Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten (FachGer-AufbewahrungsV)
                            Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten (FachGer-AufbewahrungsV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. September 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 35] , S.737)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des 
§ 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 273) verordnet die Ministerin der Justiz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Für das 
Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftguts sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die 
Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungsakten bestimmt sich nach § 100 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (GVBl. I S. 26), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 198) geändert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die 
Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitten I bis IV der Anlage aufgeführten Fristen. Die Fristen beziehen sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schließung gemäß § 3 Absatz 3 ausgesondert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auc
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h Anwendung, wenn 
Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gelten für 
Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrungsfristen, so richtet sich die Dauer der Aufbewahrung des Bild- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenträgers, der an die Stelle der Urschriften tritt, nach der jeweils längsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Erscheint 
eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Soweit in 
Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist („keine“), ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderen Vorschriften auszusondern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Die 
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Als Jahr 
der Weglegung gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei 
 Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            be-kannt gegeben worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei 
 Aktenregistern mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnissen das Jahr, in dem alle darin verzeichneten oder dazugehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schriftstücke vernichtet oder an das Brandenburgische Landeshauptarchiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeliefert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Akten über 
 sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) 
Personalakten sind - soweit sich aus dem Landesbeamtengesetz nichts anderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergibt - abgeschlossen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei 
 Beschäftigten im Falle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des 
  Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst mit Ablauf des Jahres der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollendung des 65. Lebensjahres,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der 
  Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des 
  vorherigen Todes mit dem Ablauf des Todesjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei einem 
 Rechtsbeistand oder einer sonstigen Inhaberin oder einem sonstigen Inhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Rechtsberatungser-laubnis beziehungsweise 
 Rechtsdienstleistungserlaubnis im Falle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des 
  Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollendung des 70. Lebensjahres,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der 
  Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Berufsverhältnis endet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des 
  vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei 
automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (zum Beispiel vom Datum der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weglegungsverfügung) an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Wird ein 
Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (zum Beispiel durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Für die 
Ablieferung von Schriftgut an das Brandenburgische Landeshauptarchiv gelten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Diese 
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 
23. September 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin 
der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beate Blechinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                | Lfd. Nr. | Angelegenheit | Aufbewah- rungsfrist | vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke | Bemerkungen | 
| Abschnitt I Arbeitsgerichtsbarkeit | ||||
| A. Allgemeines | ||||
| 1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register) eingetragen sind | 5 Jahre | - | |
| 2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
| 3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
| B. Rechtssachen | ||||
| 4 | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel nebst den dazugehörigen Zustellungsnachweisen, Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse, ferner Unterlagen, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Titeln im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. | 30 Jahre | ||
| Sammelakten im Sinne der AktO über die bei dem Arbeitsgericht niedergelegten Schiedssprüche (§ 108 ArbGG) | 30 Jahre | |||
| bei dem Landesarbeitsgericht Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakte geworden sind | 30 Jahre | |||
| Akten und sonstige Unterlagen in Rechtssachen | 5 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 4 a)) | ||
| C. Justizverwaltungssachen | ||||
| 5 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
| von allgemeiner Bedeutung, z.B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
| über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
| Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | - | ||
| 6 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
| Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
| Prüfberichte der Aufsichtsbehörden | 10 Jahre | |||
| sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
| 7 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. | 
| 8 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
| 9 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Arbeitsgerichtsbarkeit | |||
| Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
| sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre | |||
| Abschnitt II Finanzgerichtsbarkeit | ||||
| A. Allgemeines | ||||
| 1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR-Register) eingetragen sind | 5 Jahre | - | |
| 2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
| 3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
| 4 | Verzeichnisse über ausgesondertes und vernichtetes sowie über abgeliefertes Schriftgut | 50 Jahre | ||
| B. Rechtssachen | ||||
| 5 | Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind | 5 Jahre | Beschlüsse (s. Nr. 5 b)) | Auf den an das Landeshauptarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu vermerken: „Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80 Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.“ | 
| Beschlüsse aus den Akten zu a) | 10 Jahre | |||
| sonstige Akten über Rechtssachen | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 5 d)) | ||
| Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. | 30 Jahre | |||
| C. Justizverwaltungssachen | ||||
| 6 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
| von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
| über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
| Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | |||
| 7 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
| Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
| die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen | 10 Jahre | |||
| sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
| 8 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. | 
| 9 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
| 10 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Finanzgerichtsbarkeit | |||
| Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
| sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre | |||
| Abschnitt III Sozialgerichtsbarkeit | ||||
| A. Allgemeines | ||||
| 1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind | 5 Jahre | - | |
| 2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
| 3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Verzeichnisse, Listen und Schriftstücke, namentlich die Terminkalender, Verhandlungskalender, Entscheidungs- und Fristenkalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
| 4 | Kontrollregister über Heranziehung ehrenamtlicher Richter | 5 Jahre | ||
| B. Rechtssachen | ||||
| 5 | Prozessakten (ohne Buchstaben b und c) | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 5 d)) | |
| Akten betreffend Beweissicherungsverfahren | 30 Jahre | - | ||
| Akten bzw. Blattsammlungen betr. Rechtshilfesachen, Festsetzung von Sachverständigenentschädigung, Feststellung der Pauschgebühr, Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter | 5 Jahre | - | ||
| rechtskräftige Urteile (einschl. der beglaubigten Urteilsabschriften der oberen Instanzen), rechtskräftige Gerichtsbescheide, prozessbeendende Beschlüsse, Anerkenntnisse (einschließlich dazugehöriger Schriftstücke), Vergleiche (einschließlich dazugehöriger Schriftstücke), Gutachten in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Unfallversicherung (mit ergänzenden ärztlichen Unterlagen), zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel | 30 Jahre | |||
| 6 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
| von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
| über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
| Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | |||
| 7 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
| Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
| die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen | 10 Jahre | |||
| sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
| 8 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. | 
| 9 | Akten über Prozessagenten | |||
| Personalakten | 20 Jahre | - | ||
| Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten | 10 Jahre | |||
| 10 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
| 11 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Sozialgerichtsbarkeit | |||
| Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
| sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre | |||
| Abschnitt IV Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||||
| A. Allgemeines | ||||
| 1 | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind (AR-Register) | 5 Jahre | - | |
| 2 | Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen | keine | Fristbeginn: vgl. § 3 Absatz 2 | |
| 3 | die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher | 2 Jahre | ||
| B. Rechtssachen | ||||
| 4 | Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahmen oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind | 5 Jahre | Beschlüsse (s. Nr. 9) | |
| 5 | Akten über Verfahren, die Zulassungen zum Studium betreffen | 5 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | |
| 6 | Akten über Rechtssachen, soweit sie nicht unter den Nummern 4, 5 oder 8 besonders genannt sind | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | |
| 7 | Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken | 10 Jahre | Urteile usw. (s. Nr. 9) | |
| 8 | Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind | 30 Jahre | ||
| 9 | die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Schriftstücke | 30 Jahre | ||
| C. Justizverwaltungssachen | ||||
| 10 | Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) | |||
| von besonderer Bedeutung z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen | 50 Jahre | - | ||
| über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten | 20 Jahre | - | ||
| Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen | 5 Jahre | |||
| 11 | Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über | |||
| Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung | 5 Jahre | |||
| die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen | 10 Jahre | |||
| sonstige Verwaltungsangelegenheiten | 20 Jahre | |||
| 12 | Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden | 10 Jahre | - | Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren. | 
| 13 | Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten | 5 Jahre | ||
| 14 | Schriftgut über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit | |||
| Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr | 5 Jahre | |||
| sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten | 2 Jahre | |||