Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg (790.412)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg (790.412)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Steingruebe», Wittinsburg Vom 21. Dezember 1993 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Steingruebe», bestehend aus den Parzellen Nr. 1275, im Eigentum von Dominique Hodel-Blanco sowie Nr. 1276, im Eigentum von Ernst Wüthrich-Müller, wird entsprechend dem beiliegenden Plan (Anhang) als Ob - jekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 2,89 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung des geologischen Aufschlusses von Hauptrogenstein, Musche - lagglomerat, Helicidenmergel und Juranagelfluh;
b. Erhaltung und Förderung der waldfreien Fläche als Magerwiese und Pio - nierstandort;
c. Erhaltung und Förderung der für die unbewaldeten Standorte spezifi - schen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Erweiterung des Tümpelbereiches als Laichgewässer für Geburtshelferkröten und Gelbbauchunken;
e. Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes mit Gebüschmantel;
f. Erhaltung des Biotop-Mosaiks sowie der reich strukturierten Oberflächen - formen als kulturhistorische Landschaftselemente;
g. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung;
h. Erhaltung und Förderung von Altholzinseln;
i. Erhaltung der Schachthöhle;
j. Erhaltung und Förderung der seltenen und gefährdeten Tier- und Pflan - zenarten.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen und Eingriffe, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen jeglicher Art;
b. Materialablagerungen und andere Terrainveränderungen, welche dem Schutzkonzept widersprechen;
c. Entfachen von Feuer, Wegwerfen von Abfällen, Campieren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
d. Laufenlassen von Hunden;
e. Befahren ohne Berechtigung;
f. * Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fan - gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekon - zept.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4 Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
2 Für eine allfällige Reaktivierung des Gesteinsabbaus sind die erforderlichen kantonalen Bewilligungen einzuholen.
§ 5 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 6 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Kantonsforstamt. Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch ge - eigneten Dritten übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
2 Ein Schutz- und Pflegekonzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Un - terhalts- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.1993 01.02.1994 Erlass Erstfassung GS 31.533
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, lit. f. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, lit. g. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.1993 01.02.1994 Erstfassung GS 31.533
§ 3 Abs. 2, lit. f. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, lit. g. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.533