Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Sächsischen Staatsministerien zur Führung und Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen (VwV Personalakten)
                            Gemeinsame Verwaltungsvorschrift  
    der Sächsischen Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Sächsischen Staatsministerien 
        zur Führung und Verwaltung von Personalakten für Angestellte, Arbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (VwV Personalakten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 3. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                [Geändert durch
                            VwV vom 20. Juli 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsABl. S. 866)]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich und Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verwaltungsvorschrift regelt das Verfahren der Führung und Verwaltung von Personalakten der Angestellten, Arbeiter und der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit bereits bestehende Verwaltungsvorschriften der Ressorts zur Führung und Verwaltung von Personalakten im Arbeitnehmerbereich dieser Verwaltungsvorschrift nicht entgegenstehen, bleiben sie hiervon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung und Gliederung von Personalakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die für die Beamten des Freistaates jeweils geltenden Bestimmungen zur Führung und Verwaltung von Personalakten finden für Angestellte, Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sinngemäß Anwendung, soweit die tariflichen Vorschriften keine eigenständigen Regelungen enthalten und im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund fehlender tariflicher Vorschriften über die Gewährung von Beihilfen für das Tarifgebiet Ost finden die beamtenrechtlichen Regelungen zur Führung von Beihilfeakten keine sinngemäße Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nicht zur Personalakte gehörende Kindergeldakte ist mit der Bezügeakte der Angestellten, Arbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten verbunden zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In die Personalakten der Angestellten und Arbeiter sind zusätzlich Unterlagen über das Ergebnis der Anerkennung von Beschäftigungszeiten, über tarifliche Ein- und Umgruppierungen sowie Feststellungen zur Bewährung oder Nichtbewährung im Sinne der tariflichen Vorschriften über den Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernichtung von Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Frist des § 122 Abs. 1 Nr. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt nicht für die Feststellung einer Nichtbewährung des Angestellten oder Arbeiters im Sinne des geltenden Tarifrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die beamtenrechtlichen Regelungen über die Mitteilungen in Strafsachen, die Auskünfte aus dem Bundeszentralregister gemäß § 122 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts finden keine Anwendung. Hier sind die von den Arbeitgebervertretern der BAT-Kommission der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 6. Juni 1979 erarbeiteten Grundsätze für die Behandlung von Vermerken über strafgerichtliche Verurteilungen in den Personalakten der Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung von Personalakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalakten von Angestellten, Arbeitern und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten sind bei rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses abzuschließen und fünf Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinsichtlich der für die Berechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer sozialer Leistungen zugrundeliegenden Bezüge- und Lohnunterlagen sind gesonderte Aufbewahrungsfristen zu beachten. Gemäß § 28 f Abs. 1 Satz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialgesetzbuch - Viertes Buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) sind diese Unterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte der mindestens aller vier Jahre stattfindenden Prüfung der Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkassen) folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend hierzu sind im Beitrittsgebiet gemäß § 15b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialgesetzbuch - Viertes Buch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (IV) die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Lohnunterlagen zur Kontenklärung und Leistungsbewilligung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber mindestens bis zum 31. Dezember 2006 aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 3. Dezember 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
            Prof. Dr. Georg Milbradt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Sächsischen 
            Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Günter Meyer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
            Klaus Hardraht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Kultus 
            Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Justiz 
            Steffen Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
            Dr. Kajo Schommer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst 
            Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hans Geisler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Landwirtschaft, 
            Ernährung und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Rolf Jähnichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arnold Vaatz