Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und der Bundespolizei ab dem Kalenderjahr 2007
                            Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und der Bundespolizei ab dem Kalenderjahr 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 ( BGBl I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3385,  BStBl I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 782) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ab dem Kalenderjahr 2007, in den neuen Ländern ab dem Kalenderjahr 2008, ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. bei Angehörigen der Bundeswehr
                            in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49,50 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-Unteroffiziersdienstgrade mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89,10 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168,30 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                II. bei Angehörigen der Bundespolizei
                            bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59,40 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von den unter I. und II. genannten Werten ist die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung in den neuen Ländern im Kalenderjahr 2007 lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                III. bei Angehörigen der Bundeswehr
                            in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48,01 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86,43 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163,25 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. bei Angehörigen der Bundespolizei
                            bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57,62 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43  LStR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 als Werbungskosten abziehbar wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.