Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BetrGeldGMAV)
                            Verordnung über den Mehrbelastungsausgleich für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung - BetrGeldGMAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 7. Juli 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 43] )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Dezember 2006 
(BGBl. I S. 2748) in Verbindung mit § 1a Satz 1 der Verordnung über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Januar 2007 (GVBl. II S. 11), der durch Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. September 2013 (GVBl. II Nr. 71) eingefügt worden ist, verordnet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Mehrbelastungsausgleich
                            (1)
Die nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Betreuungsgeldstellen) erhalten zum Ausgleich der für den Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuungsgeldes nach Artikel 1 des Betreuungsgeldgesetzes vom 15. Februar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 254) notwendigen Mehrbelastungen eine Verwaltungskostenpauschale für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden erstmals bewilligten oder abgelehnten Betreuungsgeldantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
Die Verwaltungskostenpauschale wird zum Stichtag 31. Juli 2014 auf einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrag in Höhe von 32,85 Euro festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
Der Personalkostenanteil der Verwaltungskostenpauschale wird erstmals zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stichtag 31. Juli 2015 und 
sodann regelmäßig entsprechend dem jeweiligen Tarifabschluss für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Dienst der Kommunen im Land Brandenburg angepasst. Die neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errechnete Verwaltungskostenpauschale ist im Amtsblatt für Brandenburg jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum 31. Juli des laufenden Kalenderjahres bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit, Verfahren
                            (1)
Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
Die Erstattung der Verwaltungskostenpauschale ist mit zahlenmäßiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angabe der bis zum Stichtag 31. Juli erstmals bewilligten oder abgelehnten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuungsgeldanträge als Gesamtbetrag jährlich zum 31. August gegenüber der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Behörde schriftlich geltend zu machen. Von der zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können die Unterlagen der Betreuungsgeldstellen zur Berechnung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtbetrages eingesehen oder angefordert werden. Die Auszahlung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtbetrages soll einen Monat nach Geltendmachung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 7. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Arbeit, 
Soziales, Frauen und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Günter Baaske