können  diese  nachbezi  ehen,  soweit  sie  in  den Mutterschaftsurlaub fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Beginn und Dauer des Vaterschaftsurlaubs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht mit de  r Geburt des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten n  ach der Geburt zu  beziehen. Er kann am Stück oder tageweise bezogen werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bezug eines Vaterschaftsurlaubes bewirkt keine Kü  rzung des jährli-  chen Ferienanspruches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub und Vaterschaf tsurlaub
                            1   Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub ist der Ar  beitnehmenden auf  schriftliches Gesuch hin unbezahlter Urlaub zu gewähr  en, wenn betriebli-  che Gründe dem nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem  Vater  ist auf schriftliches Gesuch hin unbezahlt  er Urlaub zur Kin-  derbetreuung zu gewähren, wenn betriebliche Gründe d  em nicht entge-  genstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten des unbezahlten Mutterschafts- und  Vaterschaftsurlau-  bes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen  über den unbezahl-  ten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Lohn nach dem Tod
§ 193. Lohnnachgenuss (§ 49 StPG)
                            1   Beim Tode eines oder einer Arbeitnehmenden ist den   Erben der Lohn für  den laufenden und den folgenden Monat auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  in  Härtefällen  Familienangehö  rigen  einer  ver-  storbenen Person, die von ihr finanziell abhängig war  en, die Auszahlung  von höchstens drei weiteren Monatslöhnen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 191 Fassung vom 6. Dezember 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Sachüberschrift Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 191  bis   eingefügt am 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            58  e. Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194. Begriffe
                            1   Als  Ausbildung  gelten  berufliche  Lehrgänge,  die  Gru  ndausbildungen  sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Weiterbildung gelten Kurse, welche der Vertiefun  g und Erweiterung  von  bestehendem  Wissen  und  Können  dienen  oder  auf  die    Übernahme  neuer Aufgaben und Funktionen vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195. Grundsatz (§ 7 StPG)
                            1   Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung   des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Er  führt zu diesem Zwecke Kurse und sonstige Veranstaltun  gen durch oder  unterstützt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Arbeitnehmenden  sind  berechtigt, im Rahmen der   dienstlichen Be-  dürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Arbei  tszeit oder unter  Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen; im Rahmen  von § 55 Absatz 1  GAV sind sie dazu verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196. Kostenübernahme
                            1   Ist  die  Teilnahme  an  einer  Veranstaltung  zur  Aus-  od  er  Weiterbildung  vom  Arbeitgeber  angeordnet  worden  oder liegt sie übe  rwiegend in sei-  nem Interesse, gehen die entstehenden Auslagen zu Las  ten des Arbeitge-  bers, welcher auch die notwendige Zeit ohne Lohnabzug   einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im üb  erwiegenden Inte-  resse des Arbeitgebers, werden die entstehenden Kost  en und der Ausfall  an Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Interessen  grades des Arbeitge-  bers anteilmässig oder ganz dem oder der Arbeitnehme  nden auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Regelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung a  uf Veranstaltun-  gen zur Aus- oder Weiterbildung, welche vom Arbeitgeb  er selber angebo-  ten und organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197. Rückzahlungsvereinbarung
                            1   Übernimmt der Arbeitgeber für die Aus- oder Weiter  bildungsveranstal-  tung Kosten (inkl. anfallende Lohnkosten und Arbeitge  berbeiträge an die  Sozialversicherungen), kann der oder die Arbeitnehmend  e durch schriftli-  che Vereinbarung verpflichtet werden, die 5’000 Franke  n übersteigenden  Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig zurückzuzahlen  , sofern er oder  sie die Verpflichtungsdauer von höchstens drei Jahren   seit Abschluss der  Aus- oder Weiterbildung aus einem der folgenden Grü  nde nicht einhält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 194 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 194 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 195 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 196 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 196 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            59  a)  die  Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses  wurde d  urch ihn oder sie  selbst veranlasst;  b)  die Aus- oder Weiterbildung wurde selbstverschuldet   abgebrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  vom  Arbeitgeber  angeordneter  Aus-  oder  Weiterbi  ldung  besteht  grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird am Ende einer Ausbildung eine allfällige Absc  hlussprüfung endgül-  tig  nicht  bestanden,  so  kann  der  oder  die  Arbeitneh  mende  verpflichtet  werden, maximal die Hälfte aller vom Staat übernommene  n Aufwendun-  gen zurückzuerstatten.  Kosten, welche durch eine Wiederholung der Abschluss  prüfung entstehen,  werden  vom  Arbeitgeber  nicht  übernommen.  Die  Verpflic  htungsdauer  nach Absatz 1 beginnt mit dem bestandenen Abschluss.  f. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198. Beurteilung und Beurteilungsgespräch
                            1   Die  Vorgesetzten  führen  jährlich  mindestens  ein  Mal  ein  Gespräch  mit  jedem und jeder Arbeitnehmenden (Mitarbeitergespräc  h) durch, welches  die  a)  Mitarbeiterbeurteilung,  b)  Zielvereinbarung und  c)  Mitarbeiterförderung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenstand  der  Beurteilung  bilden  die  Leistung,  das    Arbeits-  und  das  Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätig  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leistung wird wie folgt beurteilt:  a)  ausgezeichnet;  b)  sehr gut;  c)  gut;  d)  genügend;  e)  ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beurteilung erstreckt sich auf den Zeitraum vom   1. April des vergan-  genen Jahres bis zum 31. März des darauf folgenden Ja  hres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Mitarbeiter-  und  Mitarbeiterinnenbeurteilung  w  ird  in  der  Regel  in  den Monaten März oder April durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 197 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 197 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199. Ausnahmen von der Mitarbeiter- und Mitarbeite rinnenbeurteilung
                            1   Von der Beurteilung ausgeschlossen sind folgende Fun  ktionen:  a)  Oberrichter und Oberrichterin;  b)  Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtspräsidentin;  c)  Nebenamtliche Mitglieder der Gerichte;  d)  Staatsschreiber oder Staatsschreiberin;  e)  Lehrpersonen der Volksschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitnehmende, die von der Mitarbeiter- und Mitarb  eiterinnenbeurtei-  lung ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf   einen Leistungszu-  schlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Mitarbeitendenbeurteilung  der  Berufs-  und  Mittels  chullehrper-  sonen  Die  Mitarbeitendenbeurteilung  der  Berufs-  und  Mitte  lschullehrpersonen  ist Teil eines Konzeptes zur Personalführung und Quali  tätssicherung und  richtet sich nach RRB Nr. 2012/174 vom 31. Januar 20  12.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200. Beurteilungsverfahren
                            1   Der  oder  die  Vorgesetzte  bespricht  die  Beurteilung  m  it  dem  oder  der  Arbeitnehmenden im Rahmen eines Mitarbeitergespräch  s, das der Beurtei-  lung und Förderung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Beurteilungsbogen  ist  sowohl  von  dem  oder  der  Vo  rgesetzten  als  auch von dem oder der Arbeitnehmenden zu unterzeichnen  . Mit der Un-  terschrift bestätigen sie, dass die Beurteilung erö  ffnet und das Gespräch  geführt worden ist. Der oder die Arbeitnehmende erh  ält eine Kopie des  beidseitig unterzeichneten Beurteilungsbogens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der oder die Arbeitnehmende kann eine Besprechung  mit dem oder der  nächst höheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurte  ilung nicht aner-  kannt wird. Der Entscheid des oder der nächst höher  en Vorgesetzten ist  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Perso  nalakten.  g. Arbeitszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201. Arbeitszeugnis
                            1   Die Arbeitnehmenden können jederzeit von dem oder de  r Vorgesetzten  ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dau  er des Anstellungs-  verhältnisses  sowie  über  Leistungen  und  Verhalten  des  oder  der  Arbeit-  nehmenden ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Arbeitszeugnis  wird  uncodiert  und  transparent  a  usgestellt  und  als  uncodiertes Zeugnis gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 199 Absatz 1 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 199 Absatz 2 aufgehoben am 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 199  bis   eingefügt am 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202. Arbeitsbestätigung
                            Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmenden hat sic  h das Zeugnis auf  Angaben  über  die  Art  und  Dauer  des  Anstellungsverhäl  tnisses  zu  be-  schränken.  h. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorso  rge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203. Grundsatz
                            1  )  Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalide  nvorsorge, insbesonde-  re die Zuständigkeit zum Erlass der Reglemente, rich  tet sich nach den gel-  tenden Bestimmungen der Pensionskasse Kanton Solothur  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204. Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente
                            Der Anspruch auf die AHV-Ersatzrente richtet sich na  ch § 25 des Vorsorge-  reglementes  der  Pensionskasse  Kanton  Solothurn  (VOR)  vo  m  5.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                2015.
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205.
                            3   )Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung de  r  AHV-Ersatzrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Finanzierung der AHV-Ersatzrente richtet sich nac  h § 25 des Vorsor-  gereglementes  der  Pensionskasse  Kanton  Solothurn.  Zus  ätzlich  beteiligt  sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der AHV-Ersa  tzrente, die nach  dem vollendeten 60. Altersjahr ausgerichtet wird, wi  e folgt:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  b)  von  der  ausgerichteten  AHV-Ersatzrente  übernimmt  der  Arbeitgeber  folgende Anteile:  -  100%,  wenn  der  Lohn  (ohne  Zulagen  für  Bereitschaftsd  ienste,  Nachtdienste,  unregelmässige  Arbeitszeiten  oder  Sonde  reinsätze)  vor dem Altersrücktritt nicht höher war als der Maxim  allohn in der  Lohnklasse 12;  -  45%, wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdi  enste, Nacht-  dienste, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereins  ätze) vor dem  Altersrücktritt höher war als der Maximallohn in der   Lohnklasse 19;  -  Wenn der Lohn (ohne Zulagen für Bereitschaftsdienste  , Nachtdiens-  te, unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze)  vor dem Al-  tersrücktritt den Maximallohn in der Lohnklasse 12 üb  erschritt aber  höchstens dem Maximallohn in der Lohnklasse 19 entspr  ach, so wird  der prozentuale Anteil durch lineare Interpolation b  estimmt. Die In-  terpolation ist in Anhang 2 NB AT GAV tabellarisch d  argestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 203 Fassung vom 7. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 204 Fassung vom 7. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 205 Fassung vom 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            62  E. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand,  Administrative Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206. Verantwortlichkeit (§ 8 StPG)
                            Verantwortlichkeit  und  Haftung  der  Arbeitnehmenden  r  ichten  sich  nach  dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG; BGS 124.21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207. Rechtsbeistand (§ 9 StPG)
                            1   Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen Recht  sbeistand, wenn  sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit  a)  als Beschuldigte, Opfer oder Geschädigte in ein Str  afverfahren verwickelt  werden;  b)  als  Opfer  oder  Geschädigte  einen  Schaden  erleiden,  dessen  Ersatz  sie  einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat  der  oder  die  Arbeitnehmende  durch  eine  strafre  chtlich  relevante  Handlung offensichtlich vorsätzlich Dienstpflichten ve  rletzt, besteht kein  Anspruch auf einen Rechtsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bezeichnet einen Verwaltungsjurist  en oder eine Ver-  waltungsjuristin als Rechtsbeistand. Lehnt der Arbei  tnehmende diese Per-  son ab, kann er einen freierwerbenden Rechtsanwalt  wählen. Ihm werden  die Anwaltskosten zum Stundenansatz von höchstens 2  20 Franken vergütet.  In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die vol  len Kosten übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis   Zur Sicherstellung der freien Rechtsanwaltswahl kan  n der Regierungs-  rat  die  teilweise  oder  vollständige  Übernahme  der  Pr  ämie  an  Rechts-  schutzversicherungen  beschliessen,  welche  von  Personal  verbänden  oder  Berufsgruppen abgeschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stellt  sich  während  oder  nach  Abschluss des Strafv  erfahrens heraus, dass  Dienstpflichten  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig  ver  letzt  wurden,  kann  der  Anspruch  auf  Rechtsbeistand  widerrufen  werden.  Die  bereits  erbrachten  Leistungen werden zurückgefordert oder verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208. Administrative Untersuchung (§ 50
                            bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arbeitnehmende,  denen  Dritte  eine  Verletzung  von  Dien  stpflichten  zur  Last  legen,  haben  das  Recht,  die  Vorwürfe  untersuchen    zu  lassen,  wenn  diese zu einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses  oder zu dessen Auf-  lösung aus wichtigen Gründen führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Arbeitgeber  hat das Recht, Vorwürfe untersuchen   zu lassen, wenn  diese zu einer Kündigung oder zu einer fristlosen Aufl  ösung des Anstel-  lungsverhältnisses aus wichtigen Gründen führen könn  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  wortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 207 Absatz 3  bis   eingefügt am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            63  F. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209. Grundsatz
                            1   Der  Arbeitgeber  hat  die  Persönlichkeit  und  die Ges  undheit der Arbeit-  nehmenden zu achten und zu schützen und auf deren physi  sche, psychi-  sche und sexuelle Integrität gebührend Rücksicht zu n  ehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönliche  r Integrität der  Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach  den Erfahrungen  notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und  den Verhältnis-  sen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rü  cksicht auf das einzel-  weise zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Arbeitgeber  hat  insbesondere  die  betrieblichen    Einrichtungen  und  die  Arbeitsabläufe  so  zu  gestalten,  dass  Gesundheits  gefährdungen  und  Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglic  hkeit vermieden  werden.  G. Schutz vor sexueller Belästigung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 210. Grundsatz
                            1   Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird nicht gedul  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beru  flichen Tätigkeit so  behandelt  zu  werden,  dass  ihre  Würde  und  insbesonder  e  ihre  sexuelle  Integrität unangetastet bleibt. Auch sexuelle Beläst  igung von und gegen-  über Drittpersonen (nicht dem GAV unterstellten Pers  onen wie Patienten  und Klienten) wird nicht toleriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das se  xuelle Belästigung am  Arbeitsplatz  nicht  aufkommen  lässt,  insbesondere  mit    geeigneten  Infor-  mations-, Schulungs-, Präventiv- und Kontrollmassnahme  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  Durchsetzung  dieser  Bestimmungen  sind  die  Vor  gesetzten  ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beschreibung der sexuellen Belästigung
§ 211. Definition
                            Als  sexuelle  Belästigung  gilt  jedes  Verhalten  (Gesten  ,  Äusserungen,  kör-  perliche Kontakte, Darstellungen mit sexuellem Bezug u  sw.), welches nach  herrschender Vorstellung als anstössig empfunden wir  d oder im Einzelfall  seitens  der  belästigten  Person  unerwünscht  ist,  wen  n  die  belästigende  Person  weiss  oder wissen müsste, dass dieses Verhalt  en als unerwünscht  empfunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212. Beispiele
                            Sexuelle  Belästigung  kann  in  unterschiedlichen  Formen  auftreten,  zum  Beispiel durch:  a)  sexuelle und körperliche Übergriffe;  b)  unerwünschte Körperberührungen;  c)  Nötigungen;  d)  Nachstellungen inner- und ausserhalb des Betriebes;  e)  Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vortei  len oder Androhen  von Nachteilen einhergehen;  f)  Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Gesc  hlechtes herabwür-  digen;  g)  Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von sexistischem   Material;  h)  anzügliche und peinliche Bemerkungen;  i)  taxierende, herabwürdigende Blicke und Gesten;  j)  wiederholte unerwünschte Einladungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213. Pflichten der Vorgesetzten
                            1   Die  Vorgesetzten  sind  für  eine  belästigungsfreie  Arb  eitsatmosphäre  in  ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben Arbeitnehmende vor sexueller Belästigung in   ihrem Arbeitsum-  feld zu schützen. Sie sorgen ebenfalls dafür, dass Arb  eitnehmende nicht  Drittpersonen sexuell belästigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie haben Arbeitnehmende auf belästigende Verhaltens  weisen aufmerk-  sam zu machen und korrigierend einzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  sind  verpflichtet,  eine  Person,  die  sich  belästi  gt  fühlt  und  sich  bei  ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und   sie vor und wäh-  rend  des  Anzeigeverfahrens  zweckmässig  zu  unterstützen,  insbesondere  die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214. Empfohlenes Vorgehen belästigter Personen
                            1   Den belästigten Personen wird empfohlen, wenn mögl  ich und zumutbar,  a)  die  belästigende  Person  darauf  hinzuweisen,  dass  ih  r  Verhalten  uner-  wünscht ist;  b)  alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;  c)  alle Beweismittel zu sammeln;  d)  die Vorgesetzten zu informieren;  e)  eine  der  Beratungsstellen  oder  bezeichneten  Vertrau  enspersonen  zu  kontaktieren  (informelles  Verfahren)  bzw.  eine  Anze  ige  einzureichen  (formelles Verfahren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus dem Unterlassen der empfohlenen Massnahmen dür  fen den belästig-  ten Personen keinerlei Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Folgen sexueller Belästigung
§ 215. Rechte belästigter Arbeitnehmender
                            Belästigte Personen haben das Recht auf  a)  Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren)  und  b)  Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216. Missbrauch der Rechte
                            1   Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wi  ssen eine Person, die  keine sexuelle Belästigung begangen hat, einer solch  en beschuldigen, ha-  ben mit personalrechtlichen Massnahmen, insbesonder  e mit einer Kündi-  gung, zu rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglich  keit, strafrechtliche  Schritte einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217. Administrativ- oder Disziplinarverfahren
                            Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Administrativver  fahren bzw. ein Dis-  ziplinarverfahren durchzuführen, wenn ein erheblicher  Verdacht auf sexu-  elle Belästigung vorliegt, welche Anlass zu einer Künd  igung oder zu einer  fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses au  s wichtigen Gründen  geben könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218. Keine Nachteile
                            1   Die belästigte Person sowie Personen, die als allf  ällige Zeugen in einer  administrativen Untersuchung oder in einem Administr  ativ- oder Diszipli-  narverfahren ausgesagt haben, dürfen aufgrund ihrer  Anzeige oder ihrer  Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. I  nsbesondere dürfen sie  während des Verfahrens und zwei Jahre danach gegen ih  ren Willen weder  versetzt noch entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben:  a)  die  Auflösung  des  Anstellungsverhältnisses  oder  die    Versetzung  aus  Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der administ  rativen Untersu-  chung oder dem Administrativ- oder Disziplinarverfa  hren stehen;  b)  Sanktionen wegen missbräuchlicher Ausübung der Rech  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Informelles Verfahren
§ 219. Beratung und Unterstützung
                            1   Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von  einer sexuellen Be-  lästigung betroffen sind oder davon wissen, haben An  spruch auf kostenlo-  se Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichne  te und ausgebil-  dete Vertrauenspersonen in folgenden Bereichen:  a)  Verwaltung;  b)  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            66  c)  Kantonspolizei;  d)  Spitäler;  e)  kantonale Schulen;  f)  Volksschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  oder durch die vom Regierungsrat beauftragten exter  nen Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag:  a)  des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerich  te;  b)  des Polizeikommandos für die Polizei;  c)  der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;  d)  der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;  e)  des Departementes für Bildung und Kultur für die Volk  sschule mindes-  tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensper  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  GAVKO legt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt   fest, welche  Ausbildungsanforderungen die Vertrauenspersonen zu er  füllen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahru  ng strengster Dis-  kretion  abgewickelt.  Die  Vertrauenspersonen  unterste  hen der Schweige-  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die betroffenen Personen können sich auch an Vertra  uenspersonen aus-  serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regi  erungsrat beauftrag-  ten externen Beratungsstellen wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
                            1   Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen  Personen mit dem  Ziel, dass sexuelle Belästigungen sofort unterbunden   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vertrauenspersonen  benötigen  für  jeden  ihrer  Sch  ritte  das  Einver-  ständnis der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu  den  Aufgaben  der  Vertrauenspersonen  gehört  es  in  sbesondere,  die  betroffene Person anzuhören und sie:  a)  über  die  möglichen informellen und formellen Schrit  te zu informieren  und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten;  b)  auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu   begleiten oder  sie dabei zu vertreten;  c)  bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen  Anzeige zu unterstüt-  zen;  d)  über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte   zu informieren;  e)  bei  Aktivitäten  zur  Prävention  gegen  sexuelle  Beläs  tigung  am  Arbeits-  platz zu unterstützen oder an solchen Aktivitäten t  eilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vertrauenspersonen können insbesondere  a)  mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;  b)  ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, ins  besondere mit den  Vorgesetzten, verlangen;  c)  bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern d  ies Kosten zur Folge  hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Personal  amt notwendig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 219 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 219 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            67  d)  vorsorgliche Massnahmen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflich  ten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Formelles Verfahren (Anzeige)
§ 221. Anzeigerecht und Anträge
                            1   Belästigte Arbeitnehmende haben das Recht, innerha  lb von einem Jahr  seit  der  letzten  sexuellen  Belästigung  bei  der  Anstel  lungsbehörde  oder  beim Personalamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können folgende Anträge stellen (Art. 5 Abs. 1  und 3 des Bundesge-  setzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 29  . März 1995):  a)  eine drohende sexuelle Belästigung zu verbieten ode  r zu unterlassen;  b)  eine bestehende sexuelle Belästigung zu beseitigen;  c)  eine sexuelle Belästigung festzustellen;  d)  die  Zusprechung  einer  Entschädigung  durch  den  Arbei  tgeber,  sofern  dieser nicht beweist, dass er Massnahmen getroffen  hat, die zur Verhin-  derung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung n  otwendig und an-  gemessen sind und die ihm billigerweise zugemutet w  erden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  können  die  Ergreifung  geeigneter  Massnahmen  geg  en  die  belästi-  gende Person beantragen, insbesondere die Verpflicht  ung zur Entschuldi-  gung,  Verwarnung,  Verlegung  des  Arbeitsortes oder das   Ansetzen einer  Bewährungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Pe  rsonalamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222. Administrative Untersuchung
                            1   Offensichtlich  unbegründeten  Anzeigen  gibt  das  Pers  onalamt  in  Form  einer Verfügung keine Folge. Dieser Entscheid kann na  ch § 237 GAV ange-  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den andern Fällen setzt der Regierungsrat auf Ant  rag des Personalam-  tes eine Untersuchungskommission ein. Diese hat aus   Personen beiderlei  Geschlechts zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission hat:  a)  die  notwendigen  Abklärungen  zur  Ermittlung  des  Sach  verhalts  vorzu-  nehmen;  b)  den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu ge  währen;  c)  einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Mas  snahmen zu er-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  belästigte  Person  kann  verlangen,  dass  von  einer    persönlichen  Ge-  genüberstellung  abgesehen  wird.  Massgebend  sind  hie  rfür  die  im  Straf-  prozess geltenden Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht  an den Regierungsrat.  Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommis  sion über die erfor-  derlichen  Massnahmen  sowie  über  die  von  der  anzeigend  en  Person  ge-  stellten Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Untersuchung ist in der Regel innert sechs Mon  aten nach Eingang der  Anzeige abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223. Beschluss des Regierungsrates
                            1   Gestützt  auf  den  Untersuchungsbericht  fasst  der  Reg  ierungsrat  einen  Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden   Person gestellten  Anträge  entscheidet.  Gegenüber  der  angezeigten  Perso  n  kann er perso-  nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch   die Anordnung von  Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar.  H. Schutz vor Mobbing
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 224. Grundsatz
                            1   Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitgeber sorgt für ein Arbeitsklima, das Mo  bbing nicht aufkom-  men lässt, insbesondere mit geeigneten Informations  -, Schulungs-, Präven-  tiv- und Kontrollmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Arbeitnehmenden haben das Recht, in ihrer beru  flichen Tätigkeit so  behandelt zu werden, dass ihre Würde unangetastet bl  eibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  die  Durchsetzung  dieser  Bestimmungen  sind  die  Vor  gesetzten  ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beschreibung von Mobbing
§ 225. Definition
                            1   Als Mobbing gilt enormer psychischer Druck auf Arbe  itnehmende in ihrer  beruflichen  Tätigkeit  durch  ein  systematisches,  fein  dliches  und  während  längerer Zeit anhaltendes oder wiederholtes Verhalte  n, mit dem eine Per-  son  an  ihrem  Arbeitsplatz  isoliert,  ausgegrenzt  oder  gar  von  ihrem  Ar-  beitsplatz entfernt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mobbing  kann  von  Vorgesetzten,  Arbeitskollegen  oder  -  kolleginnen,  Unterstellten, von Einzelpersonen oder Gruppen ausgeh  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mobbing verletzt die Würde der betroffenen Person un  d beeinträchtigt  die Arbeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226. Beispiele
                            Mobbing kann in unterschiedlicher Form auftreten, zum   Beispiel durch:  a)  Kontaktverweigerung;  b)  Drohungen;  c)  Diskriminierungen;  d)  Misshandlungen;  e)  sexuelle Belästigung;  f)  Zuteilung sinnloser Arbeit;  g)  Überforderungen;  h)  Verweigerung von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verhinderung von Mobbing
§ 227. Pflichten der Vorgesetzten
                            1   Die Vorgesetzten sorgen für ein gutes Arbeitsklima m  it fairer Kommuni-  kations- und Konfliktkultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  sind  verantwortlich  für  eine  zweckmässige  Sensibil  isierung  der  Ar-  beitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie haben Arbeitnehmende auf mögliches Fehlverhalten  hinzuweisen und  korrigierend einzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  sind  verpflichtet,  eine  Person,  die  sich  gemobbt    fühlt  und  sich  bei  ihnen beschwert, auf das Anzeigerecht hinzuweisen und   sie vor und wäh-  rend  des  Anzeigeverfahrens  zweckmässig  zu  unterstützen,  insbesondere  die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verhaltensmassnahmen bei Mobbing
§ 228. Empfohlenes Verhalten der von Mobbing betroffe nen Personen
