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Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Bremen

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Bremen

Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Bremen

Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Bremen Vom 19. Juli 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.1994 bis 31.03.2007
V aufgeh. durch § 18 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221)
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Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6, Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1

(1) Auf dem Betriebsgelände des Flughafens Bremen dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluß) und an Sonn- und Feiertagen ab 5.00 Uhr und bis 23.00 Uhr auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.
(2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 1500 m² nicht übersteigen. Davon müssen 1000 m² so genutzt werden, daß die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle nicht mehr als 100 m² beträgt, Auf der übrigen Fläche sollen die Verkaufsflächen einzelner Verkaufsstellen 250 m² nicht übersteigen.
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen,
Bremen, den 19, Juli 1994 Der Senat
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