Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
                            Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. Juni 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 17], S.226)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2014 ( GVBl.I/14, [Nr. 22] )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhaltsübersicht
                            Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Grundsatz  
 § 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Anwendungsbereich  
 § 4 Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 2 
Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 Begriff der Nachbarwand  
 § 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 Anbau an die Nachbarwand  
 § 8 Anzeige des Anbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Vergütung im Fall des Anbaus  
 § 10 Unterhaltung der Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11 Abriß eines der Bauwerke  
 § 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 Beseitigen der Nachbarwand  
 § 14 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 3 
Grenzwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16 Begriff  
 § 17 Errichten einer Grenzwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 Errichten einer zweiten Grenzwand  
 § 19 Einseitige Grenzwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19a Überbau durch Wärmedämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 4 
Fenster- und Lichtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20 Inhalt und Umfang  
 § 21 Ausnahmen  
 § 22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 5 
Hammerschlags- und Leiterrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 Inhalt und Umfang  
 § 24 Nutzungsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 6 
Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 7 
Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Bodenerhöhungen  
 § 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 8 
Einfriedung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28 Einfriedungspflicht  
 § 29 Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht  
 § 31 Einfriedungspflicht des Störers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Beschaffenheit  
 § 33 Standort  
 § 34 Kosten der Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 9 
Grenzabstände für Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36 Grenzabstände für Wald  
 § 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften  
 § 39 Beseitigungsanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 40 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs  
 § 41 Ersatzanpflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42 Nachträgliche Grenzänderungen  
 § 43 Wild wachsende Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 10 
Duldung von Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44 Leitungen in Privatgrundstücken  
 § 45 Unterhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 46 Schadensersatz und Anzeigepflicht  
 § 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen  
 § 49 Leitungen in öffentlichen Straßen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50 Entschädigung  
 § 51 Anschluß an Fernheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 11 
Dachtraufe und Abwässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 52 Niederschlagswasser  
 § 53 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 54 Abwässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 12 
Wild abfließendes Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 55 Abfluß und Zufluß  
 § 56 Wiederherstellung des früheren Zustands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57 Schadensersatz  
 § 58 Anzeigepflicht  
 § 59 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 60 Veränderung des Grundwasserspiegels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 13 
Übergangs- und Schlußvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 61 Übergangsvorschriften  
 § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen
Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
                            (1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstückseigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anwendungsbereich
                            (1) Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abdingbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verjährung
                            Die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz richtet sich nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 2 
Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Begriff der Nachbarwand
                            Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand
                            (1) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn die Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine stärkere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrer notwendigen Stärke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfordert ein Bauvorhaben eine stärkere Wand, so ist die Wand zu einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anbau an die Nachbarwand
                            (1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründung der Nachbarwand verfestigt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauwerks zu besorgen sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anzeige des Anbaus
                            (1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer und dem in seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des zuerst bebauten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, sofern sich der Nachbar nicht mit einem früheren Termin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich einverstanden erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks genügt, wenn die Person oder der Aufenthalt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müßte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vergütung im Fall des Anbaus
                            (1) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer des zuerst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen,
wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nicht erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhöht sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarwand nur für das später errichtete Bauwerk erforderlich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Steht die Nachbarwand mehr auf dem Nachbargrundstück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als in § 6 vorgesehen oder davon abweichend vereinbart ist, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermäßigt sich die Vergütung um den Wert des zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überbauten Bodens, wenn nicht die in § 912 Abs. 2 oder § 915 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Rechte ausgeübt werden. Steht die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarwand weniger auf dem Nachbargrundstück, als in § 6 vorgesehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder davon abweichend vereinbart ist, so erhöht sich die Vergütung um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Wert des Bodens, den die Nachbarwand anderenfalls auf dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstück zusätzlich benötigt hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das Alter sowie der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Zustand der Nachbarwand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Vergütung zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Unterhaltung der Nachbarwand
                            (1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Last.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abriß eines der Bauwerke
                            Wird nach erfolgtem Anbau eines der beiden Bauwerke abgerissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriß an der Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Für den Teil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarwand, welcher auf dem nunmehr unbebauten Grundstück steht, ist eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergütung an den Eigentümer des unbebauten Grundstücks zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand
                            (1) Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angebaut, obwohl das möglich wäre, hat der anbauberechtigte Nachbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden weniger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugrund benötigt als eine Grenzwand, so ermäßigt sich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrunds. Höchstens ist der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Falle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des späteren Bauwerks im Rohbau fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beseitigen der Nachbarwand
                            (1) Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigen, wenn der anbauberechtigte Nachbar der Beseitigung nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Widerspruch des anbauberechtigten Nachbarn muß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            binnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerspruch wird unbeachtlich, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der anbauberechtigte Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebrauch gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten
Grundstücks von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat er dem Nachbarn Ersatz für den durch die völlige oder teilweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand
