Erstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel (1.GemGebRefGBbg)
                            Erstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel (1.GemGebRefGBbg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.66)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhaltsübersicht
                            Kapitel 1 
Änderung von Gemeinden und des Amtes Emster-Havel sowie des Landkreises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam-Mittelmark
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Kreisfreie Stadt Brandenburg an der
Havel und Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 2 
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
                            § 2 Rechtsnachfolge  
 § 3 Rechtsstellung der Bediensteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
                            § 5 Anwendungsbereich  
 § 6 Wahlgebiet  
 § 7 Wahlbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 Wahlleiter und Wahlkreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 3 
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Bestätigung von
Gemeindegebietsänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10 Vermögensauseinandersetzung und
Personalüberleitung als Folge freiwilliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindezusammenschlüsse  
 § 11 In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 1 
Änderung von Gemeinden und des Amtes Emster-Havel sowie des Landkreises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam-Mittelmark
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel und Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel
                            (1) Die Gemeinden Gollwitz und Wust des Amtes Emster-Havel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden in die kreisfreie Stadt Brandenburg an der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Havel eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Grenzen der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Landkreises Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 2 
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 2 Rechtsnachfolge
                            Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist Rechtsnachfolgerin der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingegliederten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsstellung der Bediensteten
                            (1) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das beteiligte Amt und die kreisfreie Stadt bilden eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalüberleitungskommission. Diese muss sich bis zum 30. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der obersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stimmberechtigten Vertretern des betroffenen Amtes und der kreisfreien Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Person des Schlichters nicht zustande, so benennt die oberste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften
                            Die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3, §§ 26, 27, 29
und 30 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend, soweit diese die Eingliederung einer Gemeinde betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 5 Anwendungsbereich
                            Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wahlgebiet
                            Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstandene Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wahlbehörde
                            Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahlleiter und Wahlkreis
                            (1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Im Falle einer Gemeindeneubildung nimmt der Vorsitzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel 3 
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
                            § 35 des Vierten Gesetzes zur landesweiten
Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teltow-Fläming gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
                            § 36 des Vierten Gesetzes zur landesweiten
Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teltow-Fläming gilt entsprechend.