Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt
Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt
Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt
Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt
vom 15. Mai 2019 ( GVBl.II/19, [Nr. 38] )
Auf Grund des § 1 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 ( GVBl. I
S.
286) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
§ 1
Statusregelung
Die kreisangehörige Stadt Königs Wusterhausen wird zur Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt.
Einzelnorm
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 15. Mai 2019
Der Minister des Innern und für Kommunales
Karl-Heinz Schröter