Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Sparkasse in der DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG
                            Berücksichtigung von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Sparkasse in der DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:  RdSchr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  MdF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20.04.1993 - I/5 BBes. 2800 (Anlage A  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Berücksichtigung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit bei einer Sparkasse der früheren  DDR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weise ich auf Folgendes hin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach dem Statut der Sparkassen der DDR vom 23.10.1975 ( GBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der DDR Teil I  S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            703) waren die Sparkassen Einrichtungen der Räte der Stadtkreise  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreise, so dass die Sparkassen in der früheren DDR dem öffentlichen Dienst  i. S. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  BBesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzurechnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Damit sind  o. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Berechnung des BDA zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung nicht nach § 2 Abs. 2 und 3 der  2. BesÜV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgeschlossen sind.