Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2009
                            Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. Juni 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 19] , S.336)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des 
§ 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670) geändert worden ist, in Verbindung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen vom 28. Juni 2007 (GVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II S. 150) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regelsätze 
für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 und der Sonderbedarfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den §§ 30 bis 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden für das Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandenburg wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                | für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende (Eckregelsatz) | 359 Euro, | 
| für Haushaltsangehörige | |
| bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 215 Euro, | 
| ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 251 Euro, | 
| ab Beginn des 15. Lebensjahres | 287 Euro, | 
| für zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner jeweils | 323 Euro. | 
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese 
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 vom 19. Juni 2008 (GVBl. II S. 230) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 
24. Juni 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ministerin für 
Arbeit,  
Soziales, 
Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dagmar Ziegler