Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                            Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Dezember 2015 ( GVBl.I/15, [Nr. 36] )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem am 10. September 2015 vom Land Brandenburg unterzeichneten Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 17. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Präsidentin  des Landtages Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Britta Stark
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Staatsvertrag  - Rundfunkstaatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)  626.1 KB