Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
                            Gesetz  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen  *  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)  Vom 1. April 1976 (Stand 8. November 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31.  Januar 1894  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Geltungsbereich und Begriffe  1.1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Dieses Gesetz regelt:  1.  das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden;  2.  den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Behörden
                            1  Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt:  1.  die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;  2.  das kantonale Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind einzelne Amtsstellen, Personen und Kommissionen entscheidungsbe  -  rechtigt, so gelten sie im Sinne dieses Gesetzes als Behörde.  *  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sinngemässe Anwendung
                            1  Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentli  -  chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat  -  rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei  -  dungsbefugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.  1.2. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Eingaben
                            1  Als Eingaben im Sinne dieses Gesetzes gelten Vorkehren der Parteien in  einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemein  -  den sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, die auf eine bestimmte  Rechtswirkung gerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entscheide
                            1  Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest  -  stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho  -  heitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Parteien
                            1  Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid  berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen  ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren  Entscheid angefochten wird.  2. Allgemeine Bestimmungen  2.1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsatz
                            2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Behörden werden durch  die Gesetzgebung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.  2)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide im erstinstanzli  -  chen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (§  3  Abs.  2 bis 5 der  Delegationsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weiterleitung
                            1  Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter  Mitteilung an die Absenderin bzw. den Absender an die zuständige Behörde  weiterzuleiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einhaltung von Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der  unzuständigen Behörde massgebend.  2.2. Ausstand und Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwaltungsbehörden
                            1  Für die gemeindlichen Behörden gelten die Ausstandsbestimmungen des  Gemeindegesetzes  3  )  , für die kantonalen Behörden jene der Geschäftsord  -  nung des Regierungsrates  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Verwaltungsgericht
                            1  Richterinnen   und   Richter   sowie   Gerichtsschreiberinnen   und   Gerichts  -  schreiber treten in Ausstand, wenn sie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als  Rechtsberatung einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeu  -  gin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  mit einer Partei, deren Vertretung oder einer Person, die in der glei  -  chen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder  in   eingetragener   Partnerschaft   oder   dauernder   Lebensgemeinschaft  leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem  dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft  oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertretung  befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil  -  det für sich allein keinen Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies rechtzeitig  der oder dem Vorsitzenden der Kammer mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Partei hat ein Ausstandsbegehren schriftlich einzureichen, sobald sie  vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründen  -  den Tatsachen sind glaubhaft zu machen.  3)  BGS  171.1  4)  BGS  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2a. Elektronische Eingaben und Zugriff auf E-Government-  Dienstleistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Zulässigkeit elektronischer Eingaben
                            1  Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde die  elektronische Übermittlung im betreffenden Verfahren anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b * Modalitäten der elektronischen Eingabe
                            1  Elektronische Eingaben können online oder mit der elektronischen Identi  -  fikationslösung des Kantons Zug eingereicht werden. Eingaben, für  wel  -  che  die  schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, sind mit der elektro  -  nischen   Identifikationslösung   des   Kantons   Zug   unter   Verwendung   von  Transaktionscodes oder einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des  Bundesrechts  5  )   zu übermitteln. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können über  eine nach Bundesrecht  6  )   anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die auf  elektronischem Weg eingereichte  Eingabe und die zugehörigen Dokumente  in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von  Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht  für  eine elektronische Übermittlung eignen, von der elektronischen Eingabe  ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe,  insbesondere die zulässigen Kommunikationskanäle, das zum Betrieb der  elektronischen Identifikationslösung erforderliche Benutzerkonto, die dafür  notwendigen Personendaten und Identifikatoren sowie deren Bearbeitung,  die Protokollierung  und die zu verwendende elektronische Signatur. Die Zu  -  stellung der Kundennummer sowie des Initialpassworts für die Aktivierung  des Benutzerkontos erfolgt mit zwei separaten Briefsendungen, wobei das  Initialpasswort per Einschreiben zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c * Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten
                            1  Die Behörde kann den elektronischen Zugriff auf eigene Geschäftsfälle  und Daten anbieten. Der Zugriff erfolgt mittels der elektronischen Identifi  -  kationslösung des Kantons Zug.  5)  SR  943.03  6)  SR  272.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9d * Haftung für die Zugangskennung und das Einmalpasswort
                            1  Nutzerinnen   und   Nutzer   der   elektronischen   Identifikationslösung   des  Kantons Zug haften für Schäden aus dem Missbrauch ihrer Zugangsken  -  nung und ihres Einmalpassworts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung entfällt, wenn  die Nutzerinnen und Nutzer  glaubhaft darlegen  können, dass sie die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Si  -  cherheitsvorkehrungen getroffen haben, um den Missbrauch ihrer Zugangs  -  kennung und ihres Einmalpassworts zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Abs  2.  2.3. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berechnung
                            1  Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist an  dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf die Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem  auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein  Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endigt die Frist am nächsten  Werktag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostern, Oster  -  montag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag,  Maria Himmelfahrt, Bettag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten  und Stephanstag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erstreckung und Wiederherstellung
                            1  Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab  -  lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstel  -  lende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert  der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hinder  -  nisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz
                            1  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel
                            1  Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Dritt  -  personen   befragen,   Urkunden   beiziehen,   Augenscheine   vornehmen   und  Gutachten einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Regierungsrat, den Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorste  -  hern, den Generalsekretärinnen und Generalsekretären sowie dem Verwal  -  tungsgericht und dessen Generalsekretärin oder Generalsekretär steht über  -  dies das Recht zur förmlichen Partei- und Zeugenbefragung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Untersuchungsprinzip – Ergänzende Bestimmungen
                            1  Für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnis  -  verweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachver  -  ständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweis  -  verfahren,   gelten   sinngemäss   die   entsprechenden   Bestimmungen   der  Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Koordinationspflicht im Verfahren
                            1  Das öffentliche Recht ist von den kantonalen und gemeindlichen Behörden  koordiniert zu vollziehen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der  für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilli  -  gungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechtliches Gehör
                            1  Die Behörde gewährt den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie ent  -  scheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen ge  -  troffen werden.  7)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Akteneinsicht
                            1  Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht über  -  wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.  1a  Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme frei  -  geben oder zustellen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verweigerung der Einsichtnahme ist in den Akten zu vermerken. Der  wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird,  muss soweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden  Interessen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung be  -  drohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.  2.5. Der Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rechtsanwendung
                            1  Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet die Be  -  hörde das Recht von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Eröffnung
                            1  Der Entscheid wird schriftlich eröffnet und muss enthalten:  1.  den Rechtsspruch;  2.  den Kostenspruch;  3.  die Rechtsmittelbelehrung;  4.  die Daten der Entscheidung und des Versandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schriftliche Begründung
                            1  Der Entscheid ist in der Regel schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einseitigen Verwaltungsentscheiden kann auf eine schriftliche Begrün  -  dung verzichtet werden, wenn sie dem Begehren der antragstellenden Partei  voll entsprechen und keine Rechte Dritter betreffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittelentscheide können im Dispositiv ohne Begründung oder mit  einer Kurzbegründung mitgeteilt werden, worauf jede Partei innert 30 Ta  -  gen seit der Mitteilung schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid  verlangen kann. Andernfalls erwächst er in Rechtskraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Mitteilung
                            1  Der Entscheid ist den Parteien durch die Post zuzustellen. Ist eine Partei  vertreten, so stellt die Behörde ihre Mitteilung der Vertretung zu, solange  sie  nicht  über die  Beendigung des Vertretungsverhältnisses unterrichtet  worden ist.  *  1a  Die Eröffnung kann auf  elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei  ausdrücklich damit einverstanden ist. Entscheide sind mit einer elektroni  -  schen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts  8  )   zu versehen. Der Re  -  gierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilentscheide sind möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinations  -  pflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde,  namentlich der Baubewilligungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Entscheid ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist er schriftlich zu  bestätigen und zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Rechtsmittelfrist mit  der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form  der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Entscheid über Realakte
                            1  Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für  Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes  oder des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen,  dass sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide.  8)  SR  943.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. Kosten und Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kosten vor den Verwaltungsbehörden
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren  nach Tarif.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Kosten vor dem Verwaltungsgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Bar-  auslagen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienst  -  leistungen   ausserhalb   des   Gerichtsverfahrens,   sofern   die   Gesetzgebung  nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verfahrenskosten   richten   sich   nach   dem   Zeitaufwand,   nach   der  Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächli  -  chen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000  Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere  oder obere Bemessungsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens wer  -  den grundsätzlich nach dem Zeitaufwand berechnet, zu einem Satz von 90  Franken pro Stunde. Bei besonders geringem Aufwand sowie bei Gesuchen  für wissenschaftliche Zwecke und von Amtsstellen kann die Gebühr ange  -  messen herabgesetzt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verwaltungsgericht erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Kosten.  Es kann insbesondere die Erhebung pauschaler Gebühren für bestimmte  Dienstleistungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kosten – Kostenauflage
                            1  Die Kosten trägt:  1.  im   erstinstanzlichen   Verwaltungsverfahren:   die   Partei,   welche   die  Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr  Verhalten veranlasst hat;  2.  *  im Einspracheverfahren: die Partei, wenn sie mutwillig Einsprache er  -  hoben hat;  3.  im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Ver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat im Beschwerdeverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Prozess  welchem die Parteien unterlegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rück  -  sicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kosten – Kostenpflicht der Gemeinwesen und Behörden
                            1  Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört,  sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von §  2 dieses Gesetzes keine  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten aufer  -  legt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Ver  -  fahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare  Rechtsverletzung Anlass gegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten  trägt die Enteignerin bzw. der Enteigner. Bei offensichtlich missbräuchli  -  chen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die  Kosten ganz oder teilweise den Enteigneten auferlegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Kosten – Kostenbefreiung
                            1  In besonderen Fällen, insbesondere wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es recht  -  fertigt,  können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kosten – Kostenvorschuss
                            1  Die Behörde kann von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder  ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der ange  -  setzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bezie  -  hungsweise das Verfahren abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offen  -  sichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die  unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen  Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur  Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand hat gegenüber der bestellen  -  den Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der  Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschä  -  digung gedeckt werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Parteientschädigung
