Gesetz über die politischen Rechte
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die politischen Rechte (GPR)  Vom 10. März 1992 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 59  –  65, 69 und 131 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
§ 1 Umschreibung
                            1  Dieses Gesetz gilt für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen  an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung des  Referendums  -  und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleib  en die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl  des Grossen Rates  1  )  und der Gesetze über die Einwohnergemeinden  2  )  und über die  Ortsbürgergemeinden  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten sind ferner die bundesrechtlichen Vorschriften über die Durchführung  eidgenö  ssischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen sowie über die Aus-  übung  des  Referendums  -  und  Initiativrechts  in  eidgenössischen  Angelegenheiten.  Enthält das Bundesrecht diesbezüglich keine Vorschriften, gilt kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Funktionen, Bezeich nungen
                            1  Amts  -  und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Ge-  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  152.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  171.200
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 3 Stimmrecht, Stimmpflicht
                            1  Das  Stimmrecht  berechtigt  und  verpflichtet,  an  Wahlen,  Abstimmungen  und  Ge-  meindeversammlungen  t  eilzunehmen.  Es  berechtigt,  Referendums  -  und  Initiativbe-  gehren zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Stimmberechtigung  von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern an  den Ständerats  wahlen gelten die Art. 7  –  13 der Verordnung über Schweizer Personen  und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V  -  ASG) vom 7.  Okto-  ber 2015  1  )  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausübung des Stimmrechts, politischer Wohnsitz
                            1  Die  Ausübung  des  Stimmrechts  erfo  lgt  am  politischen  Wohnsitz.  Dieser  befindet  sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  in  einer  Gemeinde  statt  des  Heimatscheines  einen  Heimatausweis  hinterlegt,  erwirbt hier dann politischen Wohnsitz, wenn er  nachweist, dass er am Ort,  wo der  Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wählbarkeit
                            1  Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesetzliche Bestimmungen über besondere Wählbarkeitserfordernisse bleiben vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wahlfähigke itsausweis, Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die  Gemeinden  haben die  erforderlichen  Wahlfähigkeitsausweise  und die  Stimm-  rechtsbescheinigungen kostenlos auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Wahl - und Abstimmungsorganisation
§ 7 1. Stimmregister
                            1  Die Stimmberechtigten sind am pol  itischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutra-  gen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  einer  Wahl,  Abstimmung  oder  Gemeindeversammlung  sind  Eintragungen  bis  und mit 5. Vortag des Wahl  -  oder Abstimmungstages vorzunehmen,  wenn feststeht,  dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  195.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Wahlbüro
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Wahlbüro steht ei  n Mitglied des Gemeinderates vor. Der Gemeindeschreiber  oder ein vom Gemeinderat bestimmter Stellvertreter amtet als Aktuar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahl der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzäh-  ler) wird in der Gemeindeordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat kann das Wahlbüro nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräf-  ten erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen
                            1  Bei Gemeinderatswahlen leitet eine gewählte Stimmenzählerin oder ein gewählter  Stimmenzähler  das  Wahlbüro  beziehungsweise  die  D  urchführung  der  Wahl  in  Ge-  meinden mit Versammlungswahl.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  gewählten  Stimmenzählerinnen  und  -  zähler  bestimmen  den  Vorsitz  selber.  Kommt keine Wahl zustande,  wird die Leitung dem ältesten Mitglied übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) Entschädigung
                            1  D  ie Mitglieder des Wahlbüros werden durch die Gemeinde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3. Wahl - und Abstimmungslokale *
                            1  Der Gemeinderat bestimmt die Wahl  -  und Abstimmungslokale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 4. Urnenöffnungszeiten
                            1  Die Stimmabgabe ist mindestens am Hauptwahl  -  oder Hau  ptabstimmungstag zu er-  möglichen. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere der 4 Vortage als Wahl  -  und  Abstimmungstag festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn  diese während der Woche vor einem Wahl  -  oder Abst  immungstag stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat hat die Urnenöffnungszeiten so festzulegen, dass sie den Gewohn-  heiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Er macht sie öffentlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * 5. EDV - Programm
                            1  Der Kanton erstellt für die Erfassung und  Auswertung von Wahlen und Abstimmun-  gen  ein  EDV  -  Programm.  Der  Regierungsrat  kann  den  Gemeinden  dessen  Verwen-  dung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b * 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
                            1  Das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Ausland  schweizer wird zentral  bei der Kantonsverwaltung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation des Wahl-  büros, durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
§ 13 Anordnung
                            1  Die Wahlen und Abstimmungen s  ind gemeindeweise vorzunehmen und werden wie  folgt angeordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vom Regierungsrat
                            a)  die periodischen Wahlen in Kanton, Bezirken, Kreisen und Gemeinden;  b)  *  die Ersatzwahlen für Behörden des Kantons;  c)  die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Von der Staatskanzlei
                            a)  *  die Ersatzwahlen für Behörden der Bezirke und Kreise;  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vom Gemeinderat
                            a)  *  die Ersatzwahlen für Gemeinderäte und die von der Gemeinde zu wäh-  lenden Kommissionen;  b)  die  Wahlen  von  Abgeordneten  in  die  Gemeindeverbänd  e  gemäss  Ge-  meindeordnung;  c)  die Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vom zuständigen Verbandsorgan die im Verbandsgebiet eines Gemeindever-
                            bandes durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates und des Regie  rungsrates finden  am gleichen Tag statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bekanntgabe
                            1  Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich  bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Bekanntgabe  der  Termine  der  periodischen  Gemeindewahlen  und  der  Er-  satzwahlen der Gemeinderäte is  t der Gemeinderat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen
2.1. Vorbereitung und Stimmabgabe
§ 15 Stimmrechtsausweis, Aufforderung
                            1  Die Stimmberechtigten  werden durch Zustellung der Stimmrechtsausweise zu den  Wahlen und  Abstimmungen aufgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Abstimmungserläuterungen