                            1   Den  betroffenen Personen wird empfohlen, wenn mögl  ich und zumut-  bar,  a)  die  mobbende  Person  darauf  hinzuweisen,  dass ihr Ve  rhalten unange-  bracht ist;  b)  alle Vorkommnisse schriftlich festzuhalten;  c)  alle Beweismittel zu sammeln;  d)  die Vorgesetzten zu informieren;  e)  eine  der  Beratungsstellen  oder  bezeichneten  Vertrau  enspersonen  zu  kontaktieren  (informelles  Verfahren)  bzw.  eine  Anze  ige  einzureichen  (formelles Verfahren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus  dem  Unterlassen  der  empfohlenen  Massnahmen  dür  fen  den  be-  troffenen Personen keinerlei Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229. Rechte der von Mobbing betroffenen Personen
                            Die betroffenen Personen haben das Recht auf  a)  Beratung und Unterstützung (informelles Verfahren)  und  b)  Erlass einer Verfügung (formelles Verfahren).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230. Missbrauch der Rechte
                            1   Arbeitnehmende, die nachweislich wider besseres Wi  ssen eine Person, die  kein Mobbing begangen hat, eines solchen beschuldig  en, haben mit per-  sonalrechtlichen  Massnahmen,  insbesondere  mit  einer    Kündigung,  zu  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Unrecht beschuldigte Personen haben die Möglich  keit, strafrechtliche  Schritte einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 231. Keine Nachteile
                            1   Personen, die eine Situation als Mobbing empfinden  und anzeigen, dür-  fen aufgrund ihrer Anzeige keine beruflichen Nachtei  le erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a)  die  vorübergehende  Versetzung  zur  Beruhigung  oder  E  ntlastung  der  Situation;  b)  Sanktionen  wegen  missbräuchlicher  Ausübung  der  Rech  te  nach  §  230  GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Informelles Verfahren
§ 232. Beratung und Unterstützung
                            1   Alle Arbeitnehmenden, die direkt oder indirekt von  Mobbing betroffen  sind, haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Un  terstützung durch  speziell  bezeichnete  und  ausgebildete  Vertrauensperson  en  in  folgenden  Bereichen:  a)  Verwaltung;  b)  Gerichte;  c)  Kantonspolizei;  d)  Spitäler;  e)  kantonale Schulen;  f)  Volksschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  oder durch die vom Regierungsrat beauftragten exter  nen Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GAVKO bezeichnet auf Vorschlag:  a)  des Personalamtes für die Verwaltung und die Gerich  te;  b)  des Polizeikommandos für die Polizei;  c)  der Spitaldirektionen für die einzelnen Spitäler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 231 Absatz 2 Buchstaben a und b Fassung vom 30. Apr  il 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 232 Absatz 1 Buchstabe f Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            71  d)  der Schulleitungen für die kantonalen Schulen;  e)  des Departementes für Bildung und Kultur für die Volk  sschule mindes-  tens eine männliche und eine weibliche Vertrauensper  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das informelle Verfahren wird rasch und unter Wahru  ng strengster Dis-  kretion  abgewickelt.  Die  Vertrauenspersonen  unterste  hen der Schweige-  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die betroffenen Personen können sich auch an Vertra  uenspersonen aus-  serhalb ihres Personalbereiches oder an die vom Regi  erungsrat beauftrag-  ten externen Beratungsstellen wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233. Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen
                            1   Die Vertrauenspersonen unterstützen die betroffenen  Personen mit dem  Ziel, dass Mobbing sofort unterbunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vertrauenspersonen  benötigen  für  jeden  ihrer  Sch  ritte  das  Einver-  ständnis der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu  den  Aufgaben  der  Vertrauenspersonen  gehören  insb  esondere,  die  betroffenen Personen anzuhören und sie  a)  über  die  möglichen informellen und formellen Schrit  te zu informieren  und bei der Wahl des Vorgehens zu beraten;  b)  auf ihren Wunsch zu Gesprächen und Verhandlungen zu   begleiten oder  sie dabei zu vertreten;  c)  bei der Formulierung und Eingabe einer allfälligen  Anzeige zu unterstüt-  zen;  d)  über allfällige straf- und zivilrechtliche Schritte   zu informieren;  e)  bei Aktivitäten zur Prävention gegen Mobbing am Arb  eitsplatz zu unter-  stützen oder an solchen Aktivitäten teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vertrauenpersonen können insbesondere  a)  mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;  b)  ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten, ins  besondere mit den  Vorgesetzten, verlangen;  c)  bei  Bedarf  externe  Fachpersonen  beiziehen.  Sofern  dies  Kosten  zur  Folge  hat,  ist  eine  vorgängige  Absprache  mit  dem Pers  onalamt oder  dem Personaldienst des Spitals notwendig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  d)  Vorschläge zur Verbesserung der Situation machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Schweigepflicht geht allfälligen anderen Pflich  ten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Formelles Anzeigeverfahren
§ 234. Anzeigerecht und Anträge
                            1   Von Mobbing betroffene Personen haben das Recht, in  nerhalb von drei  Monaten  seit  der  letzten  als  Mobbing  empfundenen  Han  dlung  bei  der  Anstellungsbehörde oder beim Personalamt und für Ar  beitnehmende des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 232 Absatz 2 Buchstabe e Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 233 Absatz 4 Buchstabe c Fassung vom 30. April 201  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 233 Absatz 4 Buchstabe d Fassung vom 30. April 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            72  Spitals beim Personaldienst des Spitals schriftlich A  nzeige zu erstatten. Die  Anstellungsbehörde leitet die Anzeige an das Persona  lamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können folgende Anträge stellen:  a)  drohendes Mobbing zu verbieten oder zu unterlassen;  b)  bestehendes Mobbing zu beseitigen;  c)  Mobbing festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Offensichtlich  unbegründeten  Anzeigen  gibt  das  Pers  onalamt  bezie-  hungsweise der Personaldienst des Spitals in Form ein  er Verfügung keine  Folge.  Diese  Verfügung  kann  beim  Regierungsrat  angefo  chten  werden.  Das Verfahren ist kostenlos. Der Regierungsratsbesch  luss kann mit Verwal-  tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht ange  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Mediationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist die Anzeige nicht offensichtlich unbegründet, e  inigen sich die Partei-  en  auf  einen  Mediator  oder  eine  Mediatorin  aus  der  durch  die  GAVKO  genehmigten Liste. Kommt keine Einigung zustande, best  immt das Perso-  nalamt  beziehungsweise  der  Personaldienst  des  Spitals    einen  Mediator  oder eine Mediatorin, der oder die von keiner Partei   vorgeschlagen wor-  den ist. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Mediator oder die Mediatorin führt ein Mediati  onsverfahren durch.  Er oder sie hat in diesem Rahmen das Recht, Einsich  t in die Personaldos-  siers der betroffenen Personen zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Mediator oder die Mediatorin kann insbesondere  :  a)  mit allen Beteiligten Einzelgespräche führen;  b)  ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten,  insbesondere mit den  Vorgesetzten verlangen;  c)  bei Bedarf externe Fachpersonen beiziehen. Sofern di  es Kosten zur Fol-  ge hat, ist eine vorgängige Absprache mit dem Person  alamt oder dem  Personaldienst des Spitals notwendig;  d)  vorsorgliche Massnahmen dem Personalamt oder dem   Personaldienst des  Spitals vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Mediationsverfahren ist vertraulich. Die Akten au  s dem Mediations-  vefahren  dürfen  in  einer  allfälligen  administrativen  Untersuchung  nicht  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Parteien  sind  zur  aktiven  Teilnahme  verpflichtet.    Verweigert  eine  Partei die aktive Teilnahme, bricht der Mediator ode  r die Mediatorin das  Mediationsverfahren  ab.  Im  Mediationsverfahren  können    sich  die  be-  troffenen Personen durch eine Vertrauensperson nach  § 232 Abs. 1 GAV  begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Mediator oder die Mediatorin teilt bei Abschlu  ss des Verfahrens dem  Personalamt beziehungsweise dem Personaldienst des Sp  itals mit, ob das  Verfahren  a)  abgebrochen wurde und aus welchen Gründen;  b)  eine Einigung zustande gekommen ist und was dies  e beinhaltet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) § 234 Absatz 1 Fassung vom 30. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) § 234 Absatz 3 Fassung vom 30. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) § 234  bis   eingefügt am 30. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            73  c)  oder ob keine Einigung zustande gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Scheitert das Mediationsverfahren, kann die anzeigende   Person innert 30  Tagen beim Personalamt die Einsetzung einer Untersuc  hungskommission  verlangen. Musste das Mediationsverfahren abgebrochen   werden, weil die  anzeigende Person nicht aktiv teilgenommen hat, so be  steht keine Mög-  lichkeit, die Einsetzung einer Untersuchungskommissi  on zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235. Administrative Untersuchung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  setzt  auf  Antrag  des  Personalamte  s  eine  Untersu-  chungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission hat:  a)  die  notwendigen  Abklärungen  zur  Ermittlung  des  Sach  verhalts  vorzu-  nehmen;  b)  den angezeigten Personen das rechtliche Gehör zu ge  währen;  c)  einen Bericht mit Empfehlungen und Anträgen auf Mas  snahmen zu er-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Den Abschluss der Untersuchung bildet ein Bericht  an den Regierungsrat.  Der Bericht enthält Anträge der Untersuchungskommis  sion über die erfor-  derlichen  Massnahmen  sowie  über  die  von  der  anzeigend  en  Person  ge-  stellten Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236. Beschluss des Regierungsrates
                            1   Gestützt  auf  den  Untersuchungsbericht  fasst  der  Reg  ierungsrat  einen  Beschluss, in welchem er über die von der anzeigenden   Person gestellten  Anträge  entscheidet.  Gegenüber  der  angezeigten  Perso  n  kann er perso-  nalrechtliche Massnahmen anordnen. Möglich ist auch   die Anordnung von  Führungs- oder organisatorischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Regierungsrat kann der obsiegenden Partei eine  durch den Arbeit-  geber  zu  tragende  Parteientschädigung  zusprechen.  Anw  altskosten wer-  den zu einem Stundenansatz von höchstens 220 Franken verg  ütet. Bei un-  gebührlicher  Verfahrensverzögerung  oder  bös-  und  mutwi  lliger  Prozess-  führung können einer Partei Verfahrenskosten auferle  gt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beschluss ist nach § 237 GAV anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) § 235 Absatz 1 aufgehoben am 30. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) § 235 Absatz 2 Fassung vom 30. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) § 235 Absatz 5 aufgehoben am 30. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) § 236 Absatz 1  bis   Fassung am 24. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            74  I. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237. Verfahren bei nicht vermögensrechtlichen Streit igkeiten (§ 53 StPG)
                            1   Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht   vermögensrechtli-  cher  Natur  sind,  erlässt  die  Anstellungsbehörde  ein  e  Verfügung.  Diese  Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden  , sofern er nicht  selber Anstellungsbehörde ist. Dessen Entscheid kan  n mit Verwaltungsge-  richtsbeschwerde  beim  Verwaltungsgericht  angefochten    werden  (§ 49  Bst. a Ziff. 1 GO; BGS 125.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  Entscheid  des  Kantonsrates  über  die  Auflösung  d  es  Anstellungsver-  hältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a StPG kann i  nnert 30 Tagen mit  Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ang  efochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  erstinstanzliche  Verfahren  und  das  Beschwerdeverf  ahren  vor  dem  Regierungsrat sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238. Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeit en
                            (§ 48 Abs. 1  Bst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   a GO)  In  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten  kann  Klage  beim    Verwaltungsge-  richt erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Bst. a GO).
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            75  NB AT Anhang 1  Grundlohn und Einreihungsplan (§ 128 GAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239. Lohnklassen
                            LK  Personal der  Verwaltung  Soziales &   medizinisches  Personal  Leitungs- und Lehr-  personen der  Schulen  Jährl.  Grund-  lohn in  Fr.  LK 31   -   Oberrichter/in (max. LK 31)  -   Staatsschreiber/in (max. LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  - Chefarzt/ärztin  117'589  LK 30   -   Hauptabteilungsleiter/in     - Chefarzt/ärztin  - Leitender/e Arzt/Ärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112'384  LK 29   - Amtsgerichtspräsident/in  - Chef/in Amt für Finanzen  - Chef/in Kantonale Finanz-  kontrolle  1  )  - Hauptabteilungsleiter/in  - Oberstaatsanwalt/anwältin  - Chefarzt/ärztin  - Leitender/e Arzt/Ärztin  - Oberarzt/ärztin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107'359  LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  2  )  - Departementssekretär/in I  - Hauptabteilungsleiter/in  - Oberstaatsanwalt-  Stellvertreter/in  - Polizeioffizier I  - Leitender/e Arzt/Ärztin  - Oberarzt/ärztin  - Schulleiter/in  Mittel- und Berufs-  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102'509  LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  -  Departementssekretär/in I  -  Hauptabteilungsleiter/in  -  Leitende/r Staatsan-  walt/anwältin  -  Polizeioffizier I  -  Oberarzt/ärztin  -   Schulleiter/in  Mittel- und Berufs-  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97'834  LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  -  Abteilungsleiter/in I  -  Departementssekretär/in I  -  Departementssekretär/in II  -  Jugendanwalt/anwältin  -  Polizeioffizier I  -  Ratssekretär/in  -  Staatsanwalt/anwältin  -  Wissenschafl. Sachbearb. I  -   Schulleiter/in  Mittel- und Berufs-  schule  7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93'330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Eingefügt in LK 29 am 24. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   LK 28 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 2  4. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   LK 27 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5  . Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   LK 26 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5  . Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            76  LK  Personal der  Verwaltung  Soziales &   medizinisches  Personal  Leitungs- und Lehr-  personen der  Schulen  Jährl.  Grund-  lohn in  Fr.  LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  1  )  -  Abteilungsleiter/in I  -  Amtschreiber/in  2  )  -  Departementssekretär/in II  -  Polizeioffizier I  -  Staatsanwalt/anwältin  -  Wissenschaftl. Sachbearb. I  -   Schulleiter/in  Mittel- und Berufs-  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88'998  LK 24   -  Abteilungsleiter/in I  -  Amtschreiber/in  -  Departementssekretär/in II  -  Kreiskommandant/in  -  Polizeioffizier II  -  Stv. des Jugendanwalts/  -anwältin  -  wissenschaftl. Sachbearb. I  -   Schulleiter/in  Mittel- und Berufs-  schule  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84'832  LK 23   -  Abteilungsleiter/in I  -  Amtschreiber/in  -  ...  5  )  -  Polizeioffizier II  -  wissenschaftl. Sachbearbei-  ter/in I  -  Leiter/in Pflegedienst  -   Berufsfachschul-  lehrperson  -   Lehrperson an  höherer Fachschu-  le  -  Mittelschullehrper-  son  -   Schulleiter/in  Mittel- und Berufs-  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80'833  LK 22   -  Abteilungsleiter/in II  -  Admin. Sachbearbeiter/in I  -  Amtsgerichtsschreiber/in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  -  Gerichtsschreiber/in I  -  Polizeioffizier II  -  Techn. Sachbearbeiter/in I  -  wissenschaftl. Sachbearbei-  ter/in II  -  Leiter/in Pflegedienst  -   Berufsfachschul-  lehrperson  -   Lehrperson an  höherer Fachschu-  le  -   Schulleiter/in  Mittel- und Berufs-  schule  -   Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -   Lehrbeauftragte/r  an höherer Fach-  schule  8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76'997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   LK 25 Spalte 1 (Personal der Verwaltung) Fassung vom 5  . Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Eingefügt am 22. April 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Aufgehoben am 26. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   Eingefügt am 4. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            77  LK  Personal der  Verwaltung  Soziales &   medizinisches  Personal  Leitungs- und Lehr-  personen der  Schulen  Jährl.  Grund-  lohn in  Fr.  LK 21   -  Abteilungsleiter/in II  -  Admin. Sachbearbeiter/in I  -  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  -  Gerichtsschreiber/in I  -  Polizeioffizier II  -  Techn. Sachbearbeiter/in I  -  Vorsteher/in des Oberam-  tes  -  wissenschaftl. Sachbearbei-  ter/in II  -  Assistenzarzt/ärztin  -  Leiter/in Pflegedienst  -   Berufsfachschul-  lehrperson  -   Mittelschullehr-  person  -   Volksschullehrper-  son  -   Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -   Lehrbeauftragte/r  an höherer Fach-  schule  -   Lehrbeauftragte/r  an Mittelschule  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73'321  LK 20   -  Abteilungsleiter/in II  -  Admin. Sachbearbeiter/in I  -  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  -  Gerichtsschreiber/in I  -  Polizeioffizier II  -  Techn. Sachbearbeiter/in I  -  wissenschaftl. Sachbearbei-  ter/in II  -  Assistenzarzt/ärztin  -  Fachpfleger/schwester I  -  Leiter/in Pflegedienst  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung I  -   Praxislehrperson  an Berufsfachschu-  le  -   Mittelschullehr-  person  -   Volksschullehrper-  son  -   Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -  Lehrbeauftragte/r  an höherer Fach-  schule  -   Lehrbeauftragte/r  an Mittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69'804  LK 19   -  Abteilungsleiter/in II  -  Admin. Sachbearbeiter/in I  -  Gerichtsschreiber/in I  -  Gerichtsschreiber/in II  -  Informatiker/in I  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Sachbearbeiter/in I  -  wissenschaftl. Sachbearbei-  ter/in II  -  Fachpfleger/schwester I  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung I  -   Volksschullehrper-  son  -   Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -   Lehrbeauftragte/r  an Mittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66'445  LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18a  -  -  -  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Aufgehoben am 4. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Aufgehoben am 4. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            78  LK  Personal der  Verwaltung  Soziales &   medizinisches  Personal  Leitungs- und Lehr-  personen der  Schulen  Jährl.  Grund-  lohn in  Fr.  LK 18   -  Abteilungsleiter/in III  -  Admin. Sachbearbeiter/in I  -  Gerichtsschreiber/in II  -  Informatiker/in I  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Sachbearbeiter/in I  -  Fachpfleger/schwester I  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung I  -   Volksschullehrper-  son  -   Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -   Lehrbeauftragte/r  an höherer Fach-  schule  -   Lehrbeauftragte/r  an Mittelschule  -   Lehrbeauftragte/r  an Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63'238  LK 17   -  Abteilungsleiter/in III  -  Admin. Sachbearbeiter/in II  -  Gerichtsschreiber/in II  -  Informatiker/in I  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Sachbearbeiter/in II  -  Fachpfleger/schwester I  -  Med.-techn. Mitarb. in  leitender Stellung  -  Med.-therap. Mitarb. in  leitender Stellung  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung I  -  Sozialbetreuer/in I  -  Volksschullehrper-  son  -  Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -  Lehrbeauftragte/r  an höherer Fach-  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60'185  LK 16   -  Abteilungsleiter/in III  -  Admin. Sachbearbeiter/in II  -  Gerichtsschreiber/in II  -  Informatiker/in I  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Sachbearbeiter/in II  -  Fachpfleger/schwester II  -  Med.-techn. Mitarb. in  leitender Stellung  -  Med.-therap. Mitarb. in  leitender Stellung  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung II  -  Sozialbetreuer/in I  -  Sozialbetreuer/in II  -  Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -  Lehrbeauftragte/r  an höherer Fach-  schule  -  Lehrbeauftragte/r  an Mittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57'280  LK 15   -  Abteilungsleiter/in III  -  Admin. Sachbearbeiter/in II  -  Informatiker/in II  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Sachbearbeiter/in II  -  Fachpfleger/schwester II  -  Med.-techn. Mitarb. in  leitender Stellung  -  Med.-techn. Mitarb. I  -  Med.-therap. Mitarb. in  leitender Stellung  -  Med.-therap. Mitarb. I  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung II  -  Sozialbetreuer/in I  -  Sozialbetreuer/in II  -  Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le  -  Lehrbeauftragte/r  an Volksschule  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54'522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            79  LK  Personal der  Verwaltung  Soziales &   medizinisches  Personal  Leitungs- und Lehr-  personen der  Schulen  Jährl.  Grund-  lohn in  Fr.  LK 14   -  Admin. Sachbearbeiter/in II  -  Gruppenleiter/in I  -  Informatiker/in II  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Sachbearbeiter/in II  -  Fachpfleger/schwester II  -  Med.-techn. Mitarb. I  -  Med.-therap. Mitarb. I  -  Pfleger/Schwester  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung II  -  Sozialbetreuer/in II  -  Lehrbeauftragte/r  an Berufsfachschu-  le
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51'908  LK 13   -  Admin. Sachbearbeiter/in  III  -  Gruppenleiter/in I  -  Handwerkl. Mitarb. I  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. I  -  Informatiker/in II  -  Landwirtschaftl. Mitarb. I  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Mitarbeiter/in I  -  Techn. Sachbearbeiter/in III  -  Verwaltungsmitarbeiter/in I  -  Fachpfleger/schwester II  -  Med.-techn. Mitarb. I  -  Med.-therap. Mitarb. I  -  Pfleger/Schwester  -  Pfleger/Schwester in  leitender Stellung II  -  Sozialbetreuer/in II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49'436  LK 12   -  Admin. Sachbearbeiter/in  III  -  Gruppenleiter/in I  -  Handwerkl. Mitarb. I  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. I  -  Informatiker/in II  -  Landwirtschaftl. Mitarb. I  -  Polizeimitarbeiter/in  -  Techn. Mitarbeiter/in I  -  Techn. Sachbearbeiter/in III  -  Verwaltungsmitarbeiter/in I  -  Med.-techn. Mitarb. I  -  Med.-techn. Mitarb. II  -  Med.-therap. Mitarb. I  -  Med.-therap. Mitarb. II  -  Spitalmitarbeiter/in I  -  Lehrbeauftragte/r  an Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47'103  LK 11   -  Admin. Sachbearb./in III  -  Gruppenleiter/in I  -  Handwerkl. Mitarb. I  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. I  -  Informatiker/in III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. I  -  Techn. Mitarbeiter/in I  -  Techn. Sachbearbeiter/in III  -  Verwaltungsmitarbeiter/in I  -  Med.-techn. Mitarb. II  -  Med.-therap. Mitarb. II  -  Spitalmitarbeiter/in I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44'908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            80  LK  Personal der  Verwaltung  Soziales &   medizinisches  Personal  Leitungs- und Lehr-  personen der  Schulen  Jährl.  Grund-  lohn in  Fr.  LK 10   -  Admin. Sachbearbeiter/in  III  -  Gruppenleiter/in II  -  Handwerkl. Mitarbeiter/in I  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. I  -  Informatiker/in III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. I  -  Techn. Mitarbeiter/in I  -  Techn. Sachbearbeiter/in III  -  Verwaltungsmitarbeiter/in I  -  Med.-techn. Mitarb. II  -  Med.-therap. Mitarb. II  -  Spitalmitarbeiter/in I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42'845  LK 9    -  Gruppenleiter/in II  -  Handwerkl. Mitarbeiter/in I  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. I  -  Informatiker/in III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. I  -  Techn. Mitarbeiter/in I  -  Verwaltungsmitarbeiter/in I  -  Med.-techn. Mitarb. II  -  Med.-therap. Mitarb. II  -  Spitalmitarbeiter/in I  -  Lehrbeauftragte/r  an Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40'913  LK 8    -  Gruppenleiter/in II  -  Handwerkl. Mitarbeiter/in  II  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. II  -  Informatiker/in III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. II  -  Techn. Mitarbeiter/in II  -  Verwaltungsmitarbeiter/in  II  -  Spitalmitarbeiter/in II  39'110  LK 7    -  Gruppenleiter/in II  -  Handwerkl. Mitarbeiter/in  II  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. II  -  Landwirtschaftl. Mitarb. II  -  Techn. Mitarbeiter/in II  -  Verwaltungsmitarbeiter/in  II  -  Spitalmitarbeiter/in II  37'433  LK 6    -  Datatypist/in  -  Handwerkl. Mitarbeiter/in  II  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. II  -  Landwirtschaftl. Mitarb. II  -  Techn. Mitarbeiter/in II  -  Verwaltungsmitarbeiter/in  II  -  Spitalmitarbeiter/in II  35'859
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            81  LK  Personal der  Verwaltung  Soziales &   medizinisches  Personal  Leitungs- und Lehr-  personen der  Schulen  Jährl.  Grund-  lohn in  Fr.  LK 5    -  Datatypist/in  -  Handwerkl. Mitarbeiter/in  II  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. II  -  Landwirtschaftl. Mitarb. II  -  Techn. Mitarbeiter/in II  -  Verwaltungsmitarbeiter/in  II  -  Spitalmitarbeiter/in II  34'442  LK 4    -  Datatypist/in  -  Handwerkl. Mitarb./in III  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. III  -  Verwaltungsmitarb. III  -  Spitalmitarbeiter/in III  33'123  LK 3    -  Datatypist/in  -  Handwerkl. Mitarb./in III  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. III  -  Verwaltungsmitarb. III  -  Spitalmitarbeiter/in III  31'917  LK 2    -  Handwerkl. Mitarb./in III  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. III  -  Verwaltungsmitarb. III  -  Spitalmitarbeiter/in III  30'820  LK 1    -  Handwerkl. Mitarb./in III  -  Hauswirtschaftl. Mitarb. III  -  Landwirtschaftl. Mitarb. III  -  Verwaltungsmitarb.in III  -  Spitalmitarbeiter/in III  29'830
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240. Ausnahmen
                            Ausnahmsweise kann der Regierungsrat, um qualifizier  te Arbeitnehmende  zu gewinnen oder zu behalten:  a)  die Funktionenketten nach § 239 GAV um zwei Lohnkla  ssen erweitern;  b)  den Grundlohn um höchstens 20% erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241. Index
                            Der jährliche Grundlohn basiert auf dem Landesindex d  er Konsumenten-  preise vom Mai 1993 (= 100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242. a-Lohnklassen für Lehrpersonen der Volksschule
                            1  )  Durch  die  Beifügung  des  Buchstabens  a  bei  einer  Lohn  klasse  wird  der  Grundlohn um einen Drittel der Differenz zur nächst h  öheren Lohnklasse  erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243.
                            2  ) Grundlohn für soziales und medizinisches Personal  Der Grundlohn für soziales und medizinisches Personal   beträgt für Mitar-  beitende mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 10  5% der Beträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239 GAV. Für Mitarbeitende mit Stellenantritt ab dem 1. Januar 2016
                            wird der Grundlohn gemäss § 239 GAV festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244.
                            3  ) Erfahrungsanstiege für soziales und medizinisches P  ersonal  Die ersten 10 Erfahrungsanstiege für soziales und me  dizinisches Personal  mit Stellenantritt vor dem 1. Januar 2016 betragen 3%  , die nächsten zwei  Erfahrungsanstiege 2,5% und die weiteren Erfahrungs  anstiege 1,25%. Für  Mitarbeitende  mit  Stellenantritt  ab  dem  1.  Januar  20  16  gilt  der  Erfah-  rungszuschlag nach § 133 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 242 Sachüberschrift Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 243 Fassung vom 11. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244 Fassung vom 24. Oktober 2016.
126.3
                            83  NB AT Anhang 2 AHV-Ersatzrente (§ 203 ff. GAV)  §245. Berechnung der AHV-Ersatzrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die AHV-Ersatzrente berechnet sich wie folgt: Jahresbruttolohn ink  l. 13 Mo-  natslohn und unkl. Teuerungszulagen ohne Leistungsbonus.  1  )   § 245 Fassung vom 24. Oktober 2016.  LK  LK  E0E1E2E3E4E5E6E7E8E9E10E11E12E13E14E15E16E17E18E19E  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%10  0%100%100%100%100%100%100%100%100%9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1  00%100%100%100%100%100%100%100%100%10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1  00%100%100%100%100%100%100%100%100%11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1  00%100%100%100%100%100%100%100%100%12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%1  00%100%100%99.3%98.3%97.3%96.3%95.3%94.3%13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%100%98.8%  96.7%95.7%94.6%93.6%92.6%91.5%90.5%89.4%88.4%14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15100%100%100%100%100%100%100%100%100%98.3%95.2%93.  0%90.8%89.7%88.6%87.5%86.4%85.3%84.2%83.1%82.0%15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16100%100%100%100%100%100%100%98.9%95.7%92.5%89.2%8  6.9%84.6%83.4%82.3%81.1%80.0%78.8%77.7%76.5%75.3%16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17100%100%100%100%100%99.9%96.5%93.1%89.7%86.3%82.9  %80.5%78.0%76.8%75.6%74.4%73.2%72.0%70.7%69.5%68.3%  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18100%100%100%100%97.7%94.1%90.5%87.0%83.4%79.8%76.  2%73.7%71.1%69.8%68.6%67.3%66.0%64.7%63.5%62.2%60.9  %18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19100%100%99.3%95.5%91.8%88.0%84.3%80.5%76.7%73.0%6  9.2%66.6%63.9%62.5%61.2%59.8%58.5%57.2%55.8%54.5%53  .1%19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20100%97.4%93.5%89.5%85.6%81.6%77.7%73.8%69.8%65.9%  61.9%59.1%56.3%54.9%53.5%52.0%50.6%49.2%47.8%46.4%4  5%20
                        
