Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald
                            Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Dezember 1999 (GVBl.II/00, [Nr. 02], S.22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung nach Anhörung des Forstausschusses:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Schutzwald
                            Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Funktion für den Biotop- und Artenschutz, in der Gemarkung Fürstenwalde im Landkreis Oder-Spree gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzgegenstand
                            (1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 22,43 ha. Es umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Gemarkung | Flur | Flurstücke | 
|---|---|---|
| Fürstenwalde | 45 | 145/2 teilweise, 61/3 teilweise, 83 teilweise | 
                            (2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Karte kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Hangelsberg, in Hangelsberg - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck des Schutzwaldes
                            (1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des naturnahen Waldlabkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes (Galio-Carpinetum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Unterschutzstellung des Schutzwaldes am Fürstenwalder Hauptgraben dient insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen u.a. der Baumarten Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewahrung einer plenterartigen Waldstruktur mit einem hohen Anteil von Totholz und Höhlenbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der waldbaulichen Orientierung auf natürliche Vegetation und Naturverjüngung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Strukturierung von Waldrändern im Übergangsbereich zur Offenlandschaft und zu ufernahen Bereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lenkung des Besucherverkehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des Waldgebietes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erfüllung der Trinkwasserschutzfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen
                            Bestimmungen, die sich aus dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) für dieses Gebiet ergeben, bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 8. Dezember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wolfgang Birthler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anlage wurde nicht aufgenommen.