                            1  Der  Regierungsrat  verfasst  zu  kantonalen  Abstimmungsvorlagen  einen  kurzen  er-  läuternden Bericht. Dieser enthält das Ergebnis der Schlussabstimmung im Grossen  Rat und berücksichtigt auch die Mein  ung wesentlicher Minderheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat verfasst zu kommunalen Abstimmungsvorlagen einen kurzen er-  läuternden  Bericht.  Dieser  enthält  das  Ergebnis  des  Gemeindeversammlungs  -  oder  Einwohnerratsbeschlusses  und  berücksichtigt  auch  die  Meinung  wesentlic  her  Min-  derheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Urheberkomitees  von  Volksinitiativen  und  fakultativen  Referenden  sowie  die  Vertreterinnen  und  Vertreter  von  Behördenreferenden  teilen  ihre  Argumente  in  schriftlichen  Stellungnahmen  mit.  Der  Regierungsrat  beziehungsweise  der  Gemein-  de  rat berücksichtigt diese Stellungnahmen in seinem Bericht. Er kann ehrverletzende,  wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur dann in den erläuternden Bericht auf-  genommen werden, wen  n die Urheberinnen und Urheber der Verweise schriftlich er-  klären,  dass  diese  Quellen  nichts  Rechtswidriges  enthalten  und  nicht  zu  elektroni-  schen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zustellung der Unterlagen
                            1  Kantonale Abstimmungsvorlagen mü  ssen zusammen mit dem erläuternden Bericht  des Regierungsrates den Stimmberechtigten mindestens 3 Wochen vor dem Abstim-  mungstag zugestellt werden. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis  auf 10 Tage verkürzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei kommunalen Abstimmungen h  at die Zustellung der Vorlage mit dem gemein-  derätlichen Bericht und allfälligen weiteren Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem  Abstimmungstag zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis  auf 10 Tage verkürzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Stimm  -  und  Wahlze  ttel  sowie  die  Stimmrechtsausweise  sind  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Tage vor dem Wahl  -  oder Abstimmungstermin zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Verhältniswahlverfah-  ren  (Einwohnerrat,  Grosser  Rat,  Nationalrat)  den  Stimmberechtigten  gleichzeitig  in  einem besonderen Umschlag je ein Flugblatt der an der Wahl beteiligten Parteien und  politischen Gruppierungen unentgeltlich zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Flugblätter sind von den interessierten Parteien und politischen Gruppierun-  gen in der für den j  eweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei den Nationalrats  -  und Grossratswahlen erfolgt die Organisation von Verpackung  und Versand an die Gemeinden zentral durch den Kanton auf Kosten der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Stimmabgabe
                            1  Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder  brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise  zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten und eingetragene Partn  er dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger  Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmrechtsausweise,  die  nicht  persönlich  abgegeben  werden,  müssen  von  den  Stimmberechtigten unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stimmberechtigte, die wegen Invalidi  tät oder aus einem andern Grund unfähig sind,  das Ausfüllen der Stimm  -  und Wahlzettel selbst vorzunehmen, können dies durch eine  stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Weiter  gehende  Erleichterungen  für die  Stimmabgabe  in  eidgenössischen  An  gele-  genheiten  können  in  gleichem  Masse  durch  Verordnung  auch  für  Wahlen  und  Ab-  stimmungen im Kanton sowie in den Bezirken und Gemeinden eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teil-  weise ermöglichen, sofer  n die zur Erfassung aller Stimmen sowie die zur Wahrung  des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Be-  dingungen  erfüllt  sind.  Die  näheren  Einzelheiten  werden  in  der  Verordnung  gere-  gelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Stimm - und Wahlzettel
                            1  Für die  Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm  -  und Wahlzettel benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimm  -  und Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt bzw. geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Überwachung der Stimmabgabe
                            1  Die  Stimmabgabe  muss  ungestört  und ohne  Beeinflussung  der Stimmberec  htigten  erfolgen können. Sie ist von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten sind die Urnen sofort zu verschliessen und an  einem sicheren Ort in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Stimmenauszählun g
§ 20 * Öffnung der Urnen
                            1  Die Urnen dürfen erst am Hauptwahl  -  oder Hauptabstimmungstag geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wahlbüro darf bei Verhältniswahlen und bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen  von Ständerat beziehungsweise Regierungsrat die Urnen am Vortag  des Hauptwahl  -  oder Hauptabstimmungstags öffnen und mit der Auszählung der Stimmen beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Mehrheitswahlen in Kanton, Bezirk und Kreis sowie Abstimmungen über eid-  genössische und kantonale Vorlagen kann die zuständige Stelle die Urnenöffnung so-  wie  d  en  Beginn  der  Stimmenauszählung  am  Vortag  des  Hauptwahl  -  oder  Hauptab-  stimmungstags bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin bewilligen, vor dem Haupt-  wahl  -  oder Hauptabstimmungstag in getrennten Arbeitsschritten  a)  die Antwortkuver  ts zu öffnen und die Stimmrechtsausweise von den Stimmzet-  telkuverts zu separieren,  b)  die Stimmzettelkuverts zu öffnen und die Stimmzettel in die Urne zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei vorzeitiger Urnenöffnung haben alle im Wahlbüro tätigen Personen das Gebot  der  Amtsversch  wiegenheit  zu  beachten  und  insbesondere  Zwischenergebnisse  ge-  heim zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beurteilung der Stimm - und Wahlzettel
                            1  Die Stimm  -  oder Wahlzettel sind ungültig, wenn sie  a)  nicht amtlich sind;  b)  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind  ;  c)  den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;  d)  ehrverletzende Äusserungen enthalten;  e)  bei  brieflicher  Stimmabgabe  nicht  den  dafür  erlassenen Vorschriften  entspre-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Mehrheitswahl mehrerer Personen mittels ein  es gemeinsamen Wahlzettels  sind nur diejenigen einzelnen Stimmen ungültig, die unleserlich oder nicht von Hand  geschrieben sind oder die nicht wahlfähigen Personen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimme für den Gemeindeammann oder Vizeammann ist ungültig, wenn diese  Person  bei gleichzeitiger Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinde-  rat auf demselben Wahlzettel nicht auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates  erhält oder wenn sie bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl des Ge-  meindeammanns und Vizeammann  s nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates ge-  wählt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Ermittlung des Ergebnisses, absolutes Mehr
                            1  Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die leeren  und ungültigen Stimmzettel beziehungsweise Stimmen ausser Bet  racht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen  wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis  halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Wahl - und Abstimmungsergebnis
                            1  Gewählt  ist,  wer  im  ersten  Wahlgang  das  absolute  Mehr  erreicht  oder  im  zweiten  Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist das absolute Mehr erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Verfa hren nach der Wahl und Abstimmung
§ 24 Protokoll
                            1  Über  jede  Wahl  und  Abstimmung  ist  vom  Wahlbüro  ein  Protokoll  zu  führen,  das  vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Genehmigung und Prüfung *
                            1  Für die Genehmigung des Protokolls sind z  uständig  a)  der Grosse Rat bei Regierungsrats  -  und Grossratswahlen;  b)  *  der Regierungsrat bei Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen.  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen entfällt die Genehmigung. Das zustän-  dige Departement kann  durch Stichproben die Ergebnisse in den Gemeinden überprü-  fen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Veröffentlichung der Ergebnisse
