Erlass Nr. 03/2017 im Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht Ergänzung des Erlasses Nr. 08/2016 vom 21.12.2016 zum Bleiberecht für Opfer rechtsmotivierter Gewaltstraftaten
                            Erlass Nr. 03/2017 im Ausländerrecht/Aufenthaltsrecht  Ergänzung des Erlasses Nr. 08/2016 vom 21.12.2016 zum Bleiberecht für Opfer rechtsmotivierter Gewaltstraftaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. Mai 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Erlass  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08/2016 vom 21.12.2016 enthält ermessenslenkende Hinweise zu den Möglichkeiten der Erteilung von Duldungen und Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes, wenn vollziehbar Ausreisepflichtige Opfer einer rechten Gewaltstraftat geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Erlass Nr. 08/2016 wird um die folgenden zwei Punkte ergänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. zu  3. Ermessen der Ausländerbehörde  a) § 60a Absatz 2 Satz 3  AufenthG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bb) Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der 2. Absatz wird wie folgt ergänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern sich aus der Ermittlungsakte oder aus dem strafrechtlichen Urteil nicht eindeutig entnehmen lässt, ob es sich um eine rechtsmotivierte Gewaltstraftat handelt, ist ergänzend das Bundesamt für Justiz zu beteiligen, das im Rahmen der Gewährung von Opferentschädigungen eigene Bewertungen von Sachverhalten vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. zu  4. Ausschlussgründe  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dublin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dublin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Verfahren ist das  BAMF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nicht die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Befindet sich das Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dublin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren, kann der hiesige Erlass nicht zur Anwendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jedoch ist in diesem Fall wie folgt zu verfahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegen die Voraussetzungen des Erlasses Nr. 08/2016 zur Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis dem Grunde nach vor, und ist die Anwendung des Erlasses nur deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dublin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Fall handelt, ist das BAMF über diesen Sachverhalt zu informieren und um Prüfung zu bitten, ob in diesem speziellen Fall im Rahmen des Selbsteintritts auf die Überstellung des Betroffenen an den zuständigen Staat gemäß  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Verordnung ( EU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Nr. 604/2013 verzichtet und ein nationales Asylverfahren durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine aktuelle Lesefassung des  Erlasses Nr. 08/2016  vom 21.12.2016 wird zur besseren Übersichtlichkeit mit übersandt.