Verordnung über die Urnenabstimmungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Urnenabstimmungen  (VUA)  vom 23. Oktober 2017 (Stand 1. Oktober 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen  Rechte sowie auf Art. 1 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltung
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Urnenabstimmungen   und   -wahlen   des  Kantons, der Bezirke sowie der Schul- und der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eidgenössische Urnengänge gilt sie ergänzend zum Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo nichts anderes steht oder sich aus dem Zusammenhang nichts ande  -  res ergibt, umfasst der Begriff der Abstimmung sowohl Sachabstimmungen  als   auch   Wahlen   und   der   Begriff   Stimmzettel   sowohl   Stimmzettel   für  Sachabstimmungen als auch Wahlzettel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der gesamten Durchführung von Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Aufsicht über die Abstimmungen obliegt der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung der Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden  sind die Bezirks- und Gemeindebehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahl ist die  Ratskanzlei das kantonale Zählbüro. Sie trifft die von Bundesrechts wegen  erforderlichen Massnahmen und ist mit Bezug auf die Auslandschweizer und  Auslandschweizerinnen für die Durchführung zuständig. Im Übrigen erfolgt  die Durchführung der eidgenössischen Urnengänge in den Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission legt kantonale Beiträge an die Kosten der Bezirke  für die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann Verfahrensfristen gemäss dieser Verordnung auf Gesuch der  durchführenden Behörde angemessen anpassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmrecht
                            1  Das Stimmrecht für eidgenössische Urnengänge bestimmt sich nach der  Bundesgesetzgebung, jenes für Bezirks- und Gemeindegeschäfte nach den  Bestimmungen   der   Kantonsverfassung   für   die   Landsgemeinde   und   die  Gemeindeversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen mit Nie  -  derlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirch  -  gemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das Stimmre  -  gister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt  ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stimmregister
                            1  Die   Führung   des   Stimmregisters   für   im   inneren   Landesteil   wohnhafte  Stimmberechtigte, für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie  für in Kirchgemeinden stimmberechtigte ausländische Personen obliegt der  Ratskanzlei, für im äusseren Landesteil wohnhafte Schweizer Stimmberech  -  tigte der Bezirkskanzlei Oberegg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle massgeblichen Änderungen sind der für die Registerführung zuständi  -  gen Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eintragungen und Änderungen im Stimmregister werden von Amtes wegen  vorgenommen. Fünf Tage vor einem Urnengang werden im Stimmregister  keine Eintragungen oder Änderungen mehr vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die mit der Führung des Stimmregisters betraute Stelle fertigt die Stimm  -  rechtsausweise aus. Die Zustellung der Ausweise samt allfälligem Abstim  -  mungsmaterial wird durch die Bezirke und Gemeinden vorgenommen, für  Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen durch die Ratskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stimmbüro
                            1  Jede Bezirks- und Gemeindebehörde bestellt zur Überwachung der Urnen  und zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ein Stimmbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmbüro besteht aus  a)  dem oder der Vorsitzenden der Gemeinde- oder Bezirksbehörde als  Präsident oder Präsidentin des Stimmbüros,  b)  den von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde ernannten Stimmen  -  zählern und Stimmenzählerinnen,  c)  einer von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde bestellten Person für  das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Stimmbüros müssen in der betreffenden Körperschaft  stimmberechtigt sein. In eigenen Angelegenheiten treten sie in den Aus  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Gemeinde- oder Bezirksbehörde an der Urne gewählt, darf im  Stimmbüro ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin der Behörde und  im Verhinderungsfall der Stellvertretung kein anderes Behördenmitglied mit  -  wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bekanntgabe Abstimmungen und Wahlen *
