Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV)
                            Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 4. Juni 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 18] , S.478)  zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 73] )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 8 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            (1) 
Der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut sachlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen (§ 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut (§ 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit § 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstellen von Mischstammzertifikaten (§ 9 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermehrungsgut (§ 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Ausfuhr bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verantwortlichen Person (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt (§ 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieben eines Inhabers (§ 17 Abs. 2 Satz 6 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (§ 17 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und künstlicher Hybriden auf Antrag (§ 18 Abs. 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99/105/EG (§ 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut (§ 24 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut (§ 8 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Identitätssicherung von Ausgangsmaterial
                            (1) Forstliches Vermehrungsgut gemäß § 2 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur unter Aufsicht des Wald- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Forstvermehrungsgutgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenschlüsse zu leiten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden (§ 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zapfen der Japanischen Lärche und Europäischen Lärche vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai bis zum 31. August,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zapfen der Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zapfen der übrigen Nadelbäume vom 1. April bis zum 30. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines jeden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut kann im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirtschaftliches Interesse besteht und die Gewähr dafür gegeben ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erzeugt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermehrungsgut erntet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kontrollstelle für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forstliches Vermehrungsgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forstliches Saat- und Pflanzgut im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. 1993 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (GVBl. II S. 474), und die Verordnung zur Übertragung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            692) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 4. Juni 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung des Landes Brandenburg 
Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Matthias Platzeck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wolfgang Birthler