                            1  Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden werden kei  -  ne Parteientschädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei  zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe  ihres Obsiegens zuzusprechen.  *  1.  *  ...  2.  *  ...  2a  Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen  Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi  -  gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen ist die unterliegende Par  -  tei in der Regel zum Ersatz aller der Gegenseite verursachten notwendigen  Kosten   und   Umtriebe   zu   verpflichten.   Wenn   der   Entscheid   nicht   aus  -  schliesslich zugunsten einer Partei ausfällt oder wenn sie die Kosten durch  unnötige Weitläufigkeit oder Obstruktion vermehrt hat, tritt in der Regel ei  -  ne verhältnismässige Kostenteilung ein. Wenn eine Partei durch den Ent  -  scheid nicht wesentlich mehr erhält als ihr von der Gegenpartei für den Fall  gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen  Kosten verurteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Enteignerin bzw. der Enteigner hat für die notwendigen aussergericht  -  lichen Kosten der Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schät  -  zungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die  Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so  kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise  abgesehen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei  offensichtlich übersetzten Forderungen können die Enteigneten zur Bezah  -  lung einer Parteientschädigung an die Enteignerin bzw. den Enteigner ver  -  halten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Durch die entscheidende Behörde
                            1  Die Behörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines  Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder  aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und  Glauben   oder   andere   allgemein   anerkannte   Rechtsgrundsätze   dies   aus  -  schliessen oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
                            1  Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbe  -  hörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von  Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben  oder zu ändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nöti  -  gen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Entschädigung
                            1  Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen oder geän  -  derten Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat,  durch die Aufhebung oder Änderung Schaden, so hat sie Anspruch auf eine  angemessene Entschädigung, wenn sie an der Aufhebung oder der Ände  -  rung des Entscheides kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich ge  -  gen das Gemeinwesen, dessen Behörde den aufgehobenen oder geänderten  Entscheid getroffen hat.  *  2.8. Allgemeine Ordnungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Rückweisung von Eingaben
                            1  Unleserliche Eingaben und solche von ungehörigem Inhalt oder übermäs  -  siger Weitschweifigkeit können unter Ansetzung einer Frist zur Umarbei  -  tung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ordnungsbussen
                            1  Ungehöriges oder trölerhaftes Verhalten kann mit Ordnungsbussen bis zu  Fr.  5000.– geahndet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden  3.1. Die Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Begriff
                            1  Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ih  -  ren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Zulässigkeit
                            1  Die Einsprache ist in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Einsprachefrist
                            1  Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tage vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist 20  Tage seit der Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Form
                            1  Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und soll einen Antrag und eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweismittel, auf die sich die Einsprecherin bzw. der Einsprecher  beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Neue Tatsachen und Anträge
                            1  Im Einspracheverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue  Anträge gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie  kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Par  -  tei ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheent  -  scheides massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Die Verwaltungsbeschwerde im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Begriff
                            1  Die Verwaltungsbeschwerde ist die förmliche, an eine Frist gebundene  Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der obern  Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen  Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Weiterziehbare Entscheide
                            1  Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüs  -  sen sowie von Kommissionen und Dienststellen können beim Gemeinderat  angefochten werden; Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats, des  Grossen Gemeinderats und der Gemeindeversammlung sind an den Regie  -  rungsrat zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf  kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender gesetzli  -  cher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf Bundes  -  recht stützen, können beim Regierungsrat oder bei der zuständigen Direkti  -  on angefochten werden, soweit dies die Gesetzgebung ausdrücklich vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Beschwerdeberechtigung
                            1  Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht kei  -  ne Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zu  -  ständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbstständigen öffentlich-  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu er  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und  des angefochtenen Entscheides gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung  neuer Beweismittel sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beschwerdefrist
                            1  Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vor  -  schreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mittei  -  lung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Beschwer  -  defrist bis auf 48 Stunden abkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Form der Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.  Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwer  -  deführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird der  Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behe  -  bung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Be  -  schwerde nicht eingetreten werde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die an  -  ordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug  des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium der Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung  von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Beschwerdeverfahren
                            9  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht  als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezo  -  gen.  9)  Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungs  -  beschwerden (§  3  Abs.  4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.  November  2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte erhalten Gelegenheit  zur schriftlichen Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.  Sie kann ferner die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Überprüfungsbefugnis
                            10  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der  Parteien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zuguns  -  ten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerde  -  entscheides massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Entscheid
                            1  Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich  mitzuteilen.  3.3. Besondere Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * ...
