Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
                            Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Mai 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 24] )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 12 
Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 137) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Schutzwald
                            Die in § 2 näher 
bezeichneten Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion als Naturwald in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsfreien Stadt Neuruppin werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezeichnung „Naturwald Ruppiner Schweiz“ und wird in das Register der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschützten Waldgebiete aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schutzwald hat eine Größe von rund 9 Hektar und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht aus zwei Teilflächen. Er umfasst folgende Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stadt: | Gemarkung: | Flur: | Flurstück: | 
| Neuruppin | Gühlen Glienicke | 9 | 129 (teilweise); | 
| 10 | 162 und 164 (jeweils teilweise). | 
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Grenze des Schutzwaldes ist in der als Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beigefügten „
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Topografischen Karte zur Verordnung über den 
Schutzwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ‚
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturwald Ruppiner Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ‘
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            “
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Maßstab 1 : 10 000 und in den als Anlage 2 und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beigefügten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaftskarten zur Verordnung über 
den Schutzwald ‚Naturwald Ruppiner Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ‘
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            “ 
im Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaftskarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzweck des Schutzwaldes ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erhaltung und Entwicklung eines natürlich 
entstandenen Buchenwaldes verschiedener Vegetationsausprägungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und 
hervorragenden Schönheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des 
Naturwaldes insbesondere zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Fauna;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhaltung und Regeneration forstgenetischer 
Ressourcen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhaltung der floristischen und faunistischen 
Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und 
Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ruppiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweiz“ mit der Gebietsnummer DE 2942-302 im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummer 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Waldmeister-Buchenwald“ als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verbote
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Schutzwald gemäß § 12 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen verboten, die dem in § 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigen oder zerstören können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist insbesondere verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet forstwirtschaftlich zu nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Art oder den Umfang der bisherigen 
Grundstücksnutzung zu ändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gebiet außerhalb der Waldwege zu betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen und Gespannen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fahren oder diese dort abzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen, zu 
rauchen und Feuer anzuzünden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln 
aufzustellen oder anzubringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zu versiegeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und 
Sekundärrohstoffdünger zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenschutzmittel jeder Art oder Holzschutzmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder 
Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulässige Handlungen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes  ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behördliche sowie behördlich angeordnete oder 
zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzweck treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in § 4 für das Betreten und Befahren des 
Schutzwaldes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstbehörden und sonstige von den Forstbehörden beauftragte Personen sowie für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkräfte  
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer und Nutzer zur Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentums.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Befreiungen
                            Wenn überwiegende 
Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verboten dieser Verordnung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordnungswidrigkeiten
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungen der §§ 4 und 5 zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit einer Geldbuße bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000 (in Worten: zwanzigtausend) Euro geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verhältnis zu anderen rechtlichen Bestimmungen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regelungen naturschutzrechtlicher 
Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzgesetzes) bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geltendmachen von Rechtsmängeln
                            Eine Verletzung der 
in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten Verfahrens- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der obersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 6. Mai 
2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jörg Vogelsänger