Reglement über die Verwendung des Fonds für die soziale und berufliche Integration
                            über die Verwendung des Fonds für die  soziale und berufliche Integration  (RFSBI)  vom 09.10.2024 (Stand 01.10.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG);  eingesehen die Artikel 27, 73 und 75 des Gesetzes über die Eingliederung  und die Sozialhilfe vom 10. September 2020 (GES);  eingesehen Artikel 39a des Gesetzes über die Rechte und die Inklusion von  Menschen mit Behinderungen vom 31. Januar 1991 (GRIMB);  eingesehen die Artikel 27 Absatz 4, 36 und 79 der Verordnung über die Ein  -  gliederung und die Sozialhilfe vom 21. April 2021 (VES);  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons Wallis und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten für die Verwendung des  kantonalen   Fonds   für   die   soziale   und   berufliche   Integration   (nachfolgend:  der Fonds), der im Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leitungsorgan
                            1  Der   Fonds   wird   durch   die   mit   dem   Sozialwesen   beauftragte   Dienststelle  (nachfolgend: die Dienststelle) verwaltet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  Der Anwendungsbereich des Fonds umfasst die folgenden Bereiche:  a)  Sozialhilfe;  b)  Behinderung;  c)  Asyl;  d)  andere soziale oder Integrations- Schwierigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds dient der Finanzierung von Projekten, Massnahmen oder Sa  -  chen zur sozialen und beruflichen Integration, namentlich von Pilotprojekten,  die   weder   durch   das   ordentliche   Budget   der   Dienststelle   gedeckt   noch   in  den ordentlichen Aufträgen an die Leistungserbringer enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   kann   auch   für   Massnahmen   und   Projekte   verwendet   werden,   die   der  sozialen Prävention im Sinne von Artikel 24 GES dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mittelausstattung des Fonds
                            1  Die Mittelausstattung des Fonds erfolgt aus:  a)  dem Budget gemäss den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mit  -  teln;  b)  weiteren vom Staatsrat zu beschliessenden Zuweisungen;  c)  Schenkungen und Vermächtnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwendung des Fonds
                            1  Das Gesuch muss schriftlich bei der Dienststelle eingereicht werden und  alle   Unterlagen   enthalten,   die   für   die   Prüfung   des   Gesuchs   relevant   sind  (insbesondere Budget, Projektpräsentation, Sonstiges).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle kann die Einreichung zusätzlicher Unterlagen verlangen,  die sie für die Beurteilung des Gesuchs für erforderlich hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Voraussetzungen von Artikel 75 GES gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Anspruch auf die Finanzierung eines Projekts, einer Sache  oder einer Massnahme aus dem Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle kann Obergrenzen für Leistungsarten und/oder Bereiche  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie kann auch die Dauer der gewährten Hilfe begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Beiträge aus dem Fonds erfolgen auf der Grundlage einer begründeten  Verfügung oder eines Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Dienststelle bis zur Höhe ihrer  Finanzkompetenzen gemäss dem Gesetz über über die Geschäftsführung  und den Finanzhaushalt des Kantons Wallis und deren Kontrolle. Darüber  hinaus liegt die Kompetenz beim Departement, dem sie angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informationspflicht
                            1  Die Dienststelle muss auf jeden Fall und unverzüglich über alle wichtigen  Änderungen bei der Umsetzung oder Durchführung des Projekts, wie es im  Gesuch dargelegt wurde, informiert werden. Gegebenenfalls kann die Betei  -  ligung des Fonds überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrolle
                            1  Die Dienststelle übergibt am Ende jedes Rechnungsjahres die Fondskon  -  ten dem kantonalen Finanzinspektorat, das als Kontrollorgan fungiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle übermittelt dem Staatsrat zudem jedes Jahr einen Rechen  -  schaftsbericht über die Verwendung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Widerruf und Rückerstattung
                            1  Der Widerruf der gewährten Hilfe und ihre Rückerstattung sind in Artikel 76  GES geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, kön  -  nen nach Artikel 80 VES angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2024  01.10.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.10.2024  01.10.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-112