                        
                    
                    
                    
                2195.7%91.5%87.4%83.3%79.1%75.0%70.8%66.7%62.5%58.4 %54.2%51.3%48.3%46.8%45.4%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0% 45%21
2289.8%85.4%81.0%76.7%72.3%68.0%63.6%59.3%54.9%50.6 %46.2%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0%45.0% 45%22
2383.6%79.0%74.4%69.9%65.3%60.7%56.1%51.6%47.0%45%4 5%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%23
2477.1%72.3%67.5%62.7%57.9%53.1%48.3%45%45%45%45%45 %45%45%45%45%45%45%45%45%45%24
2570.4%65.3%60.3%55.3%50.2%45.2%45%45%45%45%45%45%4 5%45%45%45%45%45%45%45%45%25
2663.4%58.1%52.8%47.5%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45 %45%45%45%45%45%45%45%26
2756.1%50.6%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45% 45%45%45%45%45%45%27
2848.5%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45 %45%45%45%45%45%28
                            2945%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%4  5%45%45%45%45%29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3045%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%4  5%45%45%45%45%30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3145%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%45%4  5%45%45%45%45%31  Erfahrungsstufen  Anstieg 2,5%Anstieg 1,25%  Anstieg 3,5%
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            84  Normative Bestimmungen,  Besonderer Teil: I. Spitäler (NB BT Spitäler)  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246. Geltungsbereich
                            gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsve  rhältnis der Ärztin-  nen und Ärzte sowie des übrigen Personals der im Kant  on Solothurn gele-  genen und von ihm massgeblich subventionierten oder r  echtlich oder wirt-  schaftlich kontrollierten Spitäler (§ 5 Abs. 1 GAV).  Soweit dieser Besondere  Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine   Teil Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247. Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes
                            Auf das Anstellungsverhältnis der Assistenzärztinnen u  nd -ärzte sind die  Bestimmungen  des  Arbeitsgesetzes  sowie  der  Verordnung  en  dazu  über  den  Gesundheitsschutz  und  über  die  Arbeits-  und  Ruhe  zeit  anwendbar,  sofern der vorliegende GAV für die Arbeitnehmenden ke  ine günstigeren  Bestimmungen enthält.  B. Dauer und Auflösung des  Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248. Höchstdauer für befristete Anstellungsverhält nisse der Assistenz-
                            und Oberärztinnen und -ärzte  Befristete Anstellungsverhältnisse von in Weiterbildu  ng befindlichen Assis-  tenz- und Oberärztinnen und -ärzten dürfen längstens  für fünf Jahre ab-  geschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so   gelten sie als unbe-  fristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Vereinfachtes ordentliches Kündigungsverfahren  Das  vereinfachte  ordentliche  Kündigungsverfahren  gemäs  s  §  43  bis    GAV  findet keine Anwendung für Oberärztinnen und -ärzte s  owie Spitalfach-  ärztinnen und -ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel B Fassung vom 19. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 248  bis   eingefügt am 19. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            85  C. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechte
                            a. Arbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249. Sollarbeitszeit
                            1   Die Sollarbeitszeit der Assistenz- und Oberärztinnen  und -ärzte wird in-  nerhalb eines Rahmens von 42 bis 50 Wochenstunden fe  stgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Klinikchef oder die Klinikchefin legt innerhalb  des Rahmens von Ab-  satz 1 gemäss den Bedürfnissen der Klinik die Sollarbe  itszeit der dort be-  schäftigten Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte f  est. Bei der Festle-  gung sind auch die Zeiten für Weiter- und Fortbildun  g sowie für Supervi-  sion zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es werden folgende Sollarbeitszeiten empfohlen:  a)  für Betriebe mit 24-Stunden-Notfalldienst: 48 Woche  nstunden;  b)  für Betriebe ohne 24-Stunden-Notfalldienst: 44 Woch  enstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250. Definition der Arbeitszeit
                            1   Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbei  tsort verbracht werden  muss. Weiter- und Fortbildung an Ort, Supervision sowi  e Nacht- und Wo-  chenenddienst gelten als Arbeitszeit, soweit sie die  nstlich begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dienstarzt  oder  Dienstärztin,  die  den  Sucher  tragen  m  üssen,  wird  die  Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, wäh  rend der das Essen für  nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstli  chen Gründen un-  terbrochen werden muss, gilt als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wä  hrend des Pikettdiens-  tes hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung  , dass er oder sie  jederzeit  erreichbar  und  entsprechend  den  Erforderni  ssen  des  Dienstbe-  triebes innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) i  m Spital einsatzbereit ist.  Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann   der Arzt oder die  Ärztin  auf  Wunsch  während  des  Pikettdienstes  eine  sp  italinterne  Unter-  kunft beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdi  enst nicht als Arbeits-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251. Kompensation und Auszahlung
                            1   Ein gegenüber der Sollarbeitszeit positiver Gleitzeits  aldo ist durch Frei-  zeit,  ein  negativer  Gleitzeitsaldo  durch  Arbeit  gleich  er  Dauer  auszuglei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Sti  chtag wird in der  Regel  nicht  bewilligt.  Über  Ausnahmen  entscheidet  d  ie  Spitaldirektion.  Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn der Gleitzeitsa  ldo per Stichtag die  empfohlene  Sollarbeitszeit  gemäss  §  249  Spitäler  GAV  um    mehr  als  100  Stunden  übersteigt.  Der  per  Stichtag  nicht  ausbezahlte    Teil  des  Gleit-  zeitsaldos verfällt während der Dauer der Anstellung  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Am  Ende  des  Anstellungsverhältnisses  ist  ein  negati  ver  oder  positiver  Saldo nur lohnwirksam, wenn die während der gesamten  stellungsverhältnisses geleistete Arbeitszeit weniger   beträgt, als sie bei 42  Wochenstunden  betragen  würde  bzw.  mehr  beträgt,  als  sie  bei  50  Wo-  chenstunden betragen würde. Nachbezahlt werden muss  nur die Differenz  zwischen den auf der Basis von 42 Wochenstunden währe  nd der ganzen  Dauer des Anstellungsverhältnisses zu leistenden und  den effektiv geleis-  teten Stunden. Ausbezahlt wird nur die Differenz zwisch  en den effektiv  geleisteten Stunden und jenen Stunden, welche auf der   Basis von 50 Wo-  chenstunden während der ganzen Dauer des Anstellungs  verhältnisses zu  leisten gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Wert  einer  Mehr-  oder  Minderstunde  berechnet  s  ich  auf  der  Basis  einer 42-Stundenwoche; massgebend ist der am Stichtag   bzw. am Ende des  Anstellungsverhältnisses geltende Bruttolohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 252. Maximale tägliche Arbeitszeit
                            Die  Dauer  der  ununterbrochenen  Präsenz  im  Spital  darf    mit  Ausnahme  dringender  Notfälle  25  Stunden  (einschliesslich  Über  gabe)  nicht  über-  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253. Ruhetage
                            1   Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte haben in Erg  änzung zu den üb-  lichen Feier- und Freitagen Anrecht auf so viel Ruheta  ge, wie das entspre-  chende Kalenderjahr Samstage und Sonntage aufweist (in   der Regel 104  Tage pro Kalenderjahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pro Monat sollten mindestens zwei Wochenenden als R  uhetage gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 254. Weiter- und Fortbildung sowie Supervision der A ssistenz- und
                            Oberärztinnen und -ärzte zur Erlangung und Weiterführu  ng der  FMH-Fachtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Klinikchef oder die Klinikchefin fördert die Aus  bildung der Ärztinnen  und Ärzte. Die zur Erlangung und Weiterführung der FMH  -Fachtitel not-  wendige Supervisions-, Weiter- und Fortbildungszeit ist   innerhalb der Ar-  beitszeit zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Betriebsinterne Veranstaltungen stehen in der Regel   allen Ärztinnen und  Ärzten offen. Die tatsächliche Dauer gilt als Arbeit  szeit. Bei externen Ver-  anstaltungen  werden  je  Abwesenheitstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  , je halben Abwesenheitstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   der festgelegten Wochensollarbeitszeit angerechnet,   wobei in der Re-  gel  jährlich  5  Abwesenheitstage  geltend  gemacht  wer  den  können.  Eine  Abweichung nach oben ist möglich, wenn die WBO/FBO d  er FMH dies vor-  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Umfang der Kostenübernahme bei externer Supervisio  n, Weiter- und  Fortbildung durch den Klinikpool richtet sich nach de  m Interesse der Klinik  und des betroffenen Arztes bzw. der betroffenen Ärztin  . Wird die externe  Supervision, Weiter- oder Fortbildung von der Klinik ang  eordnet, trägt der  Klinikpool die vollen Kosten. Im Fachbereich Psychiatrie   ist die subsidiäre  Finanzierung durch allgemeine Mittel des Spitals mögli  ch, wenn die Direk-  tion dem zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 (Kostenübernahme) und § 197 (Rückzahlungsverein barung) GAV
                            finden keine Anwendung, wenn es um die zur Erlangung   und Weiterfüh-
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            87  rung der FMH-Fachtitel notwendige Supervision, Weiter-  und Fortbildung  geht.  b. Löhne und Lohnnebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Löhne
§ 255.
                            1  )  Einstufung der Assistenzärztinnen und -ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Assistenzärztinnen und –ärzte mit Stellenantritt vor dem  1. Januar 2016  werden in die Lohnklasse 20 der Lohntabelle für sozial  e und medizinische  Funktionen eingereiht. Für Assistenzärztinnen  und –ärzte mit Stellenan-  tritt ab dem 1. Januar 2016 wird der Grundlohn gemä  ss § 239 GAV festge-  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ersten vier jährlichen Erfahrungsanstiege sind b  ei den Assistenzärz-  tinnen und -ärzten doppelte (E0, E2, E4, E6, E8; dan  ach E9, E10 usw. bis  E20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256.
                            3  )  Einstiegslohn der Oberärztinnen und -ärzte mit FMH-T  itel  Oberärztinnen und –ärzte mit FMH-Titel mit Stellenantrit  t vor dem 1. Ja-  nuar 2016 werden im 1. Erfahrungsjahr in die Erfahr  ungsstufe 2 der LK 28  der Besoldungstabelle für soziale und medizinische Fun  ktionen eingereiht.  Für  Oberärztinnen  und  –ärzte  mit  FMH-Titel  mit  Stellenant  ritt  ab  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2016 wird der Grundlohn gemäss § 239 GAV f estgelegt. Die Ein-
                            reihung im 1. Erfahrungsjahr erfolgt in der Erfahru  ngsstufe 2 der LK 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Einstiegslohn der Assistenz- und Oberärztinnen und  -ärzte  Die Dienstjahre der Assistenz- und Oberärztinnen und   -ärzte in der glei-  chen Funktion in anderen Anstalten werden bei der Fes  tsetzung des Ein-  stieglohnes in der Regel voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257. ...
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 258. Leistungsbonus und Erfahrungszuschlag bei befr istet angestellten
                            Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen   und –ärzten wird der  Leistungsbonus  in  Anlehnung  an  die  Mitarbeitendenbeu  rteilung  festge-  setzt und pro rata temporis ausbezahlt. Massgebend al  s Bemessungsperio-  de ist die effektive Anstellungsdauer bis zum Ende de  r jeweiligen Mitar-  beitendenbeurteilungsperiode bzw. bis zum Austrittste  rmin. Umfasst die  Anstellungsdauer weniger als sechs Monate, kann ein   Leistungsbonus nur  ausgerichtet  werden,  wenn  die  Ärztin  oder  der  Arzt  Son  derleistungen  erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 255 Fassung vom 11. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 255 Absatz 2 Fassung vom 24. Oktober 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 256 Fassung vom 11. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 256  bis   eingefügt am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 257 aufgehoben am 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 258 Absatz 1 Fassung vom 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Befristet angestellten Assistenz- und Oberärztinnen   und -ärzten wird der  Erfahrungszuschlag  nicht  auf  den  1.  Januar,  sondern  jeweils  nach  12-  monatiger Anstellungsdauer, auf den 1. des darauffo  lgenden Monats ge-  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beurteilungsperiode dauert jeweils 12 Monate,  gerechnet ab Anstel-  lungsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Am  Anfang  jeder  Beurteilungsperiode  (erstmals  bei  Anstellungsbeginn,  spätestens bis zum Ende der Probezeit) werden auch di  e zu erreichenden  Weiterbildungsziele  vereinbart  und  am  Ende  jeder  Beur  teilungsperiode  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnnebenleistungen
§ 259. Vergütung für inkonveniente Dienste von Chefärzt innen und -
                            ärzten sowie Leitenden Ärztinnen und Ärzten  Chefärztinnen und -ärzte sowie Leitende Ärztinnen und Ä  rzte haben kei-  nen Anspruch auf Vergütung für inkonveniente Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Zeitzuschlag  Für Arbeit, die zwischen 23.00 und 06.00 Uhr geleiste  t wird, wird ein Zeit-  zuschlag von 25% gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Geldzulage für Arbeit  Es besteht Anspruch auf eine Zulage von 8 Franken pro   Stunde für Arbei-  ten:  a) von Montag bis Freitag zwischen 19.00 und 07.00 Uhr  ;  b) am Samstag, am Sonntag und an Feiertagen rund um di  e Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Geldzulage für das Bereithalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zulage für Pikettdienst beträgt während der ge  samten Dauer 4 Fran-  ken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitarbeitende des technischen Dienstes der Spitäler  , die bereits vor In-  krafttreten des GAV am 1. Januar 2005 angestellt war  en, erhalten für die  Leistung  von  Pikettdienst  (§  146  GAV)  weiterhin  eine  G  eldzulage  von  6  Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260. ...
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 258 Absatz 3 angefügt am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 258 Absatz 4 angefügt am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 259  bis   eingefügt am 31. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 259  ter   eingefügt am 31. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 259  quater   eingefügt am 31. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 260 aufgehoben am 31. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            89  c. Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261. Pensionskasse
                            Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberär  ztinnen werden  bei  der  Vorsorgestiftung  des  Verbandes  schweizerischer    Assistenz-  und  Oberärzte (VSAO) versichert.  d. Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262. Gesundheitskontrolle
                            Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsunt  ersuchung sowie periodi-  schen  Gesundheitskontrollen  und  prophylaktischen  Ma  ssnahmen  zu unter-  ziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim D  ienstaustritt zu erfol-  gen. Die Kosten gehen zu Lasten des Spitals.  e. Arbeitszeit der Chefärztinnen und -ärzte und der Leitenden  Ärztinnen und Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 263.
                            2  )  Arbeitszeit  Die  durchschnittliche  wöchentliche  Arbeitszeit  der  C  hefärztinnen  und  -ärzte und der Leitenden Ärztinnen und -ärzte richtet s  ich nach den be-  trieblichen Bedürfnissen der einzelnen Kliniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel e Fassung vom 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 263 Fassung vom 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            90  Normative Bestimmungen  Besonderer Teil: II. Polizei (NB BT Polizei)  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 264. Geltungsbereich
                            Der  Besondere  Teil  Polizei  regelt  die  Abweichungen  u  nd  Ergänzungen  gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsve  rhältnis der Korps-  angehörigen und der Polizeianwärter (§ 5 Abs. 1 GAV).   Soweit dieser Be-  sondere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Al  lgemeine Teil Anwen-  dung.  B. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 265. Polizeischule: Kündigung und Austritt
                            Während der Grundausbildung und im Praxisjahr kann d  as Kommando das  Anstellungsverhältnis eines Polizeianwärters oder ein  er Polizeianwärterin  bei  Pflichtverletzung  und  bei  ungenügenden  Leistungen  auf  Ende  eines  Monats kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen M  onat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  C. Inhalt des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pflichten
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266. Verhalten im Dienst
                            1   Die  Korpsangehörigen  haben  den  Dienst  zuvorkommend,  u  nvoreinge-  nommen, gewissenhaft und entschlossen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kommando erlässt Weisungen, insbesondere auch ü  ber das Verhal-  ten beim Angebot von Schenkungen, Belohnungen und and  eren Vorteilen  sowie bei Bestechungsversuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 267. Wohnsitz (§ 16 Gesetz über die Kantonspolizei; Ka poG; BGS 511.11)
                            Aus  dienstlichen  Gründen  kann  das  Kommando  die  Wohns  itznahme  am  Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschrei  ben. Einzelheiten re-  gelt ein Dienstbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 265 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                § 268. Telefon (§ 17 KapoG)
                            Korpsangehörige sind verpflichtet, auf eigene Kosten e  inen privaten Tele-  fonanschluss zu unterhalten (fix oder mobile).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 269. Uniform / Legitimation (§ 18 KapoG)
                            1   Der  Polizeidienst  wird  unter  Vorbehalt  der  Spezialgese  tzgebung  grund-  sätzlich  in  Uniform  ausgeübt.  Das  Kommando  kann  weite  re  Ausnahmen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Amtshandlungen  gilt  die  Uniform  als  Ausweis.  Ko  rpsangehörige  in  Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 270. Qualifikation
                            1   Die Korpsangehörigen werden vom Kommando periodisch q  ualifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur  Ermittlung  des  Leistungszuschlages  wird  das  im  D  ienstbefehl  um-  schriebene Qualifikationssystem verwendet.  b. Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 271. Beitrag an die Ausbildungskosten (§ 12 KapoG)
                            1   Das zuständige Departement kann die Rückzahlung eine  s Teils der Aus-  bildungskosten fordern, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  der Polizeianwärter oder die Polizeianwärterin die Po  lizeiausbildung     abbricht oder entlassen wird;  b)  der Polizist oder die Polizistin den Dienst bei d  er Kantonspolizei inne     halb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössisch  en Berufsprüfung  beendet;  c)  der Polizeiliche Sicherheitsassistent oder die Pol  izeiliche Sicherheitsas-  sistentin den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb   von vier Jahren  nach Erhalt des Zertifikats beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In den Anstellungsbedingungen legt der Regierungs  rat den Höchstbe-  trag des rückzahlbaren Teils der Ausbildungskosten f  est.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Abbruch  der  Polizeiausbildung  oder  bei  Entlassu  ng  richtet  sich die  Rückzahlung nach der Dauer der absolvierten Ausbildun  g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Beendigung des Dienstes vor Ablauf von vier Jahre  n ist für jeden feh-  lenden Monat 1/48 zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 272. Weiterbildung der Korpsangehörigen
                            Das Kommando fördert die Weiterbildung der Korpsangeh  örigen auf allen  Stufen.  Es  kann  Kurse  und  Vorträge  veranstalten  oder  Kor  psangehörige  zum Besuch von Schulen, Vorträgen, Kursen und Lehrgängen  verpflichten.  Der Regierungsrat kann den Besuch solcher Veranstalt  ungen im Ausland  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 271 Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 271 Absatz 3 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 271 Absatz 4 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechte
                            a. Arbeitsgeräte und Material
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Arbeitsgeräte
1.1. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 273. Ausrüstungsgegenstände
                            Die von den Korpsangehörigen gefassten persönlichen A  usrüstungsgegen-  stände  bleiben  Eigentum  des  Kantons  und  dürfen  grund  sätzlich  nur  zu  dienstlichen Zwecken verwendet werden. Das Kommando e  rlässt Weisun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 274. Uniformen
                            1   Der Kanton rüstet die Angehörigen des Polizeikorps b  eim Eintritt in das  Korps  unentgeltlich  mit  den  zur  Dienstausübung  nötige  n  persönlichen  Uniformstücken aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Polizeikommando legt die Grundausrüstung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Korpsangehörigen haben sich periodisch darüber  auszuweisen, dass  die  persönlichen  Uniformstücke  grössenmässig  passen    und  gut  erhalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Korpsangehörigen haben für den Unterhalt und de  n Ersatz der per-  sönlichen  Uniformstücke  zu  sorgen.  Dafür  haben  sie  A  nspruch  auf  eine  Entschädigung, welche als Lohnnebenleistung ausgeric  htet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Kanton  sorgt  für  den  Ersatz  oder  die  Reparatur  d  er  persönlichen  Uniformstücke, welche im Dienst beschädigt werden (  § 289 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  persönlichen  Uniformstücke  sind  beim  Austritt,    ausgenommen  bei  der  Pensionierung, in gutem Zustand zurückzugeben. Un  iformstücke die  mit  "Polizei"  gekennzeichnet  sind,  müssen  in  jedem Fal  l zurückgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 275. ...
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276.
                            5  )  Benützung der persönlich zugeteilten Dienstfahrzeug  e durch die  Polizei-Offiziere  Für die Polizei-Offiziere gelten die Fahrten mit Dienst  fahrzeugen zwischen  Wohn- und Arbeitsort als Dienstfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel aufgehoben am 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 274 Absatz 6 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Titel aufgehoben am 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 275 aufgehoben am 12. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 276 Fassung vom 12. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            93  §§ 277. - 278. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 279. Versicherungspflicht
                            Die  Polizei-Offiziere  haben  für  die  Benützung  des  Dien  stfahrzeuges  für  private Fahrten auf eigene Kosten eine Vollkaskoversiche  rung abzuschlies-  sen.  b. Arbeitszeit und Überstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Arbeitszeit
§ 280. Keine Schliessung der staatlichen Büros
                            Die «Regelung über die Schliessung der Büros zwischen   Weihnachten und  Neujahr» (§ 74 GAV) hat für das Polizeikorps keine Gü  ltigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Überstunden
§ 281. Überstunden
                            1   Für  kommandierte  Einsätze  erhalten  die  Korpsangehörig  en  eine  Über-  stundenentschädigung, die der ordentlichen Entlöhnu  ng pro Stunde ent-  spricht. Diese kann in der Regel erst dann geltend  gemacht werden, wenn  die Jahresarbeitszeit erfüllt ist und die Überstunde  n nicht durch Freizeit  ausgeglichen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überstunden bei Spezialeinsätzen (IKAPOL- und Konkordat  seinsätze so-  wie OD-Einsätze) können separat abgerechnet und ausb  ezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  durch  den  Zeitzuschlag  für  den  Schichtdienst  nac  h  §  284  und  286  GAV anfallenden Überstunden sind auf jeden Fall durch   Freizeit auszuglei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Auszahlung der Überstundenentschädigung erfolgt   in der Regel jähr-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das  Polizeikommando  hat  jährlich  (Ende  Januar)  dem  Personalamt  zu  melden, welche Korpsangehörigen im vergangenen Kalende  rjahr mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110% Arbeitszeit geleistet haben.  b  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Frei-Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 281
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Frei-Tage  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Angehörigen  des  Polizeikorps  haben  Anspruch  auf    jährlich  104  Frei-Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen haben d  ie Korpsangehöri-  gen zudem Anspruch auf 10 ausserordentliche Frei-Tage   pro Kalenderjahr,  als Ersatz für die gesetzlichen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   §§ 277-278 aufgehoben am 12. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Titel b  bis   eingefügt am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 281  bis   eingefügt am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Militärdienst,  Krankheit  oder  Unfall  reduziert  si  ch  der  Frei-Tage-  Anspruch wie folgt:  -  bis 5 Tage     kein Abzug  -  6-10 Tage  1 Tag Abzug  -  11-15 Tage    3 Tage Abzug  -  16-20 Tage    5 Tage Abzug  -  21-25 Tage    7 Tage Abzug  -  26-30 Tage    9 Tage Abzug.  c. Löhne und Lohnnebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Löhne
§ 282. Lohn
                            Der nach Anhang 1 zum Allgemeinen Teil (§ 239 GAV) fe  stgesetzte Lohn  wird für eine wöchentliche Arbeitszeit, die jener de  s übrigen Staatsperso-  nals entspricht, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 283. Einstiegslohn während und nach Abschluss der zweijährigen
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Während der schulischen Grundausbildung wird der E  instiegslohn in der  Lohnklasse 11 auf der Erfahrungsstufe 00 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  des  Praxisjahres  wird  der  Einstiegslohn  in  der  Lohnklasse  12  mindestens auf der Erfahrungsstufe 2 festgesetzt. Er  fahrungen aus frühe-  ren  Tätigkeiten  werden  bei  der  Einstufung  innerhalb    der  Lohnkasse  12  angemessen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Einstiegslohn für Polizistinnen und Polizisten n  ach abgeschlossener  zweijähriger  Ausbildung  wird  in  der  Lohnklasse  12  min  destens  auf  der  Erfahrungsstufe 4 festgesetzt. Erfahrungen aus frühe  ren Tätigkeiten und  das Praxisjahr werden bei der Einstufung innerhalb d  er Lohnklasse 12 an-  gemessen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Inkonveniente Dienste
§ 284. Zeitzuschlag für Wochenendarbeit
                            Für die Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr an Sams  tagen, Sonntagen  und Feiertagen erhalten die Korpsangehörigen zusätzlich   zu dem Zeitzu-  schlag nach dem Allgemeinen Teil GAV eine Zeitgutsch  rift von 10% pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285. Geldzulage für Nacht-, Wochenend- und Feiertag sarbeit
                            Die  Korpsangehörigen  erhalten  die  Geldzulage  nach  § 1  44 GAV  für  die  Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Sams  tagen, Sonntagen  und Feiertagen von 06.00 bis 20.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 283 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                § 286. Zeitzuschlag für Spezialdienste
                            1   Als Spezialdienste gelten Einsätze, bei denen aus bet  rieblichen Gründen  keine ordentliche Pause eingehalten und das Dienste  nde nicht festgesetzt  werden kann. Sie sind im Dienstplan als solche zu beze  ichnen und dauern  in der Regel mindestens 6, höchstens 10 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Zeitzuschlag  beträgt  10%  pro  Stunde,  zusätzlich  zum    Zeitzuschlag  für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Lohnnebenleistungen
§ 287. Nachtdienst
                            Für  einen  Nachtdienst  wird  dem  Korpsangehörigen  eine  Hauptmahlzeit  und eine Zwischenverpflegung nach § 148 GAV vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 288. Schichtdienst
                            1   Pro  Schichtdienst werden den Korpsangehörigen zwei Zw  ischenverpfle-  gungen nach § 148 Absatz 2 GAV vergütet. Für Schichtdien  st während der  Nacht gilt § 287 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer ausschliesslich in der Observationsgruppe Diens  t leistet, erhält eine  Zulage von 500 Franken pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 289. Entschädigung für Unterhalt und Ersatz persön licher Uniformstücke
                            Die  Korpsangehörigen  haben  für  jeden  geleisteten  Arb  eitstag  Anspruch  auf eine Entschädigung von 4.80 Franken. Davon werden  die Kosten für  ersetzte  Uniformstücke  in  Abzug  gebracht.  Die  Hälfte  des  Restbetrages  wird dem Korpsangehörigen jährlich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 290. Entschädigung für die Benützung privater Perso nenwagen
                            Müssen Korpsangehörige regelmässig private Automobile   für Dienstfahr-  ten  zur Verfügung stellen, erhalten sie eine jährlich  e Pauschalentschädi-  gung von 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 291. Wegbonus
                            1   Bei  geplanten  Einsätzen  haben  Korpsangehörige  Anspru  ch  auf  einen  Wegbonus in Form einer Zeitgutschrift von 1 Minute je   Kilometer, wenn  die  Distanz  zwischen  Wohnort  und  Einsatzort  grösser  is  t  als  die  Distanz  zwischen Wohnort und Dienstort. Es kann nur die Wegd  ifferenz zwischen  dem  täglichen  Arbeitsweg  an  den  Dienstort  und  dem  l  ängeren  Weg  an  den Einsatzort geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden Korpsangehörige aus dem Pikett oder bei nich  t planbaren Ereig-  nissen  aufgeboten,  zählt  die  Zeit  ab  dem  Eingang  des    Aufgebotes  am  Wohnort als Arbeitszeit. Es kann kein zusätzlicher Weg  bonus geltend ge-  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292. Anschaffung und Haltung von Diensthunden
                            1   Die Halter von einsatzfähigen Diensthunden erhalten  jährlich eine Ent-  schädigung von 3'000 Franken. Das Kommando setzt die Be  zugsberechti-  gung fest. Während der Ausbildungszeit des Junghunde  s und bis zur Er-
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            96  langung seiner Einsatzfähigkeit als Diensthund erhal  ten die Halter jährlich  eine Entschädigung von 1'800 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Absolvierung und Bestehen der geforderten Hund  eprüfung meldet  der technische Leiter dem Kommando auf dem Dienstweg  die Einsatzbe-  reitschaft neu ausgebildeter Tiere. Nach erfolgter  Meldung werden dem  Hundeführer, auf Antrag und unter Berücksichtigung  der marktüblichen  Preise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   der Anschaffungskosten des Hundes (max. 1000 Franken  ) rück-  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kommando kommt für die Kosten der tiermedizinisch  en Behandlung  auf, die aufgrund einer im Einsatz oder in einem ang  eordneten Training  erlittenen Verletzung nötig ist. Das Kommando kommt zu  zwei Drittel für  serdienstlichen Ereignisses (Verletzung oder Krankheit  ) zur Wiederherstel-  lung der Einsatzfähigkeit des Diensthundes nötig ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beförderungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .    Mannschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Beförderungen sind folgende Voraussetzungen zu   erfüllen:  -  Polizist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung "Polizist   1" eidgenössischer  Fachausweis  -  Gefreiter  a)  4 Dienstjahre;  b)  gute Qualifikationen;  c)  Bestehen eines Weiterbildungskurses I;  d)  3 bestandene Fitnesstests.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  -  Korporal  a)  5 Dienstjahre als Gefreiter;  b)  gute Qualifikationen;  c)  Bestehen eines Weiterbildungskurses II;  d)  4 bestandene Fitnesstests.  -  Wachtmeister  a)  5 Dienstjahre als Korporal;  b)  gute Qualifikationen;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  d)  2 Dienstjahre in einer anderen Abteilung, einem and  eren Bezirk oder  einem  anderen  Polizeikorps.  Diese  Voraussetzung  wird  b  ei  einem  Sprachaufenthalt  in  einem  fremdsprachigen  Kanton  bere  its  nach  1  Jahr erfüllt;  e)  4 bestandene Fitnesstests in 5 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 292 Absatz 1 Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 292 Absatz 3 eingefügt am 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Abschnitt d mit §§ 292  bis  -292  quater   eingefügt am 26. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 292  bis   Absatz 1 erstes Lemma Fassung vom 30. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 292  bis   Buchstabe d Fassung vom 12. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 292  bis   Absatz 1 viertes Lemma Buchstabe c aufgehoben am 30. Aug  ust 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die fehlenden Beförderungsvoraussetzungen können wie   folgt kompen-  siert werden:  -  Fitnesstests durch 1 zusätzliches Dienstjahr.  -  Diensteinsatz  in  einer  anderen  Abteilung,  einem  ande  ren  Bezirk  oder  einem anderen Korps durch 3 zusätzliche Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Kader- oder Sachbearbeiterfunktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  eine  Kommandierung  in  eine  Kader-  oder  Sachbearbei  terfunktion  müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  a)  Mindestgrad Gefreiter;  b)  Gute Qualifikationen;  c)  5  Jahre  Zugehörigkeit  zu  einer  Sondergruppe  (ausgenom  men  Korps-  angehörige, die vor dem 1. Januar 1988 gewählt wurde  n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit  es  die  Umstände  erfordern,  kann  eine  Kommandi  erung  in  Aus-  nahmefällen auch dann erfolgen, wenn eine oder mehr  ere Voraussetzun-  gen  erst  nachträglich  erfüllt  werden.  Die  in  diesen    Fällen  notwendigen  Auflagen und Bedingungen werden in der Kommandierung   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Beförderung zum Feldweibel mit Sachbearbeiterf  unktion müssen  ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  a)  6 Dienstjahre als Wachtmeister mbA;  b)  Gute Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Übernahme einer Kader- oder Sachbearbeiterfunkti  on folgt ein Be-  währungshalbjahr.  Die  Kommandierten  verpflichten  sich    nach  der  Über-  nahme der Funktion zum Besuch folgender Weiterbildung  skurse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Wachtmeister mit besonderen Aufgaben:  Absolvieren eines internen Kaderkurses I und eines ext  ernen Kaderkurses I  am SPIN oder eines gleichwertigen Kaderkurses I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für Feldweibel:  Absolvieren eines internen Kaderkurses II und eines e  xternen Kaderkurses  II am SPIN oder eines gleichwertigen externen Kaderkur  ses II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für Adjutanten und Feldweibel mit besonderen Aufgabe  n:  Absolvieren eines funktionsgerechten und aufgabenspe  zifischen internen  oder externen Kaderkurses II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Mit der Übernahme der Kader- und Sachbearbeiterfunkt  ion erfolgt die  Einreihung nach § 239 GAV in die der Stelle zugewiese  nen Lohnklasse. Die  Gradierung erfolgt nach Ablauf der Probezeit von 6 Mo  naten. Bei einer  Kommandierung in eine tiefere Funktionsstufe erfolgt  eine sofortige Ent-  löhnungs- und Gradanpassung bezogen auf die neue Funk  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Beförderungspraxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einreihung der kommandierten Korpsangehörigen r  ichtet sich nach  der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates üb  er die Besol-  dungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantona  len Schulen und der  Ärzte und Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 22. O  ktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Polizeikommando nimmt bei erfüllten Beförderung  sbedingungen die  Gradierung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 292  ter   Absatz 8 Fassung vom 30. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            98  D. Verantwortlichkeit, Rechtsbeistand,  administrative Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 293. Rechtsbeistand
                            Der Kanton gewährt den Korpsangehörigen unentgeltlich   Rechtsbeistand  nach § 207 GAV sowie in den Fällen, in denen ihr Verha  lten beanstandet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            99  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  III. Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure  (NB BT Wegmacher)  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 294. Geltungsbereich
                            Der  Besondere  Teil  Wegmacher  und  Wegmacher/Chauffeu  re  regelt  die  Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem Allgemein  en Teil für das  Anstellungsverhältnis  der  Wegmacher  und  Wegmacher/Ch  auffeure  (§ 5  Abs. 1 GAV). Soweit dieser Besondere Teil nichts ande  res bestimmt, findet  der Allgemeine Teil Anwendung.  B. Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 295. Überstundenentschädigung
                            Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure erhalten für ang  eordnete Über-  stunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit, die nic  ht durch Freizeit aus-  geglichen werden können, neben dem individuellen Lohn   einen Zuschlag  von 25%.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 296. Entschädigung für inkonveniente Dienste nach Dienstplan
                            Wegmacher  und  Wegmacher/Chauffeure,  die  an  Werktage  n  zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                19.00 und 7.00 Uhr, an Wochenenden sowie an Feiertag en Arbeit nach
                            Dienstplan leisten, erhalten die Zuschläge gemäss §   141 ff. GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 297. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 298. Kleiderentschädigung
                            1   Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure werden bei Beda  rf jährlich fol-  gende Kleider abgegeben:  -  3 Garnituren Arbeitskleider;  -  2 Paar Schuhe und 1 Paar Stiefel;  -  1 Warnweste und 1 Fleece-Jacke;  -  Regenjacke, 1 Regenschutzhose und 1 Regenhut;  -  1 Schutzhelm und 1 Schutzbrille.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  technische  Personal  der  Unterhaltsdienste  für  Kantonsstrassen  hat  pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 2  00 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 297 aufgehoben am 5. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 299 Absatz 2 Fassung vom 5. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 299. Verpflegungsentschädigung
                            1   Wegmacher  und  Wegmacher/Chauffeure  haben Anspruch  auf folgende  Verpflegungsentschädigungen:  a)  auf eine Hauptmahlzeit, wenn das Mittagessen aus die  nstlichen Grün-  den nicht zu Hause eingenommen werden kann;  b)  auf  eine  Zwischenverpflegung  bei  Nachteinsätzen,  wenn    der  Einsatz  mindestens 3 Stunden dauert und nicht eine Zwischenve  rpflegung un-  entgeltlich abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Verpflegungsentschädigungen richtet si  ch nach § 148 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 300. Pikettentschädigung
                            1   Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst richtet  sich nach § 145 Buch-  stabe b GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Entschädigung  bei  einem  Einsatz  aus  Pikett  ric  htet  sich  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 GAV.
§ 301. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 302. ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 303. ...
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 304. ...
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 300 Absatz 1 Fassung vom 5. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 301 aufgehoben am 5. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 302 aufgehoben am 5. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 303 aufgehoben am 5. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 304 aufgehoben am 5. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            101  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  IV. Wallierhof (NB BT Wallierhof)  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 305. Geltungsbereich
                            Der Besondere Teil Wallierhof regelt die Abweichung  en und Ergänzungen  gegenüber dem Allgemeinen Teil für das Anstellungsve  rhältnis der Lehr-  personen  an  der  landwirtschaftlichen  Fachschule  sowi  e  der  bäuerlichen  Hauswirtschaftsschule  (§  5  Abs.  1  GAV).  Soweit  dieser    Besondere  Teil  nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 306. Kategorien von Lehrpersonen
                            1   Lehrpersonen sind:  a)  Hauptlehrpersonen;  b)  Fachlehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fachlehrpersonen  unterrichten  ein  Teilpensum  in  ein  em  bestimmten  Ausbildungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktorin  oder  der  Direktor  der  landwirtschaft  lichen  Fachschule  gehört zu den Hauptlehrpersonen.  B. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 307. Kündigungsfristen und –termine
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Sc  hulhalbjahres mög-  lich.  Sie  ist  spätestens  vier  Monate  vor  Ende  des  Schul  halbjahres  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehö  rde die Kündigung  auf einen anderen Zeitpunkt gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die viermonatige Kündigungsfrist gilt beidseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 307 Sachüberschrift Fassung vom 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 307 Absatz 1 Fassung vom 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 307 Absatz 3 angefügt am 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            102  C. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pflichten der Lehrpersonen
§ 308. Gestaltung des Unterrichts
                            Die Lehrpersonen sind innerhalb des Unterrichtsprogr  amms in der Behand-  lung des Lehrstoffes gemäss Lehrplan frei und selbstä  ndig. Wünschen und  Anregungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Gestal  tung und Ausdeh-  nung des Unterrichts sind möglichst Rechnung zu trag  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 309. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechte der Lehrpersonen
                            a. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Arbeitszeit
§ 310. Pflichtlektionen und Altersentlastung
                            1   Alle Lehrpersonen haben den ihnen laut Stundenplan zu  gewiesenen Un-  terricht zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Hauptlehrpersonen  an  der  landwirtschaftlich  en  Fachschule  be-  trägt das wöchentliche Pflichtpensum 24 Lektionen, i  nklusive die Pflicht-  lektionen an der bäuerlichen Hauswirtschaftsschule.   Die erteilten Lektio-  nen werden bei gemischten Pensen bei einer 42 Arbei  tsstundenbasis pro  Woche mit dem Faktor 1.75 als Arbeitszeit angerechnet  . Direkte Vor- und  Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Hauptlehrpersonen  an  der  bäuerlich-hauswirt  schaftlichen  Fach-  schule beträgt das wöchentliche Pflichtpensum 27 Lek  tionen. Die erteilten  Lektionen werden bei gemischten Pensen bei einer 42  Arbeitsstundenbasis  pro Woche mit dem Faktor 1.56 als Arbeitszeit angerec  hnet. Direkte Vor-  und Nacharbeiten einer Lektion werden damit abgegolt  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für die Altersentlastung gelten sinngemäss die Best  immungen im Beson-  deren Teil Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 309 aufgehoben am 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 310 Absatz 2 Fassung vom 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 310 Absatz 3 Fassung vom 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 310 Absatz 4 aufgehoben am 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            103
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ferien
§ 311.
                            1  )  Ferienanspruch der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Ferienanspruch der Hauptlehrpersonen richtet si  ch nach § 100 GAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ferienzeit wird auf die Organisation der Kurse un  d auf die Ferienre-  gelung für die Schüler abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 312. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Urlaub für Lehrpersonen
§ 313. Allgemeines, Befugnisse
                            1   Auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin kann H  auptlehrpersonen  unbezahlter  Urlaub  oder  bezahlter  Studienurlaub  gewähr  t  werden.  Die  Lehrpersonen haben den Urlaub nach Absprache mit dem   Direktor oder  der Direktorin zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Urlaub bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr wird vom Di  rektor oder von  der  Direktorin,  längere  Urlaube  und  Studienurlaube  w  erden  auf  Antrag  der Aufsichtskommission vom Volkswirtschaftsdeparteme  nt bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 314. Anspruch auf Studienurlaub
                            1   Anrecht auf den Bezug von bezahltem Studienurlaub habe  n Lehrperso-  nen, die in einem definitiven Anstellungsverhältnis s  tehen und mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre ohne längeren Unterbruch am Wallierhof unte  rrichtet haben. In  besonderen  Fällen  kann  frühere  gleichartige  Lehrtätig  keit  angerechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein zweiter Studienurlaub kann frühestens 8 Jahre na  ch dem ersten, spä-  testens aber 5 Jahre vor Erreichen des Pensionsalter  s bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel 8 auf  einanderfolgende  Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen bew  illigen. An den  bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höchstens vie  r Monaten ange-  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 315. Ziel und Verfahren bei Studienurlaub
                            1   Studienurlaube  müssen  zur  Weiterbildung  und  im  Inter  esse  des  Unter-  richts verbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Vor dem Urlaub sind das Programm und nach  dem Urlaub ein Urlaubsbericht mit Bestätigung zuhand  en des Volkswirt-  schaftsdepartementes vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Austritt  aus  dem  Schuldienst  innerhalb  von  drei  Jahren  nach  dem  bezahlten  Studienurlaub  sind  die  Stellvertretungskosten    anteilsmässig  zurückzuerstatten.  Der  Regierungsrat  kann  bei  Vorliege  n  besonderer  Gründe Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 311 Fassung vom 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 312 aufgehoben am 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 314 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            104  b. Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 316. Stellvertretung
                            Über allfällige Stellvertretungen, die wegen Erkranku  ng, Schwangerschaft,  Militärdienst und bewilligtem Urlaub notwendig werd  en, entscheidet der  Direktor oder die Direktorin. Die Kosten für die Stel  lvertretung trägt der  Kanton.  c. Löhne und Lohnnebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Löhne
§ 317.
                            1  )  Entlöhnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entlöhnung der Hauptlehrpersonen richtet sich  nach den Vorschrif-  ten des Allgemeinen Teils GAV, diejenige der Fachlehr  personen nach den  Bestimmungen des Besonderen Teils Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Experten,  Beratungshilfen  und  Kursleiter  erhalten  ei  ne  Entschädigung  nach Vereinbarung. 2. Entschädigung an Beraterperson  al
                        
                        
                    
                    
                    
