Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen
                            Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. April 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 09] , S.198)  geändert durch Artikel 1 der Verordnung  vom 11. März 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 08] , S.259)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der
Bundesstraße 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen, die als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilabschnitt der Oder-Lausitz-Straße Bestandteil des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Süd-Ost-Brandenburg Programmes ist, wird ein Planungsgebiet festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Realisierung soll im Zeitraum 2005 bis 2007 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Ergebnis der Untersuchungen wurde als optimale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trassenführung eine Linie bestätigt, die sich südlich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortslage Libbenichen weitestgehend an die vorhandene B 167 anlehnt. Damit wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine optimale Bündelung mit der vorhandenen Verkehrstrasse und eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verringerung der Flächenzerschneidung erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Planungsgebiet wird für die Gemarkungen Carzig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Libbenichen, Dolgelin, Friedersdorf und Alt Mahlisch festgelegt. Es beinhaltet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgende Flurstücke: siehe Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen entscheidet als untere Straßenbaubehörde das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des
Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planfeststellungsverfahren nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außer Kraft, spätestens jedoch am 30. April 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Potsdam, den 2. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen.