Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung einer Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom 7. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.437)
Auf Grund des § 113 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 28.
Januar 1992 (GVBl. I S. 30) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung nach § 121a Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch wird der Landesärztekammer Brandenburg übertragen.
(2) Zur Kostendeckung erhebt die Landesärztekammer
Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 7. Dezember 2000
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