                § 318. ...
                            2  )  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  V. ...  3  )  §§ 319. – 323. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 317 Fassung vom 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 318 aufgehoben am 18. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Teil V aufgehoben am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   §§ 319 – 323 aufgehoben am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            105  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  VI. Praktikanten und Rechtspraktikanten  (NB BT Praktikanten)  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 324. Geltungsbereich
                            1   Der Besondere Teil Praktikanten und Rechtspraktika  nten regelt die Ab-  weichungen  und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen   Teil für das  Anstellungsverhältnis  a)  der Praktikanten in staatlichen Dienststellen;  b)  der Rechtspraktikanten (§ 5 Abs. 1 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit dieser Besondere Teil nichts anderes bestimm  t, findet der Allge-  meine Teil Anwendung. Ausgenommen sind die Bestimmu  ngen über die  Lohnbestandteile (§ 126 bis 136 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Rechtspraktikanten bleiben die Bestimmungen der   Juristischen Prü-  fungsverordnung (JPV; BGS 128.213) vorbehalten.  B. Praktikanten in staatlichen Dienststellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 325. Geltungsbereich
                            Als Praktikant im Sinne dieses Abschnittes gilt, wer  :  a)  nach den Vorschriften einer Schule der Sekundarstufe I  I oder der Terti-  ärstufe ein obligatorisches Praktikum absolvieren mu  ss;  b)  über einen Abschluss einer Schule der Sekundarstufe I  I oder der Terti-  ärstufe verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vert  iefen will;  c)  sich  praktische  Kenntnisse  über  die  kantonale  Verwalt  ungstätigkeit  aneignen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 326. Dauer
                            Das einzelne Praktikum dauert in der Regel nicht län  ger als 1 Jahrespen-  sum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 327.
                            1  )  Monatliche Pauschalentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe a und b ha  ben für die Dauer  des Praktikums Anspruch auf eine monatliche Pauscha  lentschädigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 bis 2‘400 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Praktikanten gemäss § 325 Buchstabe c beträgt d  ie Pauschalentschä-  digung für die Dauer des Praktikums monatlich minde  stens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Praktikumsentschädigung wird im Einzelfall je n  ach Vorbildung und  Ausbildungsstand festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 327 Fassung vom 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            106  C. Rechtspraktikanten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 328. Rechte und Pflichten
                            Die  Rechtspraktikantinnen  und  Rechtspraktikanten  ha  ben  für  die  Dauer  des Rechtspraktikums auf staatlichen Dienststellen  Anspruch auf:  a)  eine  monatliche Pauschalentschädigung von 2'600 Frank  en (mit Mas-  ter-Abschluss) bzw. von 1'800 Franken (mit Bachelor-Ab  schluss);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  Kinderzulagen wie die Arbeitnehmenden des Kantons;  c)  eine Entschädigung für Ferien nach dem Allgemeinen T  eil der Norma-  tiven Bestimmungen GAV;  d)  Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil-   oder Zivilschutz-  dienst sowie Mutterschaft und Vaterschaft nach dem A  llgemeinen Teil  der Normativen Bestimmungen GAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  e)  Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle sowie, nach  den Bestimmun-  gen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherun  g, auch gegen  Nichtbetriebsunfälle;  f)  die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über   die Erwerbs-  ersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistu  ngen anstelle der  Pauschalentschädigung nach Buchstabe a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 328 Buchstabe a Fassung vom 4. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 328 Buchstabe d Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            107  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  VII. Einzelregelungen Verwaltung  (NB BT Verwaltung)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 329. Geltungsbereich
                            Der  Besondere  Teil  Einzelregelungen  Verwaltung  regelt    Abweichungen  und Ergänzungen gegenüber dem Allgemeinen Teil für d  as Anstellungs-  verhältnis des darin genannten Verwaltungspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 329
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident oder die Präsidentin des Obergericht  es erhält eine jährliche  Zulage von 2000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin erhäl  t für die mit dem Amt  verbundenen Auslagen eine jährliche Entschädigung von   10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 330. Kleiderentschädigung für spezielle Funktionen
                            1   Die folgenden Arbeitnehmenden erhalten eine Kleider  entschädigung:  a)  das technische Personal des Arbeitsinspektorates ha  t pro Jahr Anspruch  auf eine Kleiderentschädigung von 120 Franken.  b)  das technische Personal des Vermessungsamtes hat pro   halben Feldtag  Anspruch auf 1 Franken.  c)  das technische Personal der Solothurnischen Gebäudeve  rsicherung hat  pro Jahr Anspruch auf eine Kleiderentschädigung von 2  00 Franken.  d)  die Abwarte der staatlichen Gebäude und der Postbot  e des Amthauses  in Solothurn haben Anspruch auf eine jährliche Kleide  rentschädigung  von 150 Franken.  e)  die  Staatschauffeure  haben  Anspruch  auf  eine  jährlic  he  Kleiderent-  schädigung im Umfang von 4.80 Franken pro Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung der Kleiderentschädigungen erfolgt je  weils mit dem De-  zember-Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 331. Dienstuniformen für spezielle Funktionen
                            Es werden folgende Dienstuniformen abgegeben:  a)  dem Standesweibel:  -  pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte;  -  alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze;  -  alle 4 Jahre 1 Regenmantel;  -  alle 8 Jahre 1 Frack und 1 Mantel.  b)  dem Obergerichtsweibel:  -  pro Jahr 1 Uniformjacke, 2 Hemden und 1 Krawatte;  -  alle 2 Jahre 3 Paar Hosen und 1 Mütze;  -  alle 4 Jahre 1 Regenmantel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 329  bis   eingefügt am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 330 Absatz 1 Buchstabe e angefügt am 25. Januar 2  016.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                § 332. Verpflegungsentschädigung für spezielle Funktio nen
                            Arbeitnehmende der Untersuchungsgefängnisse Solothur  n und Olten, der  Strafanstalt Schöngrün sowie des Therapiezentrums im Sc  hachen, welche  aus dienstlichen Gründen ihr Essen in der Anstalt e  innehmen müssen, er-  halten dieses kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 332
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Dienstwohnung  Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so sc  hliesst der Arbeit-  geber  mit  dem  Arbeitnehmer  einen  Mietvertrag  nach  de  m  Schweizeri-  schen Obligationenrecht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 333. Benützung von Privatwagen für Dienstfahrten dur ch Staatsanwälte
                            Die  Staatsanwälte  erhalten  für  die  Benützung  privater  Automobile  für  Dienstfahrten eine jährliche Pauschalentschädigung  von 800 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 334. Treueprämie für Sektionschefs und Bezirksweibe l
                            Den Sektionschefs und den Bezirksweibeln wird nach Vol  lendung des 15.  Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren  eine Dienstalterszulage  von 500 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 335. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen
                            Folgende Verordnungen gelten im Sinne von § 4 GAV weiter  :  a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  b)  Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die   Bezirksweibel  sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen (B  GS 123.425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 332  bis   eingefügt am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 335 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            109  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil  VIII. Volksschule (NB BT Volksschule)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 336. Geltungsbereich
                            Der Besondere Teil Volksschule regelt die Abweichung  en und Ergänzun-  gen  gegenüber  dem  Allgemeinen  Teil  für  das  Anstellu  ngsverhältnis  der  Lehrpersonen der Volksschule (§ 5 Abs. 1 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Soweit dieser Besondere  Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine   Teil Anwendung.  B. Entstehung und Dauer des  Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 337. Entstehung des Anstellungsverhältnisses
                            (§ 52 Volksschulgesetz; VSG; BGS 413.111)  Das  Anstellungsverhältnis  wird  mit  schriftlichem  öff  entlich-rechtlichem  Vertrag begründet.  C. Anstellungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 337
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Kategorien von Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:  a)  Lehrpersonen;  b)  Lehrbeauftragten;  c)  Stellvertretenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen verfügen über ein nach Volksschulgesetzge  bung und den  massgebenden interkantonalen Regelungen erforderlic  hes Diplom für die  entsprechende Schulart und Schulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrperso  nen gestellten fachli-  chen und pädagogischen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stellvertretende  werden  für  Lehrpersonen  oder  Lehrbeau  ftragte  einge-  setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht erte  ilen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338.
                            4  )  Unbefristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Grundsätzlich werden die Lehrpersonen unbefristet an  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich   für nicht mehr als  zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten   Vertrag der gesicherte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel VIII Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 336 erster Satz Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 337  bis   eingefügt am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 338 Fassung vom 12. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            110  Pensenteil  (Sockelpensum)  und  ein  darüber  hinausgehe  nder  Pensenrah-  men  von  höchstens  drei  Lektionen  (Maximalpensum)  für d  en nicht gesi-  cherten Pensenteil festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pense  nrahmen werden  wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen s  eit Erhalt der schrift-  lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die  Erhöhung erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Befristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Lehrpersonen können im ersten Jahr einer neuen Anst  ellung vom jewei-  ligen  Schulträger  befristet  angestellt  werden.  Ab  de  m  zweiten  Jahr  der  Anstellung beim selben Schulträger erfolgt eine unbe  fristete Anstellung.  Das Pensum im zweiten Jahr der Anstellung muss sich  nicht mit dem Pen-  sum im ersten Anstellungsjahr decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet   angestellt.  D. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 339.
                            4  )  Kündigungsfristen und -termine (§ 57 VSG; BGS 413.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Sch  uljahres möglich.  Erfolgt die Kündigung infolge Pensionierung, kann si  e auch auf Ende eines  Schulhalbjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Im Fall von Mutterschaft ist die Kündigung auf das En  de des Mutter-  schaftsurlaubs möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anstellungsbehö  rde einer Lehrper-  son die Kündigung auch auf einen anderen Zeitpunkt g  estatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist des Anstellungsverhältnisses nach   Ablauf der Probe-  zeit beträgt beidseitig:  a)  zwei  Monate  vor  Ende  eines  Schuljahres,  wenn  die  Kündig  ung  auf-  grund eines Stellenwechsels innerhalb des Kantons erf  olgt;  b)  vier Monate vor Ende eines Schuljahres, wenn das Anste  llungsverhält-  nis für mehr als ein Jahr eingegangen ist.  c)  zwei Monate vor Ende des Mutterschaftsurlaubes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338
                            bis   eingefügt am 12. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 338  bis   Absatz 1 aufgehoben am 28. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 338  bis   Absatz 1  bis  eingefügt am 28. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 339 Fassung vom 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            111  E. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pflichten der Lehrpersonen
                            a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 340. Grundsatz (§ 60 VSG)
                            1  Die Lehrperson soll bestrebt sein, den Unterricht mi  t der erzieherischen  Führung der ihr anvertrauten Kinder zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  vermittelt  den  Schülern  und  Schülerinnen  nach  beste  m Wissen und  Gewissen die der Stufe gemässen Kenntnisse und Fertig  keiten, wobei sie  den unterschiedlichen Begabungen Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie pflegt die Verbindung zwischen Schule und Elternhau  s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelnen   durch die Schulge-  setzgebung,  die  darauf  beruhenden  Regelungen,  den  GA  V  und  die  im  Bildungsplan festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 341.
                            1  )  Auftrag und Tätigkeitsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verste  hen. Den Rahmen  bilden  der  GAV  sowie  das  Volksschulgesetz  und  dessen  Vo  llzugserlasse,  wie insbesondere der Lehrplan für die Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsber  eiche:  a)  Unterricht (inkl. Vor- und Nachbearbeitung);  b)  Aufgaben  ausserhalb  des  Unterrichts:  Elternarbeit,  Schülerberatung,  Gemeinschaftsaufgaben  (insbesondere  Konferenzen,  Qual  itätsma-  nagement,  kollektive  Weiterbildung,  Schulanlässe),  in  dividuelle  Wei-  terbildung, Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 342.
                            2  )  Teilzeitbeschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Teilzeitbeschäftigte reduzieren sich die Anteile  aller Tätigkeitsberei-  che  gemäss  §  341  Absatz  2  im  Verhältnis  zum  vereinbarte  n  Beschäfti-  gungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen mit einem Teilpensum von weniger als 6  Lektionen können  bis maximal 16 Stunden pro Jahr für Gemeinschaftsaufg  aben gemäss § 341  Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 341 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 342 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 342 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 342 Absatz 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 342
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses  Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 5  5  bis  findet bei verän-  derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.  b. Unterrichtsausfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 343. Meldepflicht
                            Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten  Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 344. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle
                            1   Für  vorhersehbaren  Ausfall  des  Unterrichts  hat  die  Le  hrperson  bei  der  direkt  vorgesetzten  Schulbehörde  um  Urlaub  nachzusuchen  .  Dieser  wird  bis zu zwei Wochen von ihr, für eine längere Dauer vom  Departement für  Bildung und Kultur gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Regelung  gilt  nicht  für  den  Mutterschafts-  u  nd  Vaterschaftsur-  laub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 345. Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen
                            1   Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Depart  ement für Bildung  und Kultur möglichst frühzeitig unter Kenntnisgabe an  die direkt vorge-  setzte Schulbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen   dieser Art folgen-  de Fristen:  a)  Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilsch  utzdienst aufge-  boten werden, haben dem Departement für Bildung und   Kultur sofort  nach  Empfang  des  Aufgebotes  Mitteilung  zu  machen;  In  halt  dieser  Mitteilung bildet die aufbietende Stelle, das Datum  des Einrückens, die  Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Grad so  wie das Datum der  Entlassung oder, wenn dieses nicht feststeht, die vo  raussichtliche Dau-  er des Dienstes.  b)  Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wüns  chen, haben  ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn e  inzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 346. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsaus falls
                            1   Die  Lehrpersonen  haben  Arbeitsausfälle  (Lektionen  u.  a.),  die  sie  selbst  verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössi  scher oder kantona-  ler  Bestimmungen,  nach  Möglichkeit  vor-  oder  nachzuho  len.  Die  direkt  vorgesetzte  Schulbehörde  kann  Ausnahmen  bewilligen.  Be  i  Bedarf  kann  der Unterrichtsausfall durch die Übernahme von ander  en Aufgaben kom-  pensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug e  rfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensatio  n liegt bei der  direkt vorgesetzten Schulbehörde und bei den einzelnen  Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 347. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 342  bis   eingefügt am 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 344 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            113
                        
                        
                    
                    
                    
                § 348. Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle
                            1   Die unvorhersehbare Abwesenheit einer Lehrperson dar  f nicht unmittel-  bar zu Schulausfall führen. Die Betreuung ist durch a  ndere Lehrpersonen  im Schulhaus mindestens bis zum Ende des Schulhalbtage  s und nach Be-  darf für einzelne Schüler und Schülerinnen bis zum Ende   des Schultages  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  c. Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 349.
                            4  )  Weiterbildung (§ 67 Abs. 1 VSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  kantonale  Aufsichtsbehörde  und  die  Schulleitunge  n  können  die  Lehrpersonen sowohl während der Schulzeit als auch wäh  rend der unter-  richtsfreien Zeit zu obligatorischen Weiterbildungsk  ursen und   -veranstaltungen  verpflichten.  Die  Schulleitungen  hol  en  vorgängig  das  Einverständnis der kantonalen Aufsichtsbehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weiterbildung ist zwischen den Lehrpersonen und  der Schulleitung  zu planen und zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Obligatorische  angeordnete  Weiterbildung  muss  der  teilnehmenden  Lehrperson mindestens neun Monate vor Kursbeginn eröff  net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Weiterbildung der Lehrpersonen soll nach Möglic  hkeit in der unter-  richtsfreien Zeit absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechte der Lehrpersonen
                            a. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Arbeitszeit
§ 350.
                            6  )   Gesamtarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  jährliche  Gesamtarbeitszeit  der  Lehrpersonen  ent  spricht  grundsätz-  lich jener der Arbeitnehmenden des Kantons. Die Woch  enarbeitszeit der  Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf die unter  schiedliche Belastung  während und ausserhalb der Unterrichtswochen nicht  explizit festgesetzt.  Ein  Teil  der  zeitlichen  Mehrbelastung  wird  in  der  un  terrichtsfreien  Ar-  beitszeit ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitszeit gliedert sich in  a)  Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woc  he;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 347 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 348 Absatz 2 aufgehoben am 12. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Titel Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 349 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 349 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 350 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            114  b)  weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme   an Sitzungen  und   Konferenzen,  Beurteilungsgespräche,  Material-  und    EDV-  Betreuung, Medienverwaltung, Durchführung von Schul- u  nd Sportan-  lässen, Gespräche mit den Spezialdiensten, Weiterbild  ung im Kollegi-  um, Elternabende usw.;  c)  Arbeit  ohne  Präsenzverpflichtung  wie  Unterrichtsvorber  eitung,  Aus-  wertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung  usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Tätigkeitsbereich  gemäss  § 341  Absatz 2  Buchst  abe a  umfasst  min-  destens 85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrper  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 351. Schuljahr (§ 8 VSG)
                            1   Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfrei  en Zeit und dauern zwei  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zei  tpunkt der Weih-  nachtsferien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 352. Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrperso nen an der
                            Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflich  tpensum von 29 Lekti-  onen zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen  mit  Teilpensum  erhalten pro Jahreslekt  ion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  des Lohnes  einer Lehrperson im Vollpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Le  ktionen pro Woche  für  gemeinsame  Aktivitäten  der  Lehrerschaft  vorzusehen  (Konferenzen,  Projektarbeit usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit e  iner Lektion pro  Klasse und Woche entlastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 353. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 354. Unterrichtspensum der Logopädinnen und Logopäd en
                            Ein  volles  Pensum  beträgt  29  Lektionen  zu  45  Minuten.  Abklärung  und  Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechn  et, nicht aber Vor-  bereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 355. Unterrichtspensum der Fachlehrpersonen zur Beh andlung von
                            temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und  mathematischen Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Vollpensum  beträgt  29  Lektionen  zu  45  Minuten.  Ab  klärung  und  Beratung werden auf das Unterrichtspensum angerechn  et, nicht aber Vor-  bereitungen, Berichte und administrative Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Teilpensum beträgt in der Regel mindestens 10  Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 352 Absatz 4 angefügt am 26. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 353 aufgehoben am 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            115
                        
                        
                    
                    
                    
                § 356.
                            1  )  Unterrichtspensum der Lehrpersonen des zusätzlichen  Deutschunterrichts  Die  Schulleitung  legt jeweils aufgrund der Schülerzahl  en ein gesichertes  Wochenpensum für die Dauer eines Schulhalbjahres fes  t. Sollten sich durch  Zuzüge  oder  Abgänge  während  des  Schulhalbjahres  Veränd  erungen  ge-  genüber dem festgelegten Pensum ergeben, sind die zu  sätzlichen Unter-  richtseinheiten  als  Einzellektionen  zu  entschädigen  b  eziehungsweise  die  ausgefallenen Unterrichtseinheiten an der Schule zu k  ompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 357.
                            2  )  Reduktion des Unterrichtspensums ohne Lohnkürzung  Das  Volksschulamt  kann,  wenn  triftige  Gründe  vorliege  n,  das  Unter-  richtspensum ohne Lohnkürzung reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 358. Präsenzzeit
                            1   Die Lehrpersonen stehen der Schule grundsätzlich währ  end der ordentli-  chen Unterrichtszeiten, das heisst von Montag bis Frei  tag zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  besteht  kein  Anspruch  auf  einen  persönlichen  Lek  tionsplan,  der  be-  stimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammen  hängende Unter-  richtsblöcke vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemeinschaftsaufgaben  nach  § 341  Absatz 2  Buchstab  e b  können  im  Bedarfsfall auch ausserhalb der Unterrichtszeiten ei  nschliesslich Samstage  angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Altersentlastung
§ 359.
                            5  )  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen  ab  dem  58.  Altersjahr  haben  Anspruch  au  f  Altersentlas-  tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens  23 und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Lektionen pro Woche beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson s  owie ein allfälli-  ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich d  es GAV berück-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrpers  on geringer ist als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 360.
                            6  )  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Altersentlastung  für  Lehrpersonen  ohne  Schulleitu  ngsfunktion  be-  trägt 3 Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 356 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 357 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 358 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 358 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 359 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 360 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   § 360 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Altersentlastung  wird  Lehrpersonen  mit  zusätzlich  er  Schulleitungs-  funktion  ausschliesslich  für  ihr  Pensum  als  Lehrpers  on  gewährt  und  be-  trägt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  a)  für ein Pensum von 23–29 Lektionen: 3 Lektionen pro Woc  he;  b)  für ein Pensum von 17–22 Lektionen: 2 Lektionen pro Woc  he;  c)  für ein Pensum von 12–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 361. Beginn des Anspruchs
                            Der Anspruch auf Altersentlastung entsteht mit Begi  nn des Schuljahres, in  dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 362.
                            2  )  Lohn  Der  Lehrperson  wird  auch  für  die  Entlastungslektione  n  der  Lohn  ausge-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 363. Anstellungsform
                            1   Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastun  g nicht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 364. Nebenbeschäftigungen
                            1   Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpe  rsonen ist vor Be-  ginn dem Volksschulamt anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Volksschulamt entscheidet über die Zulässigkeit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen den Entscheid kann beim Regierungsrat Beschw  erde geführt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 365. Zusatzlektionen
                            1   Eine  altersentlastete  Lehrperson  darf  weder an der  eigenen Schule Zu-  satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterr  icht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stunden, die über das nach § 359 GAV reduzierte Pflic  htpensum hinaus  erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gel  ten nicht als Zusatz-  lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 366. Pensionskasse
                            Die  Altersentlastung  hat  Einfluss  weder  auf  die  spä  teren  Ansprüche  ge-  genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die  Höhe des versicherten  Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterh  in die vollen Bei-  träge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 360 Absatz 2 Einleitungssatz Fassung vom 4. Dezember 2  018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 362 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 364 Absatz 1 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 364 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            117  b. Löhne, Lohnnebenleistungen und Treueprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Löhne
1.1. Lohnkonzept
§ 367. Lohnelemente
                            Der Lohn besteht aus  a)  dem Grundlohn und  b)  dem Erfahrungszuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 368. Anrechnung von Schuldienst (§ 18 Lehrerbesoldun gsgesetz;
                            LBG; BGS 126.515.851.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Lohn wird folgender Schuldienst angerechnet:  a)  Schuldienst  an  andern  Schulen,  auch  ausserkantonalen,    in  der  Regel  vom Zeitpunkt an, da eine Lehrperson die solothurnisc  he Lehrberechti-  gung erworben hat;  b)  Stellvertretungen  an  einer  öffentlichen  solothurnisch  en  Schule  sowie  die  Dienstzeit  an  einer  staatlichen  oder  staatlich  a  nerkannten  solo-  thurnischen Anstalt, wenn sie zusammen wenigstens ei  n Schuljahr er-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einzelfall entscheidet das Departement für Bildu  ng und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 369. Berechnung der Dienstjahre (§ 19 LBG)
                            Bei  der  Berechnung  der  Dienstjahre  wird  Schuldienst  von  weniger als ei-  nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von   einem halben Jahr  und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 370. Beginn und Ende des Lohnanspruches
                            Der Lohnanspruch für das erste Schulhalbjahr beginnt  am 1. August und  endigt am 31. Januar, der Lohnanspruch für das zweite   Schulhalbjahr be-  ginnt am 1. Februar und endigt am 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 371.
                            1  )  Einreihung  Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und   Stellvertretenden  ist in Anhang 1 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Zusatzlektionen
§ 372. Grundsatz
                            1   Als  Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche die Lehr  person zusätzlich  zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schu  len erteilte Pen-  sen werden für die Berechnung des Vollpensums addier  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 371 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusatzlektionen  werden  nach  Möglichkeit  im  nächsten    Schulhalbjahr  oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine  Kompensation nicht  möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 373. Entschädigung der Zusatzlektionen von Lehrperso nen an der
                            Volksschule  Die Entschädigung für Lektionen, die das Pflichtpens  um von 29 Lektionen  übersteigen,  beträgt  pro  Lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  des  individuellen  Lohnes  inklusive  Teuerungszulage. Dazu kommt der Anteil des 13. Monats  lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 374. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 375. Beschränkung der Zusatzlektionen
                            Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zus  atzlektionen zuge-  teilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten eben  falls als Zusatzlek-  tionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für   Bildung und Kul-  tur   Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Stellvertretungen
§ 376.
                            2  )  Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stellvertretende haben bei Krankheit und Unfall Anspr  uch auf den vollen  Lohn während längstens drei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Lohnfortzahlung  erlischt  in  jedem  Fall  mit  Auflös  ung  des  Anstel-  lungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  vor,  so  kann  de  r  Anspruch  ge-  kürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnnebenleistungen
§ 377. Hinweis auf Anhang 2
                            Lohnnebenleistungen sind in Anhang 2 § 396 ff. GAV ge  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Treueprämie
§ 378. Treueprämie
                            1   Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden ange  rechnet, wenn die  Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nich  t überschreitet. Bei  Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wi  rd die Dienstzeit vor  und  nach  dem  Wiedereintritt  oder  der  Wiederaufnahme    der  Arbeit  voll  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 374 aufgehoben am 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 376 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindest  ens fünf aufei-  nanderfolgenden Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommunale  Regelungen  über  Treueprämien  und  Dienstal  terszulagen  haben keine Geltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Einzelregelungen
§ 379. Verweisungsnorm
                            Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kate  gorien von Lehr-  personen sind in Anhang 3 (§ 401 GAV) geregelt.  c. Leistungen bei Krankheit, Unfall und Militärdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 380. Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüch en (§ 16 LBG)
                            Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortza  hlung des Lohnes  durch die Schulgemeinden (§ 47 Abs. 1 StPG bzw. § 173  ff. GAV) gehen die  Ansprüche der Lehrperson gegenüber einer staatlichen   Sozialversicherung,  einer  von  der  Schulgemeinde  mitfinanzierten  Kranken-  od  er  Unfallversi-  cherung  sowie  gegenüber  haftpflichtigen  Dritten  auf    die  Schulgemeinde  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 381. Erwerbsausfallentschädigungen und Versicherun gsleistungen
                            Die  Erwerbsausfallentschädigungen  für  Militärdienst  ,  Zivil-  und  Zivil-  schutzdienst, Feuerwehrdienst, Leiterkurse von Jugend+Sp  ort sowie Versi-  cherungsleistungen  nach  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Unfallversi-  cherung fallen den Schulgemeinden zu.  d. Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing
                        
                        
                    
