Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
                            vom 2. April 2014 (Stand am 1. Januar 2025)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 641.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Steuerbefreiung
                            Von der Einfuhrsteuer sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Geschenke, die eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland an eine Privatperson mit Wohnsitz im Inland sendet: bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Ausnahme von Tabakfabrikaten und alkoholischen Getränken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant, die nach den Artikeln 63 und 64 der Zollverordnung vom 1. November 2006² zollfrei sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005⁴: bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als 5 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 631.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2024 572 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 631.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gewährung der Wertfreigrenze für Waren des Reiseverkehrs
                            ¹ Die Wertfreigrenze nach Artikel 1 Buchstabe c wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 150 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig. ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Ein Gegenstand im Wert von über 150 Franken ist immer seuerpflichtig.⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954⁷ über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2024 572 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2024 572 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷ SR 0.631.250.21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
                            Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009⁸ über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸ [ AS 2009 6833 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.