                            1  Die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen so-  wie  die  Ergebnisse  der  Bezirks  -  und  Kreiswahlen  sind  durch  die  Staatskanzlei  im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Veröffentlichung  der  Ergebnisse  der  Gemeindewahlen  und  Gemeindeabstim-  mungen ist von den Wahlbüros im durch die Gemeindeordnung bezeichneten Publi-  kationsorgan vorzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Besondere Bestimmungen für Wahlen
3.1. Wahlen an der Urne
§ 27 1. Wahlkreise
                            1  Im Mehrheitswahlverfahren werden gewählt
                        
                        
                    
                    
                    
                1. im Wahlkreis des Kantons
                            a)  die Regierungsräte;  b)  die Ständeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. im Wahlkreis des Bezirks
                            a)  *  ...  b)  *  die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidente  n sowie  die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter;  c)  die Schulräte des Bezirks;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * im Wahlkreis des Kreises die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
4. im Wahlkreis der Gemeinde
                            a)  *  die  Gemeinderäte,  der  Gemeindeammann  und  der  Vizeammann  in  gleic  hzeitiger  Wahl,  soweit  die  Gemeinde  in  ihrer  Gemeindeordnung  nicht  die  separate  Wahl  von  Gemeindeammann  und  Vizeammann  vor-  sieht;  b)  *  ...  c)  die  übrigen  Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  des  Wahlbüros  (Stimmen-  zähler);  d)  die Kommissionen;  e)  die Abgeordneten  der Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * Gemeindeammann und Vizeammann
                            1  Bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat sind Gemeindeammann und Vizeam-  mann auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmen für den Gemeindeammann und  Vizeammann sind, unabhängig vom Aus-  gang der Wahl, gültig, wenn diese  *  a)  bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und  Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Ge-  meinderates erhalten,  b)  bei einer Ers  atzwahl beziehungsweise separaten Wahl von Gemeindeammann  und Vizeammann bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 2. Stille Wahl
                            1  Eine stille Wahl ist in jenen Fällen möglich, wo besondere gesetzliche Vorschriften  dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 3. Wahlergebnis, Ermittlung
                            1  Sind auf einem Wahlzettel mehr Kandidaten aufgeführt, als zu wählen sind, so sind  die überzähligen letzten Namen zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Wahlzettel den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal, so wird  dieser nur einmal  gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * 4. Erster Wahlgang
                            a) Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises  zu unterzeichnen und müssen bei Kantons  -  , Bezirks  -  und Kreiswahlen im Allgemei-  nen bis zum 58., bei Wahlen von Bezirksger  ichtspräsidentinnen und Bezirksgerichts-  präsidenten bis  zum  65., bei  den  übrigen  Wahlen  bis  zum  44.  Tag  vor  dem  Haupt-  wahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. Nach  Ablauf dieser Fristen ist ein Rückzug der Anmeldung ni  cht mehr zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen  desselben Wahlkreises gleichzeitig für die gleiche Funktion kandidieren, werden auf  allen Wahlvorschlägen gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Wahlvorschlag sind ein Wahl  fähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlan-  nahmeerklärung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt  es  zu  einer  Urnenwahl,  sind  die Vorgeschlagenen  den  Stimmberechtigten  schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Namen der als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerich  tspräsident kan-  didierenden  Personen  sind  unmittelbar  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  beziehungs-  weise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bekanntmachung,  die  Einreichungsstelle  sowie  der  Inhalt  und  die  Gestaltung  der Wahlvorschläge werden in der Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b * a
                            bis  ) Wahlen der Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsi-  denten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind bei Gesamterneuerungswahlen und Ersatzwahlen von Bezirksgerichtspräsiden-  tinnen und Bezirksgerichtspräsident  en mehrere Stellen zu besetzen, werden die ein-  zelnen Stellen unter Angabe des Pensums nummeriert und separat ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * b) Wahl mit Urnengang
                            1  Im ersten Wahlgang kann jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat gültige  Stimmen erhalten. Da  von ausgenommen sind die für das Amt als Bezirksgerichtsprä-  sidentin  oder  Bezirksgerichtspräsident  kandidierenden  Personen.  Diese  müssen  im  Rahmen des Verfahrens gemäss den §§  29a  –  30a vorgängig angemeldet sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erreichen zu viele Kandidaten das absolute  Mehr, sind jene mit den meisten Stim-  men gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * c) Wahl ohne Urnengang, Nachmeldefrist, Ergänzungswahl
                            1  Sind  weniger  oder  gleich  viele  wählbare  Kandidatinnen  oder  Kandidaten  vorge-  schlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen e  ine Nachmeldefrist  von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu verge-  benden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde be-  z  iehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30b * d) Ausschluss der stillen Wahl
                            1  Bei  der  Wahl  des  Ständerates,  des  Regierungsrates  und  des  Gemeindera  tes  sowie  des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist § 30a nicht anwendbar. Eine Ur-  nenwahl findet in jedem Fall statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 5. Zweiter Wahlgang
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, ist ein zweiter Wahlgang  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) Wahlvorschläge
                            1  Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahl-  gang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des betreffenden Wahlkreises angemel-  det  wird.  Für  die  Wahl  des  Ständerates  und  des  Regierungsrates  beträgt  dies  e  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannah-  meerklärung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldungen müssen bei Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei zuhanden  des  Wahlbüros und bei übrigen Wahlen  bei der  Staatskanzlei  jeweils  bis  spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                12.00 Uhr eintreffen. *
                            4  Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Namen der angemeldeten Kandidierenden sind unmittelbar nach Ablauf der An-  meldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimm-  be  rechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sind  die  Namen  der  Kandidierenden  unmittelbar  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist  bezie-  hungsweise der Nachmeldefris  t in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentli-  chen  und  den  Stimmberechtigten  mit  dem  Stimmzettel  schriftlich  zur  Kenntnis  zu  bringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * c) Wahl ohne Urnengang, Ergänzungswahl
                            1  Sind im zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele wählbare Kand  idatinnen oder  Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine  Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht wer-  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertrifft  die  Anzahl  der  Anmeldungen  nach  dieser  Frist  die  A  nzahl  der  noch  zu  vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde  beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist innert 6 Monaten seit dem ersten Wahl-  gang eine  Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen.  In begründeten Fällen kann das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Fristver-  längerung gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 6. Losentscheid