                    
                    
                § 382. Anzeige
                            Die formelle Anzeige bei sexueller Belästigung oder M  obbing nach § 221  und 234 GAV ist beim Departement für Bildung und Kult  ur einzureichen.  F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 383. Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 359 bis 366 GAV (Altersentlastung) treten am 1. Fe bruar 2005 in Kraft.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 372 bis 375 GAV (Zusatzlektionen) treten am 1. Febr uar 2005 in Kraft.
                            Die Entschädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1.  Februar 2005 geleis-  tet  worden  sind,  richtet  sich  nach  den  bisher  gelte  nden  Bestimmungen  (LehrerbesoldungsVO, KRB vom 17. Mai 1995; BGS 126.515.8  51.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 378 Absatz 1  bis  eingefügt am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                § 383
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011  Für  Lehrpersonen  und  Lehrbeauftragte  in  bereits  besteh  enden  Anstel-  lungsverhältnissen gilt:  a)  Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogische  n Anforderungen  nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige   Einreihung weiter;  b)  bei  Wahrnehmung  einer  anderen  Funktion  oder  bei  Ände  rung  der  fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehr  person gilt neues  Recht;  c)  Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis späte  stens 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 383
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2012  Lehrpersonen und Lehrbeauftragten mit einem Pensum von   21–23 Lektio-  nen für den Kindergartenunterricht, welche ihr 58. A  ltersjahr bis spätes-  tens 31. Juli 2015 erreichen, wird eine Altersentla  stung von 3 Lektionen  pro Woche gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 383  bis   eingefügt am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 383  ter   eingefügt am 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            121  Anhang 1: Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 384.
                            1  )  Einreihung der Lehrpersonen und Lehrbeauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrpersonen  und  Lehrbeauftragte  für  den  Sekundarschu  lunterricht  werden wie folgt eingereiht:  Kategorie  Voraussetzung  LK  Lehrpersonen  Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehr-  kräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Kantonales Bezirkslehrerpatent  21  Diplom gemäss Art. 19* des Reglementes über die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehr-  kräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  (ausgenommen  sind  Hauswirtschaftslehrerinnen-  und Arbeitslehrerinnenpatente)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Sekundarstufenpatente  oder  Sonderpädagogik  -  bzw. Heilpädagogik-Patente anderer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Hauswirtschaftslehrerinnen  -  und  Arbeitslehreri  n-  nenpatent mit Präsenzstudium als Fachvertiefung  von mindestens 100 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Hauswirtschaftslehrerinnen  -  und  Arbeitslehreri  n-  nenpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Lehrbeauf-  tragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Hochschuldiplom oder kantonales Primarschulpa-  tent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Absolvierende der Studienvariante Quereinstieg  18  Hochschulstudium  ohne  A  bschluss  oder  Studie-  rende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Berufsausbildung oder Maturität  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 384 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 384 Absatz 1 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vo  m 31. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen  und  Lehrbeauftragte  für den sonder- bzw.   heilpädagogi-  schen Unterricht werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Kategorie  Voraussetzung  LK  Lehrperso-  nen  Diplom gemäss Art. 15 des Reglementes über die  Anerkennung  der  Diplome  im  Bereich  der  Son-  derpädagogik  (Vertiefungsrichtung  Heilpädago-  gische  Früherziehung  und  Vertiefungsrichtung  Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Diplom gemäss Art. 22 des Reglementes über die  Anerkennung  der  Diplome  im  Bereich  der  Son-  derpädagogik  (Vertiefungsrichtung  Heilpädago-  gische  Früherziehung  und  Vertiefungsrichtung  Schulische Heilpädagogik) vom 12. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Sonderpädagogik-  bzw.  Heilpädagogik-Patente  anderer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Alte Dip  lome Früher  ziehung  19  Lehrbeauf-  tragte  Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für Lehr-  kräfte  der  Sekundarstufe  I  vom  26.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) oder kantonales Bezirkslehrerpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Diplom gemäss Art. 19 des Reglementes über die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für Lehr-  kräfte  der  Sekundarstufe  I  vom  26.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) oder kantonale Sekundarstufenpatente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Hochschuldiplom  oder  Diplom  gemäss  Art.  10  und  18  des  Reglements  über  die  Anerkennung  von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vor-  schulstufe  und  der  Primarstufe  vom  10.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) oder kantonales Primarschulpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18;  Ge  mäs  s  Ein-  satz  auf  der  Sch  ulst  ufe  Hochschulstudium  ohne  Abschluss  oder  Studie-  rende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15;  ge-  mäs  s  Ein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 384 Absatz 2 Fassung vom 21. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            123  satz  auf  der  Sch  ulst  ufe  Berufsausbildung oder Maturi  tät  9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12;  ge-  mäs  s  Ein-  satz  auf  der  Sch  ulst  ufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Primarschul  unterricht werden  wie folgt eingereiht:  Kategorie  Voraussetzung  LK  Lehrpersonen  Diplom  gemäss  den  Art.  10  und  18*  des  Regl  e-  mentes über die Anerkennung von Hochschuldip-  lomen  für  Lehrkräfte  der  Vorschulstufe  und  der  Primarstufe vom 10. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Andere  kantonale  Primarschulpatente  oder  So  n-  derpädagogik-  bzw.  Heilpädagogik-Patente oder  Sekundarstufenpatente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Arbeitslehrerinnenpatent mit Präsenzstud  ium als  Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Arbeitslehrerinnenpatent  17  Lehrbeau  f-  tragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  K  antonales Kindergärtn  e  rinnend  i  plom  17  Hochschul  diplom  1  5  Absolvierende der Studienvariante Quereinstieg  15  Hochschulstudium ohne Abschluss  oder Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Berufsausbildung oder Maturität  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 384 Absatz 3 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vo  m 31. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 384 Absatz 4 aufgehoben am 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den Kindergarten  unterricht wer-  den wie folgt eingereiht (ab 1. August 2012):  Kategorie  Voraussetzung  LK  Lehrpersonen  Diplom gemäss Art. 10 des Reglementes über  die  Anerkennung  von  Hochschuldiplomen  für  Lehr-  kräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Juni 1999
                            1  ) oder Primarschulpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Kindergärtnerinnendiplom  mit  Präsenzstudium  als Fachvertiefung von mindestens 100 Stunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Kantonales Kindergärtn  erinnendiplom  17  Lehrbeau  f-  tragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Hochschuldiplom  oder kantonales Primarschulpa-  tent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Absolvierende der Studienvariante Quereinstieg  15  Hochschulstudium  ohne  Abschluss  oder  Studi  e-  rende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Berufsausbildung oder Maturität  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Lehrpersonen und Lehrbeauftragte für den pädagogisch  -therapeutischen  Fachunterricht werden wie folgt eingereiht:  Kategorie  Voraussetzung  LK  Lehrpersonen  Diplom gemäss Art. 11 des Reglementes über die  Anerkennung  der  Hochschuldiplome  in  Logopä-  die  und  der  Hochschuldiplome  in  Psychomoto-  riktherapie vom 3. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Altrechtliche Diplome in Logopädie  19  Lehrbeau  f-  tragte  Hochschuldiplom  oder  kantonales  Kindergärtn  e-  rinnendiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Hochschulstudium  ohne  Abschluss  oder  Studi  e-  rende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Berufsausbildung oder Maturität  9  *Altrechtliche  Diplome  bzw.  Patente,  die  formal  als  Teiläquivalent  (Vo-  raussetzung für die Verwendung des geschützten Titels)  , jedoch nicht als  akademisches Äquivalent gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 385.
                            4  )  Einreihung der Stellvertretenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Entschädigung  für  Stellvertretungen  entspricht  d  em  Grundlohn  in  der  jeweils  massgebenden  Lohnklasse.  Dazu  kommt  der  1  3.  Monatslohn  und die Teuerungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 384 Absatz 5 Kategorie «Lehrbeauftragte» Fassung vo  m 31. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   EDK Rechtssammlung 4.2.2.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 385 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat eine Stellvertretung an der gleichen Stelle minde  stens ein Schulhalb-  jahr  oder  19  Schulwochen  gedauert,  so  ist  der  stellve  rtretenden  Person  rückwirkend ab Beginn der Vertretung der Lohn auszuric  hten, der ihr als  Lehrperson  beziehungsweise  Lehrbeauftragte  oder  Lehrbea  uftragter  zu-  stünde.  a. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  §§ 386. – 392. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  b. ...  3  )  §§ 393. und 394. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 395. ...
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   §§ 386 – 392 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   §§ 393 - 394 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 395 aufgehoben am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            126  Anhang 2: Lohnnebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 396. Verweisungsnorm
                            Anhang 2 (Lohnnebenleistungen) regelt Einzelheiten zu  den Lohnneben-  leistungen (§ 377 GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 397. Entschädigung und Teuerungszulage für Betreue rinnen und
                            Betreuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Betreuern  und  Betreuerinnen  wird  der  folgende  Lohn  pauschal  ausge-  richtet:  a)  Betreuungsdauer    5 – 11 Schulwochen:    Fr. 268. –;  b)  Betreuungsdauer  12 – 20 Schulwochen:    Fr. 375. –;  c)  Betreuungsdauer  21 – 39 Schulwochen:    Fr. 536.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf den Entschädigungen für die Betreuung wird die   zu Beginn des Se-  mesters für die Arbeitnehmenden des Kantons geltende   Teuerungszulage  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung wird nach Abschluss der Betreuun  g ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 398. Entschädigung und Teuerungszulage für Berater innen und Berater
                            1   Arbeitnehmende des Kantons oder einer Gemeinde bezie  hen eine pau-  schale Entschädigung von Fr. 150.– pro Beratung. Für an  dere Beraterinnen  und Berater wird die Entschädigung im Einzelfall in  Zusammenarbeit mit  dem Personalamt festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung wird nach Abschluss der Beratung   ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 399.
                            1  )  Ausserordentliche Fälle  In ausserordentlichen Fällen kann der Vorsteher oder  die Vorsteherin des  Volksschulamtes in Zusammenarbeit mit dem Personalam  t für Betreuung  und Beratung angemessene Entschädigungen festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 400. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 399 Fassung vom 26. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 400 aufgehoben am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            127  Anhang 3: Weitere Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 401. Weiter geltende Verordnungen und Regelungen
                            Folgende Verordnungen und Regelungen gelten im Sinne vo  n § 4 Absatz 1  GAV weiter:  a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  §§  6,  13  und  14  der  Verordnung  über  die  Kooperativen  O  berstufen-  schulen (BGS 413.131).  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 401 Buchstabe a aufgehoben am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 401 Buchstabe c aufgehoben am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 401 Buchstabe d aufgehoben am 3. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 401 Buchstabe e aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            128  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  IX. Mittelschule (NB BT Mittelschule)  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 402. Geltungsbereich
                            Der Besondere Teil Mittelschule regelt die Abweichu  ngen und Ergänzun-  gen  gegenüber  dem  Allgemeinen  Teil  für  das  Anstellu  ngsverhältnis  der  Lehrpersonen an den Mittelschule (§ 5 Abs. 1 GAV). Sow  eit dieser Beson-  dere Teil nichts anderes bestimmt, findet der Allge  meine Teil Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 402
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Sekundarschule P
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sek  undarschule P)  an den Mittelschulen gelten die Anstellungsbedingun  gen der Volksschule  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt ein Pensenrahmen von höchstens fünf Lektionen   (§ 404 Abs. 3).  B. Anstellungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 403.
                            2  )  Kategorien von Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:  a)  Mittelschullehrpersonen;  b)  Lehrbeauftragten;  c)  Stellvertretenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mittelschullehrpersonen  verfügen  über  ein  Lehrdiplom    für  gymnasiale  Maturitätsschulen  nach  den  massgebenden interkanton  alen Regelungen.  Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht  und Sologesang verfü-  gen über ein entsprechendes Diplom für den Unterric  ht an Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle für das entspre  chende Fach geforder-  ten wissenschaftlichen oder pädagogischen Voraussetzu  ngen. Sie müssen  in der Regel sechs Semester Fachstudium absolviert hab  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stellvertretende  werden  für  Lehrpersonen  oder  Lehrbeau  ftragte  einge-  setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht ertei  len können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 404.
                            3  )  Unbefristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mittelschullehrpersonen werden grundsätzlich unbefr  istet angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  unbefristete  Anstellung  kann  von  einer  zweijähri  gen  erfolgreichen  Unterrichtstätigkeit an einer Mittelschule und dem  Bestehen eines schulin-  ternen Qualifikationsverfahrens abhängig gemacht wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )       § 402  bis  eingefügt am 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )       § 403 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 404 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich   nicht für mehr als  zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten   Vertrag der gesicherte  Pensenteil  (Sockelpensum)  und  ein  darüber  hinausgehe  nder  Pensenrah-  men von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für d  en nicht gesi-  cherten Pensenteil festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pensen  rahmen werden  wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen s  eit Erhalt der schrift-  lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die  Erhöhung erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 404
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Befristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mittelschullehrpersonen werden soweit befristet an  gestellt, als mit dem  Pensenrahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegu  ng nicht abgedeckt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet   angestellt.  C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 405.
                            2  )  Kündigungsfrist und -termin (§ 17 Mittelschulgeset  z; BGS 414.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres   zu erfolgen. Die  Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schul  halbjahres einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Im Fall von Mutterschaft ist die Kündigung auf das En  de des Mutter-  schaftsurlaubs  möglich.  Die  Kündigung  ist  spätestens    zwei  Monate  vor  Ende des Mutterschaftsurlaubes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe   eine ausserordent-  liche Kündigung bewilligen.  D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pflichten der Lehrpersonen
                            a. Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 406.
                            3  )   Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bildung  ist  ein  lebenslanger  Prozess.  Die  Mittelsch  ule  führt  den  in  der  Volksschule angelegten Prozess fort und legt Grundlag  en für weitere Ent-  wicklungen  auch  nach  der  Mittelschulzeit.  Bildung  um  fasst  nicht  aus-  schliesslich kognitive Bereiche. Die Mittelschulen h  aben einen eigenstän-  digen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Diesem kommt  im gesellschaftli-  chen Umfeld für alle Partner hohe Bedeutung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 404  bis   eingefügt am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 405 Fassung vom 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 406 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrpersonen sind verantwortlich für das Fach und   den Unterricht,  den  sie  erteilen.  Sie  leisten  ebenso  ihren  Beitrag zu  r Erziehung und zur  Schaffung eines alle Beteiligten motivierenden Schulkl  imas sowie zur Ge-  staltung und Entwicklung ihrer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gestiegenen Anforderungen an diese pädagogisch  en Aufgaben set-  zen einen hohen Ausbildungsstand der Lehrpersonen vora  us. Die Lehrper-  sonen  sind  sich  ihres  Vorbildcharakters  bewusst.  Ihr  e  Tätigkeit  zeichnet  sich durch eine hohe Professionalität aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auch eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflichten   vermag indessen den  Lehrerfolg noch nicht zu garantieren. Dieser ist von w  eiteren, nicht beein-  flussbaren Faktoren abhängig. Die Lehrpersonen müssen   deshalb während  gogischen  und  persönlichen  Kompetenz  arbeiten,  um  den    sich  dauernd  ändernden technologischen, wirtschaftlichen, politi  schen und gesellschaft-  lichen Gegebenheiten gewachsen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Lehrpersonen sind zur Erfüllung ihres Auftrages  auch auf eine ver-  trauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schul  leitung, den Behör-  den und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bere  iche der Lehrerpersön-  lichkeit  fordern,  sind  die  Lehrpersonen  zur  Vorbereitu  ng  und  Aufarbei-  tung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und  zur Reflexion ihrer  eigenen  Lehrtätigkeit  auf  angemessene  Freiräume  währe  nd  der  unter-  richtsfreien Arbeitszeit angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelne  n durch die Schulge-  setzgebung  und  die  darauf  beruhenden  Regelungen  sowi  e  die  in  den  Lehrplänen festgesetzten Unterrichtsziele bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 406
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Tätigkeitsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verst  ehen. Den Rahmen  bilden  der  GAV  sowie  die  entsprechenden  gesetzlichen  Grundlagen und  Lehrpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbe  reiche:  a)  Haupttätigkeiten:  Tätigkeiten  in  unmittelbarem  Zusa  mmenhang  mit  dem  Unterricht;  Unterricht,  kurzfristige  Vor-  und  Nac  hbereitung  des  Unterrichts,  Leistungskontrolle,  langfristige  Unterr  ichtsplanung  und  Auswertung;  b)  weitere Tätigkeiten:  -  Betreuung und Beratung: Schüler- und Elterngespräche  , Zusammen-  arbeit mit Aufsichtsbehörden und schulischen Speziald  iensten;  -  Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konfere  nzen, Arbei-  ten  in  der  Fachschaft,  Vorbereitung,  Durchführung  und    Korrektur  von Aufnahme- und Schlussprüfungen, Qualitätssicherun  g, Mitarbeit  in der Schulentwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 406  bis   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            131  -  Weiterbildung  in  allen  Tätigkeitsbereichen,  persönl  iche  Weiterbil-  dung;  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  -  Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit d  er Schul-  leitung  wie  Schulleitungsfunktionen,  Fachschaftspräsi  dium,  Stun-  denplanung, Mentorate usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grössere, länger dauernde Arbeiten werden angerech  net oder entschä-  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 407. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung
                            1   Der Auftrag für die Lehrpersonen an den Mittelschul  en mit Vollpensum  gilt sinngemäss auch für die Lehrpersonen mit Teilpe  nsum sowie für die  Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in § 406  bis   aufgeführten Tätigkeiten verstehen sich für alle Leh  rperso-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrpersonen mit Teilpensum nehmen an schulinternen   Weiterbildungen  teil,  sofern  sie  nicht  einer  Verpflichtung  an  einer  anderen  Arbeitsstelle  Folge leisten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Lehrpersonen  mit  Teilpensum  an  verschiedenen  kantona  len  Schulen  nehmen  an  den  Sitzungen  und  Konferenzen  der  Schule,  an  der  sie  am  meisten  unterrichten,  regelmässig,  an  denjenigen  de  r  anderen  Schulen  nach Möglichkeit und Bedarf teil. Die Lehrpersonen r  egeln mit den Schul-  leitungen die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 407
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses  Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 5  5  bis  findet bei verän-  derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.  b. Unterrichtsausfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 408. Pflichten bei Unterrichtsausfall
                            Jeder Unterrichtsausfall ist der Schulleitung zu meld  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 409. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle
                            1   Für  vorhersehbaren  Ausfall  des  Unterrichts  hat  die  Le  hrperson  bei  der  Schulleitung in der Regel sechs Wochen vor Beginn des  selben um Urlaub  nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wochen von ihr, f  ür eine längere  Dauer vom Departement für Bildung und Kultur gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Die Aufhebung von § 406  bis   Absatz 2 Buchstabe b viertes Lemma vom 26. Au-  gust 2013 (Inkrafttreten 1. August 2014) wurde mit R  RB Nr. 2014/570 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. März 2014 für die Globalbudgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch
                            nicht in Kraft. Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2018/19  15 vom 4. Dezember 2018  am 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 407 Absatz 2 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 407 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 407 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 407  bis   eingefügt am 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Regelung  gilt  nicht  für  den  Mutterschafts-  u  nd  Vaterschaftsur-  laub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 410. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsaus falls
                            1   Die  Lehrpersonen  haben  Arbeitsausfälle  (Lektionen  u.  a.),  die  sie  selbst  verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössi  scher oder kantona-  ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuho  len. Die Schullei-  tung kann Ausnahmen bewilligen. Bei Bedarf kann der   Unterrichtsausfall  durch die Übernahme von anderen Aufgaben kompensiert   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug e  rfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensatio  n liegt bei der  Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.  c. Unterricht ausserhalb der Stammschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 411. Unterricht ausserhalb der Stammschule
                            1   Unbefristet  angestellte  Mittelschullehrpersonen,  d  enen  an  der  Stamm-  schule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertra  glich vereinbarten  Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet we  rden, Unterrichts-  stunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen  kantonalen Schule  zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Zuteilung entscheidet das Departement für   Bildung und Kultur  auf Antrag des Amtes für Mittelschulen und Hochschu  len und nach Rück-  sprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechte der Lehrpersonen
                            a. Arbeitszeit und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 412. Schuljahr
                            1   Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfrei  en Zeit und dauern zwei  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zei  tpunkt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 412
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Gesamtarbeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährliche Gesamtarbeitsleistung der Lehrpersone  n entspricht grund-  sätzlich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kanton  s. Die Wochenar-  beitszeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht  auf die unterschiedli-  che Belastung während und ausserhalb der Unterricht  swochen nicht expli-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 409 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 412  bis   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            133  zit festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in d  er unterrichtsfreien  Arbeitszeit ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitszeit gliedert sich in  a)  Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woc  he;  b)  weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme   an Sitzungen,  Konferenzen  und  Schulanlässen,  Durchführung  von  Schulanl  ässen,  Weiterbildung im Kollegium usw.;  c)  Arbeit  ohne  Präsenzverpflichtung  wie  Unterrichtsvorber  eitung,  Aus-  wertung,  Auswertung  des  Unterrichts,  persönliche  We  iterbildung  usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 413.
                            2  )  Pflichtpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr  personen an den  Mittelschulen beträgt grundsätzlich 23.5 Lektionen zu  45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr  personen für Mu-  sik, Sport, Bildnerisches Gestalten und Werken, Inst  rumentalunterricht und  Sologesang beträgt 24.5 Lektionen zu 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0  .3 Lektionen pro  Klasse und Woche entlastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr  personen der pro-  gymnasialen  Lehrgänge  (Sekundarschule  P)  beträgt  29  Lek  tionen  zu  45  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 413
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Präsenzzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Lehrpersonen  mit  Vollpensum  stehen  der  Schule  wäh  rend  der  or-  dentlichen Unterrichtszeit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Teilzeitlehrpersonen wird in angemessener Weise   auf die Ansprüche  anderer Arbeitsstellen Rücksicht genommen. Die Lehrp  ersonen regeln die  Einzelheiten mit den Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  besteht  kein  Anspruch  auf  einen  persönlichen  Lek  tionsplan,  der  be-  stimmte freie Tage, Halbtage oder lückenlos zusammen  hängende Unter-  richtsblöcke vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gemeinschaftsaufgaben  nach  § 406  bis    Absatz  2  Buchstabe  b  können  im  Bedarfsfall  auch  ausserhalb  der  Unterrichtszeiten  ei  nschliesslich  Samstag  angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Der Regierungsrat hat am 16. November 2010 die prozen  tuale Aufteilung der  Arbeitszeit auch für den Mittelschulbereich festgele  gt. Der Unterricht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 406
                            bis   Absatz 2 Buchstabe a umfasst mindestens 85 % der Jahr  esarbeitszeit ei-  ner Lehrperson (RRB Nr. 2010/2086).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 413 Fassung vom 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 413 Absatz 3 aufgehoben am 21. Februar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Die Änderung von § 413 Absatz 4 eingefügt am 26. Aug  ust 2013 (Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. Mär z 2014 für die Global-
                            budgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nic  ht in Kraft. Inkrafttreten  gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. Augus  t 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 313  bis   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b. Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 414.
                            2  )  Reduktion des Unterrichtspensums  Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn tr  iftige Gründe vor-  liegen, das Unterrichtspensum ohne Lohnkürzung reduzie  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 414
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen dien  t dem Erhalten und  Erweitern von Kenntnissen und Fähigkeiten, dem Erneuer  n und Vertiefen  der  Unterrichtskompetenz  und  somit  der  Qualitätssich  erung  und  -entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weiterbildung  umfasst  insbesondere  berufsbegleiten  de  Lehrgänge,  Se-  minare,  Kurse,  Tagungen,  Praxisberatung,  Supervision  un  d  Hospitation,  Intensivweiterbildungen, Nachdiplomkurse und -studie  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Massnahmen zur Weiterbildung bilden Gegenstand  der Mitarbeiten-  dengespräche zwischen Vorgesetzten und Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 414
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudge  ts über entspre-  chende finanzielle Mittel für die gemeinsame und die   individuelle Weiter-  bildung ihrer Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet im Rahmen der Bedürfnisse und finan  ziellen Möglichkei-  ten und nach Massgabe der vom Departement und der Sch  ulleitung fest-  gelegten Prioritäten über die Durchführung von gemei  nsamen Weiterbil-  dungen und über die Ausrichtung von Beiträgen an die   Kosten individuel-  ler Weiterbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 414
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Gemeinsame Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulleitung legt die Massnahmen zur gemeinsamen   Weiterbildung  der Lehrpersonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann diese in der unterrichtsfreien Zeit ansetze  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 414
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) Individuelle Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  individuelle  Weiterbildung  ist  nach  Möglichkeit    während  der  frei  gestaltbaren Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sin  d von der Schullei-  tung zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung kann eine Intensivweiterbildung zusa  mmenhängend, in  Teilen oder in Form einer Stundenentlastung über läng  ere Zeit gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrpersonen, die eine Intensivweiterbildung absolvie  ren, sind verpflich-  tet,  der  Schulleitung  über  ihre  Tätigkeit  während  de  r  Intensivweiterbil-  dung in geeigneter Form Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 414 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 414  bis   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 414  ter  eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 414  quater   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   § 414  quinquies   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            135
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Urlaub
§ 415. Bezahlter und unbezahlter Urlaub
                            1   Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom U  nterricht sind  in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der A  bwesenheit bei der  Schulleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr b  ei dem oder der  Vorsitzenden der Schulleitung, für eine längere Dauer  auf Antrag des oder  der Vorsitzenden der Schulleitung vom Amt für Mittelsch  ulen und Hoch-  schulen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaft  s- und Vaterschafts-  urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 416. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
                            Lehrpersonen,  die  zum  Militär-,  Zivil-  oder  Zivilschutzd  ienst  aufgeboten  werden,  haben  die  Vorsitzende  oder  den  Vorsitzenden  der    Schulleitung  sofort nach Veröffentlichung des Aufgebotsplakates o  der, wenn nur durch  persönlichen Marschbefehl aufgeboten wird, sofort n  ach dessen Empfang  schriftlich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Altersentlastung
§ 417.
                            2  )  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen  ab  dem  58.  Altersjahr  haben  Anspruch  au  f  Altersentlas-  tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens  80 und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson s  owie ein allfälli-  ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich d  es GAV berück-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrpers  on geringer ist als
                        
