Gesetz über das Pfandleihgewerbe
                            Gesetz  über das Pfandleihgewerbe  vom 1. Juli 1912 (Stand 1. Juni 2000)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,  in Revision des Gesetzes betreffend Mobiliar-Leihgeschäfte vom 1.  Juli 1884,  in Anwendung von Art.  915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und  nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16.  November 1911,  2  3  verordnet als Gesetz:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer ein Pfandleihgewerbe im Sinne von Art.  907 bis 915 des Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuches  5   betreiben will, sei es für sich allein oder in Verbindung mit einem  andern Geschäfte, z. B. Feilträgerei, gleichviel unter welcher Bezeichnung, bedarf  hiezu eines vom zuständigen Departement,  6   erteilten Patentes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent wird nur solchen Bewerbern erteilt, welche für eine klaglose Führung  des Gewerbes volle Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            1  Patentgesuche werden der politischen Gemeinde eingereicht. Diese prüft die Ge  -  suche und unterbreitet sie mit Bericht und Antrag dem zuständigen Departe  -  ment.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS4, 188.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ABl 1911 II, 818.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  GS 11, 105; bGS 2, 600. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Mai 1912, nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 1. Juli 1912, vom Bundesrat genehmigt am 8. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1912, in Vollzug ab 8. Juli 1912.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21  lit.  c  ter   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21  lit.  c  ter   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Inhaber eines Pfandleihgewerbes hat über die belehnten Gegenstände nach  einem vom zuständigen Departement  8   festzusetzenden Formular Buch zu führen.  Diese Bücher sind bei der Staatskanzlei zu beziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Pflicht zur Aufbewahrung der Bücher ist Art.  962 des Schweizerischen  Obligationenrechtes vom 30. März 1911  9   massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die Namen der Schuldner geheim zu hal  -  ten; jedoch sind die Polizei- und Untersuchungsbeamten sowie die Gerichtsbehör  -  den jederzeit befugt, in die Bücher Einsicht zu nehmen und nötigenfalls in den Ge  -  schäftsräumen und Warenlagern Nachschau zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Darlehen wird dem Schuldner vom Geschäftsinhaber kostenlos ein  Versatzschein nach einem vom zuständigen Departement,  10   festzusetzenden und  bei der Staatskanzlei zu beziehenden Formulare behändigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag des Darlehens ist in schweizerischen Geldsorten bar auszubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsinhaber hat die ihm von Behörden oder Privaten zugehenden Mit  -  teilungen über verlorene oder dem Eigentümer entfremdete Gegenstände in einem  eigenen Buche zu registrieren. Werden ihm Gegenstände unter verdächtigen Um  -  ständen oder von verdächtigen Personen angeboten, so hat er sogleich der Polizei  hievon Anzeige zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Geschäftsinhaber ist jeder Geschäftsverkehr mit minderjährigen Personen  sowie die Belehnung von militärischen Ausrüstungsgegenständen  11   untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21  lit.  c  ter   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21  lit.  c  ter   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  EidgV über die persönliche Ausrüstung vom 25.  Oktober 1995, SR  514.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsinhaber darf:  a)  bei Darlehen im Betrage bis auf Fr.  50.– nicht mehr als 1½ Prozent per Monat,  und  b)  bei Darlehen von über Fr.  50.– nicht mehr als 1 Prozent per Monat beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Bruchteil eines Monats berechtigt zur Zinsberechnung für die Dauer eines  ganzen Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorausbezug von Zinsen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schuldner ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens  und der Zinsen gegen Rückgabe des Versatzscheines einzulösen, solange nicht der  Verkauf nach Art.  13 stattgefunden hat. In diesem Falle dürfen die Zinsen nur bis  zum Ende desjenigen Monats berechnet werden, innert welchem die Einlösung er  -  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der Schuldner den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fäl  -  ligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der  Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das  Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsinhaber ist berechtigt, für jedes Darlehen sowie für die Erneuerung  eines solchen auf eine Zeitdauer von wenigstens drei Monaten eine Einschreibege  -  bühr bis auf 20  Rp. zu erheben. Diese Gebühr darf jedoch den doppelten Betrag  des Zinses nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die bei ihm hinterlegten Pfandgegenstände  auf seine Kosten gegen Feuergefahr zu versichern und für ihre gehörige Aufbe  -  wahrung und Erhaltung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pfandgegenstände, welche zur Verfallzeit nicht eingelöst sind, kann der Ge  -  schäftsinhaber frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach deren Hinterlegung  und nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung amtlich verstei  -  gern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren bestimmt der Regierungsrat.