Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
                            Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Januar 2018 ( ABl./18, [Nr. 4] , S.134)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Am 19. Dezember 2017 hat die EU-Kommission die ab dem 1. Januar 2018 geltenden  EU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 ( ABl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L 337 vom 19.12.2017,  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17) bekannt gemacht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat daraufhin zum 20. Dezember 2017 gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bekanntmachung der Schwellenwerte im Bundesanzeiger vorgenommen (BAnz AT 29.12.2017 B1).
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Richtlinie 2014/24/EU - Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe
                            Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 000 Euro  bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221 000 Euro  bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 548 000 Euro  bei öffentlichen Bauaufträgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 000 Euro  bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221 000 Euro  bei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Richtlinie 2014/25/EU - Sektorenrichtlinie
                            Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            443 000 Euro  bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 548 000 Euro  bei Bauaufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Richtlinie 2009/81/EG - Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
                            Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte werden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 19. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            443 000 Euro  bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 548 000 Euro  für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Richtlinie 2014/23/EU - Richtlinie über die Konzessionsvergabe
                            Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wird durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 ab dem 1. Januar 2018 geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2018    5 548 000 Euro.