Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg (UKV)
                            Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg (UKV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Dezember 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 36], S.906)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und des § 218 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 1254) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des
Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchstabe a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 3845), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 7. August 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 1254, 1309) geändert worden ist, verordnet die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung
                            (1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die in den §§ 128, 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet des Landes Brandenburg, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie nicht bei der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg versichert sind, zum 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar 1998 eine gemeinsame Unfallkasse errichtet. Sie führt den Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Unfallkasse Brandenburg" und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Unfallkasse Brandenburg ist eine landesunmittelbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsübergang
                            (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 werden der
Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingegliedert und die Landesausführungsbehörde für
Unfallversicherung Brandenburg in die Unfallkasse Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überführt. Die Rechte und Pflichten des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Gebiet der Unfallversicherung gehen von diesem Zeitpunkt an auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfallkasse Brandenburg über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandenburg beim Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg tätigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfallkasse Brandenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berufung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich
                            Die in der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gruppe der Arbeitgeber angehörenden Vertreterinnen und Vertreter des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als zuständiger Stelle bestimmt. Satz 1 gilt für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzierung
                            Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden durch die Beiträge der Unternehmen und die sonstigen Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgebracht. Das Nähere regelt die Satzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übergangsvorschriften
                            (1) Mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg wird der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsführer des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beauftragt (Errichtungsbeauftragter). Der Errichtungsbeauftragte nimmt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte und Pflichten des Vorstandes und des Geschäftsführers wahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 37 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), bis diese Organe gewählt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind und ihr Amt angetreten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Errichtungsbeauftragte ist berechtigt, zur Sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Beitragsaufkommens und zur Leistungserbringung ab 1. Januar 1998 im Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unfallkasse Brandenburg im Kalenderjahr 1997 vorläufige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschüsse zu erheben und Zahlungen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Land und der Gemeindeunfallversicherungsverband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandenburg tragen die mit der Errichtung der Unfallkasse Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbundenen Kosten gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Aus der Vertreterversammlung der
Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg beruft die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode unbeschadet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung des § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a des Vierten Buches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialgesetzbuch auf Vorschlag der Vertreterversammlungen die Mitglieder und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehören bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode für das Land zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Versicherten sowie für das Land eine Vertreterin oder ein Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und für die kommunale Seite zehn Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Arbeitgeber als Mitglieder an. Satz 1 gilt für die stellvertretenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft. Die Verordnung über die Errichtung des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes Brandenburg vom 18. Dezember 1990 (GVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 2) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 2. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesregierung des Landes Brandenburg 
Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Vertretung 
Alwin Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frauen 
In Vertretung 
Clemens Appel