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsinhaber ist zudem pflichtig, den Schuldner, sofern dessen Adresse  bekannt ist, gegen Verrechnung der Portoauslagen durch eingeschriebenen Brief  wenigstens 14  Tage vorher auf die drohende Versteigerung aufmerksam zu ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Gold- und Silberwaren, Juwelen und dergleichen ist auf Verlangen des Ge  -  schäftsinhabers oder des Schuldners der Metall- bzw. der Handelswert durch  Sachverständige zu schätzen. Geschieht dies, so ist der Schätzungswert im Gant  -  protokoll vorzumerken, und es darf der Gegenstand nicht unter dem Schätzungs  -  werte zugeschlagen werden. Wird dieser Wert auf der Gant nicht erreicht, so sol  -  len die Gantgegenstände von der Gantbeamtung bestmöglich veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übersteigt der Erlös aus den Pfandgegenständen die Pfandsumme und den An  -  teil an den Versteigerungskosten, so hat die Gantbeamtung den Überschuss dem  Schuldner auszuhändigen oder, wenn die Aushändigung unmöglich ist, für ihn bei  der   Kantonalbank  zu  hinterlegen.   Mehrere   Forderungen   gegen  den  gleichen  Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der  Sache. Über die Verwendung des Überschusses nach Ablauf der Verjährung trifft  der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt der Erlös unter der Pfandsumme, so besteht für den Rest kein Forderungs  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Patent zur Errichtung eines Pfandleihgeschäftes ist zugunsten der Staats  -  kasse eine Gebühr von Fr.  30.– bis Fr.  100.– zu entrichten.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An öffentliche Anstalten oder an Gemeinden sowie an gemeinnützige Unterneh  -  mungen kann das Patent unentgeltlich erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer des Patentes beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Erneuerung wird eine Gebühr von Fr.  10.– bis Fr.  50.– erhoben.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art. 146 Abs. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Nr. 21.8/9 GebT, sGS  821.5  ; VGV, sGS  821.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Nr. 21.8/9 des GebT, sGS  821.5  ; VGV, sGS  821.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Geschäftsinhaber hat zur Sicherung der Schuldner eine Kaution zu leisten,  welche das zuständige Departement,  15   bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Diese Kaution ist beim Gemeindamt zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Patent kann vom zuständigen Departement  16   jederzeit zurückgezogen wer  -  den, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht  beachtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 *
                            1  Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden, sofern sie nicht den Tat  -  bestand eines schwereren Deliktes begründen, mit Busse bis zu Fr.  1000.– be  -  straft.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch dieses Gesetz, das nach Genehmigung durch den schweizerischen Bundes  -  rat in Vollzug tritt, wird das Gesetz betreffend Mobiliar-Leihgeschäfte vom 1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1884  18  , soweit es noch zu Recht besteht, aufgehoben und ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21  lit.  c  ter   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21  lit.  c  ter   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Das Strafverfahren richtet sich nach Art.  244  ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  GS 4, 188.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  GS 11, 105; bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1912  08.07.1912
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert nGS 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 3 geändert nGS 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert nGS 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 4, Abs. 2 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 6, Abs. 1 geändert nGS 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 16, Abs. 5 geändert nGS 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 16, Abs. 7 geändert nGS 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 17 geändert GS 20, 523 09.08.1954 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1912  08.07.1912  Erlass  Grunderlass  GS 11, 105; bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.1954  keine Angabe  Art. 17  geändert  GS 20, 523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1954  keine Angabe  Art. 4, Abs. 2  geändert  GS 20, 713
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1967  keine Angabe  Art. 1, Abs. 1  geändert  nGS 5, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1967  keine Angabe  Art. 4, Abs. 1  geändert  nGS 5, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1967  keine Angabe  Art. 6, Abs. 1  geändert  nGS 5, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1967  keine Angabe  Art. 16, Abs. 5  geändert  nGS 5, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.1967  keine Angabe  Art. 16, Abs. 7  geändert  nGS 5, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2000  keine Angabe  Art. 3  geändert  nGS 35–49