Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob
                            Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle  Eventverkehr St. Jakob  Vom 14. Juni 2022 (Stand 14. Juni 2022)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Stadt   und   der   Regierungsrat   des  Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  4 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates  und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  April  1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und auf §  77  Abs.  1  Bst.  d der Verfassung des Kantons Basel-  Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich, Zweck
                            1  Zur Optimierung der Verkehrsabläufe im Raum St. Jakob respektive Planung  und Koordination des Verkehrs im Eventfall betreiben die beiden Kantone Ba  -  sel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eine Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bezeichnung   der   Geschäftsstelle   lautet   «Bikantonale   Geschäftsstelle  Eventverkehr St. Jakob» (nachfolgend: «Bikantonale Geschäftsstelle»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt  und Basel-Landschaft betreffend die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstel  -  le geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit der beiden Kanto  -  ne, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der Bikantonalen Geschäftsstelle  und die Grundsätze der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind mit je 1  Mitglied  der beiden Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft, namentlich den  Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-  Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, im politi  -  schen Steuerungsausschuss vertreten. Ihnen obliegt die politische Steuerung,  insbesondere im Falle von Uneinigkeiten auf strategischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein strategisches Steuerungsgremium begleitet die Geschäftsstelle in über  das Tagesgeschäft bzw. die einzelnen Events hinausgehenden Fragen und  fällt entsprechende Beschlüsse. Das strategische Steuerungsgremium besteht  aus Vertretenden der beiden Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft sowie des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt  und der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bikantonale Geschäftsstelle untersteht administrativ dem Justiz- und Si  -  cherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bikantonale Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Sitz kann durch  Beschluss beider Regierungsräte verlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kompetenzen
                            1  Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeiten  -  den der Bikantonalen Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwor  -  tung aktiv zu handeln (Ausführungskompetenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Ver  -  richtungen gemäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kanto  -  ne vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-,  Entscheidungs-,   Vertretungs-,   Weisungs-   und   Kontrollkompetenz   be  -  schränken sich auf die der Geschäftsstelle im Rahmen des ordentlichen  Budgets eingeräumte Finanzkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung  betreffend Unterschriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdeparte  -  ments des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungskatalog
                            1  Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch  das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Si  -  cherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnah  -  menplans im Hinblick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung  der Verkehrssteuerung und -abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastruk  -  -  kehrsmassnahmen im Zusammenhang mit Events im Raum St. Jakob;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr  tangierten Anspruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteil  -  nehmende) im Hinblick auf einen verträglichen Verkehrsablauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipie  -  rung von möglichen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Ja  -  kob;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt  zuständigen Organisationen und Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäfts  -  stelle definierten Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu  den involvierten Fachstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Be  -  sprechungen und Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisatio  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz-  und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicher  -  heitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz-  und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdi  -  rektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam näher bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden  des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Si  -  cherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amtshilfe
                            1  Die Zusammenarbeit der Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet des  Eventverkehrs St. Jakob zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anstellung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Stellenprozente festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemein  -  sam über die Wahl der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt  durch den Kanton Basel-Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. So  -  weit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Land  -  schaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtli  -  chen Arbeitsvertrages.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Infrastruktur und Ausrüstung
                            1  Der Standort der Bikantonalen Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräum  -  lichkeiten der Verkehrspolizei des Kantons Basel-Stadt, Stützpunkt Autobahn  -  polizei, in Basel, auf deren Dienste (Sekretariat, Räume, Informatikdienste, Fa  -  cility Services etc.) sie Zugriff hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   die   Erbringung   der   Leistungen   nötige   Infrastruktur   wird   von   der  Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Büro-IT-Infrastruktur wird mit dem Netzwerk des Kantons Basel-Land  -  schaft verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1  Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Perso  -  nal-, Betriebs- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der an  -  fallenden Kosten jährlich auf Mitte Jahr in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Äm  -  ter für deren Teilnahme an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie  durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen betreffend Eventverkehr ent  -  stehende Personal- und Sachaufwände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ebenfalls   vorbehalten   sind   Aufwendungen,   die   ausschliesslich   für   einen  Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Verände  -  rungen des Personal-, Betriebs- und Sachbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Controlling
                            1  Die Bikantonale Geschäftsstelle erstellt jährlich einen strukturierten Bericht  über die Zielerreichung und besondere Vorkommnisse oder Ereignisse zuhan  -  den der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons  Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Ba  -  sel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beurtei  -  len die erbrachten Leistungen gemeinsam und legen die Zielsetzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Konfliktbewältigung und Vertragsanpassungen
                            1  Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem  klaren Entscheid, so verständigen sich die Vorstehenden des Justiz- und Si  -  cherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion  des Kantons Basel-Landschaft einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im gegenseitigen Einvernehmen sind Anpassungen dieser Vereinbarung je  -  derzeit möglich. Diese bedürfen der Schriftform.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Dauer und Auflösung
                            1  Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien  jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von 12  Monaten schriftlich aufgelöst werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2022  14.06.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2024.049  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.06.2022  14.06.2022  Erstfassung  GS 2024.049  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2024.049