Studienordnung für den Masterstudiengang Circular Economy Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang Circ ular Economy Management
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.875 Studienordnung für den Masterstudiengang Circular Economy Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 2. Juni 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 den Masterstudiengang Circular Economy Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Masterstudiengang kann al s Vollzeit- oder Teilzeitstu dium angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang umfasst Studie nleistungen von 90 ECTS-Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von ECTS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            An der ZHAW oder andernorts auf konsekutiver Master ebene erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet . Die Studiengangleitung entschei det über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen: a.   Bachelorabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studien gang von 180 ECTS-Credits mit eine r Abschlussnote von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,50,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.875 Masterstudiengang Circular Economy Management b.   Bachelorabschluss in einem naturw issenschaftichen Studiengang von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 ECTS-Credits mit einer Absc hlussnote von mindestens 4,50, c.    Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Ab schlussnote von mindestens 4,50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewerberinnen und Bewe rber müssen ausserdem a.   einen mit «gut» bestandenen Nach weis von Englischkenntnissen auf Stufe B2 gemäss Common Europ ean Framework of Reference for Languages (CEFR) erbringen, sofern Englisch nicht ihre Erst- oder Hauptsprache (bisherige Schulsprache) ist, b.   die Eignungsabklärung er folgreich absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einzelheiten zur Eignungsabklä rung sind im Anhang geregelt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich entsprechenden Masterstudiengan g endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium ve rweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung. C. Module Modulsprache und Durch führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Module werden in englis cher Sprache durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Bestehen von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Modul ist bestanden, wenn a.   die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder b.   das Modul mit «besta nden» bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  benoteten  Modulen  müssen  al le  nicht  benoteten  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachweise bestanden sein. Die M odulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten. Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  der  Modulbeschreibung  ka nn  vorgesehen  werden,  dass Expertinnen  und  Experten  zur  Beurteilung  von  Leistungsnachweisen, insbesondere  von  Mast erarbeiten  und  Praxisprojekten,  herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Circ ular Economy Management
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.875
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Nachbesserung  oder  Nachprüfung  einzelner  Leistungs nachweise  oder  Module  ist  möglich, sofern  dies  in  der  Modulbeschrei bung  festgehalten  ist  und  die  Bewertung  mit  mindestens  der  Note  3,50 erfolgte.  Nach  erfolgter  Nachbesser ung  kann  höchstens  die  Note  4,00 vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Nachbesser ung oder Nachprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            5 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise  des  Moduls wiederholen.  Die  Studiengangleitung legt Termine und M odalitäten fest. E. Studienabschluss und Masterdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5 Der Mastertitel wird vergeben, wenn a.   alle erforderlichen Module bestanden und b.   90 ECTS-Credits erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            5 Die  Abschlussnote  errechnet  si ch  aus  dem  Durchschnitt  der Noten  der  gemäss  Anhang  relevante n  Module.  Die  Modulnoten  wer- den nach ECTS-Credits gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden  mehr  Wahlpflichtmodul e  als  nötig  belegt,  gelten die überzähligen Wahlpfli chtmodule als Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung regelt, a.   ob die Belegung von überzähli gen Wahlpflichtmodulen möglich ist, b.   wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech nung der Abschlussnote herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            5 Das  Masterstudium  wird  mit  de m  Titel  «Master  of  Science ZHAW in Circular Economy Management» abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 77, 430 ; Begründung siehe ABl 2022-07-29 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. September  2024  ( OS 79, 416 ; ABl 2024-09-27 ). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nummerierung gemäss B vom 5. September 2024 ( OS 79, 416 ; ABl 2024-09-27 ). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.875 Masterstudiengang Circular Economy Management Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Circular Economy Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Circular Economy Management an der Zürc her Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsamml ung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.