§ 50 * ...
§ 51 Rechtsverweigerungsbeschwerde
                            1  Betroffene können bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweige  -  rung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzu  -  wenden.  11  )  *  10)  Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungs  -  beschwerden (§  3  Abs.  4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.  November  2017, BGS  153.3  ).  11)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Rechtsver  -  weigerungsbeschwerden (§  3  Abs.  4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV)  vom 28.  No  -  vember 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über  Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde ge  -  gen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern.  12  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzeige erstattende Person hat nicht die Rechte einer Partei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art der Erledigung ist der Anzeige erstattenden Person mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht.  4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit  4.1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Bestand
                            1  Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be  -  setzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatz  -  mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die  Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für das  Präsidium beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50  Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der  Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann  die erweiter  -  te Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungs  -  gerichts vollamtliche Richterinnen- und Richterstellen mit Teilämtern zu je  50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat  zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG  13  )   mit.  Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanz  -  lei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Verwaltungsgericht kann während der laufenden Amtsperiode im  Rahmen   der   für   das   Gericht   gesamthaft   festgelegten   Stellenprozente  und  mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be  -  schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern.  *  12)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Aufsichts  -  beschwerden   (§  3  Abs.  4   und   5   der   Delegationsverordnung   (DelV)  vom   28.  November  2017, BGS  153.3  ).  13)  BGS  131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Wahl
                            1  Das Verwaltungsgericht wird vom Volk auf eine Amtsdauer von sechs  Jahren gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten, die bzw.  der im Hauptamt tätig ist. Er kann weitere hauptamtliche Richterinnen und  Richter bezeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder
                            1  Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder:  1.  Für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ord  -  nungsgemässen Besetzung des Gerichtes nicht ausreichen;  2.  *  für die Dauer der Verhinderung, wenn ein hauptamtliches Mitglied in  -  folge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere  Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird;  3.  für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei  -  ner ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der La  -  ge ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als  Ersatzmitglieder wählbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Unvereinbarkeit
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig dem Re  -  gierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem Obergericht oder  einem Einwohnerrat angehören oder Angestellte des Kantons oder einer  Gemeinde sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder   des   Verwaltungsgerichtes   dürfen   keine   Vertretungen   im  Rechtsmittelverfahren   vor   den   Verwaltungsbehörden   und   dem   Verwal  -  tungsgericht übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Ver  -  waltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffent  -  licher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a * Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Ver  -  waltungsgericht schriftlich über:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto  -  naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten  und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa  -  ler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs  -  geheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss  Abs.  1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektroni  -  scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein  -  haltung der Offenlegungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55b * Erlöschen des Amts
                            1  Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds des  Verwaltungsgerichts erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das  Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts umgehend  dem Verwaltungsgericht sowie der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des für ihr  Amt erforderlichen Stimmrechts jegliche Amtshandlungen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Geschäftsordnung
                            1  Das Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang  durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be  -  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kam  -  mern bilden, die aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsordnung legt fest, welche Entscheide oder Verfügungen die  oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts in  Einzelkompetenz treffen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Beratung und Stimmpflicht
                            1  Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Partei  -  en statt. Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter zur  Stimmabgabe verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Rechtsanwendung
                            1  In seiner Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht unabhängig und  nur an das Recht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 * Kanzlei
                            1  Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichts  -  schreiber, stellt das Kanzleipersonal an und ernennt die Generalsekretärin  oder den Generalsekretär.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung  Sitzungslokale und Amtsräume zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Oberaufsicht
                            1  Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat  alle zwei Jahre Bericht.  4.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Generalklausel
                            1  Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig:  1.  *  gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehör  -  den, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Ge  -  setzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundes  -  verwaltungsgericht vorsieht;  2.  *  gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetz  -  gebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst;  3.  *  gegen Verwaltungsentscheide der oder des Datenschutzbeauftragten  sowie der Ombudsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zustimmung der beschwerdeführenden Partei kann der Regierungsrat  eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Ver  -  waltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * Beschwerdeberechtigung