                            1  Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in allen Wahlgängen  das Los.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ziehung des Loses obliegt  a)  bei kantonalen Wahlen dem Präsidenten des Grossen Rates;  b)  *  bei Bezirks  -  und Kreiswahlen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zustän-  digen Departements;  c)  *  ...  d)  bei Gemeindewahlen dem Präsidenten des Wahlb  üros.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 7. Wahl
                            1  Das Wahlergebnis ist den Gewählten sofort zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Wahlannahmeerklärung nicht bereits vorliegt, haben die im ersten Wahl-  gang Gewählten der Behörde innert 3 Tagen nach dem ersten Wahlgang zu erklären,  ob sie die Wahl a  nnehmen. Bei Annahme der Wahl haben sie ihre Wahlfähigkeitsaus-  weise einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 8. Rücktritt während der Amtsdauer
                            1  Will  eine  gewählte  Person  während  der  Amtsdauer  zurücktreten,  hat  sie  dies  dem  zuständigen Departement oder der zuständigen Behör  de schriftlich und begründet be-  kannt zu geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein vorzeitiger Rücktritt wird in der Regel auf den Zeitpunkt der Ersetzung wirksam.  Bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel wird er ausnahmsweise sofort wirksam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein vorzeitiger Rücktritt bedarf der Zustim  mung des zuständigen Departements oder  der zuständigen Behörde. Bei vorzeitigen Rücktritten von Richterinnen und Richtern  ist die Justizleitung die zuständige Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Wahlen in der Gemeindeversammlung
§ 37 Durchführung
                            1  Die Wahlen in der  Gemeindeversammlung werden geheim durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wahl  der  Stimmenzähler  und  die  Wahlen  in  der  Ortsbürgergemeinde  können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Mitglieder für das gleiche Gremium zu wählen,  entscheidet die Ver-  sammlung  in  offener  Abstimmung  darüber, ob  jede  Wahl  einzeln oder  alle  Wahlen  gleichzeitig vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Wahlverfahren ist so durchzuführen, dass alle zu treffenden Wahlen in ein und  derselben Versammlung erledigt werden könn  en. Ist dies nicht möglich, so muss in-  nert 14 Tagen ein neuer Versammlungstermin angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Wahlvorschläge, Ausstand, Wahlannahme
                            1  Die Wahlvorschläge sind in der Versammlung zu machen. Sie dürfen kurz begründet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den zweiten Wahlg  ang können neue Vorschläge eingebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich nicht in den Ausstand zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  ein  Gewählter  in  der  Versammlung  anwesend,  hat  er  umgehend  die  Annahme  oder Ablehnung der Wahl zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Weitere Bes timmungen
                            1  Die Vorschriften in den §§ 18, 21  –  27, 29, 30 Abs. 2, 34  –  36 dieses Gesetzes kommen  bei den Versammlungswahlen sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Referendum und Initiative *
4.1. Fakultatives Referendum im Kanton *
§ 40 1. Feststellung des Referendums
                            1  Der Grosse Rat entscheidet, ob seine Beschlüsse nach § 63 der Kantonsverfassung  dem fakultativen Referendum unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat ordnet die Veröffentlichung derjenigen Erlasse und Beschlüsse im  Amtsblatt an, die dem fakultativen Referendum unte  rstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 2. Frist
                            1  Die Referendumsfrist dauert 90 Tage von der amtlichen Veröffentlichung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 3. Unterschriftenliste
                            1  Die  Zustimmung  zum  Referendumsbegehren  erfolgt  durch  Einzelunterschrift  auf  Unterschriftenlisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterschriftenlist  en dürfen nur einen Beschluss zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:  a)  den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren poli-  tischen Wohnsitz haben;  b)  *  die Bezeichnu  ng des Erlasses oder des Beschlusses mit dem Datum der Verab-  schiedung durch den Grossen Rat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendumsbe-  gehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Re-  ferendum f  älscht (Art. 282 StGB  1  )  oder wer bei einer Unterschriftensammlung  besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);  d)  *  die  Namen  und  Adressen  von  mindestens  5  stimmberechtigten  Urheberinnen  und Urhebern des Referendums (Referendumskomitee).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 4. Unterschrift
                            1  Die  Stimmberechtigten  müssen  ihren  Namen  handschriftlich  und  leserlich  auf  die  Unterschriftenliste  setzen  sowie  zusätzlich  ihre  eigenhändige  Unterschrift  beifügen.  Schreibunfähige  können  die  Eintragung  ihres  Namens  durch  eine  stimmberechtigt  e  Person ihrer Wahl vornehmen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig  sind, wie Vornamen, Jahrgang, Adresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 5. Stimmrecht sbescheinigung
                            1  Die  Unterschriftenlisten  sind  rechtzeitig  vor  Ablauf  der  Referendumsfrist  dem  Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichner ihren politischen Wohn-  sitz haben, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stimmregisterführer vermerkt auf jeder  Unterschriftenliste das Eingangsdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten  Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zu-  rück.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 6. Verweigerung der Stimmrechtsbeschein igung
                            1  Die  Stimmrechtsbescheinigung  wird  verweigert,  wenn  und  soweit  die  in  §  43  ge-  nannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift be-  scheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verweigerungsgrund ist auf de  r Unterschriftenliste anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kontrolllisten sind nach Rechtskraft der Abstimmung zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 7. Einreichung des Referendums, Vernichtung der Unterschriftenlisten
                            1  Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei  ein-  zureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingereichte  Unterschriftenlisten  werden  nicht  zurückgegeben  und  können  nicht  eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekom-  men des Referendums zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückzug eines Referendumsbegehrens is  t nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * 8. Mängel der Bescheinigung
                            1  Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referen-  dumsfrist  vom  zuständigen  Stimmregisterführer  beheben,  soweit das  Zustandekom-  men des Referendums davon abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 9. Zustandekommen
                            a) Prüfung und Bericht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Staatskanzlei, ob das Referendumsbe-  gehren  den  gesetzlichen  Anforderungen  entspricht  und  die  vorgeschriebene  Anzahl  gültiger Stimmen aufweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ungültig sind Unterschri  ften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss §§ 42 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 nicht erfüllen oder die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind,  sowie  Unterschriften  von  Unterzeichnern,  deren  Stimmberechtigung  nicht  oder  zu  Unrecht bescheinigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 b) Anordnungen des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Re-  ferendums  fest  und  veröffentlicht  den  entsprechenden  Beschluss  unter  Angabe  der  Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Volksinitiativen im Kanton *