                            1  Abstimmungen sind spätestens eine Woche vor dem Durchführungstag im  amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe umfasst den Gegenstand der Abstimmung, die Öffnungs  -  zeiten und Standorte der Urnen sowie die allfällige Bezeichnung der Amts  -  stelle, wo Stimmen abgegeben werden können, samt den Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Urnen
                            1  Sachabstimmungen sind spätestens 30 Tage vor dem Durchführungstag  im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Für Wahlen legt die durchführende Behörde den Zeitpunkt für die Be  -  kanntgabe im amtlichen Publikationsorgan fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe von Abstimmungen umfasst  *  a)  *  die Öffnungszeiten und Standorte der Urnen sowie  b)  *  die allfällige Bezeichnung der Amtsstelle, wo Stimmen abgegeben  werden können, samt den Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Sachabstimmungen umfasst die Bekanntgabe zusätzlich die Angabe  des Abstimmungsgegenstands, bei Wahlen zusätzlich die Angabe, für wel  -  che Ämter die Wahl gilt, und eine kurze Darlegung des Anmeldeverfahrens  sowie die Anmeldefrist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Nationalratswahlen gelten zudem die Vorgaben gemäss Bundes  -  recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffnungszeiten
                            1  Die Urnen sind mindestens je eine Stunde offen zu halten. Wanderurnen  können weniger lang offen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urnen sind am Abstimmungstag spätestens um 11.30 Uhr zu schlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufbewahrung der Urne
                            1  Urnen sind zwischen den Einsätzen für die gleiche Abstimmung und nach  dem letzten Einsatz so zu verschliessen, dass sie weder geöffnet noch wei  -  ter benützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urnen sind, solange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort  aufzubewahren, zu welchem keine unbefugte Person Zutritt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stimmabgabe
                            1  Das Recht zur Stimmabgabe gilt für die Körperschaft, in welcher der politi  -  sche Wohnsitz liegt; für den politischen Wohnsitz gelten die Vorgaben ge  -  mäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten sind zur Stimmabgabe verpflichtet, soweit nicht ein  wichtiger Hinderungsgrund besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Stimmabgabe darf sich jedoch jeder und jede Stimmberechtigte  durch eine in der gleichen Körperschaft stimmberechtigte Person vertreten  lassen, wobei niemand mehr als eine Stellvertretung übernehmen darf. Die  Vertretung weist sich an der Urne mit dem eigenen Stimmrechtsausweis und  jenem des oder der Vertretenen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterstützung
                            1  Stimmberechtigte, die aufgrund eines Gebrechens oder aus anderen Grün  -  den ihr Stimmrecht weder an der Urne noch brieflich ausüben können, dür  -  fen sich durch eine Amtsperson unterstützen lassen, wozu sie sich bis zum  drittletzten Tag vor dem Urnengang bei der die Abstimmung durchführenden  Körperschaft melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fragliche Körperschaft bestimmt eine Amtsperson, die bei der Stimm  -  abgabe und nötigenfalls beim Ausfüllen der Stimmzettel behilflich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schreibunfähige   Stimmberechtigte   können   die   Stimmzettel   durch   eine  stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausfüllen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsperson oder die zugezogene Person darf die Zettel nur soweit und  in der Weise ausfüllen, als sie von der stimmberechtigten Person angewie  -  sen ist, hat sich jeglicher Beeinflussung zu enthalten und ist über gemachte  Wahrnehmungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Überwachung der Stimmabgabe
                            1  Jede Urne und die Stimmabgabe sind während der Öffnungszeit ständig  zu  überwachen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachung beinhaltet insbesondere, dass nur einmal gestimmt wird  und die Urne zu Beginn leer ist sowie nach der Schliessung korrekt verwahrt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit der Überwachung betrauten Personen dürfen weder nach dem In  -  halt der Stimmzettel forschen noch bei der Stimmabgabe Einfluss nehmen  oder beim Ausfüllen der Stimmzettel helfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann für die Überwachung der Urnen und der  Stimmabgabe in einer Behördenweisung nähere Vorgaben machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Briefliche Stimmabgabe
                            1  Jeder und jede Stimmberechtigte kann brieflich stimmen, sobald die Un  -  terlagen eingegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine brieflich abgegebene Stimme wird gezählt, wenn sie vor dem Urnen  -  schluss beim zuständigen Stimmbüro eintrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
                            1  Bei der brieflichen Stimmabgabe ist wie folgt vorzugehen:  a)  Die ausgefüllten Stimmzettel sind in ein neutrales Couvert zu legen  und zu verschliessen.  b)  Es ist die auf dem Stimmrechtsausweis enthaltene Erklärung zu un  -  terzeichnen, dass die Stimmabgabe dem Willen des oder der Stim  -  menden entspricht.  c)  Das neutrale Couvert mit den Stimmzetteln und der Stimmrechtsaus  -  weis mit der unterzeichneten Erklärung sind in das Fenstercouvert zu  legen, in welchem das Abstimmungsmaterial zugestellt wurde.  d)  Das Fenstercouvert kann postalisch zugesandt, in den Briefkasten  des Stimmbüros eingeworfen oder an der Urne abgegeben werden.  Bei einer postalischen Zusendung innerhalb der Schweiz ist keine  Frankatur nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung brieflicher Stimmen
                            1  Die Stimm- und Wahlcouverts werden auf der Bezirks-, Gemeinde- oder  Ratskanzlei bis zur Auszählung aufbewahrt. Eine vorzeitige Öffnung ist nicht  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die korrekte Aufbewahrung der Stimmzettel sind die Bezirks- oder  Gemeindebehörden und auf kantonaler Ebene der Ratschreiber oder die  Ratschreiberin verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ablauf der Auszählung *
                            1  Mit der Auszählung der Stimmzettel darf erst am Abstimmungstag begon  -  nen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frühestens drei Tage vor dem Abstimmungstag dürfen in Anwesenheit von  mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros Vorbereitungen für die Auszäh  -  lung getroffen werden, insbesondere:  a)  öffnen der brieflich eingegangen Sendungen;  b)  überprüfen der Stimmrechtsausweise;  c)  trennen von Stimmrechtsausweisen und Stimmzettelcouverts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmbüro nimmt die Auszählung aller Stimmzettel einheitlich und  vollständig in einem zentralen Zählbüro vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, ist das Zählbüro sicher  abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * Ermittlung der Ergebnisse
                            1  Bei Sachabstimmungen und bei einfachen Wahlen für ein Amt werden  Stimmzettel gezählt, bei Mehrfachwahlen auf einem Wahlzettel die Einzel  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren oder un  -  gültigen Stimmzettel ausser Betracht, bei der Auszählung von Einzelstim  -  men zudem die ungültigen Einzelstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ... *
Art. 18 Ungültigkeit *
                            1  Stimmzettel sind ungültig, wenn sie  a)  nicht amtlich sind;  b)  anders als handschriftlich ausgefüllt sind;  c)  den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen;  d)  *  zusätzliche Anmerkungen oder Zeichen enthalten;  e)  *  bei Wahlen zusammengenommen mehr angekreuzte Kästchen und  aufgeschriebene Namen enthalten als Ämter zu besetzen sind;  f)  *  bei Sachabstimmungen mit einer Anschlussfrage keine Antwort auf  die Haupt- oder die Anschlussfrage enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brieflich abgegebene Stimmzettel sind zusätzlich ungültig, wenn  a)  sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eingetroffen sind;  b)  *  sich Stimmzettel mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln  zum gleichen Abstimmungsgegenstand im gleichen Couvert befin  -  den;  c)  die Erklärung, dass die Stimmabgabe dem Willen der stimmenden  Person entspricht, nicht unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlzettel oder Einzelstimmen sind zudem ungültig, wenn  *  a)  der Name einer Person aufgeführt ist, die im betreffenden Wahlkreis  nicht gewählt werden kann; oder  b)  sich der aufgeführte Name nicht eindeutig einer wählbaren Person  zuordnen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gleichlautende Stimmzettel und Namen
                            1  Von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln in einem Abstimmungscouvert  ist nur einer gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Wahlzettel mehr als einmal den gleichen Namen, wird die Stim  -  me nur einmal gezählt.  *  Art.  19a  *  Abstimmungsergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über das Ergebnis der Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll  mit folgenden Daten erstellt:  a)  Gegenstand der Abstimmung;  b)  Zweck, Datum und Ort der Abstimmung;  c)  Zahl der Stimmberechtigten;  d)  Zahl der eingegangenen Stimmzettel;  e)  Zahl der leeren und ungültigen sowie der in Betracht fallenden  Stimmzettel;  f)  Im Falle der Zählung von Einzelstimmen die Zahl der ungültigen und  gültigen Stimmen;  g)  Zahl der gültigen Stimmzettel oder Stimmen, geordnet nach Kandida  -  ten und Kandidatinnen oder nach Zustimmung und Ablehnung einer  Abstimmungsfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtigkeit des Protokolls ist durch die Unterschrift des Präsidenten  oder der Präsidentin und des Sekretärs oder der Sekretärin des Stimmbüros  und im Falle der Auslandschweizer und -schweizerinnen durch den Rat  -  schreiber oder die Ratschreiberin zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Art. 20 Zustellung der Unterlagen