                            1  Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglich  -  keit zur Teilnahme erhalten hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zu  -  ständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbständigen öffentlich-  rechtlichen Anstalten und Stiftungen zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu er  -  mächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung ge  -  rügt werden. Als Rechtsverletzung gelten:  1.  die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssat  -  zes;  2.  die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;  3.  der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;  4.  die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift;  5.  Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Ent  -  scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhal  -  tes angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fällen von §  61  Abs.  1  Ziff.  1 und Abs. 2 sowie in den besonderen  Verfahren (§§  74 bis 79) kann auch die unrichtige Handhabung des Ermes  -  sens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 * Beschwerdefrist
                            1  Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vor  -  schreibt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der  Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides beim Verwaltungsgericht einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beweismittel,  auf  die   sich  die   Beschwerdeführerin  bzw.  der  Be  -  schwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufü  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Be  -  schwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behe  -  bung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Be  -  schwerde nicht eingetreten werde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern  die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen  Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium des Verwaltungsgerichts kann die aufschiebende Wirkung  von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Beschwerdeverfahren – Vorprüfung
                            1  Das Präsidium des Verwaltungsgerichts prüft die eingehenden Beschwer  -  den und setzt der beschwerdeführenden Partei zur Verbesserung allfälliger  Mängel eine Nachfrist an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich  als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Beschwerdeverfahren – Schriftenwechsel
                            1  Die Parteien erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das  Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine münd  -  liche Verhandlung anordnen.  14  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Beschwerdeverfahren – Beweiserhebungen
                            1  Das Verwaltungsgericht kann die zur Abklärung des Sachverhaltes erfor  -  derlichen Beweise selbst erheben oder die Vorinstanz damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsstellen sind gegenüber  dem Verwaltungsgericht auskunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer  Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden.  14)  Delegation an die instruierende Direktion für die Erstellung der Vernehmlassung und die  Vertretung   des   Regierungsrats   als   Vorinstanz   (§  3  Abs.  6   der   Delegationsverordnung  (DelV)  vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Beschwerdeverfahren – Schlussverhandlung
                            1  Ist ein Beweisverfahren durchgeführt worden, so erhalten die Parteien Ge  -  legenheit, sich zum Ergebnis schriftlich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes  wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.  Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen  Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Überprüfungsbefugnis
                            1  Das Verwaltungsgericht überprüft die Beschwerde im Rahmen der gestell  -  ten Rechtsbegehren. Es darf den vorinstanzlichen Entscheid nicht  zum  Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers abändern,  hat jedoch den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,  wenn es findet, dass der Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführerin  bzw. des Beschwerdeführers abgeändert werden muss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Urteil
                            1  Gelangt das Verwaltungsgericht zu einer Gutheissung der Beschwerde, so  urteilt es selbst in der Sache oder weist sie zur neuen Beurteilung an die  Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückwei  -  sen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie  den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Urteil ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Vollstreckung
                            1  Urteile des Verwaltungsgerichtes sind mit ihrer Mitteilung vollziehbar;  vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.  4.3. Besondere Verfahren  4.3.1. Steuerstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Nach kantonalem und gemeindlichem Recht
                            1  Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde in kantonalen  und gemeindlichen Steuersachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Steuerrekurs gelten die besondern Bestimmungen des Steuergeset  -  zes  15  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Nach Bundesrecht
                            1  Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde im Sinne der eid  -  genössischen Vorschriften über die direkte Bundessteuer und über den Mili  -  tärpflichtersatz sowie über weitere Bundessteuern oder Abgaben, für die das  Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender  Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behan  -  delt.  4.3.2. Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach  kantonalem und eidgenössischem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Kantonales Recht
                            1  Das Verwaltungsgericht  beurteilt  letztinstanzlich Streitigkeiten vorwie  -  gend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht, insbesondere:  1.  Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen nach  dem Gesetz über die Kinderzulagen  16  )  ;  2.  *  Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission nach dem  Planungs- und Baugesetz  17  )  .  3.  *  ...  4.  *  ...  5.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Bundesrecht
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwer  -  den aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das  Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Vorschriften des Bun  -  desrechtes.  15)  Vgl. die §§ 87 ff. des G vom 7. Dez. 1946 über die Kantons- und Gemeindesteuern (BGS  632.1  ).  16)  BGS  844.4  17)  BGS  721.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.3. Disziplinarstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 * ...