§ 50 1. Unterschriftenliste
                            1  Das Initiativbegehren kommt durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unter-  schriftenlisten zu Stande  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten:  a)  den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren poli-  tischen Wohnsitz haben;  b)  den Titel und den Wortlaut des Begehrens sowie dessen allfällige  Begründung;  c)  das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt;  d)  eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;  e)  die  Namen  und  Adressen  von  mindestens  5  stimmberechtigten  Urhebern  der  Initiative (Initiativkomitee);  f)  *  den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbe  fugt an einem Initiativbegehren  teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksiniti-  ative fälscht (Art. 282 StGB  1  )  ) oder wer bei einer Unterschriftensammlung be-  sticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR  311.00  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 * 2. Vorprüfung
                            1  Das Initiativkomitee kann vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei  die  Unterschriftenliste  zur  beratenden  Vorprüfung  bezüglich  der  einzuhaltenden  Formvorschriften unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Titel eines Initiativbegehrens ist in jedem Fall vor Be  ginn der Unterschriften-  sammlung  zur  Prüfung  vorzulegen.  Ist  er  irreführend,  enthält  er  kommerzielle  oder  persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, wird er nach Anhörung  des Initiativkomitees durch die Staatskanzlei geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * 3. Hin terlegung der Unterschriftenliste
                            1  Vor  Beginn  der  Unterschriftensammlung  ist  die  bereinigte  Unterschriftenliste  bei  der Staatskanzlei zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Titel, Text und Namen der Urheber des Initiativbegehrens werden von der Staats-  kanzlei im Amtsblatt verö  ffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 4. Ergänzende Vorschriften
                            1  Die für das Referendum geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§ 43), die  Stimmrechtsbescheinigung  (§ 44),  die  Verweigerung  der  Bescheinigung  (§ 45)  und  die Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 47)  gelten sinngemäss auch für die  Volksinitiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 5. Einreichung der Initiative, Vernichtung der Unterschriftenlisten
                            1  Die Unterschriftenlisten sind der Staatskanzlei gesamthaft und spätestens 12 Monate  nach der Veröffentlichung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eing  ereichte  Unterschriftenlisten  werden  nicht  zurückgegeben  und  können  nicht  eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekom-  men der Initiative zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 6. Zustandekommen
                            a) Prüfung und Bericht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzl  ei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstim-  men, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welch  e die Erfordernisse gemäss §§ 44, 50  oder 54 nicht erfüllen, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmberech-  tigung nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 b) Antragstellung durch den Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag über die Gül-  tigkeit des Initiativbegehrens in formeller und materieller Hinsicht sowie über dessen  weitere Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 7. Behandlung im Grossen Rat
                            a) Entscheid über die Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Grosse  Rat  entscheidet,  ob  das  Initiativbegehren  formal  richtig  zu  Stande  ge-  kommen und inhaltlich rechtmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Initiativbegehren hat den Erfordernissen der Einheit der Form und der Einheit  der  Materie zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Offensichtliche Versehen und redaktionelle Mängel kann der Grosse Rat korrigie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betrifft  ein  Ungültigkeitsgrund lediglich  Belange  von untergeordneter  Bedeutung,  erklärt der Grosse Rat den mängelfreien Teil des Initiativbegehrens  für gültig, sofern  dieser eine sinnvolle Regelung darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 b) Abstimmungsempfehlung
                            1  Die Initiativbegehren werden vom Grossen Rat mit oder ohne Empfehlung zur An-  nahme oder Ablehnung der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 c) Gegenvorschlag
                            1  Beid  en Formen des Initiativbegehrens kann zu jeder Abstimmung ein ausgearbeite-  ter Gegenvorschlag oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung ge-  genübergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Volksinitiative und Gegenvorschlag wird gleichzeitig unter Verwendung ein  es  einzigen Stimmzettels abgestimmt. Das Mehr wird für jede Vorlage gesondert ermit-  telt. Erreichen beide Vorlagen eine Mehrheit der Ja  -  Stimmen, so gilt die Initiative als  angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 d) Fristen
                            1  Initiativbegehren sind innert 24 Monaten seit Einreich  ung bei der Staatskanzlei zur  Abstimmung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Initiativbegehren  in  Form  der  allgemeinen  Anregung,  denen  der  Grosse  Rat  keine Folge gibt und auch keinen Gegenvorschlag entgegenstellt, hat die Abstimmung  innert 12 Monaten seit Einreichung stattz  ufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Initiativbegehren oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anre-  gung angenommen, ist innert 24 Monaten seit dieser Abstimmung über die ausgear-  beitete Vorlage abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 8. Rückzug
                            1  Jedes Initiativbegehren kann vom  Initiativkomitee zurückgezogen werden. Für die  Verbindlichkeit  der  Rückzugserklärung  ist  die  Unterzeichnung  durch  die  Mehrheit  der noch stimmberechtigten Mitglieder des Komitees nötig, sofern die Initiative kein  anderes Rückzugsverfahren vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rü  ckzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung gestattet. Bei einem Be-  gehren  in  Form  der  allgemeinen  Anregung,  dem  der  Grosse  Rat  zustimmt,  ist  der  Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückzug ist der Staatskanzlei zuhanden des Grossen R  ates mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 9. Publikation
                            1  Beschlüsse des Grossen Rates über die Gültigkeit eines Initiativbegehrens sowie der  Rückzug eines solchen sind im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Referendum und Initiativen in Gemeinden und
                            Gemeindeverbänden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62a * Allgemein
                            1  Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, kommen  in Gemeinden mit Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat die Vorschriften in den  §§ 43, 45, 46 Abs. 2 und 3 sowie 54 Abs. 2 sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sehen die Satzun  gen von Gemeindeverbänden das Initiativ  -  und Referendumsrecht  vor, gelten die Vorschriften über Referendum und Initiativen in Gemeinden sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62b * Form
                            1  Initiativ  -  und  Referendumsbegehren  kommen  durch  Sammlung  von  Einzelunter-  schriften  auf  Unters  chriftenlisten  (Bogen,  Blatt,  Karte)  zu  Stande.  Diese  haben  fol-  gende Angaben zu enthalten:  a)  den Wortlaut des Begehrens,  b)  den  Hinweis,  dass  sich  strafbar  macht,  wer  unbefugt  an  einem  Initiativ  -  oder  Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer  Unterschriftensamm-  lung für eine Initiative oder ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB) oder wer  bei einer Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum be-  sticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62c * Inhalt
