Verordnung ILFD über Bekämpfungsmassnahmen bei einem Befall mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer
                            Verordnung ILFD über Bekämpfungsmassnahmen bei  einem Befall mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer  vom 10.10.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2024)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG),  insbesondere die Artikel 26 ff. und 37 ff.;  gestützt auf Artikel 149 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. April 1998 (LwG);  gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 30. November 1992 über den  Wald (WaV), insbesondere die Artikel 28 ff. und 40 ff.;  gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 31. Oktober 2018 über den  Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzen  -  gesundheitsverordnung, PGesV);  gestützt auf die Verordnung vom 14. November 2019 des WBF und des  UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK);  gestützt auf die Verordnung vom 29. November 2017 des BAFU über phyto  -  sanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU);  gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSG), insbesondere die Artikel 58, 64c und 64f;  gestützt auf Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006  (LandwG);  gestützt auf das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den  Schutz vor Naturereignissen (WSR), insbesondere Artikel 53;  gestützt auf Artikel 34 ff. des Landwirtschaftsreglements vom 27. März 2007  (LandwR);  gestützt auf das Modul 1 (Asiatischer Laubholzbockkäfer) der Vollzugshilfe  Waldschutz, das 2018 vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) herausgegeben  wurde;  in Erwägung:  Der Asiatische Laubholzbockkäfer wird gemäss PGesV-WBF-UVEK als be  -  sonders gefährlicher Schadorganismus eingestuft und gilt als prioritärer Qua  -  rantäneorganismus, und somit untersteht er der Melde- und Bekämpfungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht. Der Käfer befällt gesunde Laubholzbäume und kann sie innert weni  -  ger Jahre zum Absterben bringen.  Auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wurden Befallsherde dieses Insekts  schon gefunden und ausgerottet.  Diese Verordnung wird insbesondere gemäss Artikel 58 Abs. 5 WSG und ge  -  mäss den vom Bundesamt für Umwelt gestellten Anforderungen angepasst,  um die gesammelten Erfahrungen bei der Entdeckung neuer Befallsherde die  -  ses Organismus auf dem Kantonsgebiet zu berücksichtigen.  Dazu gehört insbesondere die Gebietsabgrenzung (Kern-, Fokus- und Puffer  -  zone), was differenzierte Massnahmen umfasst. Die betroffenen Personen  werden persönlich über die konkret geplanten Massnahmen informiert. Sind  sie nicht einverstanden, so können sie einen sie betreffenden formellen Ent  -  scheid verlangen.  Da es sich um einen Organismus handelt, der eine Gefahr für die Bäume und  die Wälder darstellt, liegt es in der Zuständigkeit des Amts für Wald und Na  -  tur, die Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen anzuwenden.  Die Kosten werden gemäss Artikel 58 WSG geregelt.  Auf Antrag des Amts für Wald und Natur,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Wald und Natur (WNA) sorgt für die Umsetzung der vom  Bundesamt für Umwelt angeordneten Massnahmen im Wald und ausserhalb  des Waldes. Das WNA ordnet gegebenenfalls zusätzliche Bekämpfungsmass  -  nahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das WNA geht koordiniert und in enger Zusammenarbeit mit dem kantona  -  len Pflanzenschutzdienst, den Gemeinden und den betroffenen Grundeigentü  -  merinnen und -eigentümern vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abgegrenzte Gebiete und Hauptwirtspflanzen
                            1  Das WNA grenzt auf einem Übersichtsplan, der auf dem Geoportal des  Kantons Freiburg veröffentlicht wird, drei Arten von Zonen ab, die alle auf  dem Gebiet des Kantons Freiburg entdeckten Befallsherde umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gibt folgende Zonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kernzone (Grössenordnung: Radius von 100 m um den Befallsherd);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fokuszone (Grössenordnung: Radius von 200 bis 500 m um den Be  -  fallsherd);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pufferzone (Grössenordnung: Radius von 2 km um den Befallsherd).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Gebietsabgrenzung werden die Schwere des Befalls, die Eigen  -  schaften des Geländes und praktische Aspekte für die Durchführung der Be  -  kämpfungsmassnahmen berücksichtigt. Die effektive Fläche der einzelnen  Zonen hängt von diesen Kriterien ab. Bei der Grössenordnung nach Absatz 2  handelt es sich um einen Richtwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Liste der Hauptwirtspflanzen wird vom WNA festgelegt und auf der  Website des WNA veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Übersichtsplan, die darin enthaltenen Zonen und die Liste der Haupt  -  wirtspflanzen werden entsprechend der Entwicklung der Situation angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sobald der Laubholzbockkäfer als ausgerottet gilt, werden die Zonen aufge  -  hoben und die betroffene Bevölkerung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bekämpfungsmassnahmen in der Kernzone
                            1  Das WNA oder die von ihm beauftragten Unternehmen oder Personen führt  namentlich die folgenden Massnahmen aus oder lässt sie ausführen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unverzügliche Vernichtung befallener Pflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  präventive Fällung aller Hauptwirtspflanzen nach einer Interessenabwä  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  schnellstmögliches Häckseln (in Schnitzel mit einer Grösse von kleiner  als oder gleich 3 cm) aller nach den Buchstaben a und b gefällten Pflan  -  zen innerhalb der Kernzone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verbrennung des gesamten, in Anwendung von Buchstabe c erhaltenen  Materials und gegebenenfalls der Holzverpackungen mit Verdacht auf  Befall in einer Anlage, die den Luftschutznormen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter der Liegen  -  schaft sind gehalten, die oben genannten Arbeiten zu dulden und den Zugang  zur Liegenschaft zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Präventionsmassnahmen in der Kern- und Fokuszone