§ 79 * ...
                            4.3.4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a * ...
§ 79b * ...
§ 79c * ...
§ 79d * ...
§ 79e * ...
§ 79f * ...
§ 79g * ...
§ 79h * ...
                            4.4. Die verwaltungsgerichtliche Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des
                            öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:  1.  vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeinde  -  verbänden und Zweckverbänden;  2.  vermögensrechtliche   Streitigkeiten   zwischen   dem   Kanton   und  Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden, soweit die  Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und
                            Körperschaften des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:  1.  vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein  -  den, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzge  -  bung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat;  2.  *  ...  3.  *  Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öf  -  fentlichen Rechts und der Konzessionärin oder dem Konzessionär  oder zwischen Konzessionärinnen und Konzessionären unter sich;  4.  *  Streitigkeiten zwischen der oder dem Beliehenen und andern Nut  -  zungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesge  -  setz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.  18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus  dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung  das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Verfahren – Klageschrift
                            1  Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss  einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Klägerin  bzw. dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt un  -  ter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beweismittel, auf die sich die klagende Partei beruft, sind zu bezeich  -  nen und soweit möglich der Klageschrift beizufügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Verfahren – Schriftenwechsel
                            1  Die beklagte Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der  Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die  Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündli  -  chen Verhandlung vorgeladen werden.  18)  BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR  721.80  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil
                            1  Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes  wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.  Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen  Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher  und rechtlicher Hinsicht frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht darf der klagenden Partei weder mehr noch anderes zuspre  -  chen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die beklagte Partei anerkannt  hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften
                            1  Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinnge  -  mäss anzuwenden.  4.5. Die Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Voraussetzungen
                            1  Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt wer  -  den:  1.  *  wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch  ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der gesuchstellenden  Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch die  Strafrichterin oder den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmög  -  lichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise er  -  bracht werden;  2.  *  wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsa  -  chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie bzw.  er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig  beibringen konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Frist
                            1  Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Re  -  visionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Inhalt des Revisionsgesuches
                            1  Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltend  -  machung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachent  -  scheides zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Einstellung des Vollzugs
                            1  Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils ein  -  stellen oder aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Entscheid
                            1  Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Ver  -  waltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die  Sache.  5. Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Grundsatz
                            1  Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein or  -  dentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel kei  -  ne aufschiebende Wirkung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Zuständigkeit
                            1  Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist  befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Geld- und Sicherheitsleistungen
                            1  Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Ver  -  waltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne  von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes  19  )   gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Sonstige Leistungen
                            1  Lautet der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder  Unterlassung, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Ersatz  -  vornahme durch die Behörde oder eine von ihr beauftragte Drittperson oder  durch unmittelbaren Zwang. Hiefür kann die Polizei beansprucht werden.  *  19)  BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR  281.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss  unter Fristansetzung eine entsprechende Androhung vorangehen. In drin  -  genden Fällen kann von einer solchen Androhung Umgang genommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Pflichtigen angeordnet wor  -  den, so sind die Kostenentscheide einem vollstreckbaren Urteil gleichge  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Strafen
                            1  Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehe  -  ne Strafe androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmungen, so kann die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 20
                            )   vorgesehene Strafe ange  -  droht werden.  *  6. Schluss- und Übergangsbestimmungen  6.1. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Erlasse werden geändert:  21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Generalklausel
                            1  Hinweise in der geltenden Gesetzgebung auf das Gesetz über das Be  -  schwerdeverfahren vor dem Regierungsrat  22  )    gelten als Hinweise auf das  vorliegende Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo in der geltenden Gesetzgebung die kantonale Rekurskommission oder  die Steuerrekurskommission genannt werden, sind diese Ausdrücke durch  «Verwaltungsgericht» zu ersetzen.  20)  SR  311.0  21)  Die Änderungen wurden in die einzelnen Erlasse publiziert.  22)  G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. Aufgehobene Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in  Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  1.  das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom  25. April 1949  23  )  ;  2.  die Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen Rekurskom  -  mission vom 30. Januar 1962  24  )  ;  3.  die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantona  -  len   Versicherungsgerichtes   in   Militärversicherungssachen   vom  23.  Dezember 1949  25  )  .  6.3. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Anhängige Verfahren
                            1  Jede Behörde, mit Ausnahme der kantonalen Steuer-Rekurskommission  beziehungsweise Rekurskommission, beendet die Verfahren, die beim In  -  krafttreten dieses Gesetzes bei ihr anhängig sind, nach den bisher geltenden  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Weiterzug solcher Entscheide gelten die Vorschriften dieses Ge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Auflösung der Rekurskommission