                            1  Das Initiativbege  hren kann jeweils nur einen einzelnen, in die Zuständigkeit der Ge-  samtheit  der  Stimmberechtigten  an  der  Urne,  der  Gemeindeversammlung  oder  des  Einwohnerrats fallenden Gegenstand zum Inhalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Referendumsbegehren darf sich nur gegen einen einzelne  n Beschluss der Ge-  meindeversammlung  oder  des  Einwohnerrats  richten,  muss  denselben  eindeutig  be-  zeichnen und darf keine Bedingungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62d * Unterschriftenzahl
                            1  Massgebend für die Berechnung der erforderlichen Unterschriftenzahl ist die Zahl  der  Stimmberechtigten am Tag der Hinterlegung des Initiativ  -  oder Referendumsbe-  gehrens bei der Gemeindekanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62e * Hinterlegung
                            1  Vor Beginn der Unterschriftensammlung für ein Initiativ  -  oder Referendumsbegeh-  ren ist die Unterschriftenliste bei der Gemei  ndekanzlei zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62f * Einreichung, Rückzug
                            1  Die  Unterschriftenlisten  eines  Referendums  -  oder  Initiativbegehrens  sind  der  Ge-  meindekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt die-  sen auf den Listen und prüft die S  timmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Un-  terzeichner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterschriftenlisten eines Initiativbegehrens sind spätestens 12 Monate nach der  Hinterlegung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee bis zur Festsetzung der Urnenab-  st  immung zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62g * Feststellung des Zustandekommens, Veröffentlichung
                            1  Der Gemeinderat stellt fest, ob das Referendums  -  oder Initiativbegehren den gesetz-  lichen Anforderungen entspricht, die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften  aufweist, und erklärt es gegebenenfalls als zu Stande gekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Prüfung sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften  sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtspflege und Strafbestimmungen
5.1. Amtlich e Untersuchung
§ 63 * Untersuchung auf Gesuch hin
                            1  Jede stimmberechtigte Person kann bis spätestens 3 Tage nach einer Wahl oder Ab-  stimmung unter Angabe der Gründe beim zuständigen Departement das Gesuch um  -  -  mungskreises stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich das  Gesuch als gerechtfertigt, erfolgt die Nachprüfung und Nachzäh-  lung  durch  das  zuständige  Departement.  Das  Untersuchungsergebnis  ist  für  die  Er-  mittlung  des  betreffenden  Wahl  -  oder  Abstimmungs  resultats  massgebend  und  wird  den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mitgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Untersuchung von Amtes wegen
                            1  Das  zuständige  Departement  ordnet  von  sich  aus  eine  amtliche  Untersuchung  an,  wenn ihm Unregelmässigkeiten oder Unklarheiten zur  Kenntnis gelangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es trifft die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Beschwerden
§ 65 Stimmrechtsbeschwerde
                            1  Mit  der  Stimmrechtsbeschwerde  kann  die  Verletzung  des  Stimmrechts  gemäss  §§  3  –  5, 7, 17, 44, 45 und 62f gelten  d gemacht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Wahl - und Abstimmungsbeschwerde
                            1  Mit der Wahl  -  und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der  Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermitt-  lung eines Wahl  -  oder Abstimmungsergebnisses  geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Legitimation
                            1  Zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde ist befugt, wer bei einer Wahl oder  Abstimmung durch eine Anordnung oder Verfügung persönlich betroffen ist und ein  schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ä  nderung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahl  -  und Abstimmungsbeschwerde kann jeder Stimmberechtigte des betreffenden  Wahl  -  oder Abstimmungskreises führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 * Frist
                            1  Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,  spätestens aber am dritten Tage  nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl  oder  Abstimmung  eingeschrieben  bei  der  zuständigen  Beschwerdeinstanz  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den  Sachverhalt k  urz darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Aufschiebende Wirkung
                            1  Der  Beschwerde  kommt  nur  aufschiebende  Wirkung  zu,  wenn  diese  von  der  Be-  schwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 * Beschwerdeinstanz
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl  -  und Abstimmungsbeschwerden be-  treffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über Stimmrechtsbeschwerden sowie über Wahl  -  und  Abstimmungsbeschwerden bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen. Er befindet  ferner über Beschwerden gegen den Entscheid der Staatskanzlei betreffend Änderung  des Titels eines Initiativbegehrens sowie über abgelehnte Nachzählungsgesuche. Die  Entscheide können innert 5 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Weit ere Vorschriften
                            1  Bei  Verfahren  über  Stimmrechts  -  ,  Wahl  -  und  Abstimmungsbeschwerden  werden  weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der  Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrige  n sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  anwendbar, soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl  -  und Abstimmungsver-  fahrens vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Strafbestimmungen
§ 73 Amtspflichtverletzung
                            1  Mitglieder von Behörden und Mit  arbeitende, die beim Vollzug dieses Gesetzes und  der Ausführungserlasse vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzen, wer-  den mit Busse bestraft. Es kommt das ordentliche Verfahren nach der Strafprozess-  ordnung  2  )  zur Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmung  en des Schweizerischen Strafgesetzbuches  3  )  über strafbare Hand-  lungen gegen die Amtspflichten und gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 74 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   erlässt   insbesondere  Ausführungsbestimmungen   betreffend   den   politischen  Wohnsitz,  die  Organisation,  den  Versand  von  Werbematerial,  die  Anordnung  und  Durchführung  (Stimmabgabe,  Auszählung)  der  Wahlen  und  Abstimmungen  sowie  das Initiativ  -  und Referendumsrecht. Zudem ordnet er da  s Übergangsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Gesetz  über  die  Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung,  StPO)  vom  11.  November  1958,  SAR  251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmun-  gen aufgehoben, insbesondere  a)  Gesetz über die Stellung und Erledigung verfassungsmässiger Volksbegehren  vom 27. September  1898  1  )  ;  b)  Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 6. September 1937  2  )  ;  c)  Gesetz über die Anpassung der Gesetzgebung über Wahlen und Abstimmungen  und über die ausserordentliche Gemeindeorganisation an das Frauenstimmrecht  vom 23. März 1971  3  )  ;  d)  Dekret  über Erleichterungen bei der Stimmabgabe (Anpassung an die Bundes-  gesetzgebung) vom 20. Juni 1978  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das  Grossratswahlgesetz  (Gesetz  über  die  Wahl des  Grossen  Rates)  vom  8.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988  5  )  wird wie folgt geändert:  Text im  betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulgesetz vom 17. März 1981  6  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen  dem Grossen Rat, dem Regierungsrat  und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz  [GVG]) vom 19. Juni 1990  7  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Gesetz  über  den  Finanzhaushalt  des  Kantons  Aargau  (Finanzhaushaltsgesetz,  FHG) vom 3. Juli 1990  8  )  wird wie f  olgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Gesetz  über  die  National  -  und  Kantonsstrassen  und  ihre  Finanzierung  (Stras-  sengesetz, StrG) vom 17. März 1969  9  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 1 S. 346
