Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
                            Es wird verordnet aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reichs- und
        Staatsangehörigkeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsGemO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 65 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsLKrO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in Verbindung mit § 123 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsGemO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für den Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reichs- und
        Staatsangehörigkeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 21. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 753, 755)