                        
                    
                    
                    
                9.5 beziehungsweise 10 Lektionen pro Woche.
§ 418.
                            3  )  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Altersentlastung  für  Lehrpersonen  ohne  Schulleitu  ngsfunktion  be-  trägt 3 Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlich  er Schulleitungs-  funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrpers  on gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 23.5 Lektionen   pro Woche:  a)  für ein Pensum von 19–23.5 Lektionen: 3 Lektionen pro W  oche;  b)  für ein Pensum von 14–18.5 Lektionen: 2 Lektionen pro W  oche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 415 Absatz 3 Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 417 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 418 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 418 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 418 Absatz 1  bis   eingefügt am 4. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            136  c)  für ein Pensum von 9.5–13.5 Lektionen: 1 Lektion pro Wo  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 24.5 Lektionen   pro Woche:  a)  für ein Pensum von 19.5–24.5 Lektionen: 3 Lektionen pro   Woche;  b)  für ein Pensum von 14.5–19 Lektionen: 2 Lektionen pro W  oche;  c)  für ein Pensum von 10–14 Lektionen: 1 Lektion pro Woche  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 25.5 Lektionen   pro Woche:  a)  für ein Pensum von 20.5–25.5 Lektionen: 3 Lektionen pro   Woche;  b)  für ein Pensum von 15.5–20 Lektionen: 2 Lektionen pro W  oche;  c)  für ein Pensum von 10–15 Lektionen: 1 Lektion pro Woche  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 419. Beginn des Anspruchs
                            Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit  Beginn des Schuljah-  res, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollend  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 420.
                            1  )  Lohn  Der  Lehrperson  wird  auch  für  die  Entlastungslektione  n  der  Lohn  ausge-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 421. Anstellungsform
                            1   Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastun  g nicht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stellvertretung erhält keine Altersentlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 422. Nebenbeschäftigungen
                            1   Die Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrper  sonen ist vor Be-  ginn dem oder der Vorsitzenden der Schulleitung anzuzeig  en. Diese leitet  die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für   Bildung und Kul-  tur weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet  über die Zulässig-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen  den  Entscheid  des  Departementes  kann  beim  Re  gierungsrat  Be-  schwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 423. Zusatzlektionen
                            1   Eine  altersentlastete  Lehrperson  darf  weder an der  eigenen Schule Zu-  satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterr  icht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lektionen, die über das nach § 417 GAV reduzierte Pfl  ichtpensum hinaus  erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gel  ten nicht als Zusatz-  lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 424. Pensionskasse
                            Die  Altersentlastung  hat  Einfluss  weder  auf  die  spä  teren  Ansprüche  ge-  genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die  Höhe des versicherten  Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin   die vollen Beiträ-  ge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 420 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            137  b. Löhne und Lohnnebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Löhne
1.1. Lohnkonzept
§ 425.
                            1  )  Einreihung  Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und   Stellvertretenden  ist in den §§ 442 – 444 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 426. Anrechnung von Schuldienst
                            1   Für die Entlöhnung wird folgender Schuldienst ange  rechnet:  a)  Schuldienst  an  andern  Schulen,  auch  ausserkantonalen,    in  der  Regel  vom Zeitpunkt an, da eine Lehrperson die solothurnisc  he Lehrberechti-  gung erworben hat;  b)  Stellvertretungen  an  einer  öffentlichen  solothurnisch  en  Schule  sowie  die  Dienstzeit  an  einer  staatlichen  oder  staatlich  a  nerkannten  solo-  thurnischen Anstalt, wenn sie zusammen wenigstens ei  n Schuljahr er-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einzelfall entscheidet das Departement für Bildu  ng und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 427. Berechnung der Dienstjahre
                            Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst  von weniger als ei-  nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von   einem halben Jahr  und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 428. Beginn und Ende des Lohnanspruches
                            Der  Lohnanspruch  der  Lehrpersonen  für das erste Schulh  albjahr beginnt  am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, je  ner für das zweite  Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31.   Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Zusatzlektionen
§ 429. Grundsatz
                            1   Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Leh  rperson zusätzlich  zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schu  len erteilte Pen-  sen werden für die Berechnung des Vollpensums addier  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusatzlektionen  werden  nach  Möglichkeit  im  nächsten    Schulhalbjahr  oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine  Kompensation nicht  möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 425 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            138
                        
                        
                    
                    
                    
                § 430.
                            1  )  Entschädigung für Zusatzlektionen  Die  Entschädigung  für  Lektionen,  die  das  Vollpensum  ü  bersteigen,  ent-  spricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen   Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 431. Beschränkung der Zusatzlektionen
                            Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zus  atzlektionen zuge-  teilt werden. Lektionen an andern Schulen gelten eben  falls als Zusatzlek-  tionen. In zwingenden Fällen kann das Departement für   Bildung und Kul-  tur Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 432. - 437. ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnnebenleistungen
§ 438.
                            4  )  Reisespesen von Stellvertretenden  Stellvertretenden  können  die  Reisespesen  ganz  oder  tei  lweise  vergütet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einzelregelungen
§ 439. Verweisungsnorm
                            Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kate  gorien von Lehr-  personen sind in Anhang 3 (§ 448 GAV) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 439
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Treueprämienurlaub  Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindest  ens fünf aufeinan-  derfolgenden Arbeitstagen.  E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 440. Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 430 GAV (Entschädigung für Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005
                            in  Kraft.  Die  Entschädigung  für  Zusatzstunden,  die  vor    dem  1.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 430 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   §§ 432 – 437 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 438 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 439  bis  eingefügt am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 geleistet worden sind, richtet sich nach den b  isher geltenden Best-  immungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 440
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011  Für  Lehrpersonen  und  Lehrbeauftragte  in  bereits  besteh  enden  Anstel-  lungsverhältnissen gilt:  a)  Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogische  n Anforderungen  nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige   Einreihung weiter;  b)  bei  Wahrnehmung  einer  anderen  Funktion  oder  bei  Ände  rung  der  fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehr  person gilt neues  Recht;  c)  Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis späte  stens 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 440
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Februar 201  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen und Lehrbeauftragten, deren Lohn vor dem 1  . August 2015  für den Unterricht an der Sek P über dem Maximallohn  der Lohnklasse 21  lag, wird der Besitzstand gewährt. Sie erhalten so la  nge keine Lohnanpas-  sung (Teuerungszulage und Reallohnerhöhung), bis der   bisherige Lohn  dem neuen Lohn entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 440  bis   eingefügt am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 440  ter   eingefügt am 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            140  Anhang 1: Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 441. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 442.
                            2  )  Einreihung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mittelschullehrpersonen werden in die Lohnklasse 23   eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mittelschullehrpersonen für Instrumentalunterricht   und Sologesang wer-  den in die Lohnklasse 21 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrpersonen der progymnasialen Lehrgänge (Sekundarsch  ule P) an den  Mittelschulen werden in die Lohnklasse 21 eingereiht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 443.
                            3  )  Einreihung der Lehrbeauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte   wie folgt ein-  gereiht:  a)  mit  dem  für  das  entsprechende  Fach  geforderten  fachw  issenschaftli-  chen, jedoch ohne pädagogischen Abschluss: zwei Lohnk  lassen tiefer;  b)  ohne den für das entsprechende Fach geforderten fach  wissenschaftli-  chen, jedoch mit pädagogischem Abschluss: drei Lohnk  lassen tiefer;  c)  ohne fachwissenschaftlichen und ohne pädagogischen  Abschluss: fünf  Lohnklassen tiefer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für  Berufsbildung, Mittel-  und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qu  alifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 443
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Einreihung der Hauswirtschaftslehrpersonen  Die  Hauswirtschaftslehrpersonen  der  hauswirtschaftl  ichen  Wochenkurse  der Maturitätslehrgänge werden wie folgt eingereiht  :  a)  mit Diplom in Hauswirtschaft: in die Lohnklasse 20;  b)  mit Ausbildung als Sek-I-Lehrperson: in die Lohnklasse   21.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 444.
                            5  )  Stellvertretende  Stellvertretende  werden  wie  Mittelschullehrpersonen  b  eziehungsweise  wie Lehrbeauftragte eingereiht.  Anhang 2:  ...  6  )  §§ 445. und 446. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 447...
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 441 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 442 Fassung vom 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 443 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 443  bis   eingefügt am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 444 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Anhang 2 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   §§ 445 und 446 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   § 447 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            141  Anhang 3: Einzelregelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 448. Verweisungsnorm
                            Anhang 3 (Einzelregelungen) regelt die Mentoratsents  chädigungen (§ 439  GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 449. Entschädigung für Mentorat
                            1   Das  Mentorat  für  eine  im  ersten  Schuljahr  zu  betreue  nde  Lehrperson  wird mit einer Grundentschädigung von 300 Franken abg  egolten. Zusätz-  lich kann der Mentor pro Schulbesuch mit Gespräch 50   Franken in Rech-  nung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährliche Entschädigung darf 800 Franken nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 450. Betreuung im zweiten Schuljahr
                            1   Das Mentorat für eine im zweiten Schuljahr zu betreue  nde Lehrperson  wird mit 150 Franken abgegolten. Zusätzlich werden pr  o Schulbesuch und  Teilnahme an einer Veranstaltung 50 Franken ausgerich  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährliche Entschädigung darf 400 Franken nicht  übersteigen.  Anhang 4: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 451. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Anhang 4 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 451 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            142  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  X. Berufsschule (NB BT Berufsschule)  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 452.
                            1  )  Geltungsbereich  Der Besondere Teil Berufsschule regelt die Abweichu  ngen und Ergänzun-  gen  gegenüber  dem  Allgemeinen  Teil  für  das  Anstellu  ngsverhältnis  der  Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren. Soweit dies  er Besondere Teil  nichts anderes bestimmt, findet der Allgemeine Teil   Anwendung.  B. Anstellungsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 453.
                            2  )  Kategorien von Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:  a)  Berufsfachschullehrpersonen;  b)  Lehrpersonen an höheren Fachschulen;  c)  Praxislehrpersonen (mit Werkstatt- und Berufsschulun  terricht);  d)  Lehrbeauftragten;  e)  Stellvertretenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen  erfüllen  alle  auf  der  entsprechenden  St  ufe  geforderten  fachlichen  und  pädagogischen  Voraussetzungen.  Diese  r  ichten  sich  nach  den Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konfere  nz der kanto-  nalen Erziehungsdirektoren (EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrbeauftragte erfüllen nicht alle an die Lehrperso  nen gestellten fachli-  chen und pädagogischen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stellvertretende  werden  für  Lehrpersonen  oder  Lehrbeau  ftragte  einge-  setzt, die ihren Unterricht vorübergehend nicht ertei  len können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 454.
                            3  )  Unbefristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angest  ellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit das Pensum oder ein Teil davon voraussichtlich   nicht für mehr als  zwei Jahre sichergestellt ist, wird im unbefristeten   Vertrag der gesicherte  Pensenteil  (Sockelpensum)  und  ein  darüber  hinausgehe  nder  Pensenrah-  men von höchstens fünf Lektionen (Maximalpensum) für d  en nicht gesi-  cherten Pensenteil festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Angeordnete Pensenerhöhungen im festgelegten Pense  nrahmen werden  wirksam, wenn die Lehrperson nicht innert 10 Tagen s  eit Erhalt der schrift-  lichen Mitteilung schriftlich ihren Verzicht auf die  Erhöhung erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 452 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 453 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 454 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            143
                        
                        
                    
                    
                    
                § 454
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Befristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrpersonen  werden  soweit  befristet  angestellt,  al  s  mit  dem  Pensen-  rahmen die Unsicherheit in der Pensenfestlegung nic  ht abgedeckt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrbeauftragte und Stellvertretende werden befristet   angestellt.  C. Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 455.
                            2  ) Kündigungsfristen und -termine (§ 40 Gesetz über di  e  Berufsbildung; GBB; BGS 416.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende eines Sch  ulhalbjahres mög-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Im Fall von Mutterschaft ist die Kündigung auf das En  de des Mutter-  schaftsurlaubs möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen wichtige Gründe vor, kann die Kündigung auch au  f einen andern  Zeitpunkt erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kündigungsfrist  im  Fall  von  Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Mutterschaft  beträgt  zwei  Monate.  D. Inhalt des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pflichten der Lehrpersonen
                            a. Auftrag der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 456. Auftrag
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildu  ngsauftrag. Diesem  kommt im gesellschaftlichen Umfeld für alle Partner   eine hohe Bedeutung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Lehrpersonen  sind  für  ihren  Unterricht  verantwor  tlich.  Sie  leisten  ebenso  einen  Beitrag  zur  Erziehung  und  helfen  mit,  ei  n  Schulklima  zu  schaffen,  das  alle  Beteiligten  motiviert.  Sie  unterst  ützen  die  Gestaltung  und die Entwicklung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbil  dungsstandard  und  eine  hohe  Leistungsbereitschaft  der  Lehrpersonen  voraus.  Die  Lehr-  personen sind sich ihres Vorbildcharakters bewusst.  Ihre Tätigkeit zeichnet  sich durch eine hohe Professionalität aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 454  bis   eingefügt am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 455 Fassung vom 17. Februar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 456 Sachüberschrift Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 456 Absatz 3 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein ve  rmag den Lehrerfolg  nicht zu garantieren. Dieser ist von weiteren, durch  die Lehrpersonen nicht  beeinflussbaren  Faktoren  abhängig.  Sie  müssen  deshalb    während  ihrer  gesamten Lehrtätigkeit an ihrer fachlichen, pädagogi  schen und persönli-  chen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher än  dernden techno-  logischen, wirtschaftlichen, politischen und gesell  schaftlichen Gegebenhei-  ten gewachsen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages a  uch auf eine vertrau-  ensvolle Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben, den El  tern, den Behör-  den und weiteren Bildungspartnern angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bere  iche der Lehrerpersön-  tung ihrer Lehrverpflichtungen, zur Weiterbildung und  zur Reflexion ihrer  eigenen  Lehrtätigkeit  auf  angemessene  Freiräume  währe  nd  der  unter-  richtsfreien Arbeitszeit und auf einen periodischen  Bildungsurlaub ange-  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Pflichtenkreis der Lehrpersonen wird im Einzelne  n durch die Schulge-  setzgebung und die darauf beruhenden Regelungen sowi  e die in den Bil-  dungsverordnungen festgelegten Bildungsziele bestimmt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 456
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Tätigkeitsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftrag der Lehrpersonen ist ganzheitlich zu verst  ehen. Den Rahmen  bilden  der  GAV  sowie  die  entsprechenden  gesetzlichen  Grundlagen und  Lehrpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftrag gliedert sich in folgende Tätigkeitsbe  reiche:  a)  Unterricht  und  Erziehung:  Tätigkeiten  in  unmittelbar  em  Zusammen-  hang mit dem Unterricht, Unterricht, kurzfristige Vor  - und Nachberei-  tung  des  Unterrichts,  Leistungskontrolle,  langfristi  ge  Unterrichtspla-  nung und Auswertung, Erziehung als Mittel zur Erreich  ung der Gesell-  schafts- und Arbeitsmarktfähigkeit, Beurteilung und   Beratung der Ler-  nenden;  b)  Gemeinschaftsaufgaben für alle: Teilnahme an Konfere  nzen, Arbeiten  in  der  Fachschaft,  Vorbereitung,  Durchführung  und  Korr  ektur  von  Aufnahme-  und  Schlussprüfungen,  Förderung  und  Entwick  lung  der  Schulqualität, Mitarbeit in der Schulentwicklung, reg  ionale und inter-  kantonale Zusammenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit;  c)  Zusammenarbeit  mit  den  Organisationen  der  Arbeitswe  lt,  den  abge-  benden und aufnehmenden Schulen, den Eltern, mit Beh  örden und mit  Spezialdiensten der Schule;  d)  Weiterbildung in allen Tätigkeitsbereichen, persönl  iche Weiterbildung;  e)  Übernahme von besonderen Aufgaben in Absprache mit d  er Schullei-  tung  wie  Schulleitungsfunktionen,  Fachschaftspräsidiu  m,  Stundenpla-  nung, Mentorate usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 456 Absatz 5 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 456 Absatz 6 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 456 Absatz 7 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 456 Absatz 8 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 456  bis   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                § 457. Pflichten bei Teilzeitbeschäftigung
                            1   Der Auftrag für die Lehrpersonen mit Vollpensum gilt   auch für die Lehr-  personen mit Teilpensum sowie für die Stellvertretend  en. In Absprache mit  der Schulleitung leisten die Lehrpersonen in den Bere  ichen gemäss § 456  bis  Absatz 2 Buchstaben b-e den Anteil, der ihrem Pensu  m entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 457
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses  Die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 5  5  bis  findet bei verän-  derten Schülerzahlen keine Anwendung auf Lehrpersonen.  b. Unterrichtsausfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 458. Pflichten bei Unterrichtsausfall
                            Jeder Unterrichtsausfall ist der direkt vorgesetzten  Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 459. Vorhersehbare Unterrichtsausfälle
                            1   Für vorhersehbaren Ausfall des Unterrichts hat die Le  hrperson beim Di-  rektor oder der Direktorin in der Regel sechs Woche  n vor Beginn dessel-  ben um Urlaub nachzusuchen. Dieser wird bis zu zwei Wo  chen von ihm  oder ihr, für eine längere Dauer vom Departement für   Bildung und Kultur  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Regelung  gilt  nicht  für  den  Mutterschafts-  u  nd  Vaterschaftsur-  laub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 460. Frist zur Einreichung von Urlaubsgesuchen
                            1   Gesuche um länger dauernden Urlaub sind dem Depart  ement für Bildung  und  Kultur  möglichst  frühzeitig  unter  Kenntnisgabe  an  die  Aufsichtsbe-  hörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im einzelnen gelten für die Einreichung von Gesuchen   dieser Art folgen-  de Fristen:  a)  Lehrpersonen, welche zum Militär-, Zivil- oder Zivilsch  utzdienst aufge-  boten werden, haben dem Departement für Bildung und   Kultur sofort  nach  Empfang  des  Aufgebotes  Mitteilung  zu  machen;  In  halt  dieser  Mitteilung  bildet  die  aufbietende  Stelle,  das  Datum  der  Einrückung,  die Art des Dienstes, ihre Einteilung und ihren Gra  d sowie das Datum  der Entlassung oder, sofern dieses nicht feststeht,   die voraussichtliche  Dauer des Dienstes;  b)  Lehrpersonen, welche aus anderen Gründen Urlaub wüns  chen, haben  ihr Gesuch in der Regel 6 Wochen vor Urlaubsbeginn e  inzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 461. Kompensation des vorhersehbaren Unterrichtsaus falls
                            1   Die  Lehrpersonen  haben  Arbeitsausfälle  (Lektionen  u.  a.),  die  sie  selbst  verursachen, vorbehältlich anderslautender eidgenössi  scher oder kantona-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 457 Absatz 1 Fassung vom 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 457 Absatz 2 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 457  bis   eingefügt am 25. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 459 Absatz 2 Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            146  ler Bestimmungen, nach Möglichkeit vor- oder nachzuho  len. Der Direktor  oder die Direktorin kann Ausnahmen bewilligen. Bei  Bedarf kann der Un-  terrichtsausfall durch die Übernahme von anderen Auf  gaben kompensiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstelle einer Kompensation kann auch ein Lohnabzug e  rfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verantwortung für die Handhabung der Kompensatio  n liegt bei der  Schulleitung und bei den einzelnen Lehrpersonen.  c. Unterricht ausserhalb der Stammschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 462. Unterricht ausserhalb der Stammschule
                            1   Unbefristet  angestellte  Berufsschullehrpersonen,  d  enen  an  der  Stamm-  schule kein Unterrichtspensum im Umfang ihres vertra  glich vereinbarten  Pensums zugeteilt werden kann, können verpflichtet we  rden, Unterrichts-  stunden aufgrund ihrer Ausbildung an einer anderen  kantonalen Schule  zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Zuteilung entscheidet das Departement für   Bildung und Kultur  auf  Antrag  des  Amtes  für  Berufsbildung  und  Berufsbe  ratung  und  nach  Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechte der Lehrpersonen
                            a. Arbeitszeit und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Arbeitszeit
§ 463. Schuljahr
                            1   Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weihnachtsferien sind Teil der unterrichtsfrei  en Zeit und dauern zwei  Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement für Bildung und Kultur legt den Zei  tpunkt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 463
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Gesamtarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  jährliche  Gesamtarbeitszeit  der  Lehrpersonen  ent  spricht  grundsätz-  lich jener der übrigen Arbeitnehmenden des Kantons.  Die Wochenarbeits-  zeit der Lehrpersonen wird jedoch mit Rücksicht auf d  ie unterschiedliche  Belastung  während  und  ausserhalb  der  Unterrichtswoc  hen  nicht  explizit  festgesetzt. Die zeitliche Mehrbelastung wird in der  unterrichtsfreien Ar-  beitszeit ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitszeit gliedert sich in  a)  Unterricht, definiert durch die Lektionenzahl pro Woc  he;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 463  bis   eingefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            147  b)  weitere Arbeit mit Präsenzverpflichtung wie Teilnahme   an Sitzungen,  Konferenzen  und  Schulanlässen,  Durchführung  von  Schulanl  ässen,  Weiterbildung im Kollegium usw.;  c)  Arbeit  ohne  Präsenzverpflichtung  wie  Unterrichtsvorber  eitung,  Aus-  wertung des Unterrichts, persönliche Weiterbildung  usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Tätigkeitsbereich gemäss § 456  bis   Absatz 2 Buchstabe a umfasst min-  destens 85 Prozent der Jahresarbeitszeit einer Lehrper  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 464.
                            1  )  Pflichtpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das wöchentliche Pflichtpensum (Vollpensum) der Lehr  personen an den  Berufsschulen  beträgt  grundsätzlich  26.5,  für  den  Spo  rtunterricht  27.5  Lektionen  zu  45  Minuten. Das wöchentliche Pflichtpens  um (Vollpensum)  der Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen beträgt 2  3.5 Lektionen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von dieser Regel abweichende Pensen sind aus pädago  gischen und be-  trieblichen Gründen möglich, sofern die Jahresarbei  tszeit gemäss § 463  bis  sowie  der  Dienstauftrag  gemäss  den  §§  456,  456  bis    und  457  eingehalten  werden. Eine Lektion Berufsschulunterricht entsprich  t 1.8 Stunden Praxis-  unterricht an der Schule für Mode und Gestalten und  am ZeitZentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Regel umfasst der Dienstauftrag sämtliche T  ätigkeiten, die durch  die  ordentlichen  Arbeiten  einer  Berufsschullehrpers  on  anfallen.  Aus  be-  trieblichen Gründen ausfallende Lektionen, die nicht   kompensiert werden  können,  werden  durch,  von  der  Schulleitung  zugewiesene  ,  zusätzliche  Arbeiten ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Arbeiten  nach  §  456  bis    Absatz  2  Buchstaben  b-e  die  15  Prozent  der  Ar-  beitszeit  überschreiten,  sowie  einzelne  Stellvertretung  en  werden  in  Ab-  sprache  mit  der  Schulleitung  entweder  durch  Entlastu  ngslektionen  oder  durch ein Minderpensum entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lehrpersonen mit Klassenleitungsfunktion werden mit 0  .2 Lektionen pro  Klasse und Woche entlastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 465. Reduktion des Pflichtpensums
                            7  )  Das Departement für Bildung und Kultur kann, wenn tr  iftige Gründe vor-  liegen, das Unterrichtspensum ohne Kürzung des Lohnes  reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 464 Fassung vom 22. April 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 464 Absatz 1 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 464 Absatz 2 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 464 Absatz 3 angefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 464 Absatz 4 angefügt am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Die Änderung von § 464 Absatz 5 eingefügt am 26. Aug  ust 2013 (Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2014) wurde mit RRB Nr. 2014/570 vom 24. Mär z 2014 für die Global-
                            budgetperiode 2016-2018 sistiert und tritt noch nic  ht in Kraft. Inkrafttreten  gemäss RRB Nr. 2018/1915 vom 4. Dezember 2018 am 1. Augus  t 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   § 465 Sachüberschrift Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            148
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Urlaub
2.1. Allgemeines
§ 466. Bezahlter und unbezahlter Urlaub
                            1   Gesuche um bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung vom U  nterricht sind  in  der  Regel  spätestens  drei  Monate  vor  Beginn  der  A  bwesenheit  beim  Direktor oder bei der Direktorin einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Urlaub wird bis zu zehn Halbtagen pro Schuljahr vo  m Direktor oder  der Direktorin, für eine längere Dauer auf Antrag d  es Direktors oder der  Direktorin vom Amt für Berufsbildung und Berufsberat  ung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Regelungen gelten nicht für den Mutterschaft  s- und Vaterschafts-  urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 467. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
                            Lehrpersonen,  die  zum  Militär-,  Zivil-  oder  Zivilschutzd  ienst  aufgeboten  werden, haben den Direktor oder die Direktorin sofo  rt nach Veröffentli-  chung des Aufgebotsplakates oder, wenn nur durch pe  rsönlichen Marsch-  befehl  aufgeboten  wird,  sofort  nach  dessen  Empfang  schriftlich  zu  be-  nachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Studienurlaub
§ 468. Zweck des Studienurlaubs
                            1  Der  Studienurlaub  dient  der  Weiterbildung  der  Lehrper  sonen  in  einer  Weise, die neben der Lehrtätigkeit und in den Ferien  allein nicht möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Studienurlaub ist so zu verbringen, dass sich dar  aus für die Unter-  richtstätigkeit ein Nutzen ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 469. Voraussetzung, Dauer und Zeitpunkt des Studienu rlaubs
                            1   Studienurlaub  steht  unbefristet  angestellten  Lehrper  sonen  zu,  die  im  Durchschnitt der letzten 5 Jahre dauernd mindestens  die Hälfte eines vol-  len Pensums unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Zeitpunkt des Urlaubs muss die Lehrperson mindes  tens zwei Jahre an  einer solothurnischen Berufsschule tätig gewesen se  in.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der bezahlte Studienurlaub dauert in der Regel acht  aufeinanderfolgen-  de Schulwochen. Der Regierungsrat kann Abweichungen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An den bezahlten kann ein unbezahlter Urlaub von höch  stens vier Mona-  ten angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der erste Studienurlaub ist in der Regel im fünften   bis zehnten Jahr des  Schuldienstes im Kanton Solothurn zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 466 Absatz 3 Fassung vom 15. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ein zweiter Studienurlaub ist frühestens acht Jahre  nach dem ersten, spä-  testens aber fünf Jahre vor dem Erreichen des Pensio  nsalters möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 470. Urlaubsgesuche
                            1   Gesuche um Studienurlaub sind vier Monate vor Urlaubs  beginn auf dem  Dienstweg dem Direktor oder der Direktorin zuhanden  des Departementes  für Bildung und Kultur einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Urlaubsgesuch sind Ziel und Programmgestaltung  des Urlaubs darzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 471. Entscheid
                            1   Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet  auf Antrag des kan-  tonalen Berufsschulinspektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  beurteilt,  ob  das  eingereichte  Urlaubsprogramm  die  Voraussetzung  nach § 468 GAV erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An die Bewilligung des Studienurlaubs können Auflag  en geknüpft wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 472. Urlaubsbericht
                            1   Nach dem Urlaub hat die Lehrperson zuhanden des kant  onalen Berufs-  schulinspektors einen Bericht über den Urlaub zu verf  assen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Form der Berichterstattung wird vom Departement  für Bildung und  Kultur festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Bericht sind Ausweise über besuchte Kurse usw.  beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 473. Rückerstattung der Stellvertretungskosten
                            1   Sofern  die  Lehrperson  nach  ihrem  Urlaub  nicht  weiter  e  drei  Jahre  im  Dienst einer solothurnischen Berufsschule verbleibt,   hat sie die durch ihre  Abwesenheit entstandenen Stellvertretungskosten antei  lmässig zurückzu-  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegen besondere Gründe vor, so kann das Departement   für Bildung und  Kultur eine abweichende Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Altersentlastung
§ 474.
                            1  )  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen  ab  dem  58.  Altersjahr  haben  Anspruch  au  f  Altersentlas-  tung, wenn ihr Gesamtpensum umgerechnet mindestens  80 und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesamtpensum umfasst das Pensum als Lehrperson s  owie ein allfälli-  ges Pensum als Schulleiter oder Schulleiterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Pensen an Schulen im Geltungsbereich d  es GAV berück-  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anspruch entfällt, wenn das Pensum als Lehrpers  on geringer ist als
                        