                            1  Auf den 1. Januar 1977 gehen alle vor der kantonalen Steuer-Rekurskom  -  mission beziehungsweise Rekurskommission pendenten Fälle auf das Ver  -  waltungsgericht über, womit die beiden Kommissionen aufgelöst sind.  23)  G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301).  24)  GS 18, 247  25)  GS 16, 359  26)  Gegenstandslose UeB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Rechtsmittelfristen
                            1  Alle Rechtsmittelfristen, die am 1. Januar 1977 beginnen oder noch nicht  abgelaufen sind, richten sich nach dem für den Rechtsuchenden günstigeren  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Volksabstimmung
                            27  )  Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (GS 20, 726).  27)  Gegenstandslose UeB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.04.1976  01.01.1977  Erlass  Erstfassung  GS 20, 693  28.06.1982  01.07.1982  Titel 4.3.4.  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79a  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79b  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79c  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79d  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79e  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79f  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79g  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79h  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1990  01.01.1991  § 22 Abs. 2  geändert  GS 23, 621  28.06.1990  01.01.1991  § 59  totalrevidiert  GS 23, 621  01.09.1994  01.01.1995  § 78  aufgehoben  GS 24, 535  01.09.1994  01.01.1995  § 79  aufgehoben  GS 24, 535  01.09.1994  01.01.1995  § 81 Abs. 1, 2.  aufgehoben  GS 24, 535  28.11.1996  01.02.1997  § 56 Abs. 3  geändert  GS 25, 501  30.01.1997  01.07.1997  § 54a  eingefügt  GS 25, 551  29.01.1998  01.07.1998  § 14a  eingefügt  GS 26, 45  29.01.1998  01.07.1998  § 21 Abs. 2  geändert  GS 26, 45  26.11.1998  01.01.2000  § 24 Abs. 3  eingefügt  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 28 Abs. 4  eingefügt  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 33 Abs. 1  geändert  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 2.  geändert  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 3.  aufgehoben  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 4.  aufgehoben  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 5.  aufgehoben  GS 26, 423  27.01.2005  16.04.2005  § 55 Abs. 2  geändert  GS 28, 331  28.09.2006  16.12.2006  § 49  aufgehoben  GS 28, 883  28.09.2006  16.12.2006  § 50  aufgehoben  GS 28, 883  22.12.2006  01.01.2007  § 96 Abs. 2  geändert  GS 28, 635  28.08.2008  01.01.2009  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 10 Abs. 4  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 13 Abs. 2  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 19  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 20 Abs. 2  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 20 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.08.2008  01.01.2009  § 21a  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 25  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 27 Abs. 2  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 27 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 40  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 41  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 54 Abs. 1  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 59 Abs. 1  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 61 Abs. 1, 1.  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 61 Abs. 1, 2.  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 62  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 64  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 79e Abs. 1  geändert  GS 29, 933  26.08.2010  01.01.2011  § 9  totalrevidiert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 55 Abs. 1  geändert  GS 30, 619  26.01.2012  01.01.2013  Titel 4.3.4.  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79a  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79b  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79c  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79d  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79e  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79f  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79g  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79h  aufgehoben  GS 31, 441  23.05.2013  03.08.2013  § 40 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  30.01.2014  03.05.2014  § 61 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 61 Abs. 1, 3.  eingefügt  GS 2014/015  30.10.2014  01.01.2016  Ingress  geändert  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 3a  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  Titel 2.2a.  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9a  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9b  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9c  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9d  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 16 Abs. 1a  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 21 Abs. 1a  eingefügt  GS 2015/046  28.11.2017  01.01.2018  § 6  Titel geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 46  Titel geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 47  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.11.2017  01.01.2018  § 51 Abs. 2  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 52 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 68 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2, 1.  aufgehoben  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2, 2.  aufgehoben  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2a  eingefügt  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 55a  eingefügt  GS 2019/022  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 1  geändert  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 2  eingefügt  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 3  eingefügt  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 4  eingefügt  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 5  eingefügt  GS 2022/058  27.10.2022  13.01.2023  § 22  Titel geändert  GS 2023/001  27.10.2022  13.01.2023  § 22 Abs. 1  geändert  GS 2023/001  27.10.2022  13.01.2023  § 22 Abs. 2  aufgehoben  GS 2023/001  27.10.2022  13.01.2023  § 22a  eingefügt  GS 2023/001  29.08.2024  08.11.2024  Erlasstitel  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  Ingress  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 9 Abs. 1, b)  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 9 Abs. 1, c)  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 9 Abs. 1, d)  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 9 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 11 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 13 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 20 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 23 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 24 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 26 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 27 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 27 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 28 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 28 Abs. 4  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 31 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 37 Abs. 2  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.08.2024  08.11.2024  § 41 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 44 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 44 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 45 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 51 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 52 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 52 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 52 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 53 Abs. 4  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 54 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 54a Abs. 1, 2.  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 54a Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 55 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 55 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 55a Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 55b  eingefügt  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 56 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 57 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 59 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 61 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 62 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 65 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 65 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 66 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 67 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 71 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 81 Abs. 1, 3.  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 81 Abs. 1, 4.  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 83 Abs. 2  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 83 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 84 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 85 Abs. 3  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 87 Abs. 1, 1.  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 87 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 95 Abs. 1  geändert  GS 2024/060  29.08.2024  08.11.2024  § 95 Abs. 3  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.04.1976  01.01.1977  Erstfassung  GS 20, 693  Erlasstitel  29.08.2024  08.11.2024  geändert  GS 2024/060  Ingress  30.10.2014  01.01.2016  geändert  GS 2015/046  Ingress  29.08.2024  08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 28.11.2017
                            01.01.2018  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 26.08.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, b) 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, c) 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, d) 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060  Titel 2.2a.  30.10.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9d 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 29.01.1998
                            01.07.1998  eingefügt  GS 26, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 29.01.1998
                            01.07.1998  geändert  GS 26, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 27.10.2022
                            13.01.2023  Titel geändert  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 27.10.2022
                            13.01.2023  geändert  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 28.06.1990
                            01.01.1991  geändert  GS 23, 621
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 27.10.2022
                            13.01.2023  aufgehoben  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 27.10.2022
                            13.01.2023  eingefügt  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, 2. 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 26.11.1998
                            01.01.2000  eingefügt  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 31.01.2019
                            13.04.2019  geändert  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2, 1. 31.01.2019
                            13.04.2019  aufgehoben  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2, 2. 31.01.2019
                            13.04.2019  aufgehoben  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2a 31.01.2019
                            13.04.2019  eingefügt  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 4 26.11.1998
                            01.01.2000  eingefügt  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 4 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 26.11.1998
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 28.11.2017
                            01.01.2018  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 28.11.2017
                            01.01.2018  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 28.09.2006
                            16.12.2006  aufgehoben  GS 28, 883
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 28.09.2006
                            16.12.2006  aufgehoben  GS 28, 883
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 3 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 4 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 4 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 5 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a 30.01.1997
                            01.07.1997  eingefügt  GS 25, 551
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a Abs. 1, 2. 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 2 27.01.2005
                            16.04.2005  geändert  GS 28, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a 31.01.2019
                            13.04.2019  eingefügt  GS 2019/022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55b 29.08.2024
                            08.11.2024  eingefügt  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3 28.11.1996
                            01.02.1997  geändert  GS 25, 501
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 28.06.1990
                            01.01.1991  totalrevidiert  GS 23, 621
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 1. 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 2. 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 2. 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 3. 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 2. 26.11.1998
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 3. 26.11.1998
                            01.01.2000  aufgehoben  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 4. 26.11.1998
                            01.01.2000  aufgehoben  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 5. 26.11.1998
                            01.01.2000  aufgehoben  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 01.09.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  GS 24, 535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 01.09.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  GS 24, 535  Titel 4.3.4.  28.06.1982  01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211  Titel 4.3.4.  26.01.2012  01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79c 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79c 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79d 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79d 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79e 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79e 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79e Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79f 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79f 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79g 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79g 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79h 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79h 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 1, 2. 01.09.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  GS 24, 535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 1, 3. 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 1, 4. 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Abs. 2 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 1, 1. 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Abs. 1, 2. 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 1 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Abs. 3 29.08.2024
                            08.11.2024  geändert  GS 2024/060
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 2 22.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635