Verordnung über die Geschäftsstellen der Arbeitsgerichtsbarkeit
                            Verordnung über die Geschäftsstellen der Arbeitsgerichtsbarkeit  Vom 1. Dezember 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.1953 bis 31.12.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2004 (Brem.GBl. S. 579)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) wird vom Senat verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte und des Landesarbeitsgerichts sind mit Urkundsbeamten zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nur ernannt werden, wer die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit oder für den gehobenen Justizdienst abgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die näheren Vorschriften über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit erläßt die Senatskommission für das Personalwesen im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit und dem Senator für Justiz und Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann der Senat auch solche Personen beauftragen, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die sich am Tage der Verkündung des Gesetzes mindestens drei Jahre im Amt befinden, sind auf ihren Antrag als Beamte auf Widerruf zu übernehmen. Sie haben an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilzunehmen, den der Senator für Arbeit im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung und der Senatskommission für das Personalwesen einrichtet. Nach bestandener Prüfung sind sie als Beamte auf Lebenszeit anzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Den Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht ist die erforderliche Zahl von Arbeitsgerichtswachtmeistern und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeitern beizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der Senator für Arbeit wird ermächtigt, die Dienstkleidung und Amtstracht in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen, Bremen, in der Versammlung des Senats vom 1. Dezember und bekanntgemacht am 12. Dezember 1953.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelansicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seitenanfang