Reglement über die obligatorische Versicherung der Grundstücke
                            Reglement über die obligatorische Versicherung der  Grundstücke (Grundstückversicherungsreglement,  GstVR)  Vom 21. September 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV),  gestützt   auf   das   Gebäudeversicherungsgesetz   Basel-Landschaft   (GVG  BL)  vom   24.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   das   Dekret   zum   Gebäudeversicherungsgesetz   Basel-  Landschaft (GVD  BL) vom 24.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und die Verordnung zum Gebäude  -  versicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV  BL) vom 10.  Januar  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   regelt   für   die   obligatorische   Versicherung   der   Grund  -  stücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Einzelheiten der Gesamtabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Versicherungsprämie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Schadenabwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Police (§ 3 GVV BL)
                            1  Die BGV stellt über das versicherte Grundstück eine Police aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesamtabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang (§ 27 GVG BL)
                            1  Die Gesamtabgabe umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Versicherungsprämie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die eidgenössische Stempelsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  350.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  350.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL)
                            1  Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Versicherungsprämie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Zuschlag für versicherte forstliche Waldstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Selbstbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL)
                            1  Die   BGV   erhebt   ab   der   2.  Mahnung   für   eine   ausstehende   Gesamtabgabe  eine Bearbeitungsgebühr von CHF  30.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben  unter CHF  10.–  sowie  auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Handänderung
                            1  Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rücker  -  stattung  der   Gesamtabgabe  für  den  Rest   des   Jahres.   Deren   Tragung   regeln  die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Versicherungsprämie und Zuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Versicherungsprämie (§ 29 Abs. 3 GVG BL)
                            1  Die Versicherungsprämie für die Versicherung der Grundstücke besteht aus  einem Grundbetrag pro Grundstück sowie aus einem Flächenbetrag pro ange  -  brochene 10  Aren der Grundstücksfläche pro Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Flächenbetrags ist das amtliche Flächenverzeichnis  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Versicherungsnehmerinnen   und   Versicherungsnehmern   mit   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Grundstücken werden keine Grundbeträge für die weiteren Grundstücke er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuschlag für versicherte forstliche Waldstrassen (§ 29 Abs. 4
                            GVG BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   BGV   kann   von   denjenigen   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften,   deren  forstliche   Waldstrassen   versichert   sind,   ab   dem   1.  Januar  2026   oder   später  einen Zuschlag gemäss Tarifreglement auf der Versicherungsprämie erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Reglement   über   die   Tarife   der   Basellandschaftlichen   Gebäudeversicherung   (Tarifreglement,   TR;  SGS  350.114  )   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  September  2022.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3 GVG BL)
                            1  Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Grundstücken, die sie nicht von  der    Versicherungsdeckung   ausschliesst,     einen   Zuschlag   auf    der    Ver  -  sicherungsprämie («Risikozuschlag»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Risikozuschläge im konkreten Einzelfall bis höchstens zum Maxi  -  malbetrag gemäss Tarifreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schadenabwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ablauf
                            1  Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von  Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende   der   BGV   oder   von   dieser   beauftragte   Personen   dürfen   eine  Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehme  -  rin   oder   dem   Versicherungsnehmer   verheiratet,   verwandt   oder   verschwägert  sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   betroffene   Versicherungsnehmerin   oder   der   betroffene   Versicherungs  -  nehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Ergebnis   der   Schadenschätzung   ist   der   Versicherungsnehmerin   bzw.  dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kostenvoranschlag
                            1  Die   Versicherungsnehmerinnen   und   die   Versicherungsnehmer   haben   der  BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoran  -  schlag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BGV berücksichtigt die Kostenvoranschläge angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausrichtung (§ 41, § 62 GVG BL)
                            1  Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleis  -  tungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungs  -  fortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haf  -  tungsumfangs   erforderlichen   Unterlagen   erhalten   hat,   in   der   Regel   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   Teilzahlungen   ausrichten,   sofern   die   Voraussetzungen   gemäss  Abs.  1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden  der     Versicherungsnehmerin     oder     des     Versicherungsnehmers     die     Ver  -  sicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minder  -  wertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüg  -  lich des Selbstbehalts.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023.020  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.09.2022  01.01.2023  Erstfassung  GS 2023.020  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2023.020