Bekanntmachung der nach dem Gerätesicherheitsgesetz zuständigen Behörden
                            Bekanntmachung der nach dem Gerätesicherheitsgesetz zuständigen Behörden  Vom 13. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.08.2002 bis 31.08.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgeh. durch Bekanntmachung vom 31. August 2004 (Brem.ABl. S. 641)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            Zuständige Behörde für die Teilnahme an Ausschusssitzungen nach § 8 Abs.3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) , die Benennung von Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 5 sowie für die Überwachung von Prüfstellen nach der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung im Sinne von § 19 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Seitenanfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Alle sonstigen behördlichen Aufgaben aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes, mit Ausnahme der Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen nach § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 3a, die Überwachung der Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen nach § 9 Abs. 4 sowie die Akkreditierung und Überwachung der Überwachungsstellen nach § 14 Abs. 7 obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach dem Gerätesicherheitsgesetz zuständigen Behörden vom 23. Februar 1993 (Brem. ABI. S. 115 -7103-c-1) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen, Bremen, den 13. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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