Steuergeheimnis (§ 30 AO), Auskunftserteilung aus Bewertungsakten (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 15/02)
                            Steuergeheimnis (§ 30 AO),  Auskunftserteilung aus Bewertungsakten  (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 15/02)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OFD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Cottbus, Verfügung vom 04.03.1998, S 0130 - 2 - St 212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Ergänzung der Bezugsverfügung vom 04.03.1998 ( a. a. O.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) weise ich auf folgendes hin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begehren Alteigentümer  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Erben Auskünfte aus Einheitswertakten, so steht der Auskunftserteilung an diese Personen bzw. an deren Bevollmächtigte das Steuergeheimnis insoweit nicht entgegen, sofern die erbetenen Auskünfte Zeiträume betreffen, für die das Grundstück dem Alteigentümer zugerechnet wurde. Insoweit handelt es sich nicht um die Verhältnisse eines Anderen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus diesem Grund ist es  u. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulässig, dem Auskunftsersuchenden die Höhe des Einheitswertes aus dem maßgebenden Zeitraum mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreffen die erbetenen Auskünfte dagegen Zeiträume, in denen das Grundstück nicht dem Auskunftsersuchenden zugerechnet wurde, so ist eine Auskunftserteilung gemäß § 30  AO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht zulässig.