Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
                            Gesetz         
    über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen als Artikel 2 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HBG 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Staatsschuldbuch
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Sachsen wird durch das Staatsministerium der Finanzen ein Staatsschuldbuch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist ein öffentliches Wertrechtsregister, in das Forderungen gegen den Freistaat Sachsen mit der Wirkung eingetragen werden, dass der Eingetragene gegenüber dem Freistaat Sachsen als der Berechtigte gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt des Staatsschuldbuches
                            (1) Das Staatsschuldbuch besteht aus Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Abteilung A werden die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes zu Buchschulden erklärten Geldforderungen gegen den Freistaat Sachsen als Sammel- oder Einzelschuldbuchforderungen eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Abteilungen einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
                            (1) Auf das Staatsschuldbuch sind die §§ 6 bis 8 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesschuldenwesengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BSchuWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nummer | Stelle alt | Stelle neu | 
|---|---|---|
| 1. | des Bundes | der Freistaat Sachsen, | 
| 2. | des Bundesschuldbuchs | das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen, | 
| 3. | des Bundesministeriums der Finanzen | das Staatsministerium der Finanzen, | 
| 4. | der Emission des Bundes | die Emission des Freistaates Sachsen, | 
| 5. | der Bundeswertpapiere | die Wertpapiere des Freistaates Sachsen. | 
§ 4 Erlass von Verwaltungsvorschriften
                            Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übergangsvorschrift
                            Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.