Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Häftlingshilfegesetz Vom 3. November 1998
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat bestimmt:
§ 1
(1) Oberste Landesbehörde nach § 12 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Zuständig für die Gewährung der in § 10 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, benannten Leistungen ist für die Bereiche der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven das Versorgungsamt Bremen.
(3) Soweit die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes nicht dem Bund vorbehalten ist, sind zuständig:
1.
in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport,
2.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Häftlingshilfegesetzes vom 24. Oktober 1972 (Brem.ABl. S. 554 - 242-a-1) außer Kraft.