Vereinbarung über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des Kantons St.Gallen zum Kanton Thurgau
                            Vereinbarung  über die Schul- und Steuerverhältnisse in Grenzgebieten des  Kantons St.Gallen zum Kanton Thurgau  vom 1. September 1987 (Stand 1. September 1987)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Thurgau   und   der   Regierungsrat   des   Kantons  St.Gallen  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuteilung
                            1  Für die Belange der Volksschule werden zugeteilt:  a)  die  Einwohner  von Ernstel und Buomberg (politische  Gemeinde  Kirchberg)  der thurgauischen Schulgemeinde Fischingen;  b)  die Einwohner von Unterschönau, Oberschönau und Gruebhalden (politische  Gemeinde Kirchberg) der thurgauischen Schulgemeinde Dussnang-Oberwan  -  gen;  c)  die Einwohner von Enge, Ober- und Unterbraunberg, Fetzhof, Kohlberg, Rü  -  tihof,   Sedelhof,   Stelz   und   Sommerau   (politische   Gemeinde   Kirchberg)   der  thurgauischen Schulgemeinde Rickenbach;  d)  die Einwohner des oberen Sorentals östlich der Bahnlinie Hauptwil-Bischofs  -  zell   (politische   Gemeinden   Waldkirch   und   Niederbüren)   der   thurgauischen  Schulgemeinde Hauptwil;  e)  die  Einwohner  von Oberegg,  Unteregg und Rotzenwil  (politische  Gemeinde  Muolen) der thurgauischen Schulgemeinde Blidegg;  f)  die   Einwohner   von   Pfin,   Chatzensteig,   Grüenholz,   Blasenberg,   Sibenhusen,  Holzbifang,   Hueb,   Teilen   von   Sonnental   (Häuser   westlich   der   Staatsstrasse  Hagenwil-Muolen) und Haspel (politische Gemeinde Muolen) der thurgaui  -  schen Schulgemeinde Amriswil;  g)  die Einwohner von Raach (politische Gemeinde Häggenschwil) der thurgaui  -  schen Schulgemeinde Hegi-Winden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab 1. Ja  -  nuar 1988, für die übrigen Gebiete ab Beginn des Schuljahres 1987/88.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechte und Pflichten
                            a) Schulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohner der st.gallischen Gebiete nach Art.  1 dieser Vereinbarung (nach  -  stehend st.gallische Gebiete genannt) haben in den Belangen der Volksschule die  gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner der thurgauischen Schulgemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schüler der st.gallischen Gebiete unterstehen dem thurgauischen Schulrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Steuerbereich
                            1  Die st.gallischen Gebiete unterstehen der Steuerhoheit des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Thurgauische Schulgemeinden, denen st.gallische Gebiete zugeteilt sind, erhalten:  a)  von den st.gallischen politischen Gemeinden, denen die st.gallischen Gebiete  zugehören, den Betrag, der sich bei Erhebung der Schulsteuern auf Einkom  -  men und Vermögen  von den in den st.gallischen  Gebieten  steuerpflichtigen  natürlichen Personen nach thurgauischem Recht ergäbe;  b)  vom Kanton St.Gallen die Schulgemeindeanteile an den festen Zuschlägen zu  den Grundstückgewinn- sowie den Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die  von natürlichen und juristischen Personen in den st.gallischen Gebieten nach  st.gallischem Recht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   thurgauische   Schulgemeinde   Rickenbach   erhält   vom   Kanton   St.Gallen   50  Prozent der Schulgemeindeanteile nach Abs.  2  lit.  b dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die st.gallischen politischen Gemeinden erteilen den zuständigen thurgauischen  Behörden die für die Berechnung der thurgauischen Schulsteuern nach Abs.  2  lit.  a  dieser Bestimmung erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulaufsicht
                            1  Die thurgauischen Schulbehörden beaufsichtigen die Schulen der thurgauischen  Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen  st.gallischen Schulbehörden können die Schulen besuchen, de  -  nen Schüler der st.gallischen Gebiete zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung legen gemeinsam bei:  a)  in   den   Belangen   der   Volksschule   die   Erziehungsdepartemente   der   Kantone  Thurgau und St.Gallen;  b)  in   den   Steuerbelangen   die   Finanzdepartemente   der   Kantone   Thurgau   und  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine  Einigung zwischen den Departementen  zustande, so entscheiden  die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten       zwischen       den       Vereinbarungskantonen       werden       nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 2 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 6 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf Ende  eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1995/96.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für die Gebiete Unterschönau, Oberschönau, Gruebhalden und Raach ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar   1988,   für   die   übrigen   Gebiete   rückwirkend   ab   Beginn   des   Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987/88 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  22–67  01.09.1987  01.09.1987  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.1987  01.09.1987  Erlass  Grunderlass  22–67