                            (1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in voller Stärke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erwarten sind. Dabei darf der Höherbauende auf das Nachbardach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einschließlich des Dachtragewerkes einwirken, soweit dies erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Wand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnungsgemäß zu verbinden. Für den erhöhten Teil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarwand gelten § 7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11, § 12 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Setzt die Erhöhung oder die Verstärkung der
Nachbarwand eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so gilt § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung
                            Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 7 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder § 14 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 3 
Grenzwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Begriff
                            Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum
Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Errichten einer Grenzwand
                            (1) Der Grundstückseigentümer, auf dessen
Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumaßnahmen vermieden werden. Verzichtet er auf dieses Recht, kann mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Arbeiten bereits vor Fristablauf begonnen werden. Wird die Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die durch das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 entstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb eines Monats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Errichten einer zweiten Grenzwand
                            (1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten auszufüllen und zu verschließen, falls dies den allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regeln der Baukunst entspricht und der Baugestaltung nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gründen, so gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einseitige Grenzwand
                            Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zugelassen worden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beeinträchtigen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a Überbau durch Wärmedämmung
                            (1) Der 
Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstück übergreifen, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die 
übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine 
vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie die 
Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der 
duldungsverpflichtete Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer des durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustand erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der 
duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für die 
Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfassen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Dem 
Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 4 
Fenster- und Lichtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inhalt und Umfang
                            (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die
parallel oder in einem Winkel bis zu 60 zur Grenze des Nachbargrundstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Grenze eingehalten werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das später
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ausnahmen
                            Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen
Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Türen angebracht werden müssen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
                            (1) Der Anspruch auf Beseitigung einer
zustimmungsbedürftigen Einrichtung, die einen geringeren als den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigung erhoben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigung erhoben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 5 
Hammerschlags- und Leiterrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inhalt und Umfang
                            (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück
einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn oder von ihm Beauftragten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreten und benutzt wird, wenn und soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hohen Kosten durchgeführt werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstück zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Nutzungsentschädigung
                            (1) Wer ein Grundstück gemäß § 23
benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die
Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefordert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 6 
Höherführen von Schornsteinen und Lüftungsleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks müssen dulden, daß der Nachbar an ihrem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höheren Gebäude Schornsteine und Lüftungsleitungen seines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Höherführung der Schornsteine und Lüftungsleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schornsteine und Lüftungsleitungen anders nur mit erheblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technischen Nachteilen oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höhergeführt werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlich zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zugelassen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die höhergeführten Schornsteine und Lüftungsleitungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihrem Grundstück aus unterhalten werden, wenn dies ohne Benutzung ihres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten möglich ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die hierzu erforderlichen Anlagen auf diesem Grundstück angebracht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden; sie können den Berechtigten statt dessen darauf verweisen, an dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzubringen, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten ermöglicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Keiner vorherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeige bedürfen kleinere Arbeiten zur Unterhaltung der Anlage; zur Unzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            brauchen sie nicht geduldet zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 7 
Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bodenerhöhungen
                            (1) Der Boden eines Grundstücks darf nicht über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Geländeoberfläche ist die natürliche
Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geländeoberfläche festgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen
                            (1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muß der Abstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 gilt nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Baugerüste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlossene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfriedung nicht überragen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 8 
Einfriedung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Einfriedungspflicht
                            Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstück einzufrieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betrachtet rechts liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lage des Haupteingangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam einzufrieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Anzeigepflicht
                            (1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
                            (1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ortsüblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Grünflächen und Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Einfriedungspflicht des Störers
                            Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstücks einzufrieden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemildert werden können, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Einfriedung zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Beschaffenheit
                            (1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichneten Art zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Einfriedungsart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen
angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verstärken oder höher auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Standort
                            Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Kosten der Errichtung
                            (1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten der Einfriedung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung
                            (1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Einfriedung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 9 
Grenzabstände für Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Grenzabstände für Wald
                            Für Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
                            (1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes,
Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum
Nachbargrundstück einzuhalten, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenze gemessen. 
Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
                            § 37 gilt nicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils mehr als 4 m Breite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere Grenzabstände vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Beseitigungsanspruch
                            Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, statt dessen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hergestellt werden kann. Eine Beseitigung oder Zurückschneidung kann nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlangt werden, soweit pflanzenschützende Vorschriften nicht berührt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
                            Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe hinausgewachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ersatzanpflanzungen
                            Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beseitigung nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstände einzuhalten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Nachträgliche Grenzänderungen
                            Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch
nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; § 41 gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Wild wachsende Pflanzen
                            Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wachsende Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarn, daß er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 10 
Duldung von Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Leitungen in Privatgrundstücken
                            (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht möglich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Falle darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anschluß erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Unterhaltung
                            (1) Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffene Grundstück betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Schadensersatz und Anzeigepflicht
                            Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zum
Schadensersatz gelten § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung
                            (1) Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Schaden, der durch die Maßnahmen nach Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Anschlußrecht des Duldungspflichtigen
                            (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks, das gemäß § 44 Abs. 1 in Anspruch genommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Versorgung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen. § 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 1 gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soll ein auf dem betroffenen Grundstück errichtetes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlossen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstücks nach § 44 Abs. 1 durch das Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hindurchführen wollen, so können der Eigentümer und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks verlangen, daß die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen in einer ihrem Vorhaben Rechnung tragenden und technisch vertretbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise verlegt werden. Die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten; der Anspruch nach Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Leitungen in öffentlichen Straßen
                            Die §§ 44 bis 48 gelten nicht für die Verlegung
von Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grünflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Entschädigung
                            (1) Für die Duldung der Rechtsausübung nach §
44 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jährlich im voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Anschluß an Fernheizungen
                            Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anschlußzwang unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 11 
Dachtraufe und Abwässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Niederschlagswasser
                            (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses abgeleitet wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher
Grünflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
                            (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagswasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zum
Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abwässer
                            Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf das
Nachbargrundstück übertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 12 
Wild abfließendes Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abfluß und Zufluß
                            (1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch
außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niederschlagswasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks dürfen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Abfluß wild abfließenden Wassers auf
Nachbargrundstücke verstärken und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Zufluß wild abfließenden Wassers von
Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich
beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks dürfen den Abfluß von Niederschlagswasser von ihrem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Wiederherstellung des früheren Zustands
                            (1) Haben Naturereignisse den Abfluß wild
abfließenden Wassers von einem Grundstück auf ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstück verstärkt oder den Zufluß wild
abfließenden Wassers von einem Nachbargrundstück auf ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstück gemindert oder unterbunden und wird dadurch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt, so müssen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Grundstücks die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederherstellung des früheren Zustands durch den Eigentümer und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsberechtigten des beeinträchtigten Nachbargrundstücks dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Wiederherstellung muß binnen drei Jahren vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende des Jahres ab, in dem die Veränderung eingetreten ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchgeführt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreits über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verpflichtung zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Prozeßbeteiligten gehemmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Schadensersatz
                            Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach § 56 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen; § 15 gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Anzeigepflicht
                            Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige
                            Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zur
Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Veränderung des Grundwasserspiegels
                            (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, daß der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben hiervon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 13 
Übergangs- und Schlußvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Übergangsvorschriften
                            (1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem bisherigen Recht sein Bewenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten, soweit sie als Landesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fortgelten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die §§ 316 bis 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erster Teil, Achter Titel §§ 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiundzwanzigster Titel §§ 55 bis 62 des Allgemeinen Landrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 28. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Landtages Brandenburg 
Dr. Herbert Knoblich