Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren und über den elektronischen Rechtsverkehr in behördlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
                            Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung in Ordnungswidrigkeitenverfahren und über den elektronischen Rechtsverkehr in behördlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Oktober 2011 ( GVBl.II/11, [Nr. 63] )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 110a 
Absatz 2 Satz 1 und 2 und des § 110b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 602), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 837, 849) eingefügt worden sind, verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Zulassung der elektronischen Aktenführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In behördlichen Verfahren können Akten elektronisch geführt werden. Den Zeitpunkt, von dem an die Akten bei Staatsanwaltschaften und Gerichten elektronisch geführt werden, bestimmt das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung; es bestimmt auch die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Erstellung und Führung elektronischer Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Werden 
Akten ausschließlich elektronisch geführt (elektronische Akte), so sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente in die elektronische Form zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überführen. Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen. In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere Beweisstücke, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einziehung oder dem Verfall unterliegen, sind nach ihrer Digitalisierung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beweiszwecken bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Posteingänge 
sind in die elektronische Form zu übernehmen, soweit sie nicht als solche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingereicht wurden. Bei der Überführung von Schriftstücken in die elektronische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument exakt das übertragene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dokument darstellt. Hierfür ist ein Dokumentenvermerk zu fertigen, der festhält,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit welchem technischen Verfahren, durch wen und wann das Dokument übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurde. Die Dokumente sind so zu speichern, dass ein nachträgliches Ändern des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltes nicht mehr möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei 
der Führung elektronischer Akten müssen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenverarbeitung eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen Datenverlust sowie gegen missbräuchliche Veränderung der Akten. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elektronische Akte ist revisionssicher zu führen, so dass nachträgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen nicht mehr gespeichert werden, sondern nur als weitere Version der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elektronischen Akte hinzugefügt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Alle 
an der elektronischen Akte vorgenommenen Arbeitsschritte sollen zusätzlich in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Vorgangshistorie gespeichert werden, in der dokumentiert wird, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bearbeiterin oder welcher Bearbeiter zu welchem Zeitpunkt welche Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) In 
Behörden des Landes sind elektronische Akten über geeignete Fachverfahren wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DMS/VBS standardisiert zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Technische Rahmenbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Für 
die Verarbeitung von Dokumenten im Rahmen der elektronischen Aktenführung muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines der folgenden Formate und Codierungen verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ASC II (American 
 Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unicode,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Microsoft RTF (Rich Text Format),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adobe PDF (Portable Document Format),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XML (Extensible Markup Language),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            TIFF (Tagged Image File Format),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            JPEG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Microsoft Word und Excel beziehungsweise konvertierbare Open Source Produkte, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern die verfahrensinterne Abarbeitung in einem verfahrensspezifischen Format erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Datenimport und Datenexport in die genannten Formate und Codierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in Absatz 1 genannten Formate und Codierungen gelten analog für die im behördlichen Verfahren eingereichten elektronischen Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Elektronische Dokumente sind grundsätzlich im Original zum Vorgang zu nehmen. Darüber hinaus kann für Zwecke der Akteneinsicht eine konvertierte Version im handelsüblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Format zur Akte genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) In Behörden des Landes sind die in der Landesverwaltung geltenden Informationstechnik- und Sicherheitsstandards zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Behörden des Landes und der Kommunen legen jeweils auf ihrer Internetseite weitere Voraussetzungen für die Einreichung und Verarbeitung von Dokumenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere zu verwendbaren Signaturen und geeigneten Versionen der in Absatz 1 genannten Formatstandards fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Datenübermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Die Datenübermittlung im behördlichen Verfahren erfolgt durch Datenübertragung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Bei Behörden des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes ist der Datenaustausch nach dem aktuell vorgegebenen IT-Landesstandard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der IT-Sicherheitsleitlinie in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Übertragung der Daten über das Internet ist mittels Verfahren zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verschlüsseln, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicher eingestufte Methoden und Schlüssellängen gelten. § 110d Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit 
eine Übermittlung auf elektronischem Wege nicht erfolgen kann oder soll, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenausdrucke oder die die Dokumente enthaltenden elektronischen Speichermedien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu übermitteln. Die Einzelheiten sind zwischen übermittelnder und empfangender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde abzustimmen. Sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, ist ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenausdruck zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für 
Zwecke der Akteneinsicht können zusätzlich konvertierte Versionen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elektronischen Dokumenten übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Aufbewahrung der Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Bei 
Vorliegen der Voraussetzungen des § 110b Absatz 4 des Gesetzes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungswidrigkeiten können die Urschriften vor Ergehen der das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschließenden Entscheidung vernichtet werden, soweit es sich nicht um in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfall unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit 
Bestandskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung sind die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elektronischen Akten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen Hinweise gesondert aufzubewahren und durch technische und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisatorische Maßnahmen bis zu ihrer Aussonderung besonders zu sichern. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenspeicherung ist nur in folgenden Formaten zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            PDF/A,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            TIFF,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XML.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nach 
Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die elektronischen Akten gemeinsam mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugehörigen Urschriften dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern sie archivwürdig sind, zu übergeben; ansonsten sind diese zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Sofern 
nach § 4 Absatz 2 elektronische Speichermedien übermittelt werden, sind deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalte unmittelbar nach Übernahme in die elektronischen Akten des Empfängers zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 Erstellung und Einreichung elektronischer Dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den Zeitpunkt, von dem an 
formgebundene und andere elektronische Dokumente bei den Behörden eingereicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden können, bestimmt das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seinen Bereich durch Rechtsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am 
Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 6. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung  
des Landes Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
Matthias Platzeck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern 
Dr. Dietmar Woidke