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter einer Lie  -  genschaft oder eines Waldgrundstücks sowie Personen, die sich um die Pfle  -  ge von Pflanzen kümmern, sind gehalten, namentlich die folgenden Massnah  -  men auszuführen, ausführen zu lassen oder deren Ausführung zu akzeptieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Meldung verdächtiger Symptome an das WNA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim Fällen oder Schneiden von Hauptwirtspflanzen ist wie folgt vor  -  zugehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Holz und Äste werden grundsätzlich vor Ort belassen und in  Schnitzel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm ge  -  häckselt. Holz und Äste können ungehäckselt vor Ort belassen  werden, sofern sie von einer vom WNA anerkannten Person  kontrolliert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Holz und Äste mit einem Durchmesser von mehr als 3 cm können  von der Parzelle entfernt werden, wenn sie zuvor in Schnitzel mit  einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm gehäckselt wurden.  Äste mit einem Durchmesser von weniger als 3 cm können, ohne  zuvor gehäckselt zu werden, auf dem direktesten Weg an einen  vom WNA und der Gemeinde zugelassenen Lagerungsort trans  -  portiert werden, wo sie anschliessend entsorgt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim Fällen oder Schneiden von Laubbäumen oder -sträuchern (abgese  -  hen von Hauptwirtspflanzen) ist wie folgt vorzugehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Holz und Äste jeglichen Durchmessers werden vor Ort (auf der  -  selben Parzelle) gelagert. Das Holz kann einzig vor Ort (auf der  -  selben Parzelle) als Brennholz verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Holz und Äste jeglichen Durchmessers können, ohne zuvor ge  -  häckselt zu werden, auf dem direktesten Weg an einen vom WNA  und der Gemeinde zugelassenen Lagerungsort transportiert wer  -  den, wo sie anschliessend entsorgt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Holz und Äste jeglichen Durchmessers können ausserhalb der  Kern- und Fokuszonen transportiert werden, wenn sie zuvor vor  Ort in Schnitzel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm  gehäckselt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der gesamten Kern- und Fokuszone ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  neue Hauptwirtspflanzen anzupflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Brennholz zu sammeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Hauptwirtspflanzen zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Präventionsmassnahmen in der Pufferzone
                            1  Ausserhalb des Waldes sind Eigentümerinnen und Eigentümer und Miete  -  rinnen und Mieter einer Liegenschaft sowie Personen, die sich um die Pflege  von Pflanzen kümmern, gehalten, namentlich die folgenden Massnahmen  auszuführen, ausführen zu lassen oder deren Ausführung zu akzeptieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Meldung verdächtiger Symptome an das WNA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim Fällen oder Schneiden von Hauptwirtspflanzen ist wie folgt vor  -  zugehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Holz und Äste jeglichen Durchmessers werden grundsätzlich vor  Ort (auf derselben Parzelle) gelagert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sie können jedoch ungehäckselt auf dem direktesten Weg an  einen vom WNA und der Gemeinde zugelassenen Lagerungsort  transportiert werden, wo sie anschliessend entsorgt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Holz und Äste jeglichen Durchmessers können ausserhalb der  Pufferzone transportiert werden, wenn sie zuvor vor Ort in Schnit  -  zel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm gehäckselt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wald sind Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mie  -  ter eines Waldgrundstücks sowie Personen, die sich um die Pflege von Pflan  -  zen kümmern, gehalten, namentlich die folgenden Massnahmen auszuführen  oder ausführen zu lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Meldung verdächtiger Symptome an das WNA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anzeichnen aller Holzschläge (Nadel- und Laubbäume), einschliesslich  der Holzschläge von weniger als 10 Pflanzen für den Eigenbedarf,  durch die Revierförsterin oder den Revierförster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Meldung der Jungwaldpflege an die Revierförsterin oder den Revier  -  förster, bevor sie ausgeführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genaue Prüfung des Holzes und des Schlagabraums von Hauptwirts  -  pflanzen vor dem Stapeln durch die Revierförsterin oder den Revier  -  förster oder durch eine geschulte Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einholen einer Bewilligung von der Revierförsterin oder vom Revier  -  förster für jeglichen Transport von Hauptwirtspflanzen aus Wäldern in  der Pufferzone, sowohl für Transporte innerhalb der Pufferzone als  auch für Transporte in eine andere Zone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gartencenter und Pflanzenhandlungen sind verpflichtet, regelmässig ih  -  re Bestände zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter einer Lie  -  genschaft in der Kern-, Fokus- oder Pufferzone müssen den Fachleuten, die  mit der Überwachung des Asiatischen Laubholzbockkäfers beauftragt sind,  entsprechend den Anforderungen des BAFU so oft wie nötig Zugang zu all  ihren Pflanzen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausnahmegesuche
                            1  Gesuche um Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung müs  -  sen vor der Ausführung an das WNA gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10.2024  Erlass  Grunderlass  01.11.2024  2024_072  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.10.2024  01.11.2024  2024_072