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS  Bd. 2 S. 613; Bd. 5 S. 79; Bd. 6 S. 473; Bd. 7 S. 683; Bd. 10 S. 200; Bd. 11 S. 216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 7 S. 683; Bd. 10 S. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 9 S. 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS Bd. 12 S. 679; Bd. 14 S. 189 (SAR  152.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 175, 191; 1999 S. 119 (SAR  401.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  AGS Bd. 13 S. 531 (SAR  152.200  )]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  AGS Bd. 14 S. 397; 1997 S. 348 (SAR  611.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  AGS Bd. 7 S. 296; Bd. 8 S. 196, 198; Bd. 10 S. 109; Bd. 11 S. 376, 40  4; Bd. 12 S. 497; Bd.  14  S. 365; 2000 S. 308 (SAR  751.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Energiege  setz des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993  1  )  wird wie  folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Der Regierungsrat  be-  stimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  Aarau, den 10. März 1992  Präsident des Grossen Rates  O  LDANI  Staatsschreiber  S  IEBER  Inkrafttreten: 1. Januar 1993  2  )  Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, 28. September 1997, 21.  Mai 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS 1995 S. 96; 1999 S. 167 (SAR  773.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  RRB vom 25. November  1992 (AGS Bd. 14 S. 190).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschlus  s  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.03.2000 01.07.2000 § 11 Titel geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 12 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 12a eingefügt 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 16 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 17 Abs. 6 eingefügt 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 22 totalrevidiert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 25 Abs. 1, lit. d) geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 27 Abs. 1, lit. 4., a) geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 27a eingefügt 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 29a eingefügt 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 30 totalrevidiert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 30b eingefügt 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 32 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 32 Abs. 5 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 34 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 35 Abs. 2 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 43 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 46 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 47 totalrevidiert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 48 Titel geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 48 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 48 Abs. 3 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 51 totalrevidiert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 52 totalrevidiert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 54 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 55 Titel geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 55 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 55 Abs. 2 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 55 Abs. 4 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 76 Abs. 1 geändert 2000 S. 84
07.03.2000 01.07.2000 § 76 Abs. 2 geändert 2000 S. 84
18.12.2001 01.01.2003 § 40 Abs. 2 geändert 2002 S. 339
18.12.2001 01.01.2003 § 42 Abs. 3, lit. b) geändert 2002 S. 339
18.12.2001 01.01.2003 § 50 Abs. 2, lit. f) geändert 2002 S. 339
18.12.2001 01.01.2003 § 76 Abs. 3 eingefügt 2002 S. 339
18.12.2001 01.01.2003 § 76 Abs. 4 eingefügt 2002 S. 339
18.12.2001 01.01.2003 § 76 Abs. 5 eingefügt 2002 S. 339
18.12.2001 01.01.2003 § 76 Abs. 6 eingefügt 2002 S. 339
20.03.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 2 geändert 2007 S. 317
04.12.2007 01.01.2009 § 71 totalrevidiert 2008 S. 354
01.07.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2010 § 12b eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 15a eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 7 aufgehoben 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 3 eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 1, lit. c) geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 27a Abs. 2 geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 29a Abs. 1 geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 30a totalrevidiert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 32 Abs. 3 geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 33 totalrevidiert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 34 Abs. 2, lit. b) geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 Titel 4. geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 Titel 4.1. geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 3, lit. c) geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 Titel 4.2. geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 Titel 4.3. eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 62a eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 62b eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 62c eingefügt 2008 S. 477
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.07.2008 01.01.2009 § 62d eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 62e eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 62f eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 62g eingefügt 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 63 totalrevidiert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 64 Abs. 1 geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 65 Abs. 1 geändert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 68 totalrevidiert 2008 S. 477
01.07.2008 01.01.2009 § 73 Abs. 1 geändert 2008 S. 477
16.03.2010 01.01.2012 § 9 Abs. 3 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 13 Abs. 1, lit. 2. geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 13 Abs. 1, lit. 2., a) geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 25 Titel geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 25 Abs. 1, lit. b) geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 25 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 25 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 25 Abs. 2 eingefügt 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 26 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 26 Abs. 2 eingefügt 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 32 Abs. 3 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 34 Abs. 2, lit. b) geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 34 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 36 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 63 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                03.05.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 eingefügt 2011/6 - 05
03.05.2011 01.01.2012 § 29a Abs. 1 geändert 2011/6 - 05
03.05.2011 01.07.2011 § 32 Abs. 1 geändert 2011/3 - 23
03.05.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 3 geändert 2011/6 - 05
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 1, lit. 2., b) geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 1, lit. 3. geändert 2012/5 - 02
15.01.2013 01.06.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2013/2 - 02
15.01.2013 01.06.2013 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2013/2  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                15.01.2013 01.06.2013 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2013/2 - 02
