Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit un...

DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit un...

Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen (Regelstudienzeitverordnung)

Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen (Regelstudienzeitverordnung) Vom 22. März 2021
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29.03.2022 (Brem.GBl. S. 160)
Aufgrund des

§ 55 Absatz 3a Satz 4

und des

§ 62 Absatz 4 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um das Sommersemester 2021

Die in

§ 55 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

jeweils vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder nach

§ 40 des Bremischen Hochschulgesetzes

beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Wintersemester 2021/2022.

§ 2 Prüfungsrechtliche Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen

Die nach

§ 62 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

vorgesehene Berechnung der Semesteranzahl ohne das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 wird auf das Sommersemester 2021 erweitert.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Bremen, den 22. März 2021
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht