Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) Beihilfefähige Beträge für Gutachten der ambulanten Psychotherapie nach Nummer 18a.4.12 BBhVVwV
                            Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) Beihilfefähige Beträge für Gutachten der ambulanten Psychotherapie nach Nummer 18a.4.12 BBhVVwV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 31. Juli 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilte mit Schreiben vom 8. Juli 2019 - D 6 - 30111/1#2 - im Vorgriff auf die erste Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung die geänderten Beträge für ein Gutachten der ambulanten Psychotherapie und für ein Zweitgutachten nach Nummer 18a.4.12 der Verwaltungsvorschrift mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie werden wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzüglich der Umsatzsteuer für ein Gutachten der ambulanten Psychotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85,00 Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzüglich der Umsatzsteuer für ein Zweitgutachten (bisher Obergutachten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch die Anpassung wird die neue Gutachterhonorar-Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem GKV-Spitzenverband wirkungsgleich übernommen. Die neuen Sätze gelten für ab 1. Juli 2019 erstellte Gutachten.