                            1  Die Bezirke stellen den Stimmrechtsausweis und die Abstimmungsunterla  -  gen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen besorgt die Rats  -  kanzlei den Versand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übermittlung der Resultate
                            1  Die Stimmbüros der Bezirke melden die Resultate der eidgenössischen  Abstimmungen sowie der Nationalratswahlen unverzüglich der Ratskanzlei.  Die Meldung ist stets mit zwei der von der Ratskanzlei im Voraus festgeleg  -  ten Kommunikationsmittel vorzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Tag nach der Abstimmung sind sämtliche Stimmzettel samt den Proto  -  kollen der Ratskanzlei abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
Art. 22 Verfahren
                            1  Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die Urnenabstimmung für  Sachfragen und Wahlen einzuführen. Die Einführung der Urnenabstimmung  ist an der Urne vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindereglement kann vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage  oder Wahl durch einen geheimen Gemeindeversammlungsbeschluss der Ur  -  nenabstimmung unterstellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirch- oder Schulgemeindebehörde kann die Durchführung von Urnen  -  gängen im Rahmen einer hierfür abzuschliessenden Vereinbarung einem  Bezirk übertragen.  Art.  22a  *  Rücktritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Ämter, die an der Urne besetzt werden, legt die Bezirks- oder Gemein  -  debehörde die Rücktrittsfristen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Rücktritten von Personen, welche dem Amtszwang unterstehen, wird  ohne förmliche Amtsentlassung eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Stimmab  -  gabe an eine andere Person wird als Zustimmung zur Amtsentlassung  gewertet. Der Wahlzettel wird in diesen Fällen mit einem entsprechenden  Hinweis versehen.  Art.  22b  *  Anmeldeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Wahlen können sich Kandidatinnen und Kandidaten unter Angabe  ihres Namens und weiterer erforderlicher Daten anmelden. Die Anmeldung  ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt die Frist fest, bis zu welcher die  Anmeldungen bei der Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingegangen sein  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert der Anmeldefrist können bereits angemeldete Kandidatinnen und  Kandidaten ihre Anmeldung schriftlich zurückziehen. Bei einem Versterben  innert dieser Frist fällt die Anmeldung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezirks- oder Gemeindekanzlei prüft die Anmeldungen und schaltet die  gültigen Kandidaturen auf ihrer Website auf. Personen mit ungültigen An  -  meldungen werden unverzüglich schriftlich über die Nichtberücksichtigung  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anmeldung gilt für den Wahltag sowie allfällige zweite Wahlgänge. Ei  -  ne Nachmeldung für zweite Wahlgänge ist nicht möglich. Verzichten Ange  -  meldete auf die Teilnahme an zweite Wahlgänge, teilen sie dies der Bezirks-  oder Gemeindekanzlei innert dreier Tage nach dem Wahltag schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vorbereitung der Abstimmungen
                            1  Die Abstimmungsunterlagen und der Stimmrechtsausweis sind spätestens  drei Wochen vor dem Urnengang zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  Art.  23a  *  Stimmzettel für Sachabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Abstimmungsgeschäft ist ein separater Stimmzettel zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stimmzettel enthält  a)  die Bezeichnung «Stimmzettel»,  b)  die Bezeichnung der Körperschaft und des Abstimmungstags,  c)  die notwendigen Angaben über das Geschäft,  d)  die Abstimmungsfrage und die erforderlichen Kästchen für die Beant  -  wortung.  Art.  23b  *  Wahlzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Einzelwahl ist ein separater Wahlzettel zu erstellen, Wahlen für  die Besetzung mehrerer Sitze der gleichen Behörde (Mehrfachwahlen) kön  -  nen auf einen Wahlzettel genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wahlzettel enthält  a)  die Bezeichnung «Wahlzettel»,  b)  die Bezeichnung der Körperschaft und des Abstimmungstags,  c)  die Nennung des Amts oder der Ämter, die mit der Wahl besetzt wer  -  den sollen,  d)  bei mehreren Ämtern die Anzahl der zu besetzenden Ämter,  e)  eine kurze Angabe dazu, wie korrekt gewählt wird; diese Angabe  kann auch auf einem separaten Beiblatt vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wahlzettel enthält weiter  a)  die Namen und die weiteren zur Identifizierung erforderlichen Daten  der angemeldeten Personen, zuerst die Daten der bisherigen Amtsin  -  haberinnen und -inhaber in alphabetischer Reihenfolge und mit dem  Zusatz «bisher», danach jene der Neukandidierenden in alphabeti  -  scher Reihenfolge,  b)  ein Kästchen zum Ankreuzen bei jedem Namen,  c)  abschliessend leere Linien in der Anzahl der zu besetzenden Ämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden keine Personen gemeldet, enthält der Zettel leere Linien in der An  -  zahl der zu besetzenden Ämter.  Art.  23c  *  Ausfüllen der Stimmzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Sachabstimmungen werden die Kästchen je nach Fragestellung ange  -  kreuzt oder eigenhändig mit «Ja» oder «Nein» ausgefüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlzettel sind wie folgt auszufüllen:  a)  Entweder wird das Kästchen neben dem vorgedruckten Namen einer  Kandidatin oder eines Kandidaten angekreuzt oder der Name einer  wählbaren Person samt den nötigen persönlichen Angaben eigen  -  händig auf eine leere Linie geschrieben.  b)  Es dürfen zusammengenommen nur so viele Kreuzchen gesetzt und  eigenhändige Einträge vorgenommen werden, wie Ämter zu beset  -  zen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Erforderliches Mehr
                            1  Bei Sachabstimmungen und in ersten Wahlgängen gilt das einfache Mehr.  Es ist erreicht, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat oder eine Vorlage  mehr als die Hälfte der in Betracht fallenden Stimm- oder Wahlzettel auf sich  vereint.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Bei Mehrfachwahlen ist in ersten Wahlgängen die Mehrheit der in Betracht  fallenden Stimmen pro Sitz massgeblich, bei Sachabstimmungen mit mehre  -  ren angenommenen Abstimmungsfragen die Mehrheit der in Betracht fallen  -  den Stimmen für die Stichfrage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In zweiten Wahlgängen gilt das relative Mehr. Gewählt sind die Person  oder die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. Erreichen mehrere  Personen das gleiche zur Wahl berechtigende Resultat und können sie nicht  alle als gewählt bezeichnet werden, entscheidet das vom Präsidenten oder  von der Präsidentin des Stimmbüros zu ziehende Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zweite Wahlgänge sind umgehend öffentlich auszuschreiben und durchzu  -  führen. Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt den Zeitpunkt und die er  -  forderlichen Fristen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Besonderheiten für Wahlen
                            1  Enthält ein Gemeindereglement für Behörden, Kommissionen und Abord  -  nungen eine Amtsdauer, die höchstens vier Jahre umfassen darf, werden in  Zwischenjahren nur allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig aus  -  schliessen, hat sich der oder die Betroffene innert dreier Tage für ein Amt zu  entscheiden. Für die durch Urnenwahl gewählten Exekutivbehörden gelten  die Unvereinbarkeitsregeln für die Standeskommission gemäss Kantonsver  -  fassung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unter-stehende Person kann  innert gleicher Frist die Nichtannahme der Wahl erklären. Im Falle einer Wie  -  derwahl gilt dieses Ablehnungsrecht nur, wenn ein fristgerechter Rücktritt er  -  klärt wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Personen, die sich für eine Wahl angemeldet haben, ist ein allfälliges  Nichtannahmerecht verwirkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nach- und Ersatzwahl
                            1  Bleibt ein Amt wegen Nichtannahme einer Wahl oder aus anderen Grün  -  den unbesetzt, hat eine Nachwahl stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Amt während des Amtsjahres frei, ist so bald als möglich eine  Ersatzwahl durchzuführen. Aus wichtigen Gründen kann die Ersatzwahl aus  -  nahmsweise mit Bewilligung der Standeskommission aufgeschoben werden,  höchstens aber bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abschluss der Abstimmung *
                            1  Die Ergebnisse der Urnenabstimmungen sind in angemessener Weise be  -  kannt zu geben. Gewählten ist von der Wahl umgehend schriftlich Kenntnis  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung der Rechtsmittel  entscheidet die Bezirks- oder Gemeindebehörde über die Vernichtung der  Stimmzettel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Reglemente
                            1  An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Genehmigung der  Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Die Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung  vom 1.  Dezember 2014 wird geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Verordnungstitel erhält die Abkürzung VLGV.
