Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995
                            Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 9. August 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 56], S.576)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Aufgaben der Bewilligungsbehörde nach § 5 Abs. 1 der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995 vom 9. Juli 1993 (BGBl. I S. 1150) nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Darüber hinaus kann es zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeine Weisungen erteilen, die die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben sichern, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Bewilligungsbehörde zur Erledigung der Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 9. August 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung des Landes Brandenburg 
Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Manfred Stolpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Edwin Zimmermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Minister des Innern 
Der Minister der Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus-Dieter Kühbacher