Organisationsreglement der SVA Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Organisationsreglement der SVA Aargau  Vom 23. August 2017 (Stand 1. November 2024)  Die Verwaltungskommission der SVA Aargau,  gestützt auf § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  und  die  Invalidenversicherung  (EG  AHVG/IVG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März 1994 1 ) und
                            unter  Berücksichtigung  der  Richtlinien  zur  Public  Corporate  Governance  (PCG  -  Richtlinien) des Kantons Aargau vom 18. September 2013,  *  erlässt folgendes Organisationsreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundlagen
                            1  Die  SVA  Aargau  ist  eine  selbständige  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts.  Ihre  Ge-  schäfte werden nach Massgabe des EG AHVG/IVG, der PCG  -  Richtlinien und dieses  Organisationsreglements geführt. Wo kantonale oder bundesrechtliche Spezialgesetze  keine  spezifischen  Regelungen  vorsehen,  entfalten  die  Regelungen  des  Schweizeri-  schen Obligationenrechts Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsreglement regelt die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die  Aufgaben und Kompetenzen der beiden Organe Verwaltungskommission und Direk-  tor/Direktorin.  Es  regelt  ausserdem  die  Konstituierung,  Beschlussfassung  sowie die  Aufgaben und Komp  etenzen der Geschäftsleitung als faktisches Organ der SVA Aar-  gau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission kann nach Massgabe dieses Reglements einen Teil ih-  rer Aufgaben und Kompetenzen vollumfänglich oder teilweise an einzelne Mitglieder  oder an die Geschäftsleitung übertragen, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vor-  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  831.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Verwaltungskommission
§ 2 Wahl und Konstituierung
                            1  Die  Verwaltungskommission  besteht  aus  fünf  bis  sieben  Mitgliedern.  Der  Regie-  rungsrat  wählt  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  die  übrigen  Mitglieder  für  eine Amtsdauer von einem Jahr (§§ 5 und 7 EG  AHVG/IVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben und Kompetenzen *
                            1  Der Verwaltungskommission kommen namentlich folgende unübertragbare und un-  entziehbare Aufgaben zu (§ 6 EG AHVG/IVG):  a)  die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Sekretärin oder  des Sekretärs,  b)  *  die  Oberleitung  der  SVA  Aargau  sowie  die  Überwachung  der  Geschäftsfüh-  rung, soweit das einschlägige Bundessozialversicherungsrecht eine solche zu-  lässt,  c)  der Erlass des Organisationsreglements,  d)  der Erlass eines vom Regierungsrat zu  genehmigenden Personalreglements,  e)  die Wahl der Revisionsstelle und die Arbeitgeberkontrolle,  f)  die  Festsetzung  der  Verwaltungskostenbeiträge  und  der  Vergütungen  an  die  Gemeinden,  g)  *  die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,  m)  *  die Regelung der Zeichnungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberleitung der SVA Aargau und die Überwachung der Geschäftsführung durch  die Verwaltungskommission (§  3 Abs. 1 lit. b) umfasst insbesondere  *  a)  *  die Verabschiedung der Unternehmensstrategie und der Jahresziele sowie die  Überwachung der Zielerreichung,  b)  *  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzplanung sowie die Geneh-  migung und Einhaltung des Budgets,  c)  die Verantwortung für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes  Kontrollsystem,  d)  das Festlegen der Anlagestrategie und der Erlass eines Anlagereglements,  e)  *  die Festlegung der Organisation,  f)  die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,  g)  die  Genehmigung  der  Ernennung  und  Abberufung  der  Mitglieder  der  Ge-  schäftsleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors,  für die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Genehmigung der Übernahme weiterer Aufgaben durch die SVA Aargau,  des Kaufs oder Verkaufs von Beteiligungen oder Unternehmensteilen sowie der  Gründung von Tochtergesellschaften,  j)  die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die SVA Aargau und deren  Geschäftsleitung,  k)  die Sicherstellung eines direkten Zugangs zur Vizepräsidentin beziehungsweise  zum Vizepräsidenten der Verwaltungskommission für Hinweisgeber von Un-  regelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen.  l)  *  die Repräsentation der SVA Aargau gegenüber dem Kanton als Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie delegiert die Geschäftsführung vollumfänglich an die Geschäftsleitung, soweit  nicht das Gesetz oder dieses Reglement etwas anderes vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sitzungen
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die telefonische Teilnahme an  einer Sitzung (Konferenzgespräch) oder mittels eines ähnlichen Kommunikationsmit-  tels erlauben. Eine solche Teilnahme ist der physischen Anwesenheit des betreffenden  Mitglied  s an der Sitzung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme und dem Recht auf  Antragstellung an den Sitzungen teil (§ 8 EG AHVG/IVG). Sie oder er kann sich im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung können in Abstimmung mit der Ver-  waltungskommission und nach Vorinformation der Direktorin oder des Direktors mit  beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Die Verwaltungskommission tagt regelmässig unter sich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die oder der Vorsitzende kann interne oder externe Fachpersonen zu den Sitzungen  einladen. Diese können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen der Verwal-  tungskommission beantworten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einberufung
                            1  Die Verwaltungskommission tagt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber  vier Mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder im Verhin-  derungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mit-  glied der Verwaltungskommission mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag unter  Bekanntgab  e der Traktanden und durch Zustellung aller für die Beschlussfassung re-  levanten schriftlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann unter Angabe der Gründe die un-  verzügliche Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Verhandlungsthemen später bekannt gegeben oder Unterlagen später zuge-  stellt, können Beschlüsse nur im Einverständnis aller Mitglieder gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beschlussfassung
                            1  Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder  anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn nicht die Art des Geschäfts eine Sitzung er-  fordert. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn kein Mitglied eine Sitzung ver-  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verwaltungskommission wird ein Pro-  tokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abwesenheit der Protokollführerin oder des Protokollführers bestimmt die oder  der Vorsitzende eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf  deren Wunsch in das Protokoll aufzu-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sorgfalts - und Treuepflicht
                            1  Die Mitglieder der Verwaltungskommission erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des  geltenden Rechts mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der SVA Aargau und  des Kantons als Eigentümer in guten Treuen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind über alle An-  gelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verträge zwischen der SVA Aargau und einem Mitglied der Verwaltungskommis-  sion müssen schriftlich abgeschlossen werden und sind von der Verwaltungskommis-  sion zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben bei Amtsende sämtliche im Zu-  sammenhang mit der SVA Aargau stehenden Akten zurückzugeben oder deren Ver-  nichtung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auskunfts - und Einsichtsrechte
                            1  Jedes Mitglied kann Auskunft über alle Angelegenheiten der SVA Aargau verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  den  Sitzungen  sind  alle  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  und  der  Ge-  schäftsleitung zur Auskunft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb  der  Sitzungen  kann  jedes  Mitglied  von  den  mit  der  Geschäftsführung  betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung der Prä-  sidentin oder des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte Auskunft verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied der  Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt  werden. Weist die Präsidentin oder der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung  oder Ei  nsichtnahme ab, so entscheidet die Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Regelungen oder Beschlüsse der Verwaltungskommission, die das Recht auf Aus-  kunft und Einsichtnahme der Mitglieder der Verwaltungskommission erweitern, blei-  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Präsidentin oder der Präsident
                            1  Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Verwaltungskommission stehen folgende  Aufgaben und Kompetenzen zu:  a)  *  Vorbereitung aller Geschäfte der Verwaltungskommission und Leitung der Sit-  zungen der Verwaltungskommission,  b)  *  ...  c)  Wahrnehmung  der  Entscheidungs  -  und  Überwachungsaufgaben,  die  ihr  oder  ihm von der Verwaltungskommission zugewiesen sind,  d)  *  Vorbereitung des Wahlgeschäfts Erneuerung der Verwaltungskommission,  e)  *  Vorbereitung der Wahl der Direktorin oder des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall durch die Vizepräsi-  dentin  oder  den  Vizepräsidenten oder  durch  ein  anderes  Mitglied der  Verwaltungs-  kommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausschüsse
                            1  Die Verwaltungskommission führt mindestens die in den PCG  -  Richtlinien vorgese-  henen  Ausschüsse.  Sie  kann  zur  Vorbereitung  ihrer  Geschäfte  weitere  Ausschüsse  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Ausschüssen stehen Entscheidkompetenzen zu. Beschlüsse sind zu protokollie-  ren  und  den  Mitgliedern  der  Verwaltungskommission  umgehend  zur  Kenntnis  zu  bringen und wenn notwendig an der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission zu  erwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident kann in einem oder mehreren Ausschüssen Ein-  sitz nehmen, nicht aber einen Vorsitz übernehmen. Das zuständige Mitglied der Ge-  schäftsleitung nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausschüsse können nach Vorinformation der Direktorin oder des Direktors in-  terne und externe Fachpersonen zu Sitzungen einladen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geschäftsleitung
§ 12 Vorsitz
                            1  Die Direktorin oder der Direktor leitet die SVA Aargau als Vorsitzende beziehungs-  weise Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der CEO  a)  beaufsichtigt  die  Aufgabenerfüllung  der  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  und  verantwortet die Zielvereinbarungen und die jährliche  Beurteilung auf Basis der  Unternehmensziele,  b)  *  ...  c)  *  bezeichnet eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zusammensetzung und Entscheidfindung *