15.01.2013 01.06.2013 § 9 Abs. 3 aufgehoben 2013/2 - 02
28.08.2018 01.07.2019 § 3 Abs. 3 eingefügt 2019/3 - 03
17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 1, lit. 1., b) geändert 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 1, lit. 2. geändert 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 1, lit. 2., a) geändert 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 1, lit. 2., b) aufgehoben 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 1, lit. 3., a) geändert 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 29a Abs. 1 geändert 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 29a Abs. 1
                            bis  eingefügt  2020/1  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.04.2020 § 29a Abs. 3
                            bis  eingefügt  2020/1  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.04.2020 § 29b eingefügt 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 30 Abs. 1 geändert 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 32 Abs. 5 geändert 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 32 Abs. 6 eingefügt 2020/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 36 Abs. 1 geändert 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 36 Abs. 2 geändert 2020/1 - 04
17.09.2019 01.04.2020 § 36 Abs. 3 eingefügt 2020/1 - 04
10.12.2019 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. 3., a) geändert 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 27 Abs. 1, lit. 4., b) aufgehoben 2021/12 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 3 Abs. 3 28.08.2018 01.07.2019 eingefügt 2019/3 - 03
§ 9 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 9 Abs. 1 15.01.2013 01.06.2013 geändert 2013/2 - 02
§ 9 Abs. 1
                            bis  15.01.2013  01.06.2013  eingefügt  2013/2  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 9 Abs. 2 15.01.2013 01.06.2013 aufgehoben 2013/2 - 02
§ 9 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 9 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 9 Abs. 3 15.01.2013 01.06.2013 aufgehoben 2013/2 - 02
§ 11 07.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84
§ 11 Abs. 2 07.03.2000 01.07.2000 aufgehoben 2000 S. 84
§ 12 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 12a 07.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84
§ 12b 01.07.2008 01.01.2010 eingefügt 2008 S. 477
§ 13 Abs. 1, lit. 1., b) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. 2. 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 13 Abs. 1, lit. 2. 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. 2., a) 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 13 Abs. 1, lit. 2., a) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. 2., b) 17.09.2019 01.04.2020 aufgehoben 2020/1 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. 3., a) 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 04
§ 13 Abs. 1, lit. 3., a) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
§ 13 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt 2011/6 - 05
§ 15a 01.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477
§ 16 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 16 Abs. 2 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 16 Abs. 7 01.07.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 477
§ 17 Abs. 2 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 317
§ 17 Abs. 6 07.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84
§ 20 01.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477
§ 21 Abs. 3 01.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477
§ 22 07.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84
§ 25 16.03.2010 01.01.2012 Titel geändert 2010/5 - 03
§ 25 Abs. 1, lit. b) 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 25 Abs. 1, lit. c) 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 25 Abs. 1, lit. c) 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5 - 03
§ 25 Abs. 1, lit. d) 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 25 Abs. 1, lit. d) 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5 - 03
§ 25 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 eingefügt 2010/5 - 03
§ 26 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 26 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 eingefügt 2010/5 - 03
§ 27 Abs. 1, lit. 2., a) 16.10.2010 01.01.2013 aufgehoben 2010/5 - 03
§ 27 Abs. 1, lit. 2., b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 27 Abs. 1, lit. 3. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 27 Abs. 1, lit. 4., a) 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 27 Abs. 1, lit. 4., b) 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 03
§ 27a 07.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84
§ 27a Abs. 2 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 29a 07.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84
§ 29a Abs. 1 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 29a Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 05
§ 29a Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 06
§ 29a Abs. 1
                            bis  17.09.2019  01.04.2020  eingefügt  2020/1  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a Abs. 3
                            bis  17.09.2019  01.04.2020  eingefügt  2020/1  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1 - 04
§ 30 07.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84
§ 30 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 06
§ 30a 01.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477
§ 30b 07.03.2000 01.07.2000 eingefügt 2000 S. 84
§ 32 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 32 Abs. 1 03.05.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 23
§ 32 Abs. 3 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 32 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 5 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 32 Abs. 5 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 06
§ 32 Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1 - 06
§ 33 01.07.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 477
§ 33 Abs. 3 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 05
§ 34 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 34 Abs. 2, lit. b) 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 34 Abs. 2, lit. b) 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 34 Abs. 2, lit. c) 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5 - 03
§ 35 Abs. 2 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 36 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 36 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 04
§ 36 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert 2020/1 - 04
§ 36 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt 2020/1 - 04
                            Titel 4.  01.07.2008  01.01.2009  geändert  2008 S. 477  Titel 4.1.  01.07.2008  01.01.2009  geändert  2008 S. 477
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 339
§ 42 Abs. 3, lit. b) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 339
§ 42 Abs. 3, lit. c) 01.07.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 477
§ 42 Abs. 3, lit. d) 01.07.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 477
§ 43 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 46 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 47 07.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84
§ 48 07.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84
§ 48 Abs. 3 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
                            Titel 4.2.  01.07.2008  01.01.2009  geändert  2008 S. 477
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 2, lit. f) 18.12.2001 01.01.2003 geändert 2002 S. 339
§ 51 07.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84
§ 52 07.03.2000 01.07.2000 totalrevidiert 2000 S. 84
§ 54 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 55 07.03.2000 01.07.2000 Titel geändert 2000 S. 84
§ 55 Abs. 1 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 55 Abs. 2 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
§ 55 Abs. 4 07.03.2000 01.07.2000 geändert 2000 S. 84
                            Titel 4.3.  01.07.2008  01.01.2009  eingefügt  2008 S. 477