Monitoring Gesetzessammlung

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m -

DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m -

Die Gesellschaft zur Erzeugung erneuerbarer Energien mbH, Stresemannstraße 46, 27570 Bremerhaven, hat nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt, auf dem Grundstück in der Gemarkung Schiffdorferdamm, Flur 43, Flurstück 3/1, Weg 66 in 27574 Bremerhaven, eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben. Bei der Windkraftanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2, Verfahrensart V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchfühung des BImSchG.
Da es sich gleichzeitig um ein Vorhaben nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Bremerhaven, den 28. Februar 2014
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremerhaven
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