Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zur Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Richter des Landes Brandenburg (Richterernennungsverordnung - RiErnennV)
                            Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zur Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Richter des Landes Brandenburg (Richterernennungsverordnung - RiErnennV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. Juli 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 23] , S.430)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Artikels 109 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. August 1992 (GVBl. I S. 298), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (GVBl. I S. 98) angefügt wurde, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 14 Abs. 1 Satz 2, des § 98 Abs. 1 Satz 2 und des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), von denen § 98 Abs. 1 Satz 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 116 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a und Artikel 1 Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 62, 63)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angefügt worden sind, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            November 1996 (GVBl. I S. 322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese Verordnung gilt für die Ernennung, die Entlassung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftliches Verlangen und die Versetzung in den Ruhestand wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstunfähigkeit der Richter im Landesdienst mit Ausnahme der Richter bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. I S. 281, 283) errichteten gemeinsamen Fachobergerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ernennungsbefugnis
                            (1) Die Landesregierung ernennt die Präsidenten und Direktoren der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Übrigen wird die Befugnis zur Ernennung der Richter dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Mitglied der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesregierung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übertragung von Ämtern ohne Ernennung, Versetzung in den Landesdienst
                            § 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines
Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entlassung auf schriftliches Verlangen und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
                            Für die Entlassung eines durch die Landesregierung ernannten Richters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf sein schriftliches Verlangen im Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deutschen Richtergesetzes ist das für den jeweiligen Gerichtszweig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Das Gleiche gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Versetzung eines durch die Landesregierung ernannten Richters in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 und des § 87 Abs. 4 Satz 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmungen
                            (1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten für Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesregierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die Richterernennungsverordnung vom 15. Mai 2002 (GVBl. II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 287) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 26. Juli 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung des Landes Brandenburg 
Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Matthias Platzeck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin der Justiz 
Beate Blechinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Arbeit,  
Soziales, Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dagmar Ziegler