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzt sich zusam-  men aus  *  a)  *  der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,  b)  *  der Leiterin oder dem Leiter der Ausgleichskasse,  c)  *  der Leiterin oder dem Leiter der IV  -  Stelle,  d)  *  weiteren von der Verwaltungskommission bezeichneten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  oder  der  CEO  hat  den  Vorsitz  und  trifft,  falls  sich  die  Geschäftsleitung  nicht  einig ist, den Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die abschliessende Kompetenz bei sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen  liegt bei der Leitung der Ausgleichskasse beziehungsweise der IV  -  Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Geschäftsleitung  a)  ist im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die  Geschäfte der SVA Aargau verantwortlich,  b)  bereitet die Geschäfte zuhanden der Verwaltungskommission vor,  c)  stellt ein  wirksames Risikomanagement (inklusive IKS) sicher,  d)  legt die Detailorganisation fest,  e)  erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen,  f)  regelt die Stellvertretung innerhalb der Geschäftsleitung,  g)  erfüllt  alle  weiteren  Aufgaben,  die  keinem  Organ  zugeordnet  sind.  Im  Zwei-  felsfall stimmt sich die oder der CEO mit der Präsidentin beziehungsweise dem  Präsidenten der Verwaltungskommission ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berichterstattung an die Verwaltungskommission
                            1  Die Geschäftsleitung erstattet der Verwaltungskommission regelmässig, namentlich  an  jeder  Verwaltungskommissions  -  Sitzung,  Bericht  über  den  Geschäftsgang  sowie  die wichtigen Geschäfte und die getroffenen Massnahmen. Im Weiteren berichtet sie  über die Ausfü  hrung der von der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse. We-  sentliche Ereignisse, die dringendes Handeln erfordern, sind den Mitgliedern der Ver-  waltungskommission in geeigneter Weise unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Geschäftsbereiche
                            1  Die SVA Aargau ist in Geschäftsbereiche gegliedert, die je von einem Geschäftslei-  tungsmitglied geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereichsleitungen sind für die Führung ihres Aufgabenbereichs verantwortlich  und stellen die Erreichung der Geschäftsziele in ihrem Bereich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sitzungen der Geschäftsleitung
                            1  Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden durch die oder den CEO oder durch die  Mehrheit  der  Geschäftsleitungsmitglieder  einberufen.  Sie  finden  in  einer  der  Ge-  schäftstätigkeit angemessenen Regelmässigkeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  haben  das  Recht,  Geschäfte  traktandieren  zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Beschlüsse der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Stellungnah-  men einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen.  Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und an der folgenden Sitzung zur Genehmi-  gung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltungskommission erhält die Protokolle  der Geschäftsleitungssitzungen zur Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übrige Bestimmungen
§ 18 Ausstand
                            1  Alle Organe der Gesellschaft haben allfällige Interessenkonflikte, insbesondere Ge-  schäfte, die sie selbst oder nahestehende natürliche oder juristische Personen betref-  fen, umgehend der Präsidentin oder dem Präsidenten offenzulegen. Die Verwaltungs-  kommissi  on entscheidet, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines Ausstandsgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei  der  Diskussion  noch  bei  der  Abstimmung  anwesend  sein.  Interessenkonflikte  sind  dem Kanton mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  und  der  Geschäftsleitung  legen  ihre  Mandate und Interessenbindungen im Geschäftsbericht offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Das Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft.  Aarau, 23. August 2017  Präsidentin  M  EYERHANS  S  ARASIN  Vizepräsident  M  ERZ  Vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 20. Dezember 2017 zur Kenntnis ge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                23.08.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung 2018/1 - 02
16.07.2024 01.11.2024 Ingress geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Titel geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 1, lit. g) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. b) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. e) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 2, lit. l) eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 4 Abs. 4 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 4 Abs. 4
                            bis  eingefügt  2024/08  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                16.07.2024 01.11.2024 § 4 Abs. 5 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 5 Abs. 3 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 10 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 11 Abs. 4 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 12 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Titel geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 13 Abs. 4 eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 18 Abs. 2 geändert 2024/08 - 05
16.07.2024 01.11.2024 § 18 Abs. 3 eingefügt 2024/08 - 05
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  23.08.2017  01.09.2017  Erstfassung  2018/1  -  02  Ingress  16.07.2024  01.11.2024  geändert  2024/08  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 16.07.2024 01.11.2024 Titel geändert 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 1, lit. b) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 1, lit. g) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 1, lit. m) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 2 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 2, lit. a) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 2, lit. b) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 2, lit. e) 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 2, lit. l) 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 05
§ 3 Abs. 4 16.07.2024 01.11.2024 eingefügt 2024/08 - 05
§ 4 Abs. 4 16.07.2024 01.11.2024 geändert 2024/08 - 05
§ 4 Abs. 4
                            bis  16.07.2024  01.11.2024  eingefügt  2024/08  -  05