2. Art. 3 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
                            2  In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlas  -  sungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement  für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in  das örtliche Stimmregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein  solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden  Körperschaft das Stimmrecht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Art. 7 Abs. 3 lautet neu:
                            3  Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es kei  -  ne weiteren Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des re  -  gierenden Landammanns und des Ständerates wird immer  ausgemehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Art. 11 Abs. 2 lautet neu, Abs. 4 und 5 werden eingefügt:
                            2  Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festle  -  gung von Steuerfüssen und -sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden.  Über sie kann sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach  dieser abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behand  -  lung des Geschäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach  gewähltem Abstimmungszeitpunkt die Aussprache fortzufüh  -  ren, oder es ist die Sachabstimmung durchzuführen.  Art.  29a  *  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wahlen, die vor dem Inkrafttreten der Revision vom 24. Juni 2024 öffentlich  angekündigt wurden, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Die Verordnung über die politischen Rechte vom 11.  Juni 1979 wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten *
                            1  Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den  Bundesrat am 1.  Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 2019-3
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2019-3
03.12.2018 03.12.2018 Art. 17 Titel geändert 2019-3
10.09.2024 01.10.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 6 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 1a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 2, a) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 2, b) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 16 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 16a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 17 aufgehoben 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, d) geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, e) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, f) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 2, b) geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 19 Abs. 2 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 19a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 22a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 22b eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23a eingefügt 2024-24
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                10.09.2024 01.10.2024 Art. 23b eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23c eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 1a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 25 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 27 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 29a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 31 Titel geändert 2024-24
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.10.2017  01.01.2018  Erstfassung  -  Art. 1 Abs. 3  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 2 Abs. 5  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 6  10.09.2024  01.10.2024  Titel geändert  2024-24  Art. 7 Abs. 1  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 7 Abs. 1a  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 7 Abs. 2  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 7 Abs. 2, a)  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 7 Abs. 2, b)  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 7 Abs. 3  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 7 Abs. 4  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 12 Abs. 1  03.12.2018  03.12.2018  geändert  2019-3  Art. 12 Abs. 4  03.12.2018  03.12.2018  eingefügt  2019-3  Art. 16  10.09.2024  01.10.2024  Titel geändert  2024-24  Art. 16a  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 17  03.12.2018  03.12.2018  Titel geändert  2019-3  Art. 17  10.09.2024  01.10.2024  aufgehoben  2024-24  Art. 18  10.09.2024  01.10.2024  Titel geändert  2024-24  Art. 18 Abs. 1, d)  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 18 Abs. 1, e)  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 18 Abs. 1, f)  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 18 Abs. 2, b)  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 18 Abs. 3  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 19 Abs. 2  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 19a  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 21 Abs. 1  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 22a  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 22b  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 23 Abs. 1  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 23 Abs. 2  10.09.2024  01.10.2024  aufgehoben  2024-24  Art. 23a  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 23b  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 23c  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 24 Abs. 1  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 24 Abs. 1a  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24  Art. 24 Abs. 3  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 25 Abs. 3  10.09.2024  01.10.2024  geändert  2024-24  Art. 25 Abs. 4  10.09.2024  01.10.2024  eingefügt  2024-24