Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen)
                            Verwaltungsvorschrift  
    des Sächsischen Staatsministeriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 
        über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (VwV Parkerleichterungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Berechtigter Personenkreis
                            Abweichend von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 4. Juni 2009 (BAnz. S. 2050) zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 können auf Antrag auch folgenden Personen Parkerleichterungen in Form der Ausnahmegenehmigung im Straßenverkehr erteilt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert), bei denen wenigstens ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stomaträgern mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorübergehend Berechtigten, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Ziffer II Nr. 3 Buchst. c und d (Rn. 136 f.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV-StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Umfang der Berechtigung
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Umfang der Berechtigung gilt Ziffer I Nr. 1 (Rn. 119 ff.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV-StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzlich kann in besonderen Ausnahmefällen eine Nutzung von Parkflächen, die durch das Zeichen 314 beziehungsweise 315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Zusatzzeichen 1044-10 gekennzeichnet sind, gestattet werden, wenn diese Parkflächen (zum Beispiel vor Arztpraxen oder bestimmten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs) in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nummer 2 gilt auch für die nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV-StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 berechtigten Personengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Verfahren
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Personenkreis der vorübergehend Berechtigten (Ziffer I Nr. 3) ist die außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr abweichend von Ziffer II Nr. 1 (Rn. 130)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV-StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der Zeitraum und Umfang der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anzugeben sind. Die Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt für diesen Personenkreis abweichend von Ziffer III Nr. 2 (Rn. 141)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV-StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 maximal sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von Ziffer V (Rn. 144)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV-StVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 sind Ausnahmegenehmigungen nach dieser Verwaltungsvorschrift ausschließlich für den Freistaat Sachsen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig mit der Ausnahmegenehmigung ist ein Parkausweis (Anlage) auszugeben, der bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen im Fahrzeug von außen gut lesbar auszulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Inkrafttreten
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. Mai 2006 (SächsABl. S. 563), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 13. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsisches Staatsministerium 
            für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Roland Werner 
            Staatssekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage