Monitoring Gesetzessammlung

Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131

DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131

Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131

Bekanntmachung über die zuständige oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 G 131 Vom 17. März 1959
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) ist für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen der
Senator für Finanzen.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 17. und bekanntgemacht am 31. März 1959.
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