Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters Vom 7. April 2015
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)
§ 1
Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt die Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters nach dem Krebsregistergesetz wahr. Sie trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben.
§ 2
Vertragliche Nebenabsprachen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz sind zulässig, sofern sie nicht gegen geltendes Recht oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.