Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes
Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes
Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes
Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes Vom 19. November 1957
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) verordnet der Senat:
§ 1
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach dem Schutzbereichgesetz.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 19. November und bekanntgemacht am 11. Dezember 1957.