                        
                    
                    
                    
                10.5 beziehungsweise 11 Lektionen pro Woche.
                            1  )   § 474 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  Lehrpersonen,  welche  nach  dem  Jahresarbeitszeitmod  ell  angestellt  sind, gilt anstelle der Altersentlastung der Feriena  nspruch nach § 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 475.
                            1  )   Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Altersentlastung  für  Lehrpersonen  ohne  Schulleitu  ngsfunktion  be-  trägt 3 Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die Altersentlastung wird Lehrpersonen mit zusätzlich  er Schulleitungs-  funktion ausschliesslich für ihr Pensum als Lehrpers  on gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 26.5 Lektionen   pro Woche:  a)  für ein Pensum von 21–26.5 Lektionen: 3 Lektionen pro W  oche;  b)  für ein Pensum von 16–20.5 Lektionen: 2 Lektionen pro W  oche;  c)  für ein Pensum von 10.5–15.5 Lektionen: 1 Lektion pro W  oche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beträgt bei einem Pflichtpensum von 27.5 Lektionen   pro Woche:  a)  für ein Pensum von 22–27.5 Lektionen: 3 Lektionen pro W  oche;  b)  für ein Pensum von 16.5–21.5 Lektionen: 2 Lektionen pro   Woche;  c)  für ein Pensum von 11–16 Lektionen: 1 Lektion pro Woche  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 476. Beginn des Anspruchs
                            Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit  Beginn des Schuljah-  res, in dem die Lehrperson das 58. Altersjahr vollend  et.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 477.
                            4  )  Lohn  Der  Lehrperson  wird  auch  für  die  Entlastungslektione  n  der  Lohn  ausge-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 478. Anstellungsform
                            1   Die Form der Anstellung ist für die Altersentlastun  g nicht massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 479. Nebenbeschäftigungen
                            1   Jede Nebenbeschäftigung von altersentlasteten Lehrpe  rsonen ist vor Be-  ginn dem Direktor oder der Direktorin anzuzeigen. Die  ser oder diese leitet  die Anzeige auf dem Dienstweg an das Departement für   Bildung und Kul-  tur weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement für Bildung und Kultur entscheidet  über die Zulässig-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen  den  Entscheid  des  Departementes  kann  beim  Re  gierungsrat  Be-  schwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 480. Zusatzlektionen
                            1   Eine  altersentlastete  Lehrperson  darf  weder an der  eigenen Schule Zu-  satzlektionen noch an anderen Schulen zusätzlich Unterr  icht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 475 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 475 Absatz 1 Fassung vom 4. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 475 Absatz 1  bis   eingefügt am 4. Dezember 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 477 Fassung vom 4. Juni 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stunden, die über das nach § 474 GAV reduzierte Pflic  htpensum hinaus  erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gel  ten nicht als Zusatz-  lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 481. Pensionskasse
                            Die  Altersentlastung  hat  Einfluss  weder  auf  die  spä  teren  Ansprüche  ge-  genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die  Höhe des versicherten  Lohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmende haben weiterh  in die vollen Bei-  träge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.  b. Löhne und Lohnnebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lohnkonzept
§ 482.
                            1  )  Einreihung  Die Einreihung der Lehrpersonen, Lehrbeauftragten und   Stellvertretenden  ist in den §§ 498 - 500 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 483. Anrechnung von Schuldienst
                            1   Für die Entlöhnung wird folgender Schuldienst angere  chnet:  a)  Schuldienst  an  andern  Schulen,  auch  ausserkantonalen,    in  der  Regel  vom Zeitpunkt an, da eine Lehrperson die solothurnisc  he Lehrberechti-  gung erworben hat;  b)  Stellvertretungen  an  einer  öffentlichen  solothurnisch  en  Schule  sowie  die  Dienstzeit  an  einer  staatlichen  oder  staatlich  a  nerkannten  solo-  thurnischen Anstalt, wenn sie zusammen wenigstens ei  n Schuljahr er-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einzelfall entscheidet das Departement für Bildu  ng und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 484. Berechnung der Dienstjahre
                            Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst  von weniger als ei-  nem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von   einem halben Jahr  und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 485. Beginn und Ende des Lohnanspruches
                            Der  Lohnanspruch  der  Lehrpersonen  für das erste Schulh  albjahr beginnt  am 1. August und endigt am folgenden 31. Januar, je  ner für das zweite  Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endigt am 31.   Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 482 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            152
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zusatzlektionen
§ 486. Grundsatz
                            1   Als Zusatzlektionen gelten Lektionen, welche eine Leh  rperson zusätzlich  zu einem Vollpensum unterrichtet. An verschiedenen Schu  len erteilte Pen-  sen werden für die Berechnung des Vollpensums addier  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusatzlektionen  werden  nach  Möglichkeit  im  nächsten    Schulhalbjahr  oder im folgenden Schuljahr kompensiert. Sofern eine  Kompensation nicht  möglich ist, werden die Zusatzlektionen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 487.
                            1  )  Entschädigung für Zusatzlektionen  Die  Entschädigung  für  Lektionen,  die  das  Vollpensum  ü  bersteigen,  ent-  spricht dem Ansatz der Einzellektion des individuellen   Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 488. Beschränkung der Zusatzlektionen
                            Den Lehrpersonen dürfen grundsätzlich höchstens 3 Zus  atzlektionen pro  Woche zugeteilt werden. Lektionen an anderen Schulen g  elten ebenfalls  als Zusatzlektion. In zwingenden Fällen kann das Depar  tement für Bildung  und Kultur Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. ...
                            2  )  §§ 489. - 494. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Treueprämie
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 494
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) Treueprämienurlaub  Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindest  ens fünf aufeinan-  derfolgenden Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einzelregelungen
§ 495. Einzelregelungen
                            Regelungen über Lohn und Rechtsstellung einzelner Kate  gorien von Lehr-  personen sind in Anhang 2 (§ 503 GAV) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 487 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Titel aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   §§ 489 - 494 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Titel 4. eingefügt am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   § 494  bis  eingefügt am 8. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            153  E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 496. Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 464 GAV (Pflichtpensum) tritt am 1. Februar 2005 i n Kraft.
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 487 GAV (Zusatzlektionen) tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Die Ent-
                            schädigung für Zusatzstunden, die vor dem 1. Februar 2  005 geleistet wor-  den sind, richtet sich nach den bisher geltenden Be  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 496
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2011  Für  Lehrpersonen  und  Lehrbeauftragte  in  bereits  besteh  enden  Anstel-  lungsverhältnissen gilt:  a)  Für diejenigen, die die fachlichen oder pädagogische  n Anforderungen  nach neuem Recht nicht erfüllen, gilt die bisherige   Einreihung weiter;  b)  bei  Wahrnehmung  einer  anderen  Funktion  oder  bei  Ände  rung  der  fachlichen oder pädagogischen Qualifikation der Lehr  person gilt neues  Recht;  c)  Höhereinreihungen nach neuem Recht werden bis späte  stens 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 umgesetzt (mit Rückwirkung per 1. August 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 496  bis   eingefügt am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            154  Anhang 1: Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 497. ...
                            1  )  a. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 498.
                            3  )  Einreihung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrpersonen an höheren Fachschulen werden wie folgt   eingereiht:  ruflichen Unterricht an höheren Fachschulen: in Lohnk  lasse 23;  b)  mit Bachelor- oder gleichwertigem Abschluss im Fachb  ereich und Lehr-  diplom für den hauptberuflichen Unterricht an höher  en Fachschulen:  in Lohnklasse 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen mit Lehrdipl  om für den haupt-  beruflichen Unterricht an Berufsmaturitätsschulen o  der äquivalenter Qua-  lifikation werden in Lohnklasse 23 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit Lehrdiplom für   den hauptberufli-  chen Unterricht an Berufsfachschulen für allgemeinb  ildenden, berufskund-  lichen oder Sportunterricht sowie für Sprach- und Han  delsfächer werden  in Lohnklasse 22 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Lehrpersonen  an  berufsvorbereitenden  Lehrgängen  (Brüc  kenangebote)  mit  Lehrdiplom  für  den  Unterricht  an  Sekundarschulen  und berufspäda-  gogischer Ausbildung werden in Lohnklasse 21 eingere  iht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Lehrpersonen für den Praxisunterricht in Lehrwerkstät  ten mit Abschluss  der  höheren  Berufsbildung  oder  einer  gleichwertigen    Qualifikation  im  Unterrichtsfach und berufspädagogischer Ausbildung  werden in Lohnklas-  se 20 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 499.
                            4  )  Einreihung der Lehrbeauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Bezug auf die Lehrpersonen werden Lehrbeauftragte   wie folgt ein-  gereiht:  a)  mit dem für den entsprechenden Fachbereich gefordert  en fachlichen  Abschluss und dem berufspädagogischen Abschluss für   den nebenbe-  ruflichen Einsatz: eine Lohnklasse tiefer;  b)  mit dem für den entsprechenden Fachbereich gefordert  en fachlichen  Abschluss, jedoch ohne berufspädagogischen Abschlus  s: zwei Lohnklas-  sen tiefer;  c)  ohne den für den entsprechenden Fachbereich geforder  ten fachlichen  Abschluss und ohne pädagogischen Abschluss: fünf Loh  nklassen tiefer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrbeauftragte aus einem anderen Schulbereich, welc  he ihre Funktion  während  mindestens  fünf  Jahren  ausgeübt  haben,  über  nehmen  die  der  bisherigen Funktion entsprechende Lohnklasse, sofern  diese höher liegt als  die Einreihung nach Absatz 1. Eine Höhereinreihung a  ls in die maximale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 497 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Titel  aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 498 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 499 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            155  Lohnklasse für Lehrpersonen der entsprechenden Berufs  schulstufe ist nicht  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Lehrbeauftragten ohne betriebliche Erfahrung vo  n mindestens sechs  Monaten werden zusätzlich eine Lohnklasse tiefer einge  reiht. Von dieser  Regelung ausgenommen sind die Lehrbeauftragten für Sp  ortunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In nicht geregelten Fällen entscheidet das Amt für  Berufsbildung, Mittel-  und Hochschulen über das Vorliegen gleichwertiger Qu  alifikationen.  b. ...  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 500.
                            2  )  Stellvertretende  Stellvertretende  werden  wie  Lehrpersonen  beziehungsweis  e  wie  Lehrbe-  auftragte eingereiht.  c. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  §§ 501. und 502. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel  aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   § 500 Fassung vom 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Titel  aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   §§ 501 und 502  aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            156  Anhang 2: Einzelregelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 503. ...
                            1  )  a. Lohn und Pflichtpensum der Leitungspersonen an  Berufsschulen  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 504. Rektor-Stellvertreter
                            An  Schulen  ohne  Prorektor  kann  auf  Antrag  des  Rektor  s  ein  Rektor-  Stellvertreter eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 505.
                            3  )  Unterrichtslektionen der Rektoren und Rektorinnen  Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Dir  ektor oder die Direkto-  rin des BBZ innerhalb der nachgenannten Richtwerte  fest:  a)  Richtwerte  für  grössere  Schulen  (GIBS  Solothurn,  GIBS  O  lten,  BZ-GS)  sind: 4–8 Lektionen;  b)  Richtwerte für mittlere Schulen (KBS Solothurn-Grenchen  , KBS Olten,  GIBS Grenchen und ZeitZentrum Grenchen) sind: 8–12 Lek  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 506. Unterrichtslektionen der Prorektoren und Pro rektorinnen, der
                            Leiter und Leiterinnen des EBZ, der Leiter und Leiterin  nen der  höheren Fachschule und der Leiter und Leiterinnen von  Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Die zu erteilenden Unterrichtslektionen legt der Dir  ektor oder die Direkto-  rin des BBZ fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 507. Zulage für Rektoren-Stellvertreter
                            Rektoren-Stellvertreter erhalten eine Zulage in der G  rösse der Entlöhnung  einer  Jahreslektion  der  Lohnklasse,  in  der  sie  als  B  erufsschullehrperson  eingereiht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 508. Zusatzlektionen
                            Rektoren  und  Prorektoren  dürfen  an  kantonalen  oder  vom Kanton sub-  ventionierten Schulen keine zusätzlichen bezahlten Lektio  nen erteilen.  b. Mentorat für neue Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 509. Grundsatz
                            1   Die  Rektorate  können  zur  Betreuung  neueintretender    Lehrpersonen  Mentorate errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   § 503 aufgehoben am 20. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Titel Fassung vom 22. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   § 505 Fassung vom 22. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Sachüberschrift Fassung vom 22. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo die besonderen Umstände es erfordern, kann auch   einer bereits im  Amt  stehenden  Lehrperson  ein  Mentor  oder  eine  Mentor  in  zugewiesen  werden. Für diese Massnahme ist die Zustimmung des I  nspektorates erfor-  derlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 510. Dauer
                            Ein Mentorat dauert in der Regel ein Semester. In Au  snahmefällen kann  die Schulleitung es um ein weiteres Semester verlänger  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 511. Mentoren und Mentorinnen
                            Als Mentoren und Mentorinnen werden bewährte haupta  mtliche Lehrper-  sonen eingesetzt. In besonderen Fällen können auch er  fahrene Lehrbeauf-  tragte mit dieser Aufgabe betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 512. Aufgaben des Mentors oder der Mentorin
                            Dem Mentor oder der Mentorin obliegen folgende Aufg  aben:  a)  Beratung der betreuten Lehrperson allgemein und in a  llen schulischen  Fragen;  b)  Einführung der betreuten Lehrperson in die Lehrpläne;  c)  Besuch von Unterrichtslektionen der betreuten Lehrper  son und Bespre-  chung der besuchten Lektionen;  d)  Einsichtnahme in die Vorbereitungsarbeit und Beratun  g der betreuten  Lehrperson in der Unterrichtsplanung;  e)  Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten und Besprechu  ng der Notenge-  bung;  f)  Aufforderung der betreuten Lehrpersonen zum Besuch ei  gener Unter-  richtslektionen;  g)  Überlassung von Unterrichtsunterlagen;  h)  Einführung der betreuten Lehrperson in den Gebrauch  der zur Verfü-  gung stehenden technischen Hilfsmittel;  i)  Information der Lehrperson über die organisatorische  n und administ-  rativen  Belange  der  Schule;  die  Rektorate  unterstützen    den  Mentor  oder  die  Mentorin dabei mit schriftlichen Informati  onen und mit In-  formationskonferenzen;  j)  Erstellung  des  Mentoratsberichts  zuhanden  der  Schulle  itung  zusam-  men mit der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 513. Zeitaufwand
                            1   Der Arbeitsaufwand für ein Mentorat muss mindesten  s 40 Stunden pro  Semester ausmachen und ist im Mentoratsbericht auszuw  eisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn im Einzelfall der Zweck des Mentorats nach wen  iger als 40 Stun-  den Betreuung erreicht ist, kann das Rektorat den b  etreffenden Mentor  oder die betreffende Mentorin während der Dauer der   Stundenentlastung  für andere Betreuungsaufgaben einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            158
                        
                        
                    
                    
                    
                § 514. Entschädigung
                            1   Die Entschädigung für ein Mentorat erfolgt in Form  einer Stundenentlas-  tung.  Ein  Mentorat  von  der  Dauer  eines  Semesters  bere  chtigt  zu  einer  Stundenentlastung von einer Lektion während eines Semes  ters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für das Mentorat gehen zulasten des Besol  dungskredits der  Berufsschule, an welche der Mentor oder die Mentori  n als hauptamtliche  Lehrperson gewählt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 515. Mentorat für Absolventen von Regionalen Method ikkursen des
                            Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  Absolventen  und  Absolventinnen  von  Regionalen  Meth  odikkursen  des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIB  P) können Mentora-  te  von  kürzerer Dauer und geringerem Betreuungsaufwan  d eingerichtet  werden («kleines Mentorat»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung für kleine Mentorate richtet sic  h nach den Richtlinien  des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik.  c. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  §§ 516. - 518. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Anhang 3: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 519...
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel c aufgehoben am 22. April 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   §§ 516-518 aufgehoben am 22. April 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Anhang 3 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   § 519 aufgehoben am 9. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            159  Normative Bestimmungen, Besonderer Teil:  XI. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  A. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 520. - 521. ...
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Titel XI aufgehoben am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Titel A aufgehoben am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   §§ 520 - 521 aufgehoben am 8. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                126.3
                            160  Inkrafttreten GAV am 1. Januar 2005 (§ 21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Inkrafttreten der Änderungen vom:  -
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dezember 2005 am 1. Juli 2005;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                26. September 2006 am 1. Januar 2006;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                12. März 2007 am 1. Juli 2006;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dezember 2007 am 1. September 2007;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                22. April 2008 am 1. Dezember 2001 (§ 239) und am 1. Feb ruar 2005 (§ 464,
                            Anhang 2/Titel c/§§ 516-518);  -
                        
                        
                    
                    
                    
                4. November 2008 am 1. Januar 2005 (§ 53
                            bis  ), am 1. Juli 2005 (§ 190 Abs. 1),  am 1. Januar 2007 (§ 239) und am 1. November 2008 (§ 1  Bst. d und § 328  Bst. a);  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Januar 2009 am 1. Januar 2009;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juni 2010 am 1. Juli 2010 und am 1. August 2010 (§ 49 und § 176 Abs. 1
                            Bst. d);  -
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Mai 2011 am 1. August 2011;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 2011 am 1. August 2011;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Mai 2012 (§ 177 Abs. 1 und § 239 LK 29 -25 Spalt e 1) am 1. Januar 2012;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Mai 2012 (§ 7 Abs. 4, Besonderer Teil V, § 258 Abs. 1, 3 und 4, § 43
                            bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Abs. 1
                            bis  , § 327, § 205 Abs. 2) am 1. Juni 2012;  -
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Juni 2012 am 1. Januar 2012 (Korrektur des Besc hlusses vom 8. Mai 2012;
§ 239 LK 29 -25 Spalte 1);
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Mai 2012 am 1. August 2012;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 2012 am 1. August 2012;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                12. März 2013 am 1. Dezember 2012;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juni 2013 am 1. August 2013;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                26. August 2013 am 1. August 2014;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                22. April 2014 am 1. August 2013;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                12. August 2014 am 1. August 2014;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                12. August 2014 am 1. September 2014;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Februar 2015 am 1. Februar 2015;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Februar 2015 am 1. August 2015;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                11. August 2015 am 1. August 2015;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                18. August 2015 am 1. August 2015;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Januar 2016 am 1. November 2015;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Januar 2016 am 1. Januar 2016;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Mai 2016 am 1. Juni 2016;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Mai 2016 am 1. Juli 2016;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Juni 2016 am 1. Juli 2016;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 2016 am 1. Januar 2017;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Februar 2017 am 1. März 2017;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Mai 2017 am 1. Juni 2017;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 2018 am 1. April 2018;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Juni 2018 am 1. Juli 2018;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Juni 2018 am 1. Juli 2018;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 2018 am 1. Juli 2018;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                30. April 2019 am 1. Mai 2019;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Mai 2019 am 1. Juni 2019;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Juni 2019 am 1. August 2019;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                13. August 2019 am 1. September 2019;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                24. September 2019 am 1. Oktober 2019;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                28. April 2020 am 1. Mai 2020;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Juli 2021 am 1. August 2021;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 2021 am 1. Februar 2022;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Mai 2022 am 1. August 2022;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Juni 2022 am 1. August 2022;
126.3
                            161  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 2022 am 1. September 2022;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 2022 am 1. November 2022;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar 2023 